Einführung. A. Definition. B. Arten der Immobiliarvollstreckung. C. Gegenstände der Immobiliarvollstreckung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Einführung. A. Definition. B. Arten der Immobiliarvollstreckung. C. Gegenstände der Immobiliarvollstreckung"

Transkript

1 Einführung A. Definition Bei der Immobiliarvollstreckung (auch Immobiliarzwangsvollstreckung genannt) handelt es sich um die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen eines Schuldners. B. Arten der Immobiliarvollstreckung Der Gesetzgeber unterscheidet drei Arten der Immobiliarvollstreckung ( 866 Abs. ZPO), nämlich die Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung (sog. Zwangshypothek), die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung. Während die Eintragung einer Zwangshypothek für den Gläubiger nur eine Sicherung bedeutet und damit nicht direkt zur Forderungsbefriedigung führt, wird mit der Zwangsverwaltung auf die Nutzungen des Grundstücks (z.b. Mieterträge) zugegriffen und diese unter den Berechtigten verteilt. Den aus Sicht des Schuldners bedeutsamsten Eingriff stellt die Zwangsversteigerung dar, da mit diesem Verfahren auf die Substanz des Grundstücks zugegriffen wird, wodurch der Schuldner letztlich das Eigentum am Grundstück verliert. Obwohl also zwischen den einzelnen Arten der Immobiliarvollstreckung hinsichtlich der Schwere des Eingriffs in die Rechte des Schuldners eine klare Abstufung besteht, schreibt der Gesetzgeber dem Gläubiger keine Reihenfolge des Vorgehens vor. Der Gläubiger, auch bei der Immobiliarvollstreckung Herr des Verfahrens, kann zwischen den einzelnen Arten wählen, ja sogar verlangen, dass eine dieser Maßregeln neben den übrigen ausgeführt werde ( 866 Abs. 2 ZPO). Lediglich für die Eintragung der Zwangshypothek formuliert der Gesetzgeber die Einschränkung, dass die Forderung des Gläubigers mehr als 750,00 Euro betragen muss ( 866 Abs. 3 ZPO) C. Gegenstände der Immobiliarvollstreckung Im Gegensatz zur Mobiliarvollstreckung (Mobiliarzwangsvollstreckung), bei der auf bewegliches Vermögen des Schuldners, also körperliche Sachen oder Forderungen zugegriffen wird, erfolgt die Immobiliarvollstreckung nach 864 ZPO in Grundstücke, ideelle Miteigentumsanteile, grundstücksgleiche Rechte (z.b. Erbbaurecht), eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke. Der Immobiliarvollstreckung unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen auch die Gegenstände, auf die sich bei Grundstücken und Berechtigungen die Hypothek, bei Schiffen oder Schiffsbauwerken die Schiffshypothek erstreckt ( 865 ZPO). So kann z.b. auf Grundstückszubehör ( 97, 98 BGB), obwohl es sich dabei um bewegliche Sachen handelt, nicht im Wege 5 6

2 Einführung der Mobiliar-, sondern nur durch Immobiliarvollstreckung zugegriffen werden ( 865 Abs. 2 Satz ZPO). 7 Schließlich findet die Immobiliarvollstreckung auch Anwendung auf Luftfahrzeuge, welche in der Luftfahrzeugrolle eingetragen sind. D. Gesetzliche Grundlagen 8 Soweit wegen privatrechtlicher Ansprüche (Ansprüche eines Bürgers) vollstreckt werden soll, ist das hierbei zu beachtende Verfahren direkt in der Zivilprozessordnung (ZPO), dort im 8. Buch ab 704 geregelt. Aber auch für die Immobiliarvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Ansprüche wird vielerorts auf die Bestimmungen der ZPO verwiesen (z.b. 322 AO). 9 Die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (beides Arten der Immobiliarvollstreckung) werden darüber hinaus durch ein besonderes Gesetz, das Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) geregelt. Über 869 ZPO ist dieses Gesetz Bestandteil der ZPO. Deshalb gelten für die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen (z.b. Titel, Klausel, Zustellung) auch bei der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung die Bestimmungen der ZPO; lediglich die Besonderheiten der beiden genannten Verfahren finden sich dann im ZVG. 2

3 . Teil Zwangsversteigerung zum Zwecke der Zwangsvollstreckung (Vollstreckungsversteigerung)

4

5 . Abschnitt Versteigerung eines Grundstücks. Kapitel Verfahren über die Anordnung der Vollstreckungsversteigerung A. Versteigerungsobjekte Nach den Regeln des Zwangsversteigerungsgesetzes (ZVG) werden folgende Gegenstände zwangsversteigert: Grundstücke, zusammen mit ihren wesentlichen Bestandteilen ( 94 BGB z. B. Gebäude) sowie weiteren Gegenständen des Haftungsverbandes (Rn. 09 ff.); Grundstücksbruchteile, welche gem. 864 Abs. 2 ZPO wie ein Grundstück zu versteigern sind. Nur Grundstücksbruchteile, die als Bruchteilseigentum eingetragen sind (ideelle Miteigentumsanteile), können nach den allgemeinen Regeln versteigert werden. Steht das Grundstück im Gesamthandseigentum, kann der Anteil eines Miteigentümers nicht versteigert werden. 0 Tipp: Im Grundbuch lässt sich der Unterschied leicht erkennen: Steht beim Namen der/des Eigentümer(s) ein Bruchteil (z. B. zur Hälfte ), kann der Bruchteil versteigert werden. Steht beim Namen nur die Bezeichnung einer Gemeinschaft (z. B. in Erbengemeinschaft ), ist die Versteigerung des Anteils eines Miteigentümers nicht möglich, obwohl die Gemeinschaft durchaus Bruchteile kennt. Hier kommt nur eine Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft (sog. Teilungsversteigerung) in Betracht (siehe ab Rn. 53). Grundstücksgleiche Rechte, insbesondere das Erbbaurecht Es wird wie ein Grundstück versteigert (Rn. 99 bis 960). Zu den grundstücksgleichen Rechte gehören u. a. auch das Bergwerkseigentum ( 9 Abs. BBergG) und das Stockwerkseigentum nach Landesrecht. Die Versteigerung der beiden letztgenannten Gegenstände wird im Rahmen dieses Buches nicht dargestellt. Wohnungs- und Teileigentum Auch dieses wird wie ein Grundstück versteigert (Rn. 96 bis 993). Schiffe, Schiffsbauwerke und Luftfahrzeuge ( 62 ff. ZVG) sowie Bahneinheiten ( 87 ZPO). Die Versteigerung dieser Gegenstände wird im Rahmen dieses Buches nicht dargestellt Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung vom , zuletzt geändert durch Gesetz vom ; im Schönfelder abgedruckt unter Nr

