Prof. Dr. Georg Bitter. Examenskolloquium Zivilrecht. Verfasser: Prof. Dr. Georg Bitter, Simon Gust, Torben Weihmann

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Prof. Dr. Georg Bitter. Examenskolloquium Zivilrecht. Verfasser: Prof. Dr. Georg Bitter, Simon Gust, Torben Weihmann"

Transkript

1 Prof. Dr. Georg Bitter Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht Universität Mannheim, Schloss Westflügel W 241/242, Mannheim Tel.: 0621/ Fax: 0621/ Homepage: bitter@georg-bitter.de Examenskolloquium Zivilrecht Verfasser: Prof. Dr. Georg Bitter, Simon Gust, Torben Weihmann Titel: Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung I. Einführung Prozess und Vollstreckung Differenzierung der Rechtsbehelfe... 3 II. Rechtsbehelfe im Zwangsvollstreckungsverfahren Überblick... 3 a) Vollstreckungserinnerung ( 766 ZPO)... 3 b) Vollstreckungsabwehrklage/-gegenklage ( 767 ZPO)... 3 c) Drittwiderspruchsklage ( 771 ZPO)... 3 d) Klage auf vorzugsweise Befriedigung ( 805 ZPO)... 4 e) Antrag auf Vollstreckungsschutz ( 765a ZPO)... 4 f) Sofortige Beschwerde ( 793 ZPO) Die wichtigsten Rechtsbehelfe des Zwangsvollstreckungsverfahrens... 4 a) Grundsätzliches... 4 b) Vollstreckungserinnerung ( 766 ZPO)... 5 c) Vollstreckungsabwehrklage ( 767 ZPO)... 6 d) Drittwiderspruchsklage ( 771 ZPO)... 7 III. Klauselerteilungsverfahren Erteilung der Vollstreckungsklausel... 8 a) Arten von Vollstreckungsklauseln... 8 b) Rechtsbehelfe des Gläubigers... 9 c) Rechtsbehelfe des Schuldners Rechtsprechung des BGH zum Klauselerteilungsverfahren bei Sicherungsgrundschulden a) BGH vom XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133: b) BGH vom VII ZB 89/10, ZIP 2011, 1438: c) Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen erforderlich? d) Neufälle und 1192 Ia BGB

2 Im Folgenden sollen die Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung kurz vorgestellt werden. Nach einer kleinen Einführung werden die wichtigsten Rechtsbehelfe genannt. 1 Schließlich werden die Vollstreckungserinnerung, die Vollstreckungsabwehrklage sowie die Drittwiderspruchsklage näher erläutert. I. Einführung 1. Prozess und Vollstreckung Die Zwangsvollstreckung ist im achten Buch der ZPO geregelt. Das Zwangsvollstreckungsverfahren bildet typischerweise das Ende eines Zivilprozesses. Es dient der Durchsetzung eines materiellen Anspruchs eines einzelnen Gläubigers mit staatlichem Zwang. 2 Wollen mehrere Gläubiger in das Vermögen des Schuldners vollstrecken und reicht dessen Vermögen nicht aus, um alle zu befriedigen, wird auf Antrag ein Insolvenzverfahren durchgeführt. Am Anfang eines Zivilprozesses steht das Erkenntnisverfahren. In diesem wird der vom Kläger behauptete Anspruch untersucht (Sonderfälle: Versäumnisurteil bei Säumnis des Beklagten und Mahn-/Vollstreckungsbescheid, bei denen der Anspruch fingiert wird). Typischerweise endet das Erkenntnisverfahren mit dem Urteil des Gerichts, inwieweit der Anspruch besteht. Das Urteil ist ein Vollstreckungstitel ( 704 Abs. 1 ZPO). Weitere Vollstreckungstitel finden sich in 794 ZPO. Mit dem Titel hat der Kläger sein Ziel, seinen Anspruch durchzusetzen, noch nicht erreicht. Von Amts wegen findet keine Vollstreckung statt. Beugt sich der Beklagte nicht freiwillig dem Urteil des Gerichts, muss der Kläger bei dem zuständigen Vollstreckungsorgan die Zwangsvollstreckung beantragen. Damit wird er zum Vollstreckungsgläubiger. Denjenigen, gegen den sich die Zwangsvollstreckung richtet, nennt man Vollstreckungsschuldner. Das ist regelmäßig, aber nicht immer der Beklagte im Erkenntnisverfahren. Das Zwangsvollstreckungsverfahren ist streng formalisiert. Grundsätzlich findet keine erneute Prüfung materieller Ansprüche statt. 3 Dem Vollstreckungsschuldner soll es möglichst schwer gemacht werden, die Vollstreckung weiter zu verzögern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird zwar auch in der Zwangsvollstreckung gewährt. Im Interesse des erfolgreichen Zugriffs kann die Anhörung des Vollstreckungsschuldners vor Beginn der Zwangsvollstreckung je- 1 Einführend Musielak, Grundkurs ZPO, 10. Aufl. 2010, Rdn. 723 ff. 2 Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl. 2009, Vor 704, Rdn Prinz von Sachsen Gessaphe/Neumaier, ZPO, 2006, Rdn. 5. 2

3 doch regelmäßig unterbleiben. Ihm ist erst anschließend die Möglichkeit zu geben, seinen Standpunkt vorzutragen und Stellung zu nehmen Differenzierung der Rechtsbehelfe Der Vollstreckungsschuldner kann sich durch verschiedene Rechtsbehelfe gegen die Zwangsvollstreckung wehren. Teilweise können sie auch der Vollstreckungsgläubiger oder Dritte einlegen. Die Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung (unten II.) sind von Rechtsbehelfen im Verfahren zur Erteilung der Vollstreckungsklausel (unten III.) abzugrenzen. Letztere stehen zwar auch im achten Buch der ZPO, zählen aber eher noch als Anhang zum Erkenntnis- als zum Zwangsvollstreckungsverfahren. 5 Sie sind eigentlich nur relevant, wenn die Parteien im Vollstreckungsverfahren von denen im Erkenntnisverfahren abweichen oder der festgestellte Anspruch des Klägers unter einer Bedingung steht. Deshalb werden sie im Anschluss an die Rechtsbehelfe gegen die Zwangsvollstreckung selbst dargestellt. II. Rechtsbehelfe im Zwangsvollstreckungsverfahren 1. Überblick Die verschiedenen Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung lassen sich nach ihren Zielen differenzieren. Die wichtigsten sind: a) Vollstreckungserinnerung ( 766 ZPO) Sie richtet sich gegen formelle Fehler eines Vollstreckungsorgans in der Zwangsvollstreckung. b) Vollstreckungsabwehrklage/-gegenklage ( 767 ZPO) Mit dieser prozessualen Gestaltungsklage können ausnahmsweise noch materielle Einwendungen des Schuldners gegen den festgestellten Anspruch selbst vorgetragen werden. c) Drittwiderspruchsklage ( 771 ZPO) Diese kann ausschließlich von einem eigentlich nicht am Verfahren Beteiligten (Dritten) erhoben werden, der ein die Zwangsvollstreckung hinderndes Recht an dem Gegenstand hat, in den vollstreckt werden soll. 4 Musielak, Grundkurs ZPO, 10. Aufl. 2010, Rdn Vgl. Musielak/Lackmann, ZPO, 8. Aufl. 2011, 724 Rdn. 2; MünchKommZPO/Wolfsteiner, 3. Aufl. 2007, 724 Rdn. 2. 3

