IV. Die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen (ansprechen wenn problematisch!)
|
|
- Bernd Eberhardt
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 IV. Die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen (ansprechen wenn problematisch!) -Parteifähigkeit (Organ aber an ErkenntnisVv gebunden!) -Prozessfähigkeit -Postulationsfähigkeit -Prozessführungsbefugnis -Rechtsschutzbedürfnis Zusammenfassung: Zulässigkeit der ZV I. Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung 1. Die allgemeinen Zwangsvollsteckungsvorauss. a)titel b)klausel c)zustellung d)antrag 1
2 2. Die besonderen Zwangsvollstreckungsvorauss. insbes. 751 I,II, 756,765 ZPO II. Keine Vollstreckungshindernisse Insbes. 775 ZPO, 89 Inso III. Vorliegen der allg. Verfahrensvoraussetzungen Skript Seite 27 ff JETZT: Wegen was? In was? WEGEN einer Geldforderung! IN körperliche Gegenstände! Schwerpunkt Hierbei Zwangsvollstreckung in 2 Schritten: 1.Pfändung, 808 ff ZPO 2. Verwertung 814 ff ZPO 2
3 I. Die Voraussetzungen der Pfändung nach Zuständigkeit des GV : 808 ZPO = kein Erfüllungsgehilfe/Vertreter des Gläubigers (Beamter im mittleren Dienst, sog. Amtstheorie) Kein Anspruch gegen ihn aus 280 I 1 BGB Als Rechtsbehelf ggf. Erinnerung nach 766 ZPO Achtung: Nur bei Gegenständen, die der Mobiliarvollstreckung unterliegen! alle beweglichen Sachen, 90 ff. BGB Überprüfungsbeispiele: -Grundstückszubehör, (-), wenn es dem Haftungsverband der Hypothek unterfällt 1120 ff BGB 865 II 1 ZPO (siehe dann ImmobilliarZV) Hinweis:! Grundstück und Zubehör muss dem Schuldner gehören! 3
4 -Sparbuch? =Fdpfändung 828 ff. ZPO (Wegnahme nicht erforderlich, aber als über die Fdg. vorhandene Urkunde an Gl übergeben, 836 III 1 ZPO.) -Software? a. Erworbene Software: Standard normale Sachpfändung; individualisiert 803 II ZPO Pf. zwecklos? b. Beim Urheber: Rechtspfändung 857 ZPO (ggf UrhG) 2. Vorliegen der allg. Vollstreckungsvor. Bekannt 3.Pfändung durch den GV W O Z U????!!!!! Pfändung in der rechten Weise am rechten Ort zur rechten Zeit im rechten Umfang 4
5 a. in der rechten Weise durch Inbesitznahme, 808 I ZPO oder Siegelanlegung, 808 II 2 ZPO (Bei Entfernung: 136 StGB) Merke: unbedingtes Wirksamkeitserfordernis, ansonsten ist die Pfändung nichtig!!! ABER: kein Betreten der Wohnung ohne richterliche Erlaubnis, 758 a ZPO Art. 13 GG!!!! (Ausnahme: 758 I 2 ZPO) b. am rechten Ort bewegliche Sache im Gewahrsam des Schuldners, des Gläubigers oder eines herausgabebereiten Dritten, 808, 809 ZPO Hs ZPO auch dann, wenn Dritter kein Besitzrecht hat (hm), es sei denn Titel gg Dritten! BGH bejaht dies auch bei kollusivem Zusammenwirken von Drittem und Schuldner Merke: GV prüft nur Gewahrsam = Eigentum ist irrelevant (Ausnahme: evidentes Dritteigentum, Beispiele: aufgebockter Wagen in KfZ-Werkstatt, Bartrasierer bei der Ehefrau) 5
6 beachte: unwiderlegliche Gewahrsamsvermutung bzw. Gewahrsamsfiktion bei Ehegatten entspr BGB i.v.m. 739 ZPO (keine Analogie bei eheähnlicher Gemeinschaft!! aber 8 I LPartG) [739 ZPO nur soweit Vermutung reicht! Fälle in T/P 739 Rn 3!] Unerheblich bei 739 ZPO ist, ob die Vermutung aus 1362 BGB widerlegt werden kann. Bei Anwaltsklausur (obwohl vom GV nicht zu prüfen!) daher schauen ob widerlegbargefahr des 771 ZPO! -bei Vollstreckung gg jur. Personen oder Personengesellschaften, Organbesitz entweder für Organ (dann problemlos) oder für sich selbst (dann 809) c. zur rechten Zeit grds. nicht zur Nachtzeit (21-06 Uhr), an Sonn- und Feiertagen, 758 a IV 1 ZPO d. im rechten Umfang Pfändungsbeschränkungen: * Verbot der Überpfändung, 803 I 2 ZPO Keine Ausdehnung ( zu viel ) 6
7 * Verbot der nutzlosen Pfändung, 803 II ZPO allein kostendeckend, Schätzung des GV nach 813 ZPO ( zu wenig ) * Verbot der unverhältnismäßigen Pfändung, 812 ZPO alles was gewöhnliche Haushaltsgegenstände darstellt, welche nicht unter 811 Nr. 1 fällt, wie eine Geschirrspülmachine. *Verbot der Pfändung von Haustieren, 811 c I (nicht zb aber wertvoller Koi! II) * Verbot der Kahlpfändung, 811 ZPO T/P 811 Rn. 7 ff Nr.1 :zeitgemäßer Maßstab, Wandel der Zeit Art. 5 I 1 2. Alt GG: Fernseher! Weitere Beispiele: Wintermantel, Bügeleisen, Gemälde. Nr. 5 Erwerbstätigkeit (nicht für GmbH, OHG oder KG), AN, Künstler und freie Berufe, NICHT Ärzte und RaeNr. 7! Beispiele: Computergerät einer freiberuflichen Journalistin, Pkw eines Handelsvertreters. - beachte: Austauschpfändung möglich, 811 a ZPO 7
8 Beispiel: Die Schuldnerin besitzt nur einen Wintermantel, und zwar einen kostbaren Pelzmantel. Geschätzter Verkaufswert: Gemäß 811 Nr. 1 ZPO ist dieser wertvolle Pelzmantel, weil er der einzige Wintermantel der Schuldnerin ist, unpfändbar. Andererseits gehört ein kostbarer Pelzmantel unzweifelhaft nicht zu einer bescheidenen Lebensführung. - Rechtsbehelf bei Verstoß gegen 811 ZPO: Vollstreckungserinnerung, 766 ZPO 8