6 Verfahren über die Anordnung der Vollstreckungsversteigerung. Teil /. Abschnitt 5 Im Beitrittsgebiet (ehemalige DDR) galten sachenrechtliche Besonderheiten, welche mit dem Sachenrecht des BGB nicht zu vereinbaren sind und daher seit 990 nicht mehr neu begründet werden können, so z. B. Gebäudeeigentum ohne Grundstückseigentum oder dingliches Nutzungsrecht. Obwohl die Abwicklung dieser Rechte im Beitrittsgebiet noch zum Gerichtsalltag gehört, wird von einer Darstellung abgesehen und auf die Spezialliteratur verwiesen; 2 hierzu auch 9a EGZVG. 6 Auch für diese Immobiliarzwangsvollstreckung gelten die Grundsätze der ZPO ( 869 ZPO), soweit nicht das ZVG besondere Regeln aufstellt. B. Versteigerungsantrag 7 Eine Zwangsversteigerung wird nicht von Amts wegen eingeleitet, sondern es bedarf stets eines Antrags ( 5 ZVG) an das zuständige Gericht. Bei der hier dargestellten Vollstreckungsversteigerung ist Antragsteller ein Gläubiger des Grundstückseigentümers. Dieser kann die Versteigerung seines eigenen Grundstücks nicht beantragen. I. Zuständigkeit. Sachliche Zuständigkeit 8 Die sachliche Zuständigkeit liegt beim Amtsgericht als Vollstreckungsgericht ( Abs. ZVG). 2. Örtliche Zuständigkeit 9 Zur Durchführung der Zwangsversteigerung örtlich zuständig ist grundsätzlich jenes Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt ( belegen ist ) ( Abs. ZVG). Die Landesregierungen können aber durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Zwangsversteigerungssachen von einem Amtsgericht für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte erledigt werden (Zentralisierung), um hierdurch eine effektivere Bearbeitung zu ermöglichen ( Abs. 2 ZVG). 20 Besteht mit Rücksicht auf die Bezirksgrenzen des Amtsgerichts Ungewissheit oder ist das Grundstück in verschiedenen Gerichtsbezirken belegen, entscheidet das gemeinsame obere Gericht ( 2 Abs. ZVG). Wäre dies der BGH, entscheidetdasolgdesbezirks,indemdaszuerstangegangene Gericht liegt ( 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. 2 Abs. ZVG). Eine Entscheidung über die Zuständigkeit ist nicht anfechtbar ( 37 ZPO). Zur örtlichen Zuständigkeit bei der Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke siehe Rn Es handelt sich um eine ausschließliche Zuständigkeit ( 802 ZPO), die sich somit einer Vereinbarung der Beteiligten entzieht ( 40 Abs. 2 ZPO). 3. Funktionelle Zuständigkeit 2 Funktionell zuständig ist der Rechtspfleger ( 3 Nr. i RPflG). Seine Tätigkeit ist Gerichtsbarkeit, keine Verwaltung. Deshalb können seine Entscheidungen nur mit den von der Verfahrensordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen (hierzu Rn. 29 ff.), nicht jedoch mit der Dienstaufsichtsbeschwerde angefochten werden. 3 Der Rechtspfleger kann wie ein Richter abgelehntwerden( 0RPflG, 4ff.ZPO). 4 2 Z.B. Stöber (ZVG) Einl. Rn Diese wäre allenfalls zulässig, um unkorrektes Benehmen oder grundlose Verzögerungen zu rügen. 4 BGH Rpfleger 2003,

7 . Teil /. Abschnitt Versteigerungsantrag II. Voraussetzungen und Inhalt des Antrags. Übersicht Ein Gläubiger kann die Zwangsversteigerung eines Grundstücks beantragen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: Er muss einen vollstreckbaren Titel haben. Der in diesem Titel genannte Schuldner muss als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen sein. Zu den Ausnahmen siehe Rn , 68. Der Gläubiger kann sich bei Antragstellung gemäß 79 ZPO vertreten lassen. 5 Im Versteigerungsantrag sind folgende Angaben erforderlich ( 6 ZVG, 253, 30 ZPO): Bezeichnung des angerufenen Gerichts (Rn. 9, 20), Name und Anschrift (zustellungsfähig) des Gläubigers und des Schuldners (Rn. 25 ff.), Bezeichnung des Grundstücks (Rn. 38), Bezeichnung der Forderung, wegen welcher vollstreckt werden soll (Rn. 40 ff.), Bezeichnung des vollstreckbaren Titels (Rn. 52 ff.), Bestimmter Antrag. Eine Begründung des Antrags ist nicht erforderlich. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: Die für den Beginn der Zwangsvollstreckung erforderlichen Urkunden ( 6 Abs. 2 ZVG), also insbesondere der Vollstreckungstitel und Belege für die nach 788 ZPO ohne Festsetzung zu vollstreckenden Kosten (Rn. 46 und 49). Ein Grundbuchzeugnis ( 7 Abs. 2 ZVG) oder ein beglaubigter Grundbuchauszug ( 2 GBO) bzw. ein amtlicher Ausdruck ( 3 GBO) (alles möglichst aktuell) als Nachweis der Eigentümerstellung des Schuldners. Gehört das Grundbuchamt dem gleichen Gericht wie das Vollstreckungsgericht an, so genügt im Antrag die Bezugnahme auf das Grundbuch. Bei Zentralisierung der vollstreckungsgerichtlichen Zuständigkeit (Rn. 9) wird meist die Bezugnahme auf das Grundbuch auch beim Zentralgericht zugelassen. Die Vorlage einer Flurkarte kann nur unter besonderen Umständen verlangt werden, auch wenn sie nach Landesrecht beigefügt werden soll. 6 Ggf. Erbnachweise ( 7 Abs. 3 ZVG) (Rn. 32). Ggf. Vertretungsnachweis Da das Gericht nicht das materielle Recht prüft, ist bei Vollstreckung aus einem Briefrecht die Vorlage des Grundpfandrechtsbriefes im Rahmen der Verfahrensanordnung nicht erforderlich Tipp: Durch Bezugnahme auf das Grundbuch oder die Einholung eines kostenfreien Grundbuchzeugnisses nach 7 Abs. 2 ZVG lassen sich die Kosten für den beglaubigten Grundbuchauszug/amtlichen Ausdruck sparen. 5 Wegen Einzelheiten hierzu siehe Rn f. 6 LG Frankfurt Rpfleger 2003, 94 zu Art. 3 des Hessischen ZVG-Ausführungsgesetzes. 7

