2: Vollstreckungsvoraussetzungen

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1 2: Vollstreckungsvoraussetzungen A. Antrag des Gläubigers B. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen C. Titel D. Klausel E. Zustellung F. Kein Vollstreckungshindernis Folie 13

2 Vollstreckungsvoraussetzungen Antrag des Gläubigers Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen Titel Klausel Zustellung Kein Vollstreckungshindernis Folie 14

3 B. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen I. Zuständigkeit des ZwV-Organs 1. funktionell 2. örtlich II. Parteibezogene Verfahrensvoraussetzungen 1. Parteifähigkeit 2. Prozessfähigkeit 3. Prozessführungsbefugnis III. Rechtsschutzbedürfnis Folie 15

4 C. Titel I. Begriff II. III. Titelarten Titelinhalt Folie 16

5 Vollstreckungstitel Endurteile, rechtskräftige, vorläufig vollstreckbare, 708 ff. Titel des 794; insbesondere - Nr. 1: Vergleich - Nr. 4: Vollstreckungsbescheid - Nr. 5: Urkunde Sonstige Folie 17

6 Vorläufige Vollstreckbarkeit Vollstreckung aus Endurteil vor Rechtskraft Grundsatz: Gläubiger muss Sicherheit leisten (zur Sicherung eines etwaigen Anspruchs aus 717) - oder Antrag nach 710 stellen Ausnahme: Gläubiger kann ohne Sicherheitsleistung vollstrecken - Schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung (zur Sicherung des titulierten Anspruchs) abwenden ( 711) Sonderregelung: Sicherungsvollstreckung, 720a Folie 18

7 Vollstreckungsfähigkeit des Titels Leistungstitel Bestimmbarkeit - des geschuldeten Verhaltens - der Parteien Folie 19

8 D. Klausel I. Einfache Klausel, 724, 725 II. Qualifizierte Klausel, 726 ff. III. Klauselverfahren Folie 20

9 Vollstreckbare Ausfertigung ( 724) Begriff: Amtliche Abschrift des Titels 725: Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt. Arten von Vollstreckungsklauseln - Einfache, qualifizierte Rechtsnachfolge etc., 727 Bedingungseintritt etc., 726 Folie 21

10 Voraussetzungen der Klauselerteilung Allgemein - Titel - für den Antragsteller - wirksam (verkündet; nicht aufgehoben) - vollstreckbar ( 704 I) - vollstreckungsfähiger Inhalt zusätzlich bei der qualifizierten Klausel - Bedingungseintritt - Rechtsnachfolge Folie 22

11 Einfaches Klauselverfahren Einleitung durch formloses Gesuch Zuständig: Urkundsbeamter d. G. ( 724 II) Rechtsbehelfe des Gläubigers gegen Ablehnung - Erinnerung zum Richter gleicher Instanz ( 573) - Zweite Instanz: Sofortige Beschwerde ( 567) Rechtsbehelfe des Schuldners gegen Erteilung - Klauselerinnerung zum Richter gleicher Instanz ( 732) - Zweite Instanz: Sofortige Beschwerde ( 567) Folie 23

12 Qualifizierte Klausel Klauselverfahren - Einleitung durch Gesuch mit förmlichen Nachweisen - Zuständig: Rechtspfleger ( 20 Nr. 12 RPflG; aber 795b ZPO) - Rechtsbehelfe des Gläubigers gegen Ablehnung Sofortige Beschwerde ( 11 I RPflG, 567) - Rechtsschutz des Schuldners gegen Erteilung Klauselerinnerung ( 732) oder Klage gegen Klausel ( 768) Klauselklage ( 731) ohne förmliche Nachweise - Ziel: Ersetzung der Klauselvoraussetzungen durch Endurteil - Rechtsmittel gegen Urteil: Berufung ( 511) Folie 24

13 Klausel bei notarieller Urkunde Spezielle Regelung durch 795 ff., 794 Nr. 5: - Zuständigkeit des Notars ( 797 II) sowohl für einfache Klausel ( 724 f., 795) als auch für qualifizierte Klausel ( 726 ff., 795) - Rechtsbehelfe des Gläubigers gegen Ablehnung Spezielle Beschwerde zum LG ( 54 I BeurkG, 19 ff. FGG) - Rechtsschutz des Schuldners gegen Erteilung Klauselerinnerung ( 732) ggf. Klage gegen Klausel ( 768) Folie 25

14 E. Zustellung 750 Abs. 1 S. 1: Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Folie 26

15 Vertiefungsfall 1 G erwirkte vorläufig vollstreckbares Urteil, dass S an ihn ca. 4. Mio EUR zu zahlen habe Urteil wurde anwaltlichem Vertreter des S zugestellt Gerichtsvollzieher übermittelte dem S bloß Kopie der Vollstreckungsklausel Nunmehr führt G gegen S Sicherungsvollstreckung entsprechend 720a ZPO durch S rügt mit Erinnerung fehlende Zustellung nach 750 Abs. 3 ZPO, mit Aussicht auf Erfolg? Folie 27

16 Vertiefungsfall 1 Vollstreckungserinnerung nach 766 A. Zulässigkeit Statthaft wegen Behauptung des Verstoßes gegen 750 III B. Begründetheit: Verstoß gegen 750 III ZPO? I. Wörtliches Verständnis II. Systematisches Verständnis (Wartefrist) III. Stellungnahme C. Ergebnis: Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet. Folie 28

17 F. Vollstreckungshindernisse Eröffnung des Insolvenzverfahrens ( 89 InsO) Einstellung ( 707, 719, 732 II, 765 a, 775, 776 u.a.) - einstweilig - endgültig Vollstreckungsbeschränkende Vereinbarungen Folie 29

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