9 Wirkungen der (wirksamen) Pfändung, 808 ZPO Wirksame Pfändung Verstrickung Folge der Beschlagnahme begründet staatliche Verfügungsmacht Grundlage für Verwertung Pfändungspfandrecht Befriedigungsrecht des Gläubigers = Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Erlöses isd 812 BGB rangwahrende Wirkung, 804 III ZPO Herausgabeanspruch des Gläubigers nach 804 II ZPO, 1227, 985 an GV ff Weitere Rechtfolge der Verstrickung relatives ( 135 II BGB) Verfügungsverbot isd 136,135 BGB gutgl. Erwerb möglich! Verlust nach 936 BGB möglich 9
10 II. Verwertung gemäß 814 ff ZPO GELD 1.Grs: 815 I BGB (Ablieferung als staatl. Hoheitsakt) 2.Möglichkeit nach 815 II ZPO der Glaubhaftmachung III ZPO = 362 BGB SACHEN 817 ZPO I= Zuschlag isd 156 BGB, öffentlich-rechtlicher kaufähnlicher Vertrag II= Ablieferung führt zu originärem Eigentumserwerb kraft Hoheitsaktes gegen Zahlung des Kaufgeldes UND Bisheriger Eigentümer erwirbt Eigentum am Erlös kraft dinglicher Surrogation 1247 S. 2 BGB analog ivm 804 II ZPO. 10
11 In Höhe der Forderung wird VG vom GV ausgezahlt= Erlösauskehr, vgl. 819 ivm 815 I ZPO (Restbetrag an VS!) Damit Ende der Zwangsvollstreckung (vgl. hierzu ASS-Kompakt ZPO II Fälle 1-5) Die Rechtsbehelfe im Zwangsvollstreckungsrecht Vorbemerkung: Zeitliche Möglichkeit der Geltendmachung der Rechtsbehelfe Beginn der ZV Ende der ZV Merke: während der Zwangsvollstreckung sind die Rechtsbehelfe der Zwangsvollstreckung abschließend Verdrängung materiell-rechtlicher Ansprüche wie 985 oder 1004 BGB 11
12 Was wird angegriffen? Titel Klausel Verfahren Vermögen 767ZPO 731,732 ZPO 766 ZPO 771,805 ZPO 12
13 Skript ZPO II, Band 1, S. 43 ff, Th/P 766 Rn. 1 ff! Vollstreckungserinnerung, 766 ZPO, ggf. über 795 ZPO a. Zulässigkeit aa. Statthaftigkeit bei Einwänden gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung insbesondere bei * formellen Fehlern des Gerichtsvollziehers im Rahmen der Ausführung = Möglichkeit der Verletzung von Verfahrensvorschriften wie 809, 811 ZPO * Weigerung des Gerichtsvollziehers, den Vollstreckungsauftrag auszuführen, 766 II ZPO 13
14 * Rügen, dass die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht vorliegen, Beispiele Es fehle ein wirksamer Antrag. Der Titel sei nicht oder nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Die Vollstreckungsklausel sei nicht auf den betreibenden Gläubiger umgeschrieben. Das unzuständige Vollstreckungsorgan habe gehandelt. die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vorliegen, Beispiele: Der Gläubiger habe bei Beginn der Zwangsvollstreckung die Zug um Zug zu bewirkende Gegenleistung entgegen 756 ZPO nicht in der gebotenen Form angeboten. 14
15 Die notwendige Sicherheitsleistung sei nicht nachgewiesen und im Sinne von 751 Abs. 2 ZPO zugestellt worden. PROBLEM 1: Auslegung des Antrages 133,157 analog BGB! Abgrenzung zu materiellen Einwendungen insbesondere 771/767 ZPO Beispiele: ( )der Zwangsvollstreckung Einhalt gebieten, Beschwerde, Rüge Hinweis An dieser Stelle können dann Zusatzpunkte verdient werden, wenn der Rechtsreferendar kurz darlegt, dass eine objektive Klagehäufung mit dem einschlägigen Rechtsmittel für materiell-rechtliche Einwendungen nach 260 ZPO nicht möglich sei, da sowohl eine andere Verfahrensart als auch ein anderes Gericht zuständig ist. 15
16 Dies gilt unter den Rechtsmitteln wegen Verfahrensfehlern und wegen materiell-rechtlicher Einwendungen generell. Formulierungsbeispiel Soweit der Erinnerungsführer geltend macht, dass..., handelt es sich um eine Einwendung des materiellen Rechts, die mit der Vollstreckungsgegenklage nach 767 ZPO geltend zu machen ist. Diese ist vorliegend unstatthaft, da 766 ZPO nur Verfahrensrügen erfasst. Auch eine objektive Klagehäufung nach 260 ZPO scheidet aus, da die Rechtsmittel nicht in derselben Prozessart geführt werden und für die Vollstreckungserinnerung wie noch zu zeigen sein wird das Vollstreckungsgericht, für die Vollstreckungsgegenklage dagegen das Prozessgericht zuständig ist, sodass auch nicht das gleiche Gericht zuständig ist. 16
17 PROBLEM 2: 766 ZPO nur bei Rügen, dass keine Klausel erteilt worden ist, bei Rüge wegen falscher Klausel 732,768 ZPO! PROBLEM 3NUR gegen Vollstreckungsmaßnahmen des GV, des Richters oder des Rechtspflegers, nicht bei Entscheidungen! Folge: Nach hm erfolgt Abgrenzung von Maßnahme/Entscheidung nach einer nicht erfolgten/erfolgten Interessenabwägung (Indiz= Anhörung) Erinnerung, 766 ZPO Sofortige Beschwerde, 793 ZPO Abgrenzung, ob Interessenabwägung (Indiz: Anhörung) erfolgt(=entscheidung), wenn Entscheidung(-), dann Erinnerung (+) 17
18 a) Gerichtsvollzieher (+), wenn die Vornahme ( 766 I 1 ZPO) oder gegen die Ablehnung ( 766 II ZPO) eines Vollstreckungsaktes durch Gerichtsvollzieher gegeben b) Vollstreckungsgericht Insbesondere bei der Rechtspfändung, 828 I ZPO. Das Vollstreckungsgericht handelt i.d.r. durch einen Rechtspfleger. Es kann aber auch durch einen Richter handeln: aa) Richter Handelt Richter, kommt es zunächst darauf an, ob er Vollstreckungsakt ablehnt oder vornimmt. Bei Ablehnung = Entscheidung i.s.d. 793 ZPO. Dass die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts ohne 18