8 Verfahren über die Anordnung der Vollstreckungsversteigerung. Teil /. Abschnitt Checkliste: Zwangsversteigerungsantrag Gericht Gläubiger Schuldner (Eigentümer) Grundstück Titel Anspruch des Gläubigers Inhalt Bestimmter Antrag (auf Anordnung der Zwangsversteigerung) ggf. Vertretungsnachweis Anlagen Grundbuchzeugnis oder beglaubigter Grundbuchauszug/amtlicher Ausdruck (nicht erforderlich, wenn Bezugnahme erfolgt); ggf. Erbnachweis Vollstreckungsunterlagen ggf. Belege über die Vollstreckungskosten 2. Vollstreckungsschuldner a) Normalfall 25 Ist der im Titel genannte Schuldner als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, muss der Gläubiger dessen zustellungsfähige Anschrift im Antrag angeben; sie wird nicht von Amts wegen ermittelt. Ist die Anschrift nicht zu ermitteln, kommt evtl. die Bestellung eines Abwesenheitspflegers nach 9 BGB durch das Familiengericht in Betracht. Die Bestellung eines Zustellungsvertreters (Rn. 295) gem. 6 ZVG scheidet für die Zustellung des Anordnungsbeschlusses wegen 8 ZVG aus. b) Mehrere Schuldner 26 Sind mehrere Personen als Miteigentümer eingetragen und soll das ganze Grundstück versteigert werden, ist regelmäßig ein Titel gegen alle Miteigentümer erforderlich (Ausnahme Rn. 28). Bei Bruchteilseigentum kann jedoch der Antrag auf den Bruchteil des Schuldners beschränkt werden (Rn. 5). c) Gütergemeinschaft 27 Sind Eheleute in Gütergemeinschaft ( 45 ff. BGB) als Eigentümer eingetragen, ist zunächst festzustellen, wer das Gesamtgut 7 verwaltet. Dies muss sich aus dem Ehevertrag ergeben, der sich meist bei den Grundakten befindet. Haben die Eheleute insoweit nichts vereinbart, verwalten beide das Gesamtgut gemeinsam ( 42 BGB). 8 Ein Ehegatte verwaltet das Gesamtgut allein, wenn dies so im Ehevertrag vereinbart wurde oder ein Ehegatte unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft steht ( 458 BGB). 28 Für die Vollstreckung in ein solches Grundstück gilt: Verwalten beide Ehegatten das Gesamtgut gemeinsam, ist ein Leistungstitel gegen beide erforderlich. Ein Leistungstitel gegen einen und ein Duldungstitel gegen den anderen genügt nicht. 7 Leben die Ehegatten in Gütergemeinschaft, gehört das Grundstück jedoch zum Vorbehaltsgut ( 48 BGB), ergeben sich für die Zwangsversteigerung keine Besonderheiten. 8 Wurde der Ehevertrag vor dem geschlossen, liegt die Verwaltung beim Ehemann allein. 8

ZPO Felix Loth

ZPO Felix Loth ZPO 19.06.2012 Felix Loth Gliederung WEGEN Geldforderung IN körperliche Sachen Pfändung (Sicherung) Verwertung IN Forderungen Pfändung (Sicherung) Verwertung IN unbewegliches Vermögen Verwertung WEGEN:

Mehr

Vollstreckung - was passiert, wenn die geschlossene Vereinbarung nicht erfüllt wird? Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts

Vollstreckung - was passiert, wenn die geschlossene Vereinbarung nicht erfüllt wird? Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts Vollstreckung - was passiert, wenn die geschlossene Vereinbarung nicht erfüllt wird? Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts Wolfsburg, 06.05.2017 Philipp Reh Amtsgericht Wolfsburg Gliederung I. Allgemeine

Mehr

Das Zwangsvollstreckungsrecht in der Praxis

Das Zwangsvollstreckungsrecht in der Praxis Das Zwangsvollstreckungsrecht in der Praxis Allgemeine Hinweise anlässlich der Schulungsveranstaltung für die Schiedsmänner und Schiedsfrauen im Landgerichtsbezirk Göttingen am 11.10.2014 in Ebergötzen

Mehr

1 Einführung 1. A) Die Zwangsvollstreckungsklausur im Examen 1. B) Definition der Zwangsvollstreckung 1. C) Einordnung der Zwangsvollstreckung 2

1 Einführung 1. A) Die Zwangsvollstreckungsklausur im Examen 1. B) Definition der Zwangsvollstreckung 1. C) Einordnung der Zwangsvollstreckung 2 I 1 Einführung 1 A) Die Zwangsvollstreckungsklausur im Examen 1 B) Definition der Zwangsvollstreckung 1 C) Einordnung der Zwangsvollstreckung 2 2 Überblick über die Grundzüge der Zwangsvollstreckung 3

Mehr

Klausur vom 27. Januar 2015

Klausur vom 27. Januar 2015 Zwangsvollstreckungsrecht Klausur vom 27. Januar 2015 Prof. Dr. Florian Jacoby S ist Landwirt. Er ist alleiniger Eigentümer des von ihm betriebenen unbelasteten Landguts. Zur Bewirtschaftung benutzt er

Mehr

2: Vollstreckungsvoraussetzungen

2: Vollstreckungsvoraussetzungen 2: Vollstreckungsvoraussetzungen A. Antrag des Gläubigers B. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen C. Titel D. Klausel E. Zustellung F. Kein Vollstreckungshindernis Folie 13 Vollstreckungsvoraussetzungen

Mehr

Zivilprozessrecht. Vorlesung ZPO Wintersemester 2017/2018 Robin Matzke

Zivilprozessrecht. Vorlesung ZPO Wintersemester 2017/2018 Robin Matzke Zivilprozessrecht B. III. 3. ff. ZV wegen Geldforderung in bewegliches und unbewegliches Vermögen, Forderungen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung 1. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen Titel,

Mehr

Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz Rheinland-Pfalz

Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz Rheinland-Pfalz Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz Rheinland-Pfalz Kommentar für die Praxis Bearbeitet von Torsten Heuser überarbeitet 2011. Taschenbuch. 172 S. Paperback ISBN 978 3 7922 0079 7 Format (B x L): 14,5

Mehr

Vollstreckungsrecht 2

Vollstreckungsrecht 2 ALPMANN SCHMIDT Vollstreckungsrecht 2 2. Auflage 2010 Frank Müller Rechtsanwalt Vollstreckungsrecht 2 2. Auflage 2010 ISBN: 978-3-86752-106-2 Verlag: Alpmann und Schmidt Juristische Lehrgänge Verlagsgesellschaft

Mehr

5: Vollstreckung wegen Geld in das unbewegliche Vermögen

5: Vollstreckung wegen Geld in das unbewegliche Vermögen 5: Vollstreckung wegen Geld in das unbewegliche Vermögen A. Überblick B. Titel und titulierter Anspruch C. Zwangsversteigerung I. Überblick II. Beschlagnahme III. Versteigerungsverfahren D. Zwangsverwaltung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 26. März in dem Zwangsverwaltungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 26. März in dem Zwangsverwaltungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF V ZB 140/13 BESCHLUSS vom 26. März 2014 in dem Zwangsverwaltungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja BGB 1147, 1030; ZPO 325, 727, 794 Abs. 1 Nr. 5, 800; ZVG 146, 150 Abs.

