Rechtsbehelfe des Schuldners

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1 Überblick (Skript S. 69 ff) Rechtsbehelfe des Schuldners 11 I RpflG, 732 ZPO Klauselerinnerung 11 I RpflG, 768 ZPO Klauselgegenklage = formelle Einwendungen und Einwendungen im Gewand = NUR bei qualifizierter Klauselerteilung, wenn materielle Einwendungen (also Vorauss. der 727 ff ZPO (-) ) 1

2 Rechtsbehelfe des Gläubigers 573 I ZPO 11 I RpflG, 731 ZPO 54 BerukG Erinnerung = Verweigerung des Urkunds- beamten auf Erteilung einfacher Klausel 567 ZPO Sofortige Beschwerde = Rpfl lehnt -trotz Vor.- Erteilung quali. Klausel ab Klauselertei- lungsklage = Nachweis öfftl. Urkunden nicht möglich Feststellung begehrte (qual.)klausel zu erlassen ivm 58 ff FamFG Beschwerde = Notar nach 797 II,VI ZPO zust. und lehnt ab Relevanz:(-) 2

3 Wiederholung: Klausel 724 ff ZPO = Vollstreckungsklausel ist der amtliche Vermerk der Vollstreckbarkeit des Titels auf dem Titel, 724 ff. ZPO Brücke zwischen Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren Funktion: Da streng formalisiertes Verfahren, prüft Organ lediglich formelle Voraussetzungen der ZV und ihre Zulässigkeit (NICHT RM oder Richtigkeit des Titels) Beispiel: Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt wird am Schluss amtl+beglaubigter Abschrift (=Ausfertigung) des Urteils beigefügt und mit Gerichtsstempel versehen. a)einfache Klausel, 724 ZPO b)titel ergänzende Klausel, 726 ZPO Im Fall des 726 ZPO hat die Klausel titelergänzende Funktion: Die Klausel wird erst erteilt, wenn die Bedingung eingetreten ist, von der die Vollstreckbarkeit des Titels abhängen soll. 3

4 Beispiele: Aufschiebende Bedingung, Eintritt des Tages c)titel übertragende Klausel, 727 ZPO ff Im Fall des 727 ZPO hat die Klausel titelübertragende Funktion: Mit der Klausel kann der Titel auf die Rechtsnachfolger von Gläubiger oder Schuldner übertragen werden, ohne dass der Titel selbst geändert werden müsste. Beispiele: Eintritt einer Partei kraft Amtes (zb Insolvenzverwalter, Nachlassverwalter ( 727), Firmenfortführung ( 729), Zusammenhang Vor-und Nacherbschaft ( 728) Beispiele angelehnt an Rüssmann/Uni SB Fall 1: Umschreibung eines für den Zedenten erlassenen Titels auf den Zessionar G trat während des Prozesses die gegen S eingeklagte Forderung an D ab und stellte seinen Klageantrag auf Zahlung an D um. Entsprechend wurde S verurteilt, den eingeklagten Betrag an D zu zahlen. Wie erhält D die Vollstreckungsklausel? Lösung: -Parteien des Prozesses nach 265 ZPO G und S. 4

5 -Rechtskraft des ergangenen Urteils wirkt nach 325 Abs. 1 ZPO auch zu Gunsten des Rechtsnachfolgers D -Sieht man D bereits wegen seiner Nennung im Titel als den Vollstreckungsgläubiger an, so liegt kein Fall des 727 ZPO vor, sondern die Klausel wird dem D nach 724, 725 ZPO erteilt (so z.b. Kion, NJW 1984, 1601). - Rechtsprechung und Teile der Lit. sehen jedoch bei Urteil, das zu Gunsten eines Dritten als Rechtsnachfolger des Klägers ergangen ist, Kläger als Vollstreckungsgläubiger an. Kläger kann die vollstreckbare Ausfertigung über 724 ZPO erhalten und damit auf Leistung an den Dritten vollstrecken. Will Dritter selbst vollstrecken, so muss er sich Klausel nach 727 ZPO erteilen lassen (BGH NJW 1984, 806; Gerhardt, JR 1984, 288; Merle, JA 1983, 626). Fall 2: Firmenfortführung und Vollstreckung aus einem Titel gegen die Firma G hat wegen Warenlieferung ein rechtskräftiges Urteil auf Zahlung von DM gegen das Elektrohaus Walter Krause erwirkt. Inhaber des Elektrogeschäftes war der Kaufmann Josef Schmitz. Dieser Name ist im Urteil nicht erwähnt. Nach Rechtskraft des Urteils hat der Kaufmann Uwe Müller das Handelsgeschäft erworben und mit der 5