19 mündliche Verhandlung ergehen kann folgt aus 128 IV ZPO Bei Vornahme: Nimmt Richter einen Vollstreckungsakt vor, so kommt es nach h.m. darauf an, ob er vorher dem Vollstreckungsschuldner rechtliches Gehör gewährt, d.h. Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat, oder nicht (s.o.). bb) Rechtspfleger Im Normalfall wird Vollstreckungsgericht nicht durch Richter, sondern durch Rechtspfleger tätig. In diesem Fall gilt 11 RPflG: Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. 1) Wenn gegen eine Entscheidung des Richters ein Rechtsmittel gegeben wäre (z.b. die sofortige Beschwerde), dann ist dieses Rechtsmittel einschlägig. 19
20 11 I RPflG i.v.m. 793 ZPO, wenn sofortige Beschwerde gegeben wäre. 11 I RPflG i.v.m. 766 I ZPO, wenn Vollstreckungserinnerung gegeben wäre (s.o.) Grund: Der Rechtspfleger ist lediglich an die Stelle des Richters getreten! Beispiele für solche Entscheidungen nach 11 I RpflG: Hierzu gehören z. B. einstweilige Anordnungen oder Verfahrenseinstellungen ( 28 ff. ZVG), Zwischenverfügungen nach 18 GBO sowie Entscheidungen über die Aussetzung des Verfahrens, über Ordnungsmaßnahmen (LG Heilbronn Rpfleger 1995, 341) oder über die Berechtigung einer Zeugnisverweigerung. 20
21 2) Wenn gegen eine Entscheidung des Richters kein Rechtsmittel gegeben wäre, ist die befristete Erinnerung, einschlägig, vgl. 11 II RPflG. Rechtspfleger kann gemäß 11 II 2 RPflG abhelfen, tut er dies nicht, hat er Erinnerung gemäß 11 II 3 RPflG dem Richter vorzulegen, der über die Erinnerung abschließend entscheidet. c) Prozessgericht des ersten Rechtszuges Neben GV und Vollstreckungsgericht kommt das Prozessgericht des ersten Rechtszuges als drittes Vollstreckungsorgan in Betracht (=dasjenige Gericht, das in erster Instanz über die Klage des Gläubigers gegen den Schuldner entschieden hat, z.b. 890 I 1 ZPO). Daher kann neben dem Amtsgericht auch das Landgericht Prozessgericht des ersten Rechtszuges sein. Nach 766 ZPO wäre das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht für die Überprüfung der 21
22 Entscheidung zuständig. Da aber keine untere Instanz eine Entscheidung einer höheren Instanz überprüfen können soll, wird weitgehend vertreten, dass Vollstreckungserinnerung gegen die Entscheidungen des Prozessgerichtes nicht gegeben ist. Folge: Richtiger Rechtsbehelf = Sofortige Beschwerde, 793 I i.v.m. 891 ZPO. d) Grundbuchamt Viertes Vollstreckungsorgan ist das Grundbuchamt, 867 I ZPO. Gegen seine Maßnahmen ist aber nicht die Erinnerung nach 766 ZPO gegeben, sondern in beschränktem Umfang die Beschwerde nach der Grundbuchordnung (vgl. 71 ff. GBO). Problem 4: Vollstreckungsverträge (vgl. Thomas/Putzo 766, Rn. 24 ff) 22
23 bb. Zuständigkeit sachlich und örtliche Zuständigkeit: 766 I, 764 I, II, 802 ZPO = ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts (Vollstreckungsgericht), in dessen Bezirk ZV stattgefunden hat funktionelle Zuständigkeit: Richter, 20 Nr. 17 S.2 RpflG (S.1 = Grs. Rechtspfleger!) cc. Form und Frist keine Fristeinhaltung erforderlich Form: schriftlich oder zu Protokoll, 569 II ZPO analog, nach 78 III ZPO KEIN Anwaltszwang) dd. Erinnerungsbefugnis (+) bei Möglichkeit der Berufung auf Verletzung von Verfahrensvorschriften 23
24 Merke: neben Vollstreckungsschuldner und gläubiger werden auch Dritte erfasst, sofern diese durch eine drittschützende Norm in ihren Rechten beeinträchtigt sind Klassiker-Beispiele: 809 ZPO, 829 III ZPO, 811 I Nr. 1 und 5 ZPO, evidentes Dritteigentum Sehr schön auch OLG Köln OLGZ 1993, 113 ff: Recht auf Totenfürsorge nach 811 Nr. 13 ZPO! (vgl. auch Lang/Rauch ZJS 02/2009, S. 153 ff) ee. Rechtsschutzinteresse grds. nur in der Zeit zwischen Beginn und Beendigung der Zwangsvollstreckung ggf. auch wenn die ZV unmittelbar bevorsteht und dem Erinnerungsführer ein nicht wieder gut zu machender Schaden droht 24
25 b. Begründetheit (+), wenn das Gericht eine Verletzung von Verfahrensvorschriften feststellt und der Antragssteller beschwert ist Prüfungsreihenfolge gedanklich: 1. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen eingehalten (=Zuständigkeit, Partei- und Prozessfähigkeit usw.) 2. Allgemeine und besondere Voraussetzungen der ZV eingehalten (Titel nicht da oder offensichtlich unwirksam, Klausel nicht erteilt, Titel nicht zugestellt, usw.) 3. Besondere Voraussetzungen der Art der ZV eingehalten (zb. 762 ZPO= Protokoll, 808 ZPO = sofortiges ins Auge springen des Pfandsiegels,, 809 ZPO= Gewahrsamsprobleme) (vgl. ASS Kompakt ZPO II Fälle 6-7) 25
IV. Die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen (ansprechen wenn problematisch!)
IV. Die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen (ansprechen wenn problematisch!) -Parteifähigkeit (Organ aber an ErkenntnisVv gebunden!) -Prozessfähigkeit -Postulationsfähigkeit -Prozessführungsbefugnis
MehrWas wird angegriffen?