Mehr

Inhalt. Einführung in die ZPO II

Inhalt. Einführung in die ZPO II Inhalt Einführung in die ZPO II Einleitung 7 A. Erkenntnis- und Zwangsvollstreckungsverfahren 7 B. Das Zwangsvollstreckungsverfahren 7 Übersicht: Die Zwangsvollstr. im System der Klagearten 9 Lektion 1:

Mehr

Was wird angegriffen?

Was wird angegriffen? Wiederholung: Was wird angegriffen? Titel Klausel Verfahren Vermögen 767ZPO 731,732 ZPO 766 ZPO 771,805 ZPO Skript ZPO II, Band 1, S. 43 ff, Th/P 766 Rn. 1 ff! Vollstreckungserinnerung, 766 ZPO, ggf. über

Mehr

Die Praxis der Zwangsverwaltung

Die Praxis der Zwangsverwaltung Die Praxis der Zwangsverwaltung von Peter Depré, Günter Mayer 6. Auflage Die Praxis der Zwangsverwaltung Depré / Mayer schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Thematische

Mehr

Repetitorium Kreditsicherungsrecht 5. Haftungsverband (Montag, )

Repetitorium Kreditsicherungsrecht 5. Haftungsverband (Montag, ) Repetitorium Kreditsicherungsrecht 5. Haftungsverband (Montag, 04.05.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law (New York) Was behandeln wir heute? 1

Mehr

1 EINFÜHRUNG 1 1 EINFÜHRUNG

1 EINFÜHRUNG 1 1 EINFÜHRUNG 1 EINFÜHRUNG 1 1 EINFÜHRUNG A. Die Zwangsvollstreckungsklausur im Examen Bedeutung der Zwangsvollstreckung Das Zwangsvollstreckungsrecht spielt, auch wenn es vertieft v.a. im Referendariat und Assessorexamen

Mehr

BGH klärt: So sind Gebote bei unterschiedlich belasteten Miteigentumsanteilen zu erstellen

BGH klärt: So sind Gebote bei unterschiedlich belasteten Miteigentumsanteilen zu erstellen TEILUNGSRSTEIGERUNG BGH klärt: So sind Gebote bei unterschiedlich belasteten Miteigentumsanteilen zu erstellen von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz Endlich hat der BGH geklärt, wie das sog. geringste

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. März in der Teilungsversteigerungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. März in der Teilungsversteigerungssache BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 67/13 BESCHLUSS vom 20. März 2014 in der Teilungsversteigerungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 88; BGB 749 Abs. 1; ZVG 180 Abs. 1 Hat ein Gläubiger den Anspruch

Mehr

Examinatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille

Examinatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille Examinatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille Augsburger Examinatorium der Juristischen Fakultät Universitätsstraße 24 86159 Augsburg Zimmer: 2010 Tel.: +49 821 598-4055 examinatorium@jura.uni-augsburg.de

Mehr

Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3004).

Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3004). Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3004). 335 Grundsatz Das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen

Mehr

Erster Abschnitt Erteilung der Vollstreckungsklausel zu gerichtlichen Entscheidungen und zu anderen Schuldtiteln. VollstrVtrNLDAG

Erster Abschnitt Erteilung der Vollstreckungsklausel zu gerichtlichen Entscheidungen und zu anderen Schuldtiteln. VollstrVtrNLDAG Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 30. August 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Seite Vorwort... 5 Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... 23

Inhaltsverzeichnis. Seite Vorwort... 5 Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... 23 Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort... 5 Literaturverzeichnis... 21 Abkürzungsverzeichnis... 23 Kapitel A Forderungen der Gemeinde I. Privilegierte Forderungen... 27 1. Welche Forderungen sind privilegiert?...

Mehr

Info des Amtsgerichts Warendorf

Info des Amtsgerichts Warendorf 1 Info des Amtsgerichts Warendorf Wie vollstrecke ich aus dem inl. Europäischen Zahlungsbefehl in einem anderen EU-Mitgliedstaat? bzw. Welche Unterlagen benötige ich für die Zwangsvollstreckung? Europäischer

Mehr

Familienrecht Vorlesung 5. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 5. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 4 Allgemeine Ehewirkungen Namensrecht und Zwangsvollstreckung Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 25. November 2010 Notar Dr. Christian Kesseler

Mehr

Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung

Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung II Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung 1 Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung I. Zuständigkeit des Vollstreckungsorgans 1. Funktionelle Zuständigkeit 2. Sachliche Zuständigkeit 3. Örtliche Zuständigkeit

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 202/14 vom 19. November 2015 in dem Zwangsverwaltungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr.

Mehr

Inhaltsübersicht. Erstes Buch. Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen

Inhaltsübersicht. Erstes Buch. Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen Inhaltsübersicht Schrifttumsverzeichnis Abkürzungen Gesetzestexte IX XV XVII XIX Erstes Buch. Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen Erster Teil. Einführung 1 Zweiter Teil. Die Zwangssicherungshypothek

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Januar in dem Teilungsversteigerungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Januar in dem Teilungsversteigerungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF V ZB 19/18 BESCHLUSS vom 10. Januar 2019 in dem Teilungsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 180 Abs. 2 und 3, 30a; ZPO 91 ff., 765a Bei der Entscheidung

Mehr

VG München, Beschluss v M 10 V

VG München, Beschluss v M 10 V VG München, Beschluss v. 07.12.2018 M 10 V 18.5500 Leitsätze: 1. Nur die Durchführung der Mobiliar-Vollstreckung und die Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten fällt in die eigene Zuständigkeit

Mehr

Vorwort 9. Abkürzungsverzeichnis 13. Verzeichnis der Muster 17. A Vollstreckungsversteigerung 21

Vorwort 9. Abkürzungsverzeichnis 13. Verzeichnis der Muster 17. A Vollstreckungsversteigerung 21 Inhaltsübersich t Seite Vorwort 9 Abkürzungsverzeichnis 13 Verzeichnis der Muster 17 A Vollstreckungsversteigerung 21 1 Überlegungen vor Beantragung des Zwangsversteigerungsverfahrens 21 2 Voraussetzungen

