AMTSGERICHT KÖNIGSTEIN IM TAUNUS BESCHLUSS

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1 / 095 K011/14 a er AMTSGERICHT KÖNIGSTEIN IM TAUNUS BESCHLUSS Zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft soll am Dienstag, den 03. November 2015 um 9:30 Uhr, im Amtsgericht Königstein im Taunus, Gebäude B, Saal 4, Burgweg 9, Königstein im Taunus das im Grundbuch von Arnoldshain Blatt 960 eingetragene Grundstück Grundbuchbezeichnung: Nr. 3 = Gemarkung Arnoldshain, Flur 9, Flurstück 25/5, Hof- und Gebäudefläche, Am weißen Berg, 1450 m2 ~flv~rden laut Gutachten: Einfamilienhaus, uhterkellert, Baujahr 1952, Bauliche Veränderung in 1974, Grundstücksgröße 1450 m2 Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am eingetragen worden. Der Verkehrswert wurde gemäß 74 a Abs. 5 ZVG auf festgesetzt. Ist ein Recht in dem Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der Berechtigte dieses Recht

2 spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden. Er muss das Recht glaubhaft machen, wenn der Gläubiger widerspricht. Das Recht wird sonst bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt. Soweit die Anmeldung oder die erforderliche Glaubhaftmachung eines Rechts unterbleibt oder erst nach dem Verteilungstermin erfolgt, bleibt der Anspruch aus diesem Recht gänzlich unberücksichtigt. Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung des Anspruchs, getrennt nach Hauptbetrag, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Versteigerungsgegenstand bezweckenden Rechtsverfolgung, einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann die Erklärung auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben. Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Versteigerungsgegenstandes oder des nach 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu bewirken, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes. Hinweis: Bei Überweisung der Sicherheitsleistung vor dem Versteigerungstermin ist diese ausschließlich zu dem Kassenzejchen:Xo211374o2o37X auf das Konto Nr bei der Landesbank Hessen-Thüringen (Helaba) BLZ (IBAN: DE , BIC HELADEFF) vorzunehmen. Königstein im Taunus, Liebeck Rechtspflegerin Lusge e Ig: nigstein im Taunus, den ienek, Justizangestellte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

3 / 095K 010/ a 7 a er AMTSGERICHT KÖNIGSTEIN IM TAUNUS BESCHLUSS Zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft soll am Dienstag, den 03. November 2015 um 11:00Uhr, im Amtsgericht Königstein im Taunus, Gebäude B, Saal 4, Burgweg 9, Königstein im Taunus das im Grundbuch von Arnoldshain Blatt 960 eingetragene Grundstück Grundbuchbezeichnung: Nr. 2 = Gemarkung Arnoldshain, Flur 9, Flurstück 25/4, Hofraum, Am weißen Berg, 266 m2 versteigert werden. laut Gutachten: unbebautes Grundstück, 266 m2, Arrondierungsfläche Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch am eingetragen worden. Der Verkehrswert wurde gemäß 74 a Abs. 5 ZVG auf festgesetzt. Ist ein Recht in dem Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der Berechtigte dieses Recht spätestens im Versteigerungstermin vor ~der Aufforderung zur Abgabe von

4 Geboten anmelden. Er muss das Recht glaubhaft machen, wenn der Gläubiger widerspricht. Das Recht wird sonst bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt. Soweit die Anmeldung oder die erforderliche Glaubhaftmachung eines Rechts unterbleibt oder erst nach dem Verteilungstermin erfolgt, bleibt der Anspruch aus diesem Recht gänzlich unberücksichtigt. Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung des Anspruchs, getrennt nach Hauptbetrag, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Versteigerungsgegenstand bezweckenden Rechtsverfolgung, einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann die Erklärung auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben. Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Versteigerungsgegenstandes oder des nach 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu bewirken, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes. Hinweis: Bei Überweisung der Sicherheitsleistung vor dem Versteigerungstermin ist diese ausschließlich zu dem Kassenzeichen:X X auf das Konto Nr bei der Landesbank Hessen-Thüringen (Helaba) BLZ (IBAN: DE , BIC HELADEFF) vorzunehmen. Königstein im Taunus, Liebeck Rechtspflegerin isgefertigt: inigstein im Taunus, den ienek, Justizangestellte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

5 / 095 K 009/14 AMTSGERICHT KÖNIGSTEIN IM TAUNUS BESCHLUSS Zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft soll am Dienstag, den 03. November 2015 um 10:15 Uhr, im Amtsgericht Königstein im Taunus, Gebäude B, Saal 4, Burgweg 9, Königstein im Taunus das im Grundbuch von Arnoldshain Blatt 960 eingetragene Grundstück Grundbuchbezeichnung: Nr. 1 = Gemarkung Arnoldshain, Flur 9, Flurstück 25/6, Hof- und Gebäudefläche, Am weißen Berg, 901 m2 versteigert werden laut Gutachten: unbebautes Grundstück Der Versteigerungsvermerk ist in eingetragen worden. das genannte Grundbuch am Der Verkehrswert wurde gemäß 74 a Abs. 5 ZVG auf festgesetzt. Ist ein Recht in dem Grundbuch nicht Versteigerungsvermerk eingetragen, spätestens im Versteigerungstermin vermerkt oder wird ein Recht so muss der Berechtigte vor der Aufforderung zur später als der dieses Recht Abgabe von

6 Geboten anmelden. Er muss das Recht glaubhaft machen, wenn der Gläubiger widerspricht. Das Recht wird sonst bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt. Soweit die Anmeldung oder die erforderliche Glaubhaftmachung eines Rechts unterbleibt oder erst nach dem Verteilungstermin erfolgt, bleibt der Anspruch aus diesem Recht gänzlich unberücksichtigt. Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung des Anspruchs, getrennt nach Hauptbetrag, Zinsen und Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Versteigerungsgegenstand bezweckenden Rechtsverfolgung, einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann die Erklärung auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben. Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Versteigerungsgegenstandes oder des nach 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu bewirken, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes. Hinweis: Bei Überweisung der Sicherheitsleistung vor dem Versteigerungstermin ist diese ausschließlich zu dem Kassenzeichen:X X auf das Konto Nr bei der Landesbank Hessen-Thüringen (Helaba) BLZ (IBAN: DE , BIC HELADEFF) vorzunehmen. Königstein im Taunus, Liebeck Rechtspfiegerin Taunus, den iek, Justizangestellte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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