P-Gesellschafter 100% Komplementär- GmbH Prof. Dr. Kaspar Krolop - FU Berlin - SoSe 2017
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1 P-Gesellschafter 100% Kommanditisten, u.a. B Komplementär- GmbH GmbH & Co KG Anspruch aus 488 G-AG Prof. Dr. Kaspar Krolop - FU Berlin - 1 Frage 1 Ansprüche der G-AG A. Anspruch der G-AG gegen den Fonds aus 488 I. Abschluss eines Darlehensvertrags Insbesondere: Vertretung des Fonds (GmbH & Co KG) gemäß 161 II, 125 I HGB vertreten durch die Komplementär-GmbH Komplementär-GmbH gemäß 35 I GmbHG vertreten durch P II. Beendigung des Darlehensvertrags 1. Ablauf der Vertragszeit 2. Kündigung a) Kündigungserklärung und Zugang der Erklärung b) Kündigungsgrund I BGB III. Anspruch der G-AG gegen den Fonds aus 488 I BGB (+) B. Anspruch der G-AG gegen die Komplementär-GmbH II, 128 HGB I. Gesellschaftsverbindlichkeit s.o. II. GmbH ist persönlich haftender Gesellschafter zum Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit Prof. Dr. Kaspar Krolop - FU Berlin - 2 1
2 Frage 1 Ansprüche der G-AG A. Anspruch der G-AG gegen die Komplementär-GmbH II, 128 HGB I. Verbindlichkeit der Gesellschaft I BGB 1. Abschluss eines Darlehensvertrags Insbesondere: Vertretung des Fonds (GmbH & Co KG) gemäß 161 II, 125 I HGB vertreten durch die Komplementär-GmbH Komplementär-GmbH gemäß 35 I GmbHG vertreten durch P 2. Beendigung des Darlehensvertrags a) Ablauf der Vertragszeit b) Kündigung (1) Kündigungserklärung und Zugang der Erklärung (2) Kündigungsgrund I BGB 3. Ergebnis: Anspruch der G-AG gegen den Fonds aus 488 I BGB (+) II. M-GmbH GmbH ist persönlich haftender Gesellschafter zum Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit Die M-GmbH haftet nach 161 II, 128 HGB ivm 488 I BGB 3 P-Gesellschafter 100% Kommanditisten, u.a. B Komplementär- GmbH GmbH & Co KG Haftung für Anspruch aus 488? G-AG Alternative Anspruchsgrundlage? Prof. Dr. Kaspar Krolop - FU Berlin - 4 2
3 Frage 1 Ansprüche der G-AG A. Anspruch der G-AG gegen den Fonds aus 488 B. Anspruch der G-AG gegen die Komplementär-GmbH II, 128 HGB C. Anspruch der G-AG gegen den P persönlich I. keine Haftung wegen Beteiligung an der Komplementär-GmbH wegen 13 II GmbHG II. Anspruch der G-AG gegen aus 765 BGB 1. Einigung Aussage des P, er verbürge sich für die Verbindlichkeit 2. Formwirksamkeit a) Grundsatz: 766 BGB b) Ausnahme 350 HGB Prof. Dr. Kaspar Krolop - FU Berlin - 5 Exkurs: BGH NJW 2006, 431 ff. (vereinfacht) Meier - Alleingesellschafter - einziger Geschäftsführer Meier Catering - GmbH Hinsichtlich der Vereinbarung eines Schuldbeitritts wird Meier vom BGB als Verbraucher isv 13 BGB angesehen Folgerung für diesen Fall P ist nicht als Kaufmann anzusehen Schuldbeitritt von Meier persönlich Prof. Dr. Kaspar Krolop - FU Berlin - Darlehensvertrag zw. LB und Meier Catering GmbH 6 3
4 Frage 1 / C Ansprüche der G-AG gegen P persönlich I. keine Haftung wegen Beteiligung an der Komplementär-GmbH wegen 13 II GmbHG II. Anspruch der G-AG gegen aus 765 BGB 1. Einigung Aussage des P, er verbürge sich für die Verbindlichkeit 2. Formunwirksamkeit ivm 766 BGB a) Grundsatz: 766 BGB b) Ausnahme 350 HGB greift nicht ein P ist nicht als Kaufmann anzusehen Einigung gemäß 125 ivm 766 BGB unwirksam III. Anspruch aus 305 ivm 426 I wegen Schuldbeitritt? 