Mehr

Finanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte

Finanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte Finanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte Dr. Claire Reifner Charts Nr. 18 1 Grundpfandrechte Hypothek 1113 ff BGB Grundschuld 1191 ff BGB akzessorisch nicht akzessorisch (Verbindung über Sicherungsabrede

Mehr

EUV Frankfurt/Oder Juristische Fakultät. Prof. Dr. Eva Kocher. ZPO - Vertiefung WiSe 2010/11, Teil 7 S. 1. Zwangsvollstreckung

EUV Frankfurt/Oder Juristische Fakultät. Prof. Dr. Eva Kocher. ZPO - Vertiefung WiSe 2010/11, Teil 7 S. 1. Zwangsvollstreckung Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliches Vermögen: körperliche Gegenstände in bewegliches Vermögen: Forderungen in unbewegliches Vermögen Sicherungshypothek Zwangsversteigerung Zwangsverwaltung

Mehr

Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung Handbuch von Prof. Dipl.-Rpfl. Udo Hintzen FH für Verwaltung und Rechtspflege Berlin - FB Rechtspflege - und Hans-Joachim Wolf Richter am Oberlandesgericht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF V ZA 35/15 BESCHLUSS vom 25. Februar 2016 in dem Zwangsversteigerungsverfahren ECLI:DE:BGH:2016:250216BVZA35.15.0 - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2016

Mehr

Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen

Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen Bei jeder Zwangsvollstreckung (ZV) müssen folgende 4 Grundvoraussetzungen beachtet werden (vgl. 2. Kap. I): Antrag (unten I) Titel (unten II) Klausel (unten

Mehr

Info aus dem Justizportal NRW

Info aus dem Justizportal NRW 1 Info aus dem Justizportal NRW Wie vollstrecke ich die Forderung aus dem Europäischen Zahlungsbefehl aus einem anderen EU-Mitgliedstaat In Deutschland? bzw. Welche Unterlagen benötige ich für die Zwangsvollstreckung

Mehr

Was tun, wenn das Hausgeld ausbleibt?

Was tun, wenn das Hausgeld ausbleibt? Was tun, wenn das Hausgeld ausbleibt? Inhalt: Lohnpfändung Antrag nach 850 c Abs.4 ZPO Anordnung der Zwangsverwaltung Versorgungssperre Zwangshypothek Eine der wesentlichen Pflichten des WEG- Verwalters

Mehr

Rechtsdurchsetzung im Privatrecht Prof. Dr. Florian Jacoby Übungsfall 1

Rechtsdurchsetzung im Privatrecht Prof. Dr. Florian Jacoby Übungsfall 1 Rechtsdurchsetzung im Privatrecht Übungsfall 1 Prof. Dr. Florian Jacoby S ist Landwirt. Er ist alleiniger Eigentümer des von ihm betriebenen unbelasteten Landguts. Zur Bewirtschaftung benutzt er einen

Mehr

Vorwort Abkürzungen Literatur Einleitung 1

Vorwort Abkürzungen Literatur Einleitung 1 Vorwort V Abkürzungen XV Literatur XIX Einleitung 1 I. Übersicht und Einführung 1 A. Die Arten der Immobiliarvollstreckung 1 B. Der Gegenstand der Vollstreckung 2 C. Die neuere Rechtsentwicklung der Immobiliarvollstreckung

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 13w5_11 letzte Aktualisierung: OLG Hamburg, W 5/11. BGB 899a; GBO 29, 47; ZPO 736, 867

DNotI. Dokumentnummer: 13w5_11 letzte Aktualisierung: OLG Hamburg, W 5/11. BGB 899a; GBO 29, 47; ZPO 736, 867 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 13w5_11 letzte Aktualisierung: 11.11.2011 OLG Hamburg, 10.2.2011-13 W 5/11 BGB 899a; GBO 29, 47; ZPO 736, 867 Zwangsvollstreckung am Grundbesitz einer GbR

Mehr

Grundlagen des Wohnungseigentums

Grundlagen des Wohnungseigentums Abschnitt I: Grundlagen des Wohnungseigentums In diesem Abschnitt erfahren Sie Näheres zu den wichtigsten Grundbegriffen des Wohnungseigentums und erhalten Informationen über das Miteigentum an sich und

Mehr

Sicherungsrechte. Grundpfandrechte, Teil 1: Hypothek. -- Übersicht --

Sicherungsrechte. Grundpfandrechte, Teil 1: Hypothek. -- Übersicht -- Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Sicherungsrechte Grundpfandrechte, Teil 1: Hypothek -- Übersicht -- I. Sicherungsgut 2 II. Bestellung 2 III. Verwertungsbefugnis des Inhabers

Mehr

Inhaltsübersicht 12.1

Inhaltsübersicht 12.1 Inhaltsübersicht 12.1 Inhaltsverzeichnis... XV Abkürzungsverzeichnis... LXIII Literaturverzeichnis... LXXI Rdn. Seite 1. Abschnitt Bedeutung und Vorbereitung der Zwangsvollstreckung (Hintzen/Wolf)... 1.1

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 Wx 35/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 T 117/06 Landgericht Cottbus (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Grundbuchsache betreffend das im Grundbuch

Mehr

Beschluss. Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Wolfratshausen - Grundbuchamt - vom 6. Juli 2015 wird aufgehoben. Gründe:

Beschluss. Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Wolfratshausen - Grundbuchamt - vom 6. Juli 2015 wird aufgehoben. Gründe: Oberlandesgericht München Az.: 34 Wx 233/15 AG Wolfratshausen Grundbuchamt In der Grundbuchsache Beteiligte: 1) xxx Antragstellerin und Beschwerdeführerin 2) xxx Antragsteller und Beschwerdeführer Verfahrensbevollmächtigter

Mehr

Inhaltsübersicht. Vorwort zur 5. Auflage 5 Vorwort zur 1. Auflage 7 Inhaltsverzeichnis 11 Abkürzungsverzeichnis 17

Inhaltsübersicht. Vorwort zur 5. Auflage 5 Vorwort zur 1. Auflage 7 Inhaltsverzeichnis 11 Abkürzungsverzeichnis 17 Inhaltsübersicht Vorwort zur 5. Auflage 5 Vorwort zur 1. Auflage 7 11 Abkürzungsverzeichnis 17 1. Grundsätzliches 21 2. Materiell-rechtliche Voraussetzungen der Teilungsversteigerung 33 3. Rangverhältnisse

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. August in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. August in der Rechtsbeschwerdesache BUNDESGERICHTSHOF I ZB 135/05 BESCHLUSS vom 10. August 2006 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja ZPO 855 Zur Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf die Herausgabe der

Mehr

ZPO 727; ZVG 146 Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung bei vorbehaltenem Wohnungsrecht. I. Sachverhalt. II. Fragen

ZPO 727; ZVG 146 Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung bei vorbehaltenem Wohnungsrecht. I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 93754# letzte Aktualisierung: 22. April 2009 ZPO 727; ZVG 146 Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung

Mehr

Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen

Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen Handbuch der Rechtspraxis Band 2 Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen - ZVG-Handbuch - Von Kurt Stöber Regierungsdirektor a. D. Rothenburg ob der Tauber 9., neubearbeitete Auflage des von Dr.