Wiederholung: Was wird angegriffen? Titel Klausel Verfahren Vermögen 767ZPO 731,732 ZPO 766 ZPO 771,805 ZPO Skript ZPO II, Band 1, S. 43 ff, Th/P 766 Rn. 1 ff! Vollstreckungserinnerung, 766 ZPO, ggf. über
MehrII. Verwertung gemäß 814 ff ZPO GELD SACHEN
II. Verwertung gemäß 814 ff ZPO GELD 1.Grs: 815 I BGB (Ablieferung als staatl. Hoheitsakt) 2.Möglichkeit nach 815 II ZPO der Glaubhaftmachung 3. 815 III ZPO = 362 BGB SACHEN 817 ZPO I= Zuschlag isd 156
MehrVorlesung ZPO II. Die Beschwerde der Frau des S ist demnach als Vollstreckungserinnerung auszulegen.
Vorlesung II III. Vollstreckungserinnerung Vollstreckungserinnerung ist die formlose Anrufung des Vollstreckungsgerichts um Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher
MehrZPO Felix Loth
ZPO 19.06.2012 Felix Loth Gliederung WEGEN Geldforderung IN körperliche Sachen Pfändung (Sicherung) Verwertung IN Forderungen Pfändung (Sicherung) Verwertung IN unbewegliches Vermögen Verwertung WEGEN:
MehrZivilprozessrecht. Vorlesung ZPO Wintersemester 2017/2018 Robin Matzke
Zivilprozessrecht B. III. 3. ff. ZV wegen Geldforderung in bewegliches und unbewegliches Vermögen, Forderungen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung 1. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen Titel,
Mehr1 Einführung 1. A) Die Zwangsvollstreckungsklausur im Examen 1. B) Definition der Zwangsvollstreckung 1. C) Einordnung der Zwangsvollstreckung 2
I 1 Einführung 1 A) Die Zwangsvollstreckungsklausur im Examen 1 B) Definition der Zwangsvollstreckung 1 C) Einordnung der Zwangsvollstreckung 2 2 Überblick über die Grundzüge der Zwangsvollstreckung 3
MehrTeil 2.4: Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung
RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - 1 Anfang 2014 wegen einer Geldforderung gegen M erwirkt hat, durch GV eine wertvolle Truhe pfänden, die sich in der Wohnung des M und seiner Ehefrau F befindet. M und F wollen
MehrKapitel 3: Rechtsmittel in der Zwangsvollstreckung
13 Kapitel 3: Rechtsmittel in der Zwangsvollstreckung 13 Überblick über die Rechtsmittel Die Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung stellen in Ausbildung und Examen den Kernbereich der Tätigkeit des
MehrEUV Frankfurt/Oder Juristische Fakultät. Prof. Dr. Eva Kocher. ZPO - Vertiefung WiSe 2010/11, Teil 7 S. 1. Zwangsvollstreckung
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliches Vermögen: körperliche Gegenstände in bewegliches Vermögen: Forderungen in unbewegliches Vermögen Sicherungshypothek Zwangsversteigerung Zwangsverwaltung
Mehr0. Überblick 1. Eingriffssystem 2. Voraussetzungen 3. Vollstreckungshindernisse 4. Rechtsbehelfe, -mittel, -schutz
Zwangsvollstreckungsrecht primäres Lernziel: Zweckmäßigkeitsüberlegungen RA mittelbares Lernziel: Entsch. des Ri in der ZV ZV 4.2.4 11 RplfG 1.3 0. Überblick 1. Eingriffssystem 2. Voraussetzungen 3. Vollstreckungshindernisse
Mehr2: Vollstreckungsvoraussetzungen
2: Vollstreckungsvoraussetzungen A. Antrag des Gläubigers B. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen C. Titel D. Klausel E. Zustellung F. Kein Vollstreckungshindernis Folie 13 Vollstreckungsvoraussetzungen
MehrZulässigkeit der Zwangsvollstreckung
II Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung 1 Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung I. Zuständigkeit des Vollstreckungsorgans 1. Funktionelle Zuständigkeit 2. Sachliche Zuständigkeit 3. Örtliche Zuständigkeit
Mehr3: Vollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen
3: Vollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen A. Grundlagen B. Pfändung C. Rechtswirkungen der Pfändung D. Verwertung Folie 30 Pfändung ( 803, 808) Pfändung = Beschlagnahme durch: Inbesitznahme
Mehr0. Überblick 1. Eingriffssystem 2. Voraussetzungen 3. Vollstreckungshindernisse 4. Rechtsbehelfe, -mittel, -schutz
Zwangsvollstreckungsrecht primäres Lernziel: Zweckmäßigkeitsüberlegungen RA mittelbares Lernziel: Entsch. des Ri in der ZV ZV 4.2.3 766 1.3 0. Überblick 1. Eingriffssystem 2. Voraussetzungen 3. Vollstreckungshindernisse
MehrVollstreckungsrechtliches Lehrbuch für Referendare zur zweiten juristischen Staatsprüfung
Jura Sebastian Homeier Vollstreckungsrechtliches Lehrbuch für Referendare zur zweiten juristischen Staatsprüfung Band 2 der Skriptenreihe zum Assessorexamen Vollstreckungsrechtliches Lehrbuch für Referendare
MehrVorwort Literaturverzeichnis Zur Arbeit mit diesem Buch
Vorwort Literaturverzeichnis Zur Arbeit mit diesem Buch Rn. Seite V XV XVII 1 Überblick 1 I. Zwangsvollstreckungsverfahren 1 1 1. Begriff der Zwangsvollstreckung 2 1 2. Gläubiger und Schuldner 7 2 3. Voraussetzungen
MehrLösungsskizze. 1. Frage. I. Vertragliche Ansprüche (-) Dingliche Ansprüche. 1. Anspruch aus 985 BGB. a) Anspruch entstanden