6 alteingeführten Firmenbezeichnung Elektrohaus Walter Krause fortgeführt. G will nunmehr aufgrund des rechtskräftigen Titels gegen Josef Schmitz und in das Vermögen der Firma Elektrohaus Walter Krause vollstrecken. Zu Recht? Lösung: -Für Vollstreckung gegen Josef Schmitz liegt rechtskräftiger Titel vor. -Beklagter im Prozess war Josef Schmitz, der unter seinem handelsrechtlichen Namen verklagt werden konnte ( 17 Abs. 2 HGB). -Bei ZV gegen einen unter dem Firmennamen verklagten Kaufmann muss allerdings wegen 750 ZPO Identität des verklagten Firmeninhabers als Vollstreckungsschuldner feststehen. In der Vollstreckungsklausel ist deshalb entsprechend 727 Abs. 2 ZPO der bürgerliche Name des beklagten Firmeninhabers vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle aufzunehmen. Für Vollstreckung in Vermögen der Firma Elektrohaus Walter Krause, das jetzt Uwe Müller gehört, reicht Titel mit nur auf die Firma lautender Vollstreckungsklausel nicht aus. Denn der Vollstreckungsschuldner aus dem Titel ist seinerzeitiger Firmeninhaber Josef Schmitz. 6

7 Vollstreckbare Ausfertigung gegen den Firmeninhaber Uwe Müller kann nicht nach 727 ZPO erteilt werden. Die nach 25 HGB begründete Haftung für die Geschäftsverbindlichkeiten ist keine Rechtsnachfolge i.s. der 325, 327 ZPO. Eine vollstreckbare Ausfertigung gegen Uwe Müller kann G aber unter den Voraussetzungen des 729 Abs. 2 ZPO erhalten. Sinn und Zweck: Kein neuer Prozess für bereits rechtskräftig festgestellte Verbindlichkeiten einen neuen Prozess gegen die Vermögens- oder Firmenübernehmer, die ja materiell-rechtlich neben dem bisherigen Schuldner für diese Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner haften! Wegen des Fortbestandes der Haftung des alten Schuldners, gegen den der rechtskräftige Titel vorliegt, kann in diesen Fällen sowohl eine vollstreckbare Ausfertigung gegen den alten Schuldner (nach 724 ZPO) als auch eine gegen den Vermögens- bzw. Firmenübernehmer (nach 729 ZPO) erteilt werden. 7

8 Fall 3: Abbruch nach Abbruchgenehmigung S hatte sich dem G gegenüber verpflichtet, ein auf dem Grundstück des S stehendes Gebäude abzubrechen, sobald die baurechtlich erforderliche Abbruchgenehmigung erteilt werde. G verklagte den S auf diese künftige Leistung (möglich unter den Voraussetzungen des 259 ZPO; vgl. BGH NJW 1978, 1262 f.). S wurde verurteilt, das Gebäude abzubrechen, sobald die Abbruchgenehmigung erteilt sei. Unter welchen Voraussetzungen kann G eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils erhalten? Lösung: Die Erteilung der Klausel richtet sich hier nach 726 Abs. 1 ZPO. -Denn titulierter Anspruch (Abbruchpflicht) ist aufschiebend bedingt durch die Erteilung der Abbruchgenehmigung, und für den Eintritt dieser aufschiebenden Bedingung trägt der Gläubiger die Beweislast. -Wenn Genehmigung unstreitig erteilt ist, kann Rechtspfleger die vollstreckbare Ausfertigung erteilen, und zwar ohne weiteren Nachweis. -Ist die Genehmigung zwar erteilt, steht dies dem Rechtspfleger gegenüber aber nicht unstreitig fest, muss G 8

9 die Erteilung durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachweisen. Hier: G kann von der Behörde gem. 792 ZPO die Erteilung der Urkunde anstelle des Schuldners verlangen. Hat S den Antrag auf Erteilung der Abbruchgenehmigung noch gar nicht gestellt, hilft dem G 792 nicht. Denn Erteilung der Abbruchgenehmigung ist nicht Erteilung einer Urkunde (!), sondern Erteilung einer Erlaubnis, Erlass eines Verwaltungsakts. Diesen Antrag muss S selber stellen. G kann in einem neuen Prozess den S auf Stellung des Antrags verklagen. Ein obsiegendes Urteil kann er nach 888 ZPO vollstrecken. Wenn daraufhin S den Antrag stellt und die Genehmigung erteilt wird, kann sich G die Urkunde über 792 ZPO verschaffen. Schließlich kann der Rechtspfleger die vollstreckbare Ausfertigung erteilen, wenn feststeht, dass die Genehmigungsbedürftigkeit fortgefallen ist (BGH NJW 1978, 1262 f.). 9