Mehr

Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis

Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis Weißmann Riedel Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis Das Arbeitshandbuch für die anwaltliche Vollstreckungspraxis 73. Aktualisierungs- und Ergänzungslieferung herausgegeben

Mehr

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung Klaus-Niels Knees Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung Der Vollstreckungsablauf von der Verfahrensanordnung bis zur Erlösverteilung 6., neu bearbeitete Auflage De Gruyter Abkürzungen Literaturhinweise

Mehr

Gutachten. Kroatien; Güterstatut; Güterstand; Erbstatut; Erbengemeinschaft; Gütergemeinschaft. I. Zum Sachverhalt. II.

Gutachten. Kroatien; Güterstatut; Güterstand; Erbstatut; Erbengemeinschaft; Gütergemeinschaft. I. Zum Sachverhalt. II. DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1458# letzte Aktualisierung:30. Dezember 1998 Gutachten Kroatien; Güterstatut; Güterstand; Erbstatut; Erbengemeinschaft;

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. November in dem Zwangsversteigerungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. November in dem Zwangsversteigerungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF V ZB 109/13 BESCHLUSS vom 21. November 2013 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 83 Nr. 6 Mängel bei der Zustellung des Vollstreckungstitels

Mehr

AO 265, 322 Abs. 3; ErbStG 20 Abs. 3; GBO 38, 81 Abs. 1; GVG 75. Prüfungsumfang des Grundbuchamts bei Behördenersuchen

AO 265, 322 Abs. 3; ErbStG 20 Abs. 3; GBO 38, 81 Abs. 1; GVG 75. Prüfungsumfang des Grundbuchamts bei Behördenersuchen DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx52_09 letzte Aktualisierung: 21.8.2009 OLG München, 9.7.2009-34 Wx 52/09 AO 265, 322 Abs. 3; ErbStG 20 Abs. 3; GBO 38, 81 Abs. 1; GVG 75 Prüfungsumfang

Mehr

Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 31 bis 42

Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 31 bis 42 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 31 bis 42 Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) Vom 15. März 1951 (BGB1 I S. 175, ber. S. 209) Zuletzt geändert durch das Gesetz

Mehr

Christina Klein. Lexikon der Immobilien- Zwangsversteigerung

Christina Klein. Lexikon der Immobilien- Zwangsversteigerung Christina Klein Lexikon der Immobilien- Zwangsversteigerung Akteneinsicht........... 11 Altenteil............... 11 Amortisation............ 11 Amtsblatt des Gerichts.... 12 Amtsgericht............ 12

Mehr

Zwangsvollstreckungsrecht. Vorlesung Zwangsvollstreckungsrecht mit Robin Matzke

Zwangsvollstreckungsrecht. Vorlesung Zwangsvollstreckungsrecht mit Robin Matzke Zwangsvollstreckungsrecht Vorliegen der Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen - Wiederholung - 1. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen a) Zulässigkeit des Rechtswegs, 13 GVG b) Zuständigkeit des Vollstreckungsorgans

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. Oktober in dem Zwangsversteigerungsverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 29. Oktober in dem Zwangsversteigerungsverfahren BUNDESGERICHTSHOF V ZB 65/15 BESCHLUSS vom 29. Oktober 2015 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 Die Aufstellung des geringsten Gebots und

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF I ZB 95/16 BESCHLUSS vom 14. Juni 2017 in der Rechtsbeschwerdesache ECLI:DE:BGH:2017:140617BIZB95.16.0 - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2017 durch den Vorsitzenden

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... Literaturverzeichnis... ZurArbeitmitdiesemBuch...

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... Literaturverzeichnis... ZurArbeitmitdiesemBuch... Vorwort... Literaturverzeichnis... ZurArbeitmitdiesemBuch... Rn Seite V XIII XV 1 Überblick... 1 1 I. Zwangsvollstreckungsverfahren... 1 1 1. Begriff der Zwangsvollstreckung... 2 1 2. GläubigerundSchuldner...

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Mai in der Grundbuchsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Mai in der Grundbuchsache BUNDESGERICHTSHOF V ZB 279/11 BESCHLUSS vom 10. Mai 2012 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja WEG 10 Abs. 3 Ein Sondernutzungsrecht kann auch einem Miteigentumsanteil an einer

Mehr

Abkürzungsverzeichnis 17. A. Einleitung 25. I. Bedeutung von Bergbau und Bergrecht 25 II. Bedeutung des Bergwerkseigentums als Beleihungsgrundlage

Abkürzungsverzeichnis 17. A. Einleitung 25. I. Bedeutung von Bergbau und Bergrecht 25 II. Bedeutung des Bergwerkseigentums als Beleihungsgrundlage Abkürzungsverzeichnis 17 A. Einleitung 25 I. Bedeutung von Bergbau und Bergrecht 25 II. Bedeutung des Bergwerkseigentums als Beleihungsgrundlage 30 III. Ziel und Gang der Untersuchung 32 B. Das Bergwerkseigentum

Mehr

Redaktionelle Abkürzung: EGBGB Gliederungs-Nr.: Normtyp: Gesetz

Redaktionelle Abkürzung: EGBGB Gliederungs-Nr.: Normtyp: Gesetz Art. 234 EGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche Bundesrecht Sechster Teil In-Kraft-Treten und Übergangsrecht aus Anlass der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes

Mehr

Beispiel: Martin Fries

Beispiel: Martin Fries 1 1362 Abs. 1 S. 1 BGB statuiert eine widerlegbare Eigentumsvermutung: Was im Besitz beider Ehegatten oder eines Ehegatten ist, gilt als Eigentum des Schuldners Beispiel: o Zweck: Schutz des Rechtsverkehrs

Mehr

OLG Nürnberg, Beschluss v W 1742/17, 15 W 1860/17

OLG Nürnberg, Beschluss v W 1742/17, 15 W 1860/17 OLG Nürnberg, Beschluss v. 12.10.2017 15 W 1742/17, 15 W 1860/17 Titel: Grundbuchbeschwerde (Eintragung von Zwangshypotheken) Normenkette: 172 ZPO Leitsatz: Die Regelung des 172 ZPO ist für die Zustellung