Lösungsskizze 1. Frage I. Vertragliche Ansprüche (-) II. Dingliche Ansprüche 1. Anspruch aus 985 BGB a) Anspruch entstanden a. Eigentümerstellung des W i. zunächst H Eigentümer (+) ii. Verlust an J (-);
MehrInhalt. Einführung in die ZPO II
Inhalt Einführung in die ZPO II Einleitung 7 A. Erkenntnis- und Zwangsvollstreckungsverfahren 7 B. Das Zwangsvollstreckungsverfahren 7 Übersicht: Die Zwangsvollstr. im System der Klagearten 9 Lektion 1:
MehrJura Online - Fall: Schiff ahoi - Lösung
Jura Online - Fall: Schiff ahoi - Lösung 1. Teil: Rechtsschutzmöglichkeiten des S Vorliegend könnte S Erinnerung gemäß 766 I ZPO einlegen. A. Zulässigkeit I. Statthaftigkeit Die Vollstreckungserinnerung
MehrRechtsbehelfe des Gläubigers im Klauselverfahren
Rechtsbehelfe des Gläubigers im Klauselverfahren A. Erinnerung nach 573 ZPO I. Zulässigkeit a) Statthaftigkeit Gegen Entscheidung des Urkundsbeamten (Gesuch bei Gericht) nur statthaft, wenn der Urkundsbeamte
MehrTest Zwangsvollstreckung
Test Zwangsvollstreckung [1] Dr. Jacoby ZV Grundbegriffe A. I. Begriff der Zwangsvollstreckung (ZV)? [1] Dr. Jacoby ZV Grundbegriffe A. I. A. Grundbegriffe I. Begriff der Zwangsvollstreckung (ZV) Verfahren,
MehrKlausur vom 27. Januar 2015
Zwangsvollstreckungsrecht Klausur vom 27. Januar 2015 Prof. Dr. Florian Jacoby S ist Landwirt. Er ist alleiniger Eigentümer des von ihm betriebenen unbelasteten Landguts. Zur Bewirtschaftung benutzt er
MehrZwangsvollstreckungsrecht. Vorlesung Zwangsvollstreckungsrecht mit Robin Matzke
Zwangsvollstreckungsrecht Vorliegen der Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen - Wiederholung - 1. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen a) Zulässigkeit des Rechtswegs, 13 GVG b) Zuständigkeit des Vollstreckungsorgans
MehrZwangsvollstreckungsrecht
Zwangsvollstreckungsrecht von Prof. Dr. Karl August Prinz von Sachsen Gessaphe o. Professor an der FernUniversität Hagen 2014 Inhaltsverzeichnis Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XIII Literaturverzeichnis...
MehrExaminatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille
Examinatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille Augsburger Examinatorium der Juristischen Fakultät Universitätsstraße 24 86159 Augsburg Zimmer: 2010 Tel.: +49 821 598-4055 examinatorium@jura.uni-augsburg.de
MehrZwangsvollstreckungsrecht (und Insolvenzrecht) Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2014/15
Zwangsvollstreckungsrecht (und Insolvenzrecht) Wintersemester 2014/15 Aktuelle Beispiele Am 11. Juni 2014 hatte eine Gerichtsvollzieherin im Auftrags des Gläubigers RB, der über eine Vollstreckungsunterwerfung
MehrWelche Rechte des bisherigen Eigentümers? [Anwaltsklausur: Verhindern des Eigentumsverlustes!! 771III, 769 ZPO, einstweilige Einstellung der ZV!!!
Skript ZPO II Band 1 S. 76 ff (KLASSIKER!!!!) 1. Die verlängerte Drittwiderspruchsklage Ausgangslage: Bei Vollstreckung von schuldnerfremden Sachen kann es zur Versteigerung kommen Nach Erlösauskehr für
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort... Literaturverzeichnis... ZurArbeitmitdiesemBuch...
Vorwort... Literaturverzeichnis... ZurArbeitmitdiesemBuch... Rn Seite V XIII XV 1 Überblick... 1 1 I. Zwangsvollstreckungsverfahren... 1 1 1. Begriff der Zwangsvollstreckung... 2 1 2. GläubigerundSchuldner...
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF V ZA 35/15 BESCHLUSS vom 25. Februar 2016 in dem Zwangsversteigerungsverfahren ECLI:DE:BGH:2016:250216BVZA35.15.0 - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2016
Mehr8: Rechtsschutz. B. Rechtsschutz wegen Fehlern des Titels, 767 C. Rechtschutz wegen einer Berechtigung am Vollstreckungsobjekt
8: Rechtsschutz A. Rechtsschutz wegen Fehlern von Vollstreckungsmaßnahmen I. Vollstreckungserinnerung, 766 II.Sofortige Beschwerde, 793 B. Rechtsschutz wegen Fehlern des Titels, 767 C. Rechtschutz wegen
MehrA. Drittwiderspruchsklage, 771 ZPO; ggf. über 795 ZPO(vgl. ZPO II Band 1, S 61 ff im Skript)
A. Drittwiderspruchsklage, 771 ZPO; ggf. über 795 ZPO(vgl. ZPO II Band 1, S 61 ff im Skript) Ziel: prozessuale Gestaltungsklage = Erklärung der Zwangsvollstreckung für unzulässig = Beseitigung der Vollstreckbarkeit
MehrZwangsvollstreckungsrecht (und Insolvenzrecht) Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2014/15
Zwangsvollstreckungsrecht (und Insolvenzrecht) Wintersemester 2014/15 Aktuelle Beispiele Am 11. Juni 2014 hatte eine Gerichtsvollzieherin im Auftrags des Gläubigers RB, der über eine Vollstreckungsunterwerfung
MehrInformationen zum Zwangsvollstreckungsrecht
Informationen zum Zwangsvollstreckungsrecht Informationen zum Zwangsvollstreckungsrecht Informationen zum Zwangsvollstreckungsrecht... 1 Informationen zum Zwangsvollstreckungsrecht... 2 1. Überblick...