4 Von den weiteren Rechtsbehelfen seien noch genannt: d) Klage auf vorzugsweise Befriedigung ( 805 ZPO) Diese ist einschlägig, wenn der Kläger vor dem Gläubiger aus einem konkreten Gegenstand befriedigt werden will, in den der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt. Als Reaktion auf den fremden Vollstreckungsbetrieb macht also ein Dritter ein vorrangiges Recht auf Erlös geltend. 6 e) Antrag auf Vollstreckungsschutz ( 765a ZPO) Er dient zur Abwehr von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, die für den Schuldner eine besondere, nicht hinnehmbare Härte bedeuten. f) Sofortige Beschwerde ( 793 ZPO) Sie richtet sich gegen Entscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren, die ohne mündliche Verhandlung ergangen sind, also insbesondere die Vollstreckungserinnerung. 2. Die wichtigsten Rechtsbehelfe des Zwangsvollstreckungsverfahrens Den Prüfungsschemata der wichtigsten Rechtsbehelfe seien einige grundsätzliche Ausführungen vorangestellt: a) Grundsätzliches Die Prüfung von Rechtsbehelfen in der Zwangsvollstreckung wird allgemein in Zulässigkeit und Begründetheit untergliedert. Nur wenn ein Rechtsbehelf zulässig ist, ergeht eine Entscheidung in der Sache. In der Zulässigkeit werden regelmäßig die Statthaftigkeit, die Zuständigkeit, die Beschwer und das Rechtsschutzbedürfnis geprüft. In der Statthaftigkeit werden die Rechtsbehelfe voneinander abgegrenzt und geprüft, ob der richtige erhoben wurde. Welches Gericht für welchen Rechtsbehelf zuständig ist, ergibt sich meist schon aus der Norm selbst. In der Beschwer wird geprüft, ob derjenige, der den Rechtsbehelf erhoben hat, überhaupt von der Zwangsvollstreckung betroffen ist. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt nur vor, solange das Zwangsvollstreckungsverfahren noch nicht beendet wurde. Sobald der Vollstreckungserlös auskehrt wurde, können die Rechtsbehelfe ihr Ziel, den Vermögenstransfer zu verhindern, nicht mehr erreichen. Das Verfahren kann jedenfalls nicht mehr mit den Rechtsbehelfen der Zwangsvollstre- 6 MünchKommZPO/Gruber, 3. Aufl. 2007, 805 Rdn. 2. 4

5 ckung angegriffen werden. In Betracht kommt aber ein neues (Erkenntnis-)Verfahren, gestützt auf 812 I 1 Alt. 2 BGB. 7 b) Vollstreckungserinnerung ( 766 ZPO) A. Zulässigkeit I. Statthaftigkeit Gerügt wird die Art und Weise der Zwangsvollstreckung. Bei Handlungen des Gerichtsvollziehers stets statthaft. Problem: Bei Handlungen des Gerichts (insbesondere des Rechtspflegers) kommt es darauf an, ob eine reine Vollstreckungsmaßnahme (dann Erinnerung) oder eine Entscheidung (dann sofortige Beschwerde) vorliegt. II. Zuständigkeit Gemäß 766 Abs. 1 S. 1 ZPO ist das Vollstreckungsgericht nach 764 ZPO für die Erinnerung zuständig. Sie zeitigt weder Devolutiv- noch Suspensiveffekt. Daran wird deutlich, dass die Erinnerung lediglich ein Rechtsbehelf und kein Rechtsmittel ist. III. Beschwer Beschwert können der Vollstreckungsschuldner, aber auch der Vollstreckungsgläubiger sowie Dritte sein. Da es sich um kein Klageverfahren handelt, wird derjenige, der die Erinnerung einlegt, nicht Kläger, sondern Erinnerungsführer genannt. Der Erinnerungsführer ist beschwert, wenn die angegriffene Maßnahme ihn in seinen Rechten beeinträchtigt. VI. Rechtsschutzbedürfnis Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt vom Beginn der Zwangsvollstreckung bis zu ihrem Ende durch Auskehrung des Erlöses vor. B. Begründetheit I. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen Insbesondere: Antrag des Vollstreckungsgläubigers II. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen Titel, Klausel, Zustellung III. Keine Vollstreckungshindernisse Insbesondere: 811 ZPO VI. Konkrete Art und Weise der Zwangsvollstreckung Insbesondere: Zuständigkeit des Vollstreckungsorgans 7 Vgl. MünchKommBGB/Schwab, 5. Aufl. 2009, 812 Rdn

6 c) Vollstreckungsabwehrklage (767 ZPO) A. Zulässigkeit I. Statthaftigkeit Bei materieller Einwendung gegen den titulierten Anspruch des Beklagten, insbesondere Erfüllung oder Erlass II. Zuständigkeit Gemäß 767 Abs. 1 ZPO ist das Gericht des ersten Rechtszuges örtlich und sachlich ausschließlich ( 802 ZPO) zuständig. Problem: Notarielle Urkunden ( 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO): Allgemeiner Gerichtsstand des Vollstreckungsschuldners ( 797 Abs. 5 ZPO) Problem: Prozessvergleich ( 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO): Gericht des ersten Rechtszuges ( 795 ZPO) Problem: Vollstreckungsbescheid ( 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO): Gericht, an das das Verfahren abgegeben worden wäre ( 796 Abs. 3 ZPO) III. Beschwer Beschwert ist primär der Titelschuldner sowie dessen Rechtsnachfolger. IV. Rechtsschutzbedürfnis Ein Rechtsschutzbedürfnis ist bereits gegeben, wenn die Zwangsvollstreckung droht also Verurteilung in erster Instanz. Problem: Die Möglichkeit der Berufung beseitigt das Rechtsschutzbedürfnis nicht, deren Einlegung aber schon. 8 B. Begründetheit Die Vollstreckungsabwehrklage ist begründet, wenn vom Gericht festgestellt wird, dass der Kläger eine rechtsvernichtende oder rechtshemmende Einwendung hat, die nicht nach 767 Abs. 2 ZPO präkludiert ist. I. Bestehen des Anspruchs II. Keine Präklusion nach 767 Abs. 2 ZPO Zeitpunkt: Letzte Tatsacheninstanz also nicht Revision Problem: Kenntnis des Schuldners? Laut BGH unerheblich 9 Problem: Versäumnisurteil: Zeitpunkt: Ablauf der Einspruchsfrist 8 Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl. 2009, 767 Rdn BGHZ 34, 274, 279 = NJW 1961, 1067; siehe auch MünchKommZPO/Karsten Schmidt, 3. Aufl. 2007, 767 Rdn. 77 m.w.n. 6

7 Problem: Ausübung eines Gestaltungsrechts: Gestaltungslage oder Gestaltungserklärung? Laut H. M. wohl Gestaltungslage 10 Problem: Vollstreckbare Urkunden: 767 Abs. 2 ZPO durch 797 Abs. 4 ZPO ausgeschlossen Problem: Vollstreckungsbescheide: 767 Abs. 2 ZPO durch 796 Abs. 2 ZPO modifiziert d) Drittwiderspruchsklage ( 771 ZPO) Die Drittwiderspruchsklage nach 771 ZPO ist erforderlich, weil bei der Zwangsvollstreckung nicht auf das Eigentum sondern auf den Besitz abgestellt wird 11, ferner bei der Pfändung von (unkörperlichen) Rechten z.b. Forderungen ein Bedürfnis der Klarstellung entstehen kann, wem das Recht zusteht. A. Zulässigkeit I. Statthaftigkeit II. Zuständigkeit Örtlich: 771 Abs. 1, 802 ZPO: Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung vorgenommen wird Sachlich: Streitwert III. Beschwer IV. Rechtsschutzbedürfnis Besteht auch wenn der Gläubiger eine Forderung pfändet, deren Inhaber ein Dritter ist, obwohl Pfändung dann ins Leere geht. B. Begründetheit Die Drittwiderspruchsklage ist begründet, wenn dem Kläger an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zusteht und sich der Beklagte (Vollstreckungsgläubiger) nicht auf ein besseres Recht berufen kann. 12 Eigentumslage prüfen (bzw. bei Forderungen die Inhaberschaft)! Problem: Pfandgläubiger: (+) bei Besitz 13 Problem: Treuhand Problem: Eigentumsvorbehalt 10 Mit zahllosen Beispielen: Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl. 2009, 767 Rdn Musielak, Grundkurs ZPO, 10. Aufl. 2010, Rdn 742; vgl. auch weitere Informationen zur Drittwiderspruchsklage auf der Internetseite des Lehrstuhls Prof. Bitter. 12 Musielak, Grundkurs ZPO, 10. Aufl. 2010, Rdn Siehe zu diesen Problemen Musielak, Grundkurs ZPO, 10. Aufl. 2010, Rdn 746 ff. m.w.n. 7

