Christina Klein. Lexikon der Immobilien- Zwangsversteigerung
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- Britta Kästner
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1 Christina Klein Lexikon der Immobilien- Zwangsversteigerung
2 Akteneinsicht Altenteil Amortisation Amtsblatt des Gerichts Amtsgericht Anderkonto Anordnungsbeschluss Aufhebung des Verfahrens. 13 Auflassung Auflassungsvormerkung Ausbietungsgarantie Ausgebot Ausnahmekündigungsrecht.15 Aussetzung der Kündigung.16 Aval (Bürgschaft) Bargebot Baugenehmigung Belastungen Beschlagnahme Beschwerde Besitz Bestehende bleibende Rechte Beteiligte Betreibender Gläubiger Beurkundung Bietstunde Bietvollmacht Courtage Darlehen Dienstbarkeit Dingliches Recht Doppelausgebot Eigentum Eigentumswohnung Eigentümergemeinschaft.. 26 Selbstständig in der Gastronomiebranche Inhalt Eigentümergrundschuld Eigentümerhypothek Eigentümerversammlung.. 27 Einstellung des Verfahrens. 28 Einzelausgebot Erbbaurecht Erbengemeinschaft Erkenntnisverfahren Erst- und Wiederholungstermin Ersteher Ertragswert Erwerbsnebenkosten Flurstück Gemeinschaftseigentum Gerichtstafel Geringstes Gebot Gesamtausgebot Gläubiger Grundbuch Grundbuchamt Grundbuchauszug Grundpfandrechte Grundschuld Grundsteuer Grundstück Grundstücksrechte Hypothek Hypothekenbrief Instandhaltungsrücklage Internet Kataster Kaufvertrag Klage auf Änderung des Teilungsplans Klausel
3 Need for Speed Klauselerinnerung Klauselgegenklage Konsolidation Lageplan Löschungsbewilligung Löschungsvormerkung Mahnverfahren Mängelgewährleistung Meistbietender Meistgebot Miete/Pacht Mindestgebot negatives Bietabkommen.. 44 Nießbrauch Notar Öffentlicher Glaube Offene Vertretung Parzellierung Protokoll Rangverhältnis Realkredit Reallast Rechtskraft Rechtspfleger Rentenschuld Sache Sachverständiger Sachwert Sanierungsgebiet Schätzung Schuldner Schuldübernahme Sicherheitsleistung Sondereigentum Spekulationsgewinn Steigpreis Teileigentum Teilungsversteigerung Terminbestimmung Titel Übergebot Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Veräußerungsgebot Verdeckte Vertretung Verfahrenskosten Verkehrswert Versagung des Zuschlags.. 59 Versteigerungserlös Versteigerungskataloge Verteilungstermin und -verfahren Vollstreckbare Ausfertigung.61 Vollstreckungsbescheid Vollstreckungsfähigkeit Vollstreckungsschutz Vorkaufsrecht Vormerkung Widerspruchsklage Wiederkaufsrecht Zuschlag Zuschlagsgebühr Zustellung Zwangshypothek Zwangsversteigerung Zwangsversteigerungsgesetz.67 Zwangsversteigerungsvermerk Zwangsverwaltung Zwangsvollstreckung
4 Lexikon der Immobilien-Zwangsversteigerung Akteneinsicht Jeder hat nach dem ZVG ein Recht auf die Einsichtnahme in die Akten, die über ihn bei Gericht geführt werden. In der Akte befinden sich allgemeine Daten zum Objekt, das Aktenzeichen, der zuständige Rechtspfleger, der Versteigerungstermin, die beitreibenden Gläubiger, ein Grundbuchauszug sowie Angaben zu eventuellen Mietern, Verwaltern etc. Altenteil Beim Altenteil handelt es sich um Nutzungen einschließlich Wohnrecht und Leistungen, die hauptsächlich bei landwirtschaftlichen Grundstücken vorkommen und zwar aus Anlass der Übertragung des Hofes auf den späteren Erben. Das Altenteil ist eine Kombination aus Reallast und beschränkt persönlicher Dienstbarkeit. Dienstbarkeiten sind Rechte wie Leitungs- oder Wegerechte sowie Grundschulden mit ihrem Kapital und den eingetragenen Zinsen ab Zuschlag. Amortisation Darunter versteht man die sich meist über einen längeren Zeitraum erstreckende, allmähliche Tilgung einer Verbindlichkeit, z. B. eines Darlehens. Sie vollzieht sich in der Regel nach einem Tilgungsplan durch jährliche Rückzahlung von Teilbeträgen (Tilgungsraten) neben der Zinszahlung. 11
5 Lexikon der Immobilien-Zwangsversteigerung Amtsblatt des Gerichts Das Gericht muss im Regelfall jede Versteigerung spätestens sechs Wochen vor dem Termin im wöchentlich erscheinenden Amtsblatt bekannt geben. Dieses enthält die Terminbestimmungen aller Amtsgerichte im jeweiligen Regierungsbezirk. Meist stützt sich die Beschreibung des Objekts allerdings lediglich auf die Angaben aus dem Grundbuch, d. h. die tatsächliche Bebauung eines Grundstücks oder Größe und Aufteilung einer Eigentumswohnung lassen sich nicht immer erkennen. Amtsgericht Das Zwangsversteigerungsgericht sitzt unabhängig vom Wert der Immobilie stets beim Amtsgericht (AG). Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt und im Grundbuch eingetragen ist. Im Zweifelsfall muss beim Amtsgericht erfragt werden, welches Gericht örtlich für die gesuchte Objektlage zuständig ist, denn in einigen Gegenden sind die Zwangsversteigerungen bei den größeren Amtsgerichten zentralisiert. Zuständig für das Verfahren ist der Rechtspfleger. Anderkonto Darunter versteht man ein Treuhandkonto eines Notars für die Verwaltung von Fremdgeldern, wobei der Käufer von Haus- oder Wohnungseigentum eine möglichst große Sicherheit hat. Der 12
6 Lexikon der Immobilien-Zwangsversteigerung Notar sorgt dafür, dass die Belastungen, die auf dem Kaufobjekt liegen, durch die hinterlegten Gelder abgelöst werden. Er überweist den Überschussbetrag dann direkt an den Verkäufer. Die Abwicklung über ein Notaranderkonto ist mit Kosten verbunden, garantiert jedoch eine schnelle, problemlose und sichere Abwicklung. Anordnungsbeschluss Diesen erlässt der Rechtspflegerdirekt zu Beginn des Verfahrens. Voraussetzung ist, dass der Schuldner im Grundbuch als Eigentümer der Immobilie eingetragen ist auch sonst alle rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Der Beschluss wird dem Schuldner zugestellt. Aufhebung des Verfahrens Das Zwangsversteigerungsverfahren kann unter gewissen Umständen aufgehoben werden bzw. die einstweilige Einstellung bewilligt werden. Geregelt ist dies in den 28 ff ZPO. Beispiel: Der Gläubiger nimmt den Versteigerungsantrag zurück. Die Einstellung erfolgt auch, wenn keine gültigen Gebote abgegeben werden. 13
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