MehrZwangsvollstreckungsrecht
Zwangsvollstreckungsrecht Hinweis: Weiteres Material wird parallel zur Vorlesung auf der über Stud.IP (http://www.studip.uni-goettingen.de/) zur Verfügung gestellt. 1. Teil: Einführung Gliederung 1 Grundlagen
MehrVollstreckung - was passiert, wenn die geschlossene Vereinbarung nicht erfüllt wird? Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts
Vollstreckung - was passiert, wenn die geschlossene Vereinbarung nicht erfüllt wird? Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts Wolfsburg, 06.05.2017 Philipp Reh Amtsgericht Wolfsburg Gliederung I. Allgemeine
Mehr8 Vollstreckungserinnerung ( 766 ZPO)
8 Vollstreckungserinnerung ( 766 ZPO) Studienliteratur: Brox/Walker, Die Vollstreckungserinnerung, JA 1986, 57; Becker, Die Vollstreckungserinnerung, 766 ZPO, JuS 2011, 37; Meurer, Vollstreckungserinnerung
MehrVollstreckungsrecht 2
ALPMANN SCHMIDT Vollstreckungsrecht 2 2. Auflage 2010 Frank Müller Rechtsanwalt Vollstreckungsrecht 2 2. Auflage 2010 ISBN: 978-3-86752-106-2 Verlag: Alpmann und Schmidt Juristische Lehrgänge Verlagsgesellschaft
MehrKapitel I: Die Vollstreckungsvoraussetzungen. Fall 1: Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen
4 Kapitel I: Die Vollstreckungsvoraussetzungen 1. Abschnitt: Antrag Fall 1: Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen Sachverhalt: Die Miterben G1 und G2 haben als Streitgenossen für die Erbengemeinschaft aus
Mehr1. Begriff der Zwangsvollstreckung. 2. Vollstreckungsanspruch. 3. Abgrenzungen
1. Begriff der Zwangsvollstreckung - staatliches Verfahren - zur zwangsweisen Durchsetzung oder Sicherung - von privatrechtlichen Leistungs- und Unterlassungsansprüchen 2. Vollstreckungsanspruch - als
MehrTeil 2.3: Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - 1 Überblick über die Vollstreckungsvoraussetzungen I. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen ( 50 ff.!) II. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen ( 750!) 1. Titel (zu vollstreckender
MehrRechtsdurchsetzung im Privatrecht Prof. Dr. Florian Jacoby Übungsfall 1
Rechtsdurchsetzung im Privatrecht Übungsfall 1 Prof. Dr. Florian Jacoby S ist Landwirt. Er ist alleiniger Eigentümer des von ihm betriebenen unbelasteten Landguts. Zur Bewirtschaftung benutzt er einen
MehrJura Intensiv. Zivilprozessordnung II
Zivilprozessordnung II Rechtsnatur der Zwangsvollstreckung Vollstreckungsarten Vollstreckbarkeit bei Gestaltungsurteilen Allgemeine Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen Klauseln Zustellung Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen
MehrDie allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen
Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen Bei jeder Zwangsvollstreckung (ZV) müssen folgende 4 Grundvoraussetzungen beachtet werden (vgl. 2. Kap. I): Antrag (unten I) Titel (unten II) Klausel (unten
MehrLösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht
Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht A/I 01 BB kann gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen, 694 Abs. 1 02 a) BB muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des VU Einspruch
MehrTeil 2.3: Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung - Überblick - RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - ZPO II 1
- Überblick - RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - 1 Überblick über die Vollstreckungsvoraussetzungen I. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen ( 50 ff.!) II. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen ( 750!) 1.
MehrInhaltsübersicht 12.1
Inhaltsübersicht 12.1 Inhaltsverzeichnis... XV Abkürzungsverzeichnis... LXIII Literaturverzeichnis... LXXI Rdn. Seite 1. Abschnitt Bedeutung und Vorbereitung der Zwangsvollstreckung (Hintzen/Wolf)... 1.1
MehrGrundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts
NomosStudium Muthorst Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts Nomos http://www.nomos-shop.de/19407 NomosStudium Jun.-Prof. Dr. Olaf Muthorst, Universität Hamburg Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts
MehrZwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung Handbuch von Prof. Dipl.-Rpfl. Udo Hintzen FH für Verwaltung und Rechtspflege Berlin - FB Rechtspflege - und Hans-Joachim Wolf Richter am Oberlandesgericht
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 95/16 BESCHLUSS vom 14. Juni 2017 in der Rechtsbeschwerdesache ECLI:DE:BGH:2017:140617BIZB95.16.0 - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2017 durch den Vorsitzenden
MehrLiteratur- und Abkürzungsverzeichnis...
Literatur- und Abkürzungsverzeichnis... Druckreif XIX Einführung... 1 1. Begriff und Verfahrensgrundsätze der Zwangsvollstreckung... 1 I. Zweck und Begriff... 1 II. Abgrenzung... 1 III. Verfahrensgrundsätze...
MehrEntscheidungsentwurf. Beschluss. In der Zwangsvollstreckungssache
Lösung: Hose Zug um Zug Entscheidungsentwurf Amtsgericht Hamburg - 4 M 301/14 - Beschluss In der Zwangsvollstreckungssache der Schneiderin Carmen Carlsson, Bundesstraße 18, 22043 Hamburg - Gläubigerin
MehrZwangsvollstreckungsrecht (und Insolvenzrecht) Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2017/18
Zwangsvollstreckungsrecht (und Insolvenzrecht) Wintersemester 2017/18 Beispiele Am 11. Juni 2014 hatte eine Gerichtsvollzieherin im Auftrags des Gläubigers RB, der über eine Vollstreckungsunterwerfung
MehrÜbungsfall 6. Frage 1):
Rechtsdurchsetzung im Privatrecht Übungsfall 6 Prof. Dr. Florian Jacoby S betreibt eine Kfz-Werkstatt. Ab und an erwirbt er von seinen Kunden Gebrauchtwagen und handelt mit diesen. G hat eine titulierte
Mehr1.) Zuständiges Gericht ist gem. 767 Abs. 1, 802 ZPO das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.