8 III. Klauselerteilungsverfahren 1. Erteilung der Vollstreckungsklausel Neben dem Vollstreckungstitel ist für eine Zwangsvollstreckung gemäß 724 I ZPO eine amtliche Bescheinigung der Vollstreckbarkeit (= Vollstreckungsklausel) erforderlich. Zweck: Das Vollstreckungsorgan soll von der Prüfung freigestellt werden, ob aus dem vorgelegten Titel vollstreckt werden darf. 14 a) Arten von Vollstreckungsklauseln Es gibt einfache und qualifizierte (titelergänzende/-übertragende) Vollstreckungsklauseln. aa) Einfache Vollstreckungsklausel ( 725 ZPO): Klausel, die erteilt wird, wenn der Sachverhalt keine großen Rechtsprobleme aufwirft. rein formelle, deklaratorische Bedeutung 15 Zuständigkeit: Urkundsbeamte, 724 II ZPO (Ausnahme: vollstreckbare Ausfertigung notarieller Urkunden, 797 II ZPO Notar) bb) Titelergänzende Vollstreckungsklausel ( 726 I ZPO, 795 ZPO): Die Vollstreckung des Titels ist vom Eintritt einer bestimmten Tatsache (Bedingung) abhängig, deren Eintritt der Gläubiger zu beweisen hat. Beispiele: Kündigung (und Ablauf der Kündigungsfrist); Vorleistung des Gläubigers (z.b. Zahlung erst nach Mängelbeseitigung und Abnahme); Rechtskraft einer anderen Entscheidung; Wegfall einer Stundung; Notarmitteilung, dass die Auflassungsvormerkung rangrichtig eingetragen ist und behördliche Bestätigungen u.s.w. vorliegen Klausel wird erst erteilt, wenn Vollstreckungsbedingung eingetreten ist. Gläubiger muss Eintritt der im Titel genannten Tatsache durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachweisen, sofern keine Offenkundigkeit besteht ( 291 ZPO) oder der Eintritt vom Schuldner zugestanden ist ( 288 ZPO). 16 Zuständigkeit: Rechtspfleger, 20 Nr. 12 RPflG (Ausnahme: vollstreckbare Ausfertigung notarieller Urkunden, 797 II ZPO Notar) cc) Titelübertragende (= titelumschreibende) Vollstreckungsklausel ( 727 ff. ZPO, 795 ZPO): Die Klausel wird für oder gegen eine andere Person begehrt als diejenige, die im Vollstreckungstitel genannt wird. 14 Musielak, Grundkurs ZPO, 10. Aufl. 2010, Rdn Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 8. Aufl. 2008, Rdn Siehe unten unter 2. zur Frage, ob der Eintritt in den Sicherungsvertrag durch den Zessionar eine Vollstreckungsbedingung im Sinne des 726 I ZPO für Ansprüche aus der Sicherungsgrundschuld bei einer notariell beurkundeten Unterwerfungserklärung darstellt. 8

9 grundsätzlich keine neue Klage gegen den Rechtsnachfolger des Schuldners erforderlich ( 727 I ZPO) Personenwechsel muss wie bei der titelergänzenden Vollstreckungsklausel entweder offenkundig ( 291), vom Schuldner zugestanden ( 288 ZPO) oder vom Gläubiger nachgewiesen worden sein. Zuständigkeit: Rechtspfleger, 20 Nr. 12 RPflG (Ausnahme: vollstreckbare Ausfertigung notarieller Urkunden, 797 II ZPO Notar) b) Rechtsbehelfe des Gläubigers 17 aa) Erinnerung und Beschwerde Versagung durch Urkundsbeamten Erinnerung ( 573 I ZPO) zulässig o Urkundsbeamter hilft Erinnerung nicht ab ( 573 I 3 i.v.m. 572 I ZPO) Entscheidung des Gerichts o Richter entscheidet zuungunsten des Gläubigers sofortige Beschwerde zulässig ( 573 II, 567 ff. ZPO) Versagung durch Rechtspfleger der ersten Instanz sofortige Beschwerde ( 11 I RPflG i.v.m. 573 II, 567 ff. ZPO) o Rechtspfleger hilft der Beschwerde nicht ab Beschwerdegericht Versagung durch Rechtspfleger der zweiten Instanz Rechtspflegererinnerung, 11 II 1 RPflG (Beschwerde nach 567 I ZPO ausgeschlossen) o Rechtspfleger hilft der Erinnerung nicht ab Erinnerung ist dem Richter zur Entscheidung vorzulegen ( 11 II 3 RPflG) bei notarieller Urkunde ( 794 I Nr. 5 ZPO) und Ablehnung der Klauselerteilung durch den Notar Beschwerde zulässig ( 54 BeurkG, 58 ff. FamFG) bb) Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel ( 731 ZPO) Rechtsbehelf, wenn der Gläubiger den Nachweis für eine titelergänzende oder titelumschreibende Klausel nicht in der Form der 726 ff. ZPO erbringen kann. alle Beweismittel zulässig c) Rechtsbehelfe des Schuldners aa) Klauselerinnerung ( 732 ZPO) formelle Einwendungen gegen die Klauselerteilung: Rüge eines formellen Fehlers im Klauselerteilungsverfahren 17 Siehe dazu das Schaubild bei Musielak, Grundkurs ZPO, 10. Aufl. 2010, Rdn

10 o Wirksamer Titel fehlt, erforderlicher Nachweis nicht erbracht, etc. Materielle Einwendungen gegen die Klauselerteilung: Rüge, dass materielle Voraussetzungen einer titelergänzenden oder titelumschreibenden Klausel nicht gegeben sind o Bedingungseintritt nach 726 I ZPO fehlt; keine Rechtsnachfolge nach 727 I ZPO, etc. o Können auch durch Klauselgegenklage vorgebracht werden Wahlrecht des Schuldners ZPO hat engere Voraussetzungen: auf materielle Einwendungen gegen qualifizierte Vollstreckungsklauseln beschränkt bb) Klauselgegenklage ( 768 ZPO) Schuldner bestreitet, dass materielle Voraussetzungen für eine qualifizierte Klausel gegeben sind. 2. Rechtsprechung des BGH zum Klauselerteilungsverfahren bei Sicherungsgrundschulden a) BGH vom XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133: Formularmäßige Unterwerfungserklärung unter die sofortige Zwangsvollstreckung wegen aller Ansprüche aus der Grundschuld ist wegen 305c II BGB dahingehend auszulegen, dass nur Grundschuldansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld tituliert sind. Der Titel soll sich also bei Ansprüchen aus einer Sicherungsgrundschuld nur auf treuhänderisch gebundene Ansprüche beziehen. Der Zessionar einer Sicherungsgrundschuld kann aus der Unterwerfungserklärung nur vollstrecken, wenn er in den Sicherungsvertrag eintritt, da es anderenfalls nicht zu einer Rechtsnachfolge im Sinne des 727 I ZPO kommt. 19 bei fehlendem Eintritt keine Klauselumschreibung möglich, da der Titel (nur treuhänderisch gebundene Ansprüche!) nicht auf den Gläubiger übergegangen sei. Gläubiger könnte eine eigene Leistungsklage gegen den Schuldner anstrengen, um einen eigenen Titel zu erhalten, oder nach erfolgtem Eintritt in den Sicherungsvertrag eine Klage auf Klauselerteilung gemäß 731 ZPO erheben. 18 Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 8. Aufl. 2008, Rdn. 139, 143; Musielak, Grundkurs ZPO, 10. Aufl. 2010, Rdn. 646 m.w.n. 19 Bolkart, DNotZ 2010, 483, 487 f., versuchte die fehlende Begründung des XI. Zivilsenats für die Heranziehung des 727 ZPO mit dem Begriff der prozessrechtsautonomen Rechtsnachfolge zu begründen, siehe dazu Kesseler, Anm zum Urteil des BGH vom VII ZB 89/10, ZIP 2011, 1442,