Mehr

Jura Online - Fall: Schiff ahoi - Lösung

Jura Online - Fall: Schiff ahoi - Lösung Jura Online - Fall: Schiff ahoi - Lösung 1. Teil: Rechtsschutzmöglichkeiten des S Vorliegend könnte S Erinnerung gemäß 766 I ZPO einlegen. A. Zulässigkeit I. Statthaftigkeit Die Vollstreckungserinnerung

Mehr

II. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Geldforderungen

II. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Geldforderungen II. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Geldforderungen A. Pfändung Überblick: A. Gegenstand dieses Vollstreckungsverfahrens sind grundsätzlich alle Geldforderungen, außer denen, die in abstracto

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... Literaturhinweise... Abkürzungsverzeichnis... A. Eine kurze Geschichte des Grundbuchs

Inhaltsverzeichnis. Vorwort... Literaturhinweise... Abkürzungsverzeichnis... A. Eine kurze Geschichte des Grundbuchs Inhaltsverzeichnis Vorwort... Literaturhinweise... Abkürzungsverzeichnis... Rdnr. Seite V XIII XV A. Eine kurze Geschichte des Grundbuchs... 1 1 B. Das Grundbuchverfahren im wirtschaftlichen Kontext...

Mehr

Immobiliarsachenrecht. Gliederung der Vorlesung

Immobiliarsachenrecht. Gliederung der Vorlesung Gliederung der Vorlesung a) in der Ausübungskonkurrenz b) in der Vollstreckungskonkurrenz a) gesetzliche b) gewillkürte 3. Der Rangvorbehalt 4. Rangänderungen 28. Juni 2012 Notar Dr. Christian Kesseler

Mehr

DNotI Deutsches Notarinstitut

DNotI Deutsches Notarinstitut DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2w174_08 letzte Aktualisierung: 7.5.2009 OLG Schleswig, 6.11.2008-2 W 174/08 BGB 1066 Zulässigkeit eines Quotennießbrauchs an einem Miteigentumsanteil 2 W

Mehr

Leitsatz. 39 Abs. 1 GBO

Leitsatz. 39 Abs. 1 GBO eitsatz 39 Abs. 1 GBO Pfändet der Gläubiger die gegen den Grundstückseigentümer titulierte Forderung seines Schuldners samt der zu deren Sicherung für den Schuldner eingetragenen Zwangshypothek, muss das

Mehr

Christina Klein Lexikon der Immobilien- Zwangsversteigerung

Christina Klein Lexikon der Immobilien- Zwangsversteigerung Lex-d-Z 07.12.2011 10:21 Uhr Seite 1 Christina Klein Lexikon der Immobilien- Zwangsversteigerung Lex-d-Z 07.12.2011 10:21 Uhr Seite 3 Selbstständig in der Gastronomiebranche Christina Klein Lexikon der

Mehr

7/10 Rechtsmittel und Rechtsbehelfe im ZVG-Verfahren

7/10 Rechtsmittel und Rechtsbehelfe im ZVG-Verfahren Teil 7 Kapitel 10 Rechtsmittel, Rechtsbehelfe im ZVG-Verfahren 52. Aktualisierungs- u. Erg.-Lieferung Dezember 2000 Riedel Rechtsmittel, Rechtsbehelfe im ZVG-Verfahren Teil 7 Kapitel 10 Seite 1 7/10 Rechtsmittel

Mehr

Ausbildung zum Geprüfter Immobilienfachmakler PMA. Arbeitshandbuch. Modul 04. Sachenrecht

Ausbildung zum Geprüfter Immobilienfachmakler PMA. Arbeitshandbuch. Modul 04. Sachenrecht Ausbildung zum Geprüfter Immobilienfachmakler PMA Arbeitshandbuch Modul 04 Sachenrecht Hinweis zur Vorbereitung der Abschlussprüfung. Sie erhalten zu jedem Modul ein Arbeitshandbuch mit Fragen zur Vorbereitung

Mehr

Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen

Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen Handbuch der Rechtspraxis: HRP 2 Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ZVG-Handbuch von urt Stöber, Dr. Friedrich Zeller 8., neubearbeitete Auflage Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen

Mehr

Kl.: Monschau, den (Gerichtsvollzieheranwärter/in) 1. ZPO-Klausur

Kl.: Monschau, den (Gerichtsvollzieheranwärter/in) 1. ZPO-Klausur Kl.: Monschau, den 30.03.2001 (Gerichtsvollzieheranwärter/in) 1. ZPO-Klausur Hilfsmittel: Bearbeitungszeit: Schönfelder GVGA, GVO 8.00 Uhr bis 11.45 Uhr Aufgabenkomplex 1: Die zuständige Gerichtsvollzieherin

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Mai BGB 2044 Abs. 1, 2204 Abs.1, 2211, 2214, 751; ZVG 180

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Mai BGB 2044 Abs. 1, 2204 Abs.1, 2211, 2214, 751; ZVG 180 BUNDESGERICHTSHOF V ZB 176/08 BESCHLUSS vom 14. Mai 2009 Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja ja ja BGB 2044 Abs. 1, 2204 Abs.1, 2211, 2214, 751; ZVG 180 Die Ernennung eines Testamentsvollstreckers schließt

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Seite Vorwort... 5 Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Kapitel A Die Forderungen der Gemeinde

Inhaltsverzeichnis. Seite Vorwort... 5 Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Kapitel A Die Forderungen der Gemeinde Vorwort....................... 5 Literaturverzeichnis................... 16 Abkürzungsverzeichnis.................. 17 Kapitel A Die Forderungen der Gemeinde I. Die privilegierten Forderungen.............

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort. Abkürzungsverzeichnis. Literaturverzeichnis

Inhaltsverzeichnis. Vorwort. Abkürzungsverzeichnis. Literaturverzeichnis Vorwort Abkürzungsverzeichnis V XIII Literaturverzeichnis XVII Kapitel 1. Grundlagen des Inimobiliarsachenrechts 1 A. Grundbegriffe 1 I. Grundstück und Grundstücksrechte 1 II. Beschränkte dingliche Grundstücksrechte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. April in der Zwangsversteigerungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. April in der Zwangsversteigerungssache BUNDESGERICHTSHOF V ZB 212/17 BESCHLUSS vom 12. April 2018 in der Zwangsversteigerungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 800 Abs. 1, 727, 750 Abs. 1 Die im Grundbuch eingetragene dingliche

Mehr

Mehr Rechte für die WEG-Gemeinschaft 6. Abkürzungen 7 Das Wichtigste in Kürze 9. Die Änderung des WEG 17. Die Forderungen der GdW 21