10 A. Klauselerinnerung 732 ZPO Schuldner kann sich gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel wehren. in allen Fällen, in denen Vollstreckungsklausel erteilt wurde, auch im Normalfall des 724 gerichtet auf Unzulässigerklärung der vollstreckbaren Ausfertigung und der Zwangsvollstreckung aus ihr a) Zulässigkeit aa) Statthaft ist die Klauselerinnerung in allen Fällen der Klauselerteilung, immer dann wenn Schuldner Einwendungen gg. Zulässigkeit erfolgter Klauselerteilung geltend macht -formelle Einwendungen (Kein Titel mangels Bestimmtheit, kein Urkundsnachweis nach 727,727 ZPO) -formelle Einwendungen im materiellen Gewand =Wenn Schuldner bestreitet, dass Rechtsnachfolge nach 727 ZPO oder Eintritt der Haftung nach 729 ZPO oder Haftung nach 25 II HGB aus den vorgelegten Urkunden ersichtlich ist!!! 10

11 [Bei Bestreiten der Rechtsnachfolge hm: 768 ZPO, keine materiellen Einwendungen gg Anspruch 767 ZPO!] bb)zuständig (örtlich und sachlich ausschließlich zuständig, 802 ZPO) ist das Prozessgericht, in dessen Geschäftsstelle/ dessen Rechtspfleger die Vollstreckungsklausel erteilt wurde, 732 Abs. 1 S. 1 ZPO Bei Notar 797 III ZPO Sitz des Notars cc) Allgemeine Voraussetzungen Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen Kein bestimmter Antrag, keine Frist 569 II,III Nr. 1 ZPO analog schriftlich oder zu Protokoll des Geschäftsstelle (=kein Anwaltszwang, 78 III ZPO) dd) RSB (+),sobald Klausel erteilt bis zum Ende der ZV! 11

12 bb) Begründetheit Die Erinnerung ist begründet, wenn Vorauss. für Klauselerteilung nicht vorliegen = Prüfung der vom Schuldner vorgebrachten Einwendungen (siehe Statthaftigkeit) cc) Entscheidung Das Gericht entscheidet gem. 732 Abs. 1 S. 2 ZPO durch Beschluss. Ist die Erinnerung unzulässig oder unbegründet, wird sie zurückgewiesen. Ist die Erinnerung begründet, wird die vollstreckbare Ausfertigung des betreffenden Titels und die Zwangsvollstreckung aus ihr für unzulässig erklärt. Wirkung: 775 Nr. 1 ZPO dd) Einstweiliger RS 732 II ZPO, wenn Erinnerung nicht aussichtlos, in Anwaltsklausur immer (damit RSB nicht (-)wird!!!) ee)rechtsmittel gegen Erinnerung: 567 ZPO (vgl. S. 73 im Skript) 12

13 B. Klauselgegenklage 768 ZPO Falls die Vollstreckungsklausel gem. 726 Abs. 1, , 733, 738, 742, 744, 745 Abs. 2 sowie 749 ZPO erteilt wurde, kann der Schuldner wegen die Erteilung der Klausel diese besondere Art der Vollstreckungsabwehrklage erheben. Prozessuale Gestaltungsklage Materielle Einwendungen des Schuldners a) Zulässigkeit aa)statthaft, wenn qualifizierte Klausel erteilt wurde (bzw. wenn einfach erteilt wurde, obwohl qualifizierte hätte erteilt werden müssen) UND materielle Einwendungen (ggf. im formellen Gewand ) entgegenstehen Beispiele: Wenn Rechtsnachfolge sich nicht aus Urkunden ergibt (Wahlrecht zu 732 ZPO) oder in Wirklichkeit nicht vorliegt! PROBLEM: Abgrenzung zu 767 ZPO: Materielle Einwendungen gg titulierten Anspruch selbst nur über 767 ZPO 13

14 -/- bei 768 ZPO materielle Einwendungen gg Voraussetzungen für Titelumschreibung! d.h. wenn die besonderen Voraussetzungen für die Erteilung der Vollstreckungsklausel gem. 726 Abs. 1, , 733, 738, 742, 744, 745 Abs. 2 sowie 749 ZPO bestritten werden. bb)zuständig ist das Prozessgericht der I. Instanz, 768,767 ZPO (ausschließlich 802 ZPO) Bei VB= 796 III 3 Var. ZPO Bei not. Urkunden= 797 V Var. 3 ZPO cc) Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen Keine Besonderheiten dd) RSB (+), sobald Klauselerteilung bis ZV beendet! 14