Lösung Fall 1: Mietvertrag Urteil auf Räumung Ausübung der Option Ende des Optionsrechtes Vertragsende 07.01.83 31.01.83 31.12.84 31.12.85 I. Zulässigkeit: 1.) Zuständiges Gericht ist gem. 767 Abs. 1,
MehrVorwort zur 7. Auflage Vorwort zur 6. Auflage... 12
5 Inhaltsverzeichnis Vorwort zur 7. Auflage... 11 Vorwort zur 6. Auflage... 12 Einleitung... 13 1 Zivilprozess Rechtsschutzverfahren... 15 1.1 Erkenntnisverfahren... 15 1.1.1 Rechtspflegeorgane... 16 1.1.1.1
MehrZivilprozessrecht II Zwangsvollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz 22. Teil: Drittwiderspruchsklage ( 771)
Zivilprozessrecht II Zwangsvollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz 22. Teil: Drittwiderspruchsklage ( 771) I. Zulässigkeit 1. Statthaftigkeit: bei Geltendmachung einer materiellen Berechtigung des
MehrDie Klage. Prof. Dr. Th. Kaiser. Seite 1. Kaiser & Sozien Partnerschaft mbb Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
Die Klageerhebung Ablauf des Zivilprozesses Klage Vorbereitenden Schriftsätze (Klageerwiderung Replik) Fakult.: Früher erster Termin/Güteverhandlung Haupttermin (Eröffnung, Güteverhandlung, streitige Verhandlung,
MehrExaminatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille
Examinatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille Augsburger Examinatorium der Juristischen Fakultät Universitätsstraße 24 86159 Augsburg Zimmer: 2010 Tel.: +49 821 598-4055 examinatorium@jura.uni-augsburg.de
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
1 Az.: 3 E 2/02 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Landkreises Kamenz vertreten durch die Landrätin Macherstraße 55, 01917 Kamenz - Vollstreckungsgläubiger -
MehrII. Ordnungsgemäßer Vollstreckungsantrag Formloser schriftlicher oder mündlicher Auftrag des Vollstreckungsgläubigers, siehe 753, 754 ZPO
A. Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung I. Zuständigkeit des Vollstreckungsorgans 1. Funktionelle Zuständigkeit 2. Sachliche Zuständigkeit 3. Örtliche Zuständigkeit II. Ordnungsgemäßer Vollstreckungsantrag
MehrErster Abschnitt Erteilung der Vollstreckungsklausel zu gerichtlichen Entscheidungen und zu anderen Schuldtiteln. VollstrVtrNLDAG
Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 30. August 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. August in der Rechtsbeschwerdesache
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 135/05 BESCHLUSS vom 10. August 2006 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja ZPO 855 Zur Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf die Herausgabe der
MehrRechtsdurchsetzung im Privatrecht
Rechtsdurchsetzung im Privatrecht Sommersemester 2012 Folie 1 Studien- und Fallbücher Literatur (Auswahl) - Jauernig/Berger: Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht, 23. Aufl., 2010 - Lackmann: Zwangsvollstreckungsrecht,
MehrGrundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts
NomosStudium Muthorst Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts 2. Auflage Nomos NomosStudium Jun.-Prof. Dr. Olaf Muthorst, Universität Hamburg Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts 2. Auflage Nomos
MehrÜbersicht zur Prüfung des Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid
Übersicht zur Prüfung des Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid Ausgangspunkt (orientiert an Schellhammer, Zivilprozess, 10. Aufl. 2003): 1. Der Rechtsbehelf des Einspruchs ist auch im Mahnverfahren
MehrRechtsbehelfe des Schuldners
Überblick (Skript S. 69 ff) Rechtsbehelfe des Schuldners 11 I RpflG, 732 ZPO Klauselerinnerung 11 I RpflG, 768 ZPO Klauselgegenklage = formelle Einwendungen und Einwendungen im Gewand = NUR bei qualifizierter
MehrZwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
Handbuch der Rechtspraxis: HRP 1b Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen von Dr. Karl-Friedrich Steinert, Kai-Uwe Theede 8., neubearbeitete und erweiterte Auflage Zwangsvollstreckung in das bewegliche
MehrLösungshinweise. Teil B Grundfall B (Kaufvertrag) 3. Zwangsvollstreckungsrecht
Lösungshinweise Ausgangslage Teil B Grundfall B (Kaufvertrag) 3. Zwangsvollstreckungsrecht a) Jedem Gerichtsvollzieher ist ein örtlich begrenzter Bezirk (Gerichtsvollzieherbezirk) zugewiesen ( 16 GVO).
MehrBGB für Fortgeschrittene
ier Ihr Logo BGB für Fortgeschrittene BGB für Fortgeschrittene Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 Lösung 1.
MehrZwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
Handbuch der Rechtspraxis Band 1 b Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen Begründet von Siegfried Schraderf Senatspräsident a. D. Fortgeführt von Dr. Karl-Friedrich Steinert Vizepräsident des Oberlandesgerichts
MehrRechtsbehelfe des Schuldners
Überblick ( Band II Skript S. 75 ff) Rechtsbehelfe des Schuldners 11 I RpflG, 732 ZPO Klauselerinnerung 11 I RpflG, 768 ZPO Klauselgegenklage = formelle Einwendungen und Einwendungen im Gewand = NUR bei
MehrRechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Winter 2013/2014
Rechtsanwaltskammer Kassel - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Abschlussprüfung Winter 2013/2014 Ausbildungsberuf: Prüfungsfach: Rechtsanwaltsfachangestellter/Rechtsanwaltsfachangestellte Zivilprozessrecht
MehrFrage 1 a): Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis. I. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung (-)
Bornemann/Pregler/Puhle/Weis Fall 3: Vetternwirtschaft Frage 1 a): Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis I. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung (-) II. Durch gerichtliche
MehrEine Pfändung ist nur dann unwirksam, wenn analog 44 VwGO ein schwerwiegender Mangel vorliegt und dieser offenkundig ist.
Lösung Fall 17: 1. Sind die einzelnen Pfändungen wirksam? Als Hoheitsakte sind Vollstreckungsakte auch dann als wirksam anzusehen, wenn sie fehlerhaft ergangen sind oder gar nicht hätten ergehen dürfen.