Mehr Rechte für die WEG-Gemeinschaft 6. Abkürzungen 7 Das Wichtigste in Kürze 9. Die Änderung des WEG 17. Die Forderungen der GdW 21 Schnellübersicht Mehr Rechte für die WEG-Gemeinschaft 6 Abkürzungen 7 Das Wichtigste in Kürze 9 Die Änderung des WEG 17 Die Forderungen der GdW 1 Der Umfang des Privilegs 7 Die Durchsetzung der Forderung

Mehr

Beitragsforderungen in der Insolvenz des Wohnungseigentümers

Beitragsforderungen in der Insolvenz des Wohnungseigentümers Beitragsforderungen in der Insolvenz des Wohnungseigentümers Prof. Dr. Matthias Becker Fachhochschule für Rechtspflege NRW Bad Münstereifel 38. Fachgespräch des ESWiD in Fischen 25. Oktober 2012 25.10.2012

Mehr

KLK FFM /Saarbrücken RA Dr. Amer Issa

KLK FFM /Saarbrücken RA Dr. Amer Issa Einstweilige Verfügung und Arrest ( 916 ff. ZPO) 1. Vorläufiger Rechtsschutz Grundsatz: Keine Selbstjustiz! Im materiellen Recht aber besonders schneller Schutz durch die besitzrechtlichen Vorschriften

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 185/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 14 O 490/03 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren Frau U V, geb. M, - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Mai in der Grundbuchsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Mai in der Grundbuchsache BUNDESGERICHTSHOF V ZB 197/10 BESCHLUSS vom 19. Mai 2011 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 32 Abs. 1; GBO 38 Ein Insolvenzvermerk ist auch dann in das Grundbuch einzutragen,

Mehr

Christina Klein. Einführung in das Insolvenzverfahren. interna Ihr persönlicher Experte

Christina Klein. Einführung in das Insolvenzverfahren. interna Ihr persönlicher Experte Christina Klein Einführung in das Insolvenzverfahren interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung........................................ 2. Rechtliche Grundlagen des Insolvenzverfahrens..........

Mehr

Vorwort Literaturverzeichnis Zur Arbeit mit diesem Buch

Vorwort Literaturverzeichnis Zur Arbeit mit diesem Buch Vorwort Literaturverzeichnis Zur Arbeit mit diesem Buch Rn. Seite V XV XVII 1 Überblick 1 I. Zwangsvollstreckungsverfahren 1 1 1. Begriff der Zwangsvollstreckung 2 1 2. Gläubiger und Schuldner 7 2 3. Voraussetzungen

Mehr

A) Ansprüche des E gegen A auf Herausgabe des Kfz-Briefes des Lieferwagens

A) Ansprüche des E gegen A auf Herausgabe des Kfz-Briefes des Lieferwagens Fall 36: "Autoschicksale" A ist Inhaber einer Schreinerei, die er auf seinem Grundstück betreibt. Auf dem Grundstück befinden sich einige Kraftfahrzeuge, die A für seinen Betrieb einsetzt. Des weiteren

Mehr

Schriftlicher Bericht

Schriftlicher Bericht Deutscher Bundestag 3. Wahlperiode Drucksache 754 Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (12. Ausschuß) über den von der Bundesregierung eingebrachten eines Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 310-4 Zivilprozessordnung (ZPO) 1. Aktualisierung 2017 (18. Januar 2017) Die Zivilprozessordnung wurde durch Art. 1 Nr. 20 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung

Mehr

Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse (UZeugnG)

Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse (UZeugnG) Gesetz über Unschädlichkeitszeugnisse (UZeugnG) Zum 13.10.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe 1 Begriff (1) Das Eigentum an einem Teil eines Grundstücks (Trennstück) kann frei von privatrechtlichen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. Juli in der Zwangsversteigerungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 22. Juli in der Zwangsversteigerungssache BUNDESGERICHTSHOF V ZB 178/09 BESCHLUSS vom 22. Juli 2010 in der Zwangsversteigerungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 10 Abs. 1 Nr. 2, 22 Abs. 1 Welches das für die Rangklasse 2 des 10

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 34wx063_08 letzte Aktualisierung: OLG München, Wx 063/08

DNotI. Dokumentnummer: 34wx063_08 letzte Aktualisierung: OLG München, Wx 063/08 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx063_08 letzte Aktualisierung: 21.10.2009 OLG München, 7.10.2008-34 Wx 063/08 GBO 71; GBV 15 Abs. 1 Buchst. b; ZPO 319 Abs. 1 Kein Beschwerderecht des Grundstückseigentümers

Mehr

Immobiliarsachenrecht. Immobiliarsachenrecht

Immobiliarsachenrecht. Immobiliarsachenrecht Vorlesung 7 Veräußerung dinglicher Rechte durch den Berechtigten 20. Juni 2013 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Veräußerung dinglicher Rechte durch den Berechtigten 3. Eintragung 4. Konvergenz 5. Besonderheit

Mehr

Münsteraner Verwalterkonferenz 2017 Was darf der Insolvenz-/Zwangsverwalter und was nicht?

Münsteraner Verwalterkonferenz 2017 Was darf der Insolvenz-/Zwangsverwalter und was nicht? Münsteraner Verwalterkonferenz 2017 Was darf der Insolvenz-/Zwangsverwalter und was nicht? Prof. Dr. Florian Jacoby Münster, 19. Januar 2017 Gleich oder Ungleich das ist hier die Frage! Insolvenzverwaltung

Mehr

Erbengemeinschaft / Erbschein. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Erbengemeinschaft / Erbschein. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: Repetitorium Familien- und Erbrecht Vorlesung am 28.06.2012 Erbengemeinschaft / Erbschein Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=44701 Die Erbengemeinschaft

Mehr

Christina Klein Lexikon der Immobilien- Zwangsversteigerung

Christina Klein Lexikon der Immobilien- Zwangsversteigerung Lex-d-Z 07.12.2011 10:21 Uhr Seite 1 Christina Klein Lexikon der Immobilien- Zwangsversteigerung Lex-d-Z 07.12.2011 10:21 Uhr Seite 3 Selbstständig in der Gastronomiebranche Christina Klein Lexikon der

Mehr

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Sommer 2013

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Sommer 2013 Rechtsanwaltskammer Kassel - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Abschlussprüfung Sommer 2013 Ausbildungsberuf: Prüfungsfach: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter/Rechtsanwaltsund Notarfachangestellte

Mehr

Zwangsvollstreckungsrecht

Zwangsvollstreckungsrecht Zwangsvollstreckungsrecht Hinweis: Weiteres Material wird parallel zur Vorlesung auf der über Stud.IP (http://www.studip.uni-goettingen.de/) zur Verfügung gestellt. 1. Teil: Einführung Gliederung 1 Grundlagen

Mehr