15 b) Begründetheit Die Klage ist begründet, wenn die besonderen materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der Vollstreckungsklausel zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorliegen (siehe Statthaftigkeit) cc) Entscheidung Die Entscheidung ergeht durch Urteil. Ist die Klage begründet, wird die Zwangsvollstreckung aus der genau zu bezeichnenden vollstreckbaren Ausfertigung für unzulässig erklärt. Wirkung: 775 Nr. 1 bzw. 776 S.1 ZPO dd)einstweiliger RS 769 ZPO! (Damit RSB nicht (-) wird!), in der Anwaltsklausur immer! Das Gericht kann in dem Urteil gem. 770 ZPO Anordnungen treffen. 15

16 Einführung in das ImmobiliarzwangsvollstreckungsR Vorab zur Wiederholung: Vollstreckungsorgane Gerichtsvollzieher = grds. zuständig, es sei denn, dass die Zwangsvollstreckung den Gerichten zugewiesen ist, 753 ff. ZPO Vollstreckungsgericht = Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig, sofern die Zwangsvollstreckung den Gerichten zugewiesen ist, 764 I, II ZPO Bsp.: 828, 846, 857 ZPO Prozessgericht = bei Ansprüchen auf Handeln, Dulden oder Unterlassen ist das Gericht zuständig, welches im Erkenntnisverfahren zuständig ist, ZPO Grundbuchamt = Amtsgericht (Grundbuchamt) ist für die Eintragung von Sicherungshypotheken zuständig, 866 ZPO i.v.m. 1 I GBO [Schiffsregisterbehörde] Grundbuchamt für Schiffe Schiffshypothek 16

17 Aufhänger oft: Abgrenzung zur MobiliarZV Vollstreckung in bewegliche Sachen, 803 ff. ZPO 1. Zuständiges Organ Gerichtsvollzieher, 753, 808 ZPO Ausnahmen: * 865 ZPO Unzuständigkeit bei Gegenständen des Haftungsverbandes einer Hypothek * 810 ZPO Erweiterung der Zuständigkeit bei Grundstücksfrüchten 2. Gegenstand der Zwangsvollstreckung alle beweglichen Sachen, 90 ff. BGB Ausnahme: Sachen, die der Hypothekenhaftung ( 1120 BGB) unterliegen, 865 ZPO (S) Wahrung der wirtschaftlichen Einheit Merke: nur abstrakte, hypothetische Prüfung (= tatsächliches Bestehen einer Hypothek ist nicht erforderlich) Beachte: Es fallen nur die Zubehörstücke in den Haftungsverband einer Hypothek, welche im Eigentum des Grundstückseigentümers stehen (letzter Halbsatz von 1120 BGB!) 17

18 (P 1) Pfändung einer Sache durch GV, die nach 865 ZPO dem Haftverband unterliegt = Verstoß gegen funktionelle Zuständigkeit (= Nichtigkeit der Vollstreckung) aber h.m. nur Anfechtbarkeit Arg: Zugehörigkeit zum Hypothekenhaftverband für GV schwer nachprüfbar (P 2) Fällt das Anwartschaftsrecht in den Hypothekenhaftverband? h.m. (+), da Minus zum Eigentum umstritten ist aber die Folge e.a. Pfändbarkeit der Sache selbst (+) wegen fehlender Zugehörigkeit zum Hypothekenhaftverband a.a. Pfändbarkeit der Sache selbst (-), da 865 II ZPO die Sache bereits erfasst, wenn der Grundstückseigentümer ein AnwR an ihr erworben hat 18

19 Beachte: Im Rahmen der Zwangsversteigerung des Grundstücks stellt sich die Rechtslage etwas anders da. Zwar werden auch nur die Zubehörstücke von der Beschlagnahme erfasst, welche im Eigentum des Grundstückseigentümers stehen ( 20 ZVG 1120 BGB) und diese werden auch grds. gem. 55 I ZVG nur versteigert. Jedoch stellt 55 II ZVG klar, das letztlich auch schuldnerfremde Zubehörstücke mitversteigert werden und damit gem. 90 ZVG auch in das Eigentum des Ersteigerers übergehen. Jedoch kann der Eigentümer der Zubehörstücke dies verhindern, indem er rechtzeitig Drittwiderspruchsklage erhebt. 19

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