Mehr3. Vollstreckungshindernisse
Zwangsvollstreckungsrecht primäres Lernziel: Zweckmäßigkeitsüberlegungen RA mittelbares Lernziel: Entsch. des Ri in der ZV 0. Überblick 1. Eingriffssystem 2. Voraussetzungen 3. Vollstreckungshindernisse
MehrInhalt. Lektion 4: Die Klagearten 35 A. Leistungsklage 35 B. Feststellungsklage 35 C. Gestaltungsklage 39 Zusammenfassende Übersicht 41
Inhalt ZPO I - Erkenntnisverfahren Einleitung 7 A. Aufgabe des Zivilprozesses 7 B. Gliederung des Zivilprozesses 7 C. Aufbau der Zivilgerichtsbarkeit 8 Lektion 1: Die Verfahrensgrundsätze 10 A. Dispositionsgrundsatz
MehrRechtsbehelfe in der ZPO
Zivilrecht Rechtsbehelfe in der ZPO Seite 1 von 6 Rechtsbehelfe in der ZPO Vollstreckungserinnerung, 766 ZPO Zweck: Prüfung des Vollstreckungshandelns eines Vollstreckungsorgans Schuldnererinnerung: 766
MehrExaminatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille
Examinatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille Augsburger Examinatorium der Juristischen Fakultät Universitätsstraße 24 86159 Augsburg Zimmer: 2010 Tel.: +49 821 598-4055 examinatorium@jura.uni-augsburg.de
MehrZwangsvollstreckungsrecht
Vahlen Jura / Referendariat Zwangsvollstreckungsrecht Eine Einführung in Recht und Praxis von Rolf Lackmann 9., neu bearbeitete Auflage Zwangsvollstreckungsrecht Lackmann schnell und portofrei erhältlich
Mehr12 Einzelne Vollstreckungsmaßnahmen
Jun.-Prof. Dr. Christian Gomille Vertreter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Wirtschaftsrecht, insb. Immaterialgüterrecht sowie Medienrecht UNIVERSITÄT SIEGEN Jun.-Prof. Dr. Christian Gomille 57068
MehrKlausurenkurs. 8. KE Zivilrecht - Zwangsvollstreckung
Klausurenkurs 8. KE Zivilrecht - Zwangsvollstreckung Sachverhalt Kläger B 1(Rüdiger Reichold) B 2 (KH-Verw GmbH) Michael Müller (Schuldner) Sachverhalt Kläger B 1(Rüdiger Reichold) B 2 (KH-Verw GmbH) Michael
MehrInhaltsverzeichnis VII. Vorwort... Literaturverzeichnis... Zur Arbeit mit diesem Buch...
Vorwort... Literaturverzeichnis... Zur Arbeit mit diesem Buch... Rn. Seite V XV XVII 1 Überblick... 1 I. Zwangsvollstreckungsverfahren... 1 1 1. Begriff der Zwangsvollstreckung... 2 1 2. GläubigerundSchuldner...
MehrZwangsvollstreckung. - Examenskurs für Rechtsreferendare - von. Dr. Walter Möbius. Vorsitzender Richter am LG Traunstein. Dr.
Zwangsvollstreckung - Examenskurs für Rechtsreferendare - von Dr. Walter Möbius Vorsitzender Richter am LG Traunstein Dr. Ludwig Kroiß Richter am Oberlandesgericht hauptamtlicher Arbeitsgemeinschaftsleiter
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. September in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IXa ZB 115/04 BESCHLUSS vom 24. September 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein BRAGO 57, 58 Wird die Erinnerung wiederholt eingelegt, hat sie aber
MehrDie 25 wichtigsten Fälle zur ZPO II
Die wichtigsten Fälle - Hemmer Die 25 wichtigsten Fälle zur ZPO II Zwangsvollstreckungsverfahren Bearbeitet von Achim Wüst, Karl Edmund Hemmer 6. Auflage 2014. Buch. III, 168 S. Kartoniert ISBN 978 3 86193
MehrEinführung. A. Definition. B. Arten der Immobiliarvollstreckung. C. Gegenstände der Immobiliarvollstreckung
Einführung A. Definition Bei der Immobiliarvollstreckung (auch Immobiliarzwangsvollstreckung genannt) handelt es sich um die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen eines Schuldners. B. Arten
MehrJura Online - Fall: Fernsehen ist nicht alles - Lösung
Jura Online - Fall: Fernsehen ist nicht alles - Lösung 1. Frage: Ansprüche der E gegen V auf Herausgabe des Sofas Fraglich ist, ob E gegen V Ansprüche auf Herausgabe des Sofas hat. A. Herausgabeanspruch
MehrInhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis XIII XV 1. Kapitel. Einleitung; Aufbau des 8. Buches der ZPO 1 A. Begriff der Zwangsvollstreckung 1 B. Parteien der Zwangsvollstreckung 1 C.
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. C & TS-Service GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer U. G., I. weg 62, I.,
13 Ta 656/08 2 Ca 1887/08 Arbeitsgericht Wesel Z. F. C., N. weg 10, L.-M., g e g e n LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Klauselerteilungsverfahren - Kläger, Gläubiger und Beschwerdeführer
MehrFinanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte
Finanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte Dr. Claire Reifner Charts Nr. 18 1 Grundpfandrechte Hypothek 1113 ff BGB Grundschuld 1191 ff BGB akzessorisch nicht akzessorisch (Verbindung über Sicherungsabrede
MehrWuV-Kurs Sachen-und Zivilprozessrecht, PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.)
WuV-Kurs Sachen-und Zivilprozessrecht, 14.07.2014 PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.) Erinnerung ( 766) Statthaft gegen Maßnahmen des Gerichtsvollziehers ( 766 Abs. 1) und Maßnahmen des Vollstreckungsgerichts,
MehrAlpmann Cards, ZPO I + II
Alpmann-Cards Alpmann Cards, ZPO I + II Erkenntnisverfahren Vollstreckungsrecht von Claudia Haack 8. Auflage Alpmann Cards, ZPO I + II Haack schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG
MehrDas Zwangsvollstreckungsrecht in der Praxis
Das Zwangsvollstreckungsrecht in der Praxis Allgemeine Hinweise anlässlich der Schulungsveranstaltung für die Schiedsmänner und Schiedsfrauen im Landgerichtsbezirk Göttingen am 11.10.2014 in Ebergötzen
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht. Was hat K hierbei zu beachten? Was hat K hierbei zu beachten? Was hat K hierbei zu beachten?
ZPO (Fall 54) Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit 12: Grundzüge des Zivilprozessrechts Sachverhalt K aus München verkauft an B aus Hamburg einen ein Jahr alten PKW zu einem Kaufpreis von 25.000,00.
MehrFall 7: Bankro; eines Trödlers
Examinatorium ZPO Sommersemester 2017 Fall 7: Bankro; eines Trödlers Maximilian Lotz www.examinatorium.jura.uni-muenchen.de A. Grundprinzipien und System Erkenntnisverfahren ßà Vollstreckungsverfahren
Mehr7/10 Rechtsmittel und Rechtsbehelfe im ZVG-Verfahren
Teil 7 Kapitel 10 Rechtsmittel, Rechtsbehelfe im ZVG-Verfahren 52. Aktualisierungs- u. Erg.-Lieferung Dezember 2000 Riedel Rechtsmittel, Rechtsbehelfe im ZVG-Verfahren Teil 7 Kapitel 10 Seite 1 7/10 Rechtsmittel
Mehr