11 Rechtsfolge: Anspruch auf Klauselerteilung gemäß 727 I ZPO ( ), weil kein Nachweis über Eintritt in den Sicherungsvertrag erbracht wurde. 20 materielle und prozessuale Befugnisse des Grundschuldgläubigers können auseinander fallen. o materiell: gutgläubig einredefrei erworbene Grundschuld 21 o prozessual: keine Durchsetzung über die vorhandene Unterwerfungserklärung sogar bei gutgläubig einredefrei erworbener Grundschuld b) BGH vom VII ZB 89/10, ZIP 2011, 1438: mit Abtretung der Grundschuld (= titulierter Anspruch) tritt Rechtsnachfolge i.s.d. 727 I ZPO ein. keine weitergehenden Voraussetzungen für die Rechtsnachfolge Einschränkung des XI. Zivilsenats könnte nur eine Vollstreckungsbedingung i.s.d. 726 I ZPO sein. Vollstreckung von der Bedingung abhängig, dass der Zessionar in den Sicherungsvertrag eintritt titelergänzende Vollstreckungsklausel gemäß 726 I ZPO erforderlich 22 Eintritt ist keine Voraussetzung der Rechtsnachfolge selbst (diese richtet sich nach materiellem Recht). Vollstreckungsbedingung gemäß 726 I ZPO im Klauselerteilungsverfahren aber nur beachtlich, wenn diese aus der Unterwerfungserklärung klar hervorgeht [Rz. 23]. formalisiertes Klauselerteilungsverfahren nur sehr eingeschränkte materielle Überprüfung ( 724 II ZPO; 20 Nr. 12 RPflG) Der Titel wird nur auf seine formelle Vollstreckungsfähigkeit untersucht, die sich grundsätzlich nicht an materiellen Kriterien orientiert. Ausnahme der eingeschränkten materiellen Überprüfbarkeit: 726 I ZPO Vollstreckung hängt nach dem Inhalt des Titels vom Eintritt einer vom Gläubiger zu 20 Der Nachweis ist im Klauselerteilungsverfahren auf öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden beschränkt, weshalb es für den Gläubiger in der Praxis nicht möglich sein wird, den Eintritt in den Sicherungsvertrag zu beweisen, vgl. Kesseler, Anm zum Urteil des BGH vom VII ZB 89/10, ZIP 2011, Dies gilt im Hinblick auf Einreden aus dem Sicherungsvertrag (nicht aber für gesetzliche Einreden i.s.v Ia 2 BGB) nur für Altfälle, bei denen die Grundschuld vor dem eingetragen wurde, da 1192 Ia 1 BGB n.f. seitdem für Einreden aus dem Sicherungsvertrag die Anwendbarkeit des 1157 S. 2 BGB für Sicherungsgrundschulden und damit deren gutgläubigen einredefreien Erwerb ausschließt [siehe dazu unten unter d)] 22 Bolkart, DNotZ 2010, 483, 488; Kesseler, WM 2011, 486, 488; Kesseler, Anm. zum Urteil des BGH vom VII ZB 89/10, ZIP 2011, 1442; Stürner, JZ 2010, 774, 775 f. 11

12 beweisenden materiell-rechtlichen Tatsache ab. Klausel darf nur erteilt werden, wenn der Gläubiger den Nachweis erbringt ( titelergänzende Klauselfunktion ) [Rz. 22]. Notar muss also hier die Unterwerfungserklärung auslegen o Eine Abhängigkeit der Vollstreckbarkeit nach 726 I ZPO muss sich durch den Titel selbst feststellen lassen und sich klar aus diesem ergeben [Rz. 23]. o Hierbei darf der Notar also nur den Titel selbst oder Unterlagen heranziehen, die dessen Bestandteil sind. o In der Unterwerfungserklärung steht nicht eindeutig, dass der Eintritt in den Sicherungsvertrag für die Zwangsvollstreckung zwingend erforderlich ist. Dem Schuldner stehen bei der nur begrenzten Prüfung Rechtsbehelfe zu: o Klauselerinnerung ( 732 ZPO) o Klauselgegenklage ( 768 ZPO) o Hier: 768 ZPO gilt zumindest analog, da der Schuldner materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung daraus ableitet, dass der Titel eine Vollstreckungsbedingung enthält, die nicht in dessen Wortlaut angelegt ist und deshalb vom Klauselerteilungsorgan nicht berücksichtigt werden darf. Dieses Verfahren ermöglicht die Auslegung des Titels mit allen Beweismitteln [Rz. 26 f.]. c) Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen erforderlich? 132 II GVG: Abweichung in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen Zivilsenats Abweichung nur (+), wenn die relevante Rechtsansicht jeweils den tragenden Grund bildet und nicht nur beiläufig geäußert wird 23 Hier: Die Auslegung der Unterwerfungsklausel im Verfahren des XI. Zivilsenats war nicht tragend, da sie für die Zurückweisung der Revision nicht entscheidungserheblich war (sog. obiter dictum). Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen durch den VII. Zivilsenat nicht gesetzlich zwingend 132 IV GVG: Vorlage einer grundsätzlichen Rechtsfrage an den Großen Senat, wenn dies zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist 23 MünchKommZPO/Zimmermann, 3. Aufl. 2008, 132 GVG Rdn

13 Hier ( ), da die Rechtsfrage primär im Rechtsmittelverfahren zur Erteilung einer Vollstreckungsklausel entscheidungserheblich ist Der VII. Zivilsenat ist nach der Geschäftsverteilung für Rechtsbeschwerden und sonstige Rechtsbehelfe gegen Beschwerdeentscheidungen und andere Beschlüsse zuständig. 24 d) Neufälle und 1192 Ia BGB 25 Der XI. Zivilsenat wollte dem Eigentümer mit seiner restriktiven Auslegung gegenüber dem Zessionar alle Rechte erhalten, die sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben. Zweck: Angleichung der Altfälle an 1192 Ia BGB 26 Für alle Grundschulden, die nach dem Inkrafttreten des Risikobegrenzungsgesetzes am erworben worden sind, gilt 1192 Ia BGB. Nach 1192 Ia BGB wird ein gutgläubiger einredefreier Erwerb der Sicherungsgrundschuld ausgeschlossen, soweit es um Einreden aus dem Sicherungsvertrag geht. Der Eigentümer kann dem Zessionar auch die Einreden aus dem Sicherungsvertrag gegen die Grundschuld entgegenhalten. 27 Altfälle sollten nach dem Willen des Gesetzgebers aber gerade nicht von 1192 Ia BGB umfasst werden. 28 Auch in dieser Hinsicht ist das obiter dictum des XI. Zivilsenats abzulehnen. Wegen der Stichtagsregelung des 1192 Ia BGB entsteht auch eine verfassungsrechtliche Problematik, da sich der XI. Zivilsenat für den Zeitraum vor dem nicht an das Privileg der gesetzgeberischen Entscheidung gehalten habe. 29 Achtung: 1192 Ia BGB gilt gemäß dessen Satz 2 nicht für gesetzliche Einreden. Ein gutgläubig einredefreier Erwerb der Grundschuld ist also z.b. möglich, wenn der Ersterwerb des Grundschuldzedenten an einer fehlenden Geschäftsfähigkeit oder an anderen gesetzlichen Nichtigkeitsgründen gescheitert ist. 24 Deshalb meint Kesseler, Anm. zum Urteil des BGH vom VII ZB 89/10, ZIP 2011, 1442, dass der XI. Zivilsenat mit seinem obiter dictum auf fremden Terrain gewildert [hätte]. 25 Die Vorschrift wurde eingefügt durch das Risikobegrenzungsgesetz vom , BGBl. I S. 1666, das am in Kraft trat, siehe dazu auch die rechtspolitische Bewertung in Staudinger/Wolfsteiner, BGB, Bearb. 2009, 1192 Rdn Vgl. Stürner, JZ 2010, 774, Staudinger/Wolfsteiner, BGB, Bearb. 2009, 1192 Rdn Bericht des Finanzausschusses, BT Drucks. 16/9821, S Vgl. dazu Kesseler, Anm zum Urteil des BGH vom VII ZB 89/10, ZIP 2011, 1442,

2: Vollstreckungsvoraussetzungen

2: Vollstreckungsvoraussetzungen 2: Vollstreckungsvoraussetzungen A. Antrag des Gläubigers B. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen C. Titel D. Klausel E. Zustellung F. Kein Vollstreckungshindernis Folie 13 Vollstreckungsvoraussetzungen

Mehr

Teil 2.4: Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung

Teil 2.4: Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - 1 Anfang 2014 wegen einer Geldforderung gegen M erwirkt hat, durch GV eine wertvolle Truhe pfänden, die sich in der Wohnung des M und seiner Ehefrau F befindet. M und F wollen

Mehr

EUV Frankfurt/Oder Juristische Fakultät. Prof. Dr. Eva Kocher. ZPO - Vertiefung WiSe 2010/11, Teil 7 S. 1. Zwangsvollstreckung

EUV Frankfurt/Oder Juristische Fakultät. Prof. Dr. Eva Kocher. ZPO - Vertiefung WiSe 2010/11, Teil 7 S. 1. Zwangsvollstreckung Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliches Vermögen: körperliche Gegenstände in bewegliches Vermögen: Forderungen in unbewegliches Vermögen Sicherungshypothek Zwangsversteigerung Zwangsverwaltung

Mehr

8: Rechtsschutz. B. Rechtsschutz wegen Fehlern des Titels, 767 C. Rechtschutz wegen einer Berechtigung am Vollstreckungsobjekt

8: Rechtsschutz. B. Rechtsschutz wegen Fehlern des Titels, 767 C. Rechtschutz wegen einer Berechtigung am Vollstreckungsobjekt 8: Rechtsschutz A. Rechtsschutz wegen Fehlern von Vollstreckungsmaßnahmen I. Vollstreckungserinnerung, 766 II.Sofortige Beschwerde, 793 B. Rechtsschutz wegen Fehlern des Titels, 767 C. Rechtschutz wegen

Mehr

1.) Zuständiges Gericht ist gem. 767 Abs. 1, 802 ZPO das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

1.) Zuständiges Gericht ist gem. 767 Abs. 1, 802 ZPO das Prozessgericht des ersten Rechtszuges. Lösung Fall 1: Mietvertrag Urteil auf Räumung Ausübung der Option Ende des Optionsrechtes Vertragsende 07.01.83 31.01.83 31.12.84 31.12.85 I. Zulässigkeit: 1.) Zuständiges Gericht ist gem. 767 Abs. 1,

Mehr

Rechtsbehelfe des Schuldners

Rechtsbehelfe des Schuldners Überblick ( Band II Skript S. 75 ff) Rechtsbehelfe des Schuldners 11 I RpflG, 732 ZPO Klauselerinnerung 11 I RpflG, 768 ZPO Klauselgegenklage = formelle Einwendungen und Einwendungen im Gewand = NUR bei

Mehr

Was wird angegriffen?

Was wird angegriffen? Wiederholung: Was wird angegriffen? Titel Klausel Verfahren Vermögen 767ZPO 731,732 ZPO 766 ZPO 771,805 ZPO Skript ZPO II, Band 1, S. 43 ff, Th/P 766 Rn. 1 ff! Vollstreckungserinnerung, 766 ZPO, ggf. über

Mehr

Vorwort Literaturverzeichnis Zur Arbeit mit diesem Buch

Vorwort Literaturverzeichnis Zur Arbeit mit diesem Buch Vorwort Literaturverzeichnis Zur Arbeit mit diesem Buch Rn. Seite V XV XVII 1 Überblick 1 I. Zwangsvollstreckungsverfahren 1 1 1. Begriff der Zwangsvollstreckung 2 1 2. Gläubiger und Schuldner 7 2 3. Voraussetzungen

Mehr

Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung

Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung II Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung 1 Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung I. Zuständigkeit des Vollstreckungsorgans 1. Funktionelle Zuständigkeit 2. Sachliche Zuständigkeit 3. Örtliche Zuständigkeit

Mehr

Vollstreckung - was passiert, wenn die geschlossene Vereinbarung nicht erfüllt wird? Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts

Vollstreckung - was passiert, wenn die geschlossene Vereinbarung nicht erfüllt wird? Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts Vollstreckung - was passiert, wenn die geschlossene Vereinbarung nicht erfüllt wird? Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts Wolfsburg, 06.05.2017 Philipp Reh Amtsgericht Wolfsburg Gliederung I. Allgemeine

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... Literaturverzeichnis... ZurArbeitmitdiesemBuch...

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... Literaturverzeichnis... ZurArbeitmitdiesemBuch... Vorwort... Literaturverzeichnis... ZurArbeitmitdiesemBuch... Rn Seite V XIII XV 1 Überblick... 1 1 I. Zwangsvollstreckungsverfahren... 1 1 1. Begriff der Zwangsvollstreckung... 2 1 2. GläubigerundSchuldner...

Mehr

Zwangsvollstreckungsrecht. Vorlesung Zwangsvollstreckungsrecht mit Robin Matzke

Zwangsvollstreckungsrecht. Vorlesung Zwangsvollstreckungsrecht mit Robin Matzke Zwangsvollstreckungsrecht Vorliegen der Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen - Wiederholung - 1. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen a) Zulässigkeit des Rechtswegs, 13 GVG b) Zuständigkeit des Vollstreckungsorgans

Mehr

Rechtsbehelfe des Gläubigers im Klauselverfahren

Rechtsbehelfe des Gläubigers im Klauselverfahren Rechtsbehelfe des Gläubigers im Klauselverfahren A. Erinnerung nach 573 ZPO I. Zulässigkeit a) Statthaftigkeit Gegen Entscheidung des Urkundsbeamten (Gesuch bei Gericht) nur statthaft, wenn der Urkundsbeamte

Mehr

1 Einführung 1. A) Die Zwangsvollstreckungsklausur im Examen 1. B) Definition der Zwangsvollstreckung 1. C) Einordnung der Zwangsvollstreckung 2

1 Einführung 1. A) Die Zwangsvollstreckungsklausur im Examen 1. B) Definition der Zwangsvollstreckung 1. C) Einordnung der Zwangsvollstreckung 2 I 1 Einführung 1 A) Die Zwangsvollstreckungsklausur im Examen 1 B) Definition der Zwangsvollstreckung 1 C) Einordnung der Zwangsvollstreckung 2 2 Überblick über die Grundzüge der Zwangsvollstreckung 3

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF V ZA 35/15 BESCHLUSS vom 25. Februar 2016 in dem Zwangsversteigerungsverfahren ECLI:DE:BGH:2016:250216BVZA35.15.0 - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2016

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 26. März in dem Zwangsverwaltungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 26. März in dem Zwangsverwaltungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF V ZB 140/13 BESCHLUSS vom 26. März 2014 in dem Zwangsverwaltungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 1147, 1030; ZPO 325, 727, 794 Abs. 1 Nr. 5, 800; ZVG 146, 150 Abs.

Mehr

Zwangsvollstreckungsrecht (und Insolvenzrecht) Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2014/15

Zwangsvollstreckungsrecht (und Insolvenzrecht) Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2014/15 Zwangsvollstreckungsrecht (und Insolvenzrecht) Wintersemester 2014/15 Aktuelle Beispiele Am 11. Juni 2014 hatte eine Gerichtsvollzieherin im Auftrags des Gläubigers RB, der über eine Vollstreckungsunterwerfung

Mehr

Inhalt. Einführung in die ZPO II

Inhalt. Einführung in die ZPO II Inhalt Einführung in die ZPO II Einleitung 7 A. Erkenntnis- und Zwangsvollstreckungsverfahren 7 B. Das Zwangsvollstreckungsverfahren 7 Übersicht: Die Zwangsvollstr. im System der Klagearten 9 Lektion 1:

Mehr

II. Verwertung gemäß 814 ff ZPO GELD SACHEN

II. Verwertung gemäß 814 ff ZPO GELD SACHEN II. Verwertung gemäß 814 ff ZPO GELD 1.Grs: 815 I BGB (Ablieferung als staatl. Hoheitsakt) 2.Möglichkeit nach 815 II ZPO der Glaubhaftmachung 3. 815 III ZPO = 362 BGB SACHEN 817 ZPO I= Zuschlag isd 156

Mehr

Vollstreckungsrechtliches Lehrbuch für Referendare zur zweiten juristischen Staatsprüfung

Vollstreckungsrechtliches Lehrbuch für Referendare zur zweiten juristischen Staatsprüfung Jura Sebastian Homeier Vollstreckungsrechtliches Lehrbuch für Referendare zur zweiten juristischen Staatsprüfung Band 2 der Skriptenreihe zum Assessorexamen Vollstreckungsrechtliches Lehrbuch für Referendare

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. C & TS-Service GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer U. G., I. weg 62, I.,

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. C & TS-Service GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer U. G., I. weg 62, I., 13 Ta 656/08 2 Ca 1887/08 Arbeitsgericht Wesel Z. F. C., N. weg 10, L.-M., g e g e n LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Klauselerteilungsverfahren - Kläger, Gläubiger und Beschwerdeführer

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. Juni in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. Juni in dem Zwangsvollstreckungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 89/10 BESCHLUSS vom 29. Juni 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja ja ja ZPO 726 Abs. 1, 727 Abs. 1, 731, 768, 794 Abs. 1 Nr. 5, 800, 797 Abs.

Mehr

Erster Abschnitt Erteilung der Vollstreckungsklausel zu gerichtlichen Entscheidungen und zu anderen Schuldtiteln. VollstrVtrNLDAG

Erster Abschnitt Erteilung der Vollstreckungsklausel zu gerichtlichen Entscheidungen und zu anderen Schuldtiteln. VollstrVtrNLDAG Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 30. August 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Mehr

Examinatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille

Examinatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille Examinatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille Augsburger Examinatorium der Juristischen Fakultät Universitätsstraße 24 86159 Augsburg Zimmer: 2010 Tel.: +49 821 598-4055 examinatorium@jura.uni-augsburg.de

Mehr

A. Drittwiderspruchsklage, 771 ZPO; ggf. über 795 ZPO(vgl. ZPO II Band 1, S 61 ff im Skript)

A. Drittwiderspruchsklage, 771 ZPO; ggf. über 795 ZPO(vgl. ZPO II Band 1, S 61 ff im Skript) A. Drittwiderspruchsklage, 771 ZPO; ggf. über 795 ZPO(vgl. ZPO II Band 1, S 61 ff im Skript) Ziel: prozessuale Gestaltungsklage = Erklärung der Zwangsvollstreckung für unzulässig = Beseitigung der Vollstreckbarkeit

Mehr

Examinatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille

Examinatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille Examinatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille Augsburger Examinatorium der Juristischen Fakultät Universitätsstraße 24 86159 Augsburg Zimmer: 2010 Tel.: +49 821 598-4055 examinatorium@jura.uni-augsburg.de

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. November in dem Zwangsversteigerungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. November in dem Zwangsversteigerungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF V ZB 109/13 BESCHLUSS vom 21. November 2013 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 83 Nr. 6 Mängel bei der Zustellung des Vollstreckungstitels

Mehr

WuV-Kurs Sachen-und Zivilprozessrecht, PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.)

WuV-Kurs Sachen-und Zivilprozessrecht, PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.) WuV-Kurs Sachen-und Zivilprozessrecht, 14.07.2014 PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.) Erinnerung ( 766) Statthaft gegen Maßnahmen des Gerichtsvollziehers ( 766 Abs. 1) und Maßnahmen des Vollstreckungsgerichts,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 351/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 7. Juli 2005 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:

Mehr

Jura Online - Fall: Schiff ahoi - Lösung

Jura Online - Fall: Schiff ahoi - Lösung Jura Online - Fall: Schiff ahoi - Lösung 1. Teil: Rechtsschutzmöglichkeiten des S Vorliegend könnte S Erinnerung gemäß 766 I ZPO einlegen. A. Zulässigkeit I. Statthaftigkeit Die Vollstreckungserinnerung

Mehr

Übungsfall 2. Fundstellen: BGH NJW 2002, 138; vgl. bereits BGHZ 124, 164; BGHZ 118, 229

Übungsfall 2. Fundstellen: BGH NJW 2002, 138; vgl. bereits BGHZ 124, 164; BGHZ 118, 229 Rechtsdurchsetzung im Privatrecht Übungsfall 2 Prof. Dr. Florian Jacoby Am 31. Januar 1995 schlossen die Kläger mit dem Beklagten einen notariellen Vertrag über den Erwerb eines Grundstücks. In dem Vertrag

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 93/14. vom. 29. Januar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 93/14. vom. 29. Januar in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF V ZR 93/14 BESCHLUSS vom 29. Januar 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die

Mehr

Examinatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille

Examinatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille Examinatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille Augsburger Examinatorium der Juristischen Fakultät Universitätsstraße 24 86159 Augsburg Zimmer: 2010 Tel.: +49 821 598-4055 examinatorium@jura.uni-augsburg.de

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 5. Juli in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 5. Juli in dem Zwangsvollstreckungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 16/05 BESCHLUSS vom 5. Juli 2005 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein ZPO 727 Abs. 1 Der Insolvenzverwalter muß den Fortbestand seiner Berechtigung

Mehr

Standort: Assessorkurs

Standort: Assessorkurs Lösungsskizze zum Fall 767 ZPO analog A. Auslegung der Klageanträge I. Anträge zu 1. und 3. III. Antrag zu 4. B. Zulässigkeit der Klage I. Statthafte Klageart II. Zuständigkeit des LG Düsseldorf III. IV.

Mehr

Rechtsbehelfe des Schuldners

Rechtsbehelfe des Schuldners Überblick (Skript S. 69 ff) Rechtsbehelfe des Schuldners 11 I RpflG, 732 ZPO Klauselerinnerung 11 I RpflG, 768 ZPO Klauselgegenklage = formelle Einwendungen und Einwendungen im Gewand = NUR bei qualifizierter

Mehr

Test Zwangsvollstreckung

Test Zwangsvollstreckung Test Zwangsvollstreckung [1] Dr. Jacoby ZV Grundbegriffe A. I. Begriff der Zwangsvollstreckung (ZV)? [1] Dr. Jacoby ZV Grundbegriffe A. I. A. Grundbegriffe I. Begriff der Zwangsvollstreckung (ZV) Verfahren,

Mehr

Jura Intensiv. Zivilprozessordnung II

Jura Intensiv. Zivilprozessordnung II Zivilprozessordnung II Rechtsnatur der Zwangsvollstreckung Vollstreckungsarten Vollstreckbarkeit bei Gestaltungsurteilen Allgemeine Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen Klauseln Zustellung Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen

Mehr

767 ZPO Eine Gesetzeslektüre und Gesetzeskommentierung

767 ZPO Eine Gesetzeslektüre und Gesetzeskommentierung 767 ZPO Eine Gesetzeslektüre und Gesetzeskommentierung Von Dipl. Jur. (Univ.) Sonja Sojka, Nürnberg* Heutzutage bereiten sich Studentinnen und Studenten auf ihre erste juristische Staatsprüfung mit Karteikarten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Mai in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Mai in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 46/14 BESCHLUSS vom 10. Mai 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 240, 767, 794 Abs. 1 Nr. 5, 797 InsO 85, 86, 180 Abs. 2, 184 Zu der Frage, ob und

Mehr

WISSENSCHAFTLICHE BEITRÄGE

WISSENSCHAFTLICHE BEITRÄGE WISSENSCHAFTLICHE BEITRÄGE AUS DEM TECTUM VERLAG Reihe Rechtswissenschaften Band 45 Andreas Günther Die Vollstreckung von Urteilen auf Leistung Zug um Zug Tectum Verlag Andreas Günther Die Vollstreckung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF I ZB 95/16 BESCHLUSS vom 14. Juni 2017 in der Rechtsbeschwerdesache ECLI:DE:BGH:2017:140617BIZB95.16.0 - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2017 durch den Vorsitzenden

Mehr

Das Zwangsvollstreckungsrecht in der Praxis

Das Zwangsvollstreckungsrecht in der Praxis Das Zwangsvollstreckungsrecht in der Praxis Allgemeine Hinweise anlässlich der Schulungsveranstaltung für die Schiedsmänner und Schiedsfrauen im Landgerichtsbezirk Göttingen am 11.10.2014 in Ebergötzen

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Klauselerteilungsverfahren. - Klägerin und Gläubigerin

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Klauselerteilungsverfahren. - Klägerin und Gläubigerin 16 Ta 115/05 3 Ca 95/02 Arbeitsgericht Duisburg LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Klauselerteilungsverfahren T. K., O. Str. 72, E., - Klägerin und Gläubigerin Prozessbevollmächtigte: Rechtssekretäre

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 6. April in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 6. April in dem Zwangsvollstreckungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 67/13 BESCHLUSS vom 6. April 2016 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 850d Abs. 1 Satz 1, 699, 794 Abs. 1 Nr. 4 a) Um den Nachweis

Mehr

Rechtsdurchsetzung im Privatrecht Prof. Dr. Florian Jacoby Übungsfall 1

Rechtsdurchsetzung im Privatrecht Prof. Dr. Florian Jacoby Übungsfall 1 Rechtsdurchsetzung im Privatrecht Übungsfall 1 Prof. Dr. Florian Jacoby S ist Landwirt. Er ist alleiniger Eigentümer des von ihm betriebenen unbelasteten Landguts. Zur Bewirtschaftung benutzt er einen

Mehr

Inhalt. Lektion 4: Die Klagearten 35 A. Leistungsklage 35 B. Feststellungsklage 35 C. Gestaltungsklage 39 Zusammenfassende Übersicht 41

Inhalt. Lektion 4: Die Klagearten 35 A. Leistungsklage 35 B. Feststellungsklage 35 C. Gestaltungsklage 39 Zusammenfassende Übersicht 41 Inhalt ZPO I - Erkenntnisverfahren Einleitung 7 A. Aufgabe des Zivilprozesses 7 B. Gliederung des Zivilprozesses 7 C. Aufbau der Zivilgerichtsbarkeit 8 Lektion 1: Die Verfahrensgrundsätze 10 A. Dispositionsgrundsatz

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 9. Juli in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 9. Juli in dem Zwangsvollstreckungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 9/13 BESCHLUSS vom 9. Juli 2014 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 930 Eine aufgrund eines Arrestes gepfändete Forderung kann dem

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in dem Zwangsvollstreckungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF I ZB 94/05 BESCHLUSS vom 11. Mai 2006 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja ZPO 888 Die Verurteilung eines Vermieters, eine Betriebskostenabrechnung

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 10 WF 202/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 F 370/07 Amtsgericht Bernau Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau W S, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Klägerin

Mehr

Jura Online - Fall: Die enttäuschte Bauerwartung - Lösung

Jura Online - Fall: Die enttäuschte Bauerwartung - Lösung Jura Online - Fall: Die enttäuschte Bauerwartung - Lösung 1. Teil: Erfolgsaussichten der Vollstreckungsabwehrklage des K A. Zulässigkeit Die Vollstreckungsabwehrklage müsste zunächst zulässig sein. I.

Mehr

0. Überblick 1. Eingriffssystem 2. Voraussetzungen 3. Vollstreckungshindernisse 4. Rechtsbehelfe, -mittel, -schutz

0. Überblick 1. Eingriffssystem 2. Voraussetzungen 3. Vollstreckungshindernisse 4. Rechtsbehelfe, -mittel, -schutz Zwangsvollstreckungsrecht primäres Lernziel: Zweckmäßigkeitsüberlegungen RA mittelbares Lernziel: Entsch. des Ri in der ZV ZV 4.2.3 766 1.3 0. Überblick 1. Eingriffssystem 2. Voraussetzungen 3. Vollstreckungshindernisse

Mehr

Vorlesung ZPO II. Die Beschwerde der Frau des S ist demnach als Vollstreckungserinnerung auszulegen.

Vorlesung ZPO II. Die Beschwerde der Frau des S ist demnach als Vollstreckungserinnerung auszulegen. Vorlesung II III. Vollstreckungserinnerung Vollstreckungserinnerung ist die formlose Anrufung des Vollstreckungsgerichts um Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher

Mehr

Druckerei C. H. Beck. ... Erstversand, I. Die Vollstreckungsklausel

Druckerei C. H. Beck. ... Erstversand, I. Die Vollstreckungsklausel 13. Voraussetzungen der Klauselerteilung 139 13. Voraussetzungen der Klauselerteilung 13. Voraussetzungen der Klauselerteilung und Rechtsbehelfe im Klauselverfahren I. Die Vollstreckungsklausel A. Der

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September in dem Zwangsvollstreckungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 205/06 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 301; ZPO 766, 767, 775 Der Einwand des Schuldners, aus

Mehr

Informationen zum Zwangsvollstreckungsrecht

Informationen zum Zwangsvollstreckungsrecht Informationen zum Zwangsvollstreckungsrecht Informationen zum Zwangsvollstreckungsrecht Informationen zum Zwangsvollstreckungsrecht... 1 Informationen zum Zwangsvollstreckungsrecht... 2 1. Überblick...

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. August in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. August in der Rechtsbeschwerdesache BUNDESGERICHTSHOF I ZB 135/05 BESCHLUSS vom 10. August 2006 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja ZPO 855 Zur Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf die Herausgabe der

Mehr

10.2 Voraussetzungen für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung von Urteilen

10.2 Voraussetzungen für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung von Urteilen 10. Vollstreckbare Ausfertigung 10. Vollstreckbare Ausfertigung 10.1 Zuständigkeit 10.1.1 Die vollstreckbare Ausfertigung von zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titeln, welche einen vollstreckungsfähigen

Mehr

0. Überblick 1. Eingriffssystem 2. Voraussetzungen 3. Vollstreckungshindernisse 4. Rechtsbehelfe, -mittel, -schutz

0. Überblick 1. Eingriffssystem 2. Voraussetzungen 3. Vollstreckungshindernisse 4. Rechtsbehelfe, -mittel, -schutz Zwangsvollstreckungsrecht primäres Lernziel: Zweckmäßigkeitsüberlegungen RA mittelbares Lernziel: Entsch. des Ri in der ZV ZV 4.2.4 11 RplfG 1.3 0. Überblick 1. Eingriffssystem 2. Voraussetzungen 3. Vollstreckungshindernisse

Mehr

Klausur vom 27. Januar 2015

Klausur vom 27. Januar 2015 Zwangsvollstreckungsrecht Klausur vom 27. Januar 2015 Prof. Dr. Florian Jacoby S ist Landwirt. Er ist alleiniger Eigentümer des von ihm betriebenen unbelasteten Landguts. Zur Bewirtschaftung benutzt er

Mehr

Zwangsvollstreckungsrecht (und Insolvenzrecht) Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2014/15

Zwangsvollstreckungsrecht (und Insolvenzrecht) Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2014/15 Zwangsvollstreckungsrecht (und Insolvenzrecht) Wintersemester 2014/15 Aktuelle Beispiele Am 11. Juni 2014 hatte eine Gerichtsvollzieherin im Auftrags des Gläubigers RB, der über eine Vollstreckungsunterwerfung

Mehr

Übungsfall 5. Fundstelle: BGH WM 2005, 1995

Übungsfall 5. Fundstelle: BGH WM 2005, 1995 Rechtsdurchsetzung im Privatrecht Übungsfall 5 Prof. Dr. Florian Jacoby S wurde durch ein vorläufig vollstreckbares, seinem anwaltlichen Vertreter am 27. Oktober 2003 von Amts wegen in einfacher Ausfertigung

Mehr

Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts

Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts NomosStudium Muthorst Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts Nomos http://www.nomos-shop.de/19407 NomosStudium Jun.-Prof. Dr. Olaf Muthorst, Universität Hamburg Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts

Mehr

Fall 6: Die riskanten Geschäfte der Familie Joop

Fall 6: Die riskanten Geschäfte der Familie Joop Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018 Fall 6: Die riskanten Geschäfte der Familie Joop Dr. Stefan Trommler www.examinatorium.jura.lmu.de Dr. Stefan Trommler 08.02.2018

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 25. Juni 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 25. Juni 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 154/08 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 25. Juni 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 177/09 BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 14 Abs. 1 Wird der Insolvenzantrag allein auf eine Forderung aus einer vollstreckbaren

Mehr

Zwangsvollstreckungsrecht

Zwangsvollstreckungsrecht Zwangsvollstreckungsrecht von Prof. Dr. Karl August Prinz von Sachsen Gessaphe o. Professor an der FernUniversität Hagen 2014 Inhaltsverzeichnis Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XIII Literaturverzeichnis...

Mehr

I. Sachverhalt. II. Fragen

I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 103987# letzte Aktualisierung: 18. Oktober 2010 ZPO 727 Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung;

Mehr

Entscheidungsentwurf. Beschluss. In der Zwangsvollstreckungssache

Entscheidungsentwurf. Beschluss. In der Zwangsvollstreckungssache Lösung: Hose Zug um Zug Entscheidungsentwurf Amtsgericht Hamburg - 4 M 301/14 - Beschluss In der Zwangsvollstreckungssache der Schneiderin Carmen Carlsson, Bundesstraße 18, 22043 Hamburg - Gläubigerin

Mehr

Inhaltsverzeichnis VII. Vorwort... Literaturverzeichnis... Zur Arbeit mit diesem Buch...

Inhaltsverzeichnis VII. Vorwort... Literaturverzeichnis... Zur Arbeit mit diesem Buch... Vorwort... Literaturverzeichnis... Zur Arbeit mit diesem Buch... Rn. Seite V XV XVII 1 Überblick... 1 I. Zwangsvollstreckungsverfahren... 1 1 1. Begriff der Zwangsvollstreckung... 2 1 2. GläubigerundSchuldner...

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. März in der Teilungsversteigerungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. März in der Teilungsversteigerungssache BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 67/13 BESCHLUSS vom 20. März 2014 in der Teilungsversteigerungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 88; BGB 749 Abs. 1; ZVG 180 Abs. 1 Hat ein Gläubiger den Anspruch

Mehr

Die Zwangsvollstreckung in der Praxis

Die Zwangsvollstreckung in der Praxis Michael Lange Rechtsanwalt Berufsfeld Anwaltschaft Die Zwangsvollstreckung in der Praxis 19.07.2017 Erwartungen an die heutige Veranstaltung? Stoffsammlung: Gerichtliches Online-Mahnverfahren Kontakt zu

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 14. Juli 2008 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 14. Juli 2008 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 132/07 URTEIL Verkündet am: 14. Juli 2008 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Juli in der Zwangsvollstreckungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Juli in der Zwangsvollstreckungssache BUNDESGERICHTSHOF I ZB 7/05 BESCHLUSS vom 7. Juli 2005 in der Zwangsvollstreckungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja ZPO 756 Der Einwand des Schuldners, die im Zug-um-Zug-Urteil als Gegenleistung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF V ZA 11/17 BESCHLUSS vom 16. März 2017 in dem Zwangsversteigerungsverfahren ECLI:DE:BGH:2017:160317BVZA11.17.0 - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2017 durch

Mehr

1 EINFÜHRUNG 1 1 EINFÜHRUNG

1 EINFÜHRUNG 1 1 EINFÜHRUNG 1 EINFÜHRUNG 1 1 EINFÜHRUNG A. Die Zwangsvollstreckungsklausur im Examen Bedeutung der Zwangsvollstreckung Das Zwangsvollstreckungsrecht spielt, auch wenn es vertieft v.a. im Referendariat und Assessorexamen

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht. Was hat K hierbei zu beachten? Was hat K hierbei zu beachten? Was hat K hierbei zu beachten?

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht. Was hat K hierbei zu beachten? Was hat K hierbei zu beachten? Was hat K hierbei zu beachten? ZPO (Fall 54) Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit 12: Grundzüge des Zivilprozessrechts Sachverhalt K aus München verkauft an B aus Hamburg einen ein Jahr alten PKW zu einem Kaufpreis von 25.000,00.

Mehr

3. Vollstreckungshindernisse

3. Vollstreckungshindernisse Zwangsvollstreckungsrecht primäres Lernziel: Zweckmäßigkeitsüberlegungen RA mittelbares Lernziel: Entsch. des Ri in der ZV 0. Überblick 1. Eingriffssystem 2. Voraussetzungen 3. Vollstreckungshindernisse

Mehr

E-BOOK DIE 25 WICHTIGSTEN FÄLLE ZPO II ZWANGSVOLLSTRECKUNGSVERFAHREN

E-BOOK DIE 25 WICHTIGSTEN FÄLLE ZPO II ZWANGSVOLLSTRECKUNGSVERFAHREN E-BOOK DIE 25 WICHTIGSTEN FÄLLE ZPO II ZWANGSVOLLSTRECKUNGSVERFAHREN Autoren: Hemmer / Wüst / Haubold 8. Auflage 2018 ISBN: 978-3-86193-753-1 DAS ERFOLGSPROGRAMM - IHR TRAINING FÜR KLAUSUR UND HAUSARBEIT

Mehr

Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts

Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts NomosStudium Muthorst Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts 2. Auflage Nomos NomosStudium Jun.-Prof. Dr. Olaf Muthorst, Universität Hamburg Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts 2. Auflage Nomos

Mehr

Vorlesung Zwangsvollstreckungsrecht

Vorlesung Zwangsvollstreckungsrecht Vorlesung Zwangsvollstreckungsrecht PD Dr. Richter I. Grundlagen 1. Was ist Zwangsvollstreckung? a. Zwangsvollstreckungsverfahren als selbständiger Teil des Zivilprozesses; Zuvor Erkenntnisverfahren (Leistungsklage!),

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Mai in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Mai in dem Zwangsvollstreckungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 64/16 BESCHLUSS vom 17. Mai 2017 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 750 Abs. 1 Satz 1 Will eine mit dem im Vollstreckungstitel bezeichneten

Mehr

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005 2477 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) 805/2004 über einen Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 26. Oktober in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 26. Oktober in dem Zwangsvollstreckungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF I ZB 113/05 BESCHLUSS vom 26. Oktober 2006 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja ZPO 720a, 807 Der Gläubiger kann im Rahmen der Sicherungsvollstreckung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. April in der Zwangsversteigerungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. April in der Zwangsversteigerungssache BUNDESGERICHTSHOF V ZB 212/17 BESCHLUSS vom 12. April 2018 in der Zwangsversteigerungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 800 Abs. 1, 727, 750 Abs. 1 Die im Grundbuch eingetragene dingliche

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Juli in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Juli in dem Zwangsvollstreckungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF I ZB 93/10 BESCHLUSS vom 21. Juli 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 727, 750 a) Die bloße Änderung des Namens oder der Firma einer

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 131/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 6, 7, 34 Abs. 2; ZPO 91a, 99 Abs. 1 Erklärt

Mehr

11 Die allgemeinen Voraussetzungen der Stellvertretung

11 Die allgemeinen Voraussetzungen der Stellvertretung Jun.-Prof. Dr. Christian Gomille Vertreter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Wirtschaftsrecht, insb. Immaterialgüterrecht sowie Medienrecht UNIVERSITÄT SIEGEN Jun.-Prof. Dr. Christian Gomille 57068

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 5zb25_05 letzte Aktualisierung: BGH, V ZB 25/05. InsO 80 Abs. 2; ZVG 26

DNotI. Dokumentnummer: 5zb25_05 letzte Aktualisierung: BGH, V ZB 25/05. InsO 80 Abs. 2; ZVG 26 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 5zb25_05 letzte Aktualisierung: 29.06.2005 BGH, 14.04.2005- V ZB 25/05 InsO 80 Abs. 2; ZVG 26 Fortwirkung einer gegen den Insolvenzverwalter eingeleiteten

Mehr

Thema:! 805,767 ZPO! Die Rechtsbehelfe im Zwangsvollstreckungsrecht

Thema:! 805,767 ZPO! Die Rechtsbehelfe im Zwangsvollstreckungsrecht Thema:! 805,767 ZPO! Die Rechtsbehelfe im Zwangsvollstreckungsrecht Vorbemerkung: Zeitliche Möglichkeit der Geltendmachung der Rechtsbehelfe -------------------------------------------------------------------------------------------------------

Mehr

Zwangsvollstreckungsrecht. Prof. Dr. Burkhard Hess Vorlesung im SS 2011

Zwangsvollstreckungsrecht. Prof. Dr. Burkhard Hess Vorlesung im SS 2011 Zwangsvollstreckungsrecht Prof. Dr. Burkhard Hess Vorlesung im SS 2011 4 Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung I. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen 1. Allgemeine Prozessvoraussetzungen 2.

Mehr

Probeexamen Probeexamen Klausur Nr. 2

Probeexamen Probeexamen Klausur Nr. 2 Probeexamen Klausur Nr. 2 Prof. Dr. Friedemann Kainer Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung Bei Geltendmachung von Verfahrensfehlern Klauselerinnerung ( 732 ZPO) Erinnerung ( 766 ZPO) Grundbuchbeschw.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Oktober in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 4. Oktober in dem Zwangsvollstreckungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 40/05 BESCHLUSS vom 4. Oktober 2005 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein ZPO 726 Abs. 1 Ist ein Vergleich unter Widerrufsvorbehalt geschlossen worden,

Mehr

Zwangsvollstreckungsrecht

Zwangsvollstreckungsrecht Zwangsvollstreckungsrecht Hinweis: Weiteres Material wird parallel zur Vorlesung auf der über Stud.IP (http://www.studip.uni-goettingen.de/) zur Verfügung gestellt. 1. Teil: Einführung Gliederung 1 Grundlagen

Mehr

Lösungsskizze. 1. Frage. I. Vertragliche Ansprüche (-) Dingliche Ansprüche. 1. Anspruch aus 985 BGB. a) Anspruch entstanden

Lösungsskizze. 1. Frage. I. Vertragliche Ansprüche (-) Dingliche Ansprüche. 1. Anspruch aus 985 BGB. a) Anspruch entstanden Lösungsskizze 1. Frage I. Vertragliche Ansprüche (-) II. Dingliche Ansprüche 1. Anspruch aus 985 BGB a) Anspruch entstanden a. Eigentümerstellung des W i. zunächst H Eigentümer (+) ii. Verlust an J (-);

Mehr

Teil 2.3: Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

Teil 2.3: Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - 1 Überblick über die Vollstreckungsvoraussetzungen I. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen ( 50 ff.!) II. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen ( 750!) 1. Titel (zu vollstreckender

Mehr

ZPO 733, 797 Abs. 3; BeurkG 52 Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde

ZPO 733, 797 Abs. 3; BeurkG 52 Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11131 letzte Aktualisierung: 24.Juni 2000 ZPO 733, 797 Abs. 3; BeurkG 52 Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde Es

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 1. Februar in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 1. Februar in dem Zwangsvollstreckungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 22/16 BESCHLUSS vom 1. Februar 2017 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 766, 732, 724 Die materielle Richtigkeit der erteilten Vollstreckungsklausel

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 5. Juni in dem Insolvenzverfahren. InsO 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, 148 Abs. 2; ZPO 850f Abs.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 5. Juni in dem Insolvenzverfahren. InsO 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, 148 Abs. 2; ZPO 850f Abs. BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 31/10 BESCHLUSS vom 5. Juni 2012 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, 148 Abs. 2; ZPO 850f Abs. 1 Über die Massezugehörigkeit

Mehr