766 BGB auf Schuldbeitritt nicht anzuwenden Aber: im Zweifel ist Bürgschaft anzunehmen IV. Anspruch gegen P aus 311 III 2 nimmt P besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch? Sachverhalt bietet nicht ausreichend Anhaltspunkte (andere Sichtweise vertretbar) Prof. Dr. Kaspar Krolop - FU Berlin - 7 Frage 1 / C Ansprüche der G-AG gegen B I. Anspruch aus 171, 172 HGB 1. Verbindlichkeit der Gesellschaft, die nach dem Beitritt des B begründet wurde (wenn vor Beitritt, 173 HGB prüfen) 2. Haftung soweit Einlage nicht geleistet, 171 B hat die Einlage vollständig geleistet kein Anspruch aus 171 I, 172 HGB II. Anspruch aus 176 II HGB 1. Beitritt a) Grundsätzlich: Änderung des Gesellschaftsvertrags hier nur Vereinbarung mit der Komplementär-GmbH vertreten durch P b) besondere Regelung im Gesellschaftsvertrag erlaubt diese Vorgehensweise 8 4
5 Exkurs: Publikumspersonengesellschaft - dazu W GmbH & Co KG allgemein 2. Insbesondere GmbH & Co KG als Publikumspersonengesellschaft Vielzahl vom Kommanditisten (Schiffsfonds; Immobilienfonds; Solarfonds; Teakholzfonds usw.) Entfernung vom Leitbild der Personengesellschaft P: Inhaltskontrolle des Gesellschaftsvertrags ff. (-) wegen 310 IV - aus 242 BGB (Treuepflicht) abgeleitete Inhaltskontrolle, die sich aber teilweise am Leitbild der Publikumspersonengesellschaft orientiert - Flankierung durch Anlegerschutz insbesondere sog. zivilrechtliche Prospekthaftung Erstreckung der Kapitalmarktaufsicht auf Teile des grauen Kapitalmarkts 3. Gesellschaftsvertrag darf Beitritt durch Beitrittserklärung gegenüber der Geschäftsführung erlauben. 9 Frage 1 / C Ansprüche der G-AG gegen B I. Anspruch aus 171, 172 (ggf. ivm 173) HGB II. Anspruch aus 176 II HGB 1. Beitritt 2. Verbindlichkeit zwischen Beitritt und Eintragung des Beitritts Darlehensvertrag wurde nach dem Beitritt des B geschlossen Zwischenergebnis: B haftet persönlich für die Rückzahlung des Darlehens neben der Gesellschaft nach Maßgabe von 128 HGB 3. Die Haftung könnte aufgrund der Anfechtung der Beitrittserklärung gemäß 123, 142 I BGB entfallen sein. a) Anfechtungsgrund BGB (Täuschung) (+) (Verneinung der Arglist ist auch gut vertretbar) b) Anfechtungserklärung c) Anfechtungsfrist ( 123 II) BGB Rechtsfolge: Beitrittserklärung ex tunc unwirksam B wäre so zu behandeln, als wäre er nie Gesellschafter gewesen Prof. Dr. Kaspar Krolop - FU Berlin
6 Exkurs: Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft im Überblick - Gründungmängel / Mängel des Beitritt fehlerhafter Gesellschaft - Anwendung der Grundsätze auch auf einen fehlerhaften Beitritt Gründe für die Rechtsfortbildung: Verkehrsschutz; Vermeiden von Rückabwicklungsproblemen Voraussetzungen für das Eingreifen der Grundsätze im Einzelnen 1) Einigung über den Gesellschaftsvertrag/ den Beitritt 2) Gesellschaft wurde in Vollzug gesetzt 3) Keine vorrangigen, schutzwürdigen Interessen - gesetzeswidriger Gesellschaftszweck; Minderjährigenschutz - besondere Schutzwürdigkeit bei Täuschung? - Anlegerschutz als besonderes schutzwürdiges Interesse? 4) Rechtsfolge: anstatt Nichtigkeit ex tunc nur Unwirksamkeit ex nunc Prof. Dr. Kaspar Krolop - FU Berlin - 11 Exkurs: Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft bei bestimmten Anlageformen W. 19 Spannungsverhältnis: - Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft / Widerrufsrecht aufgrund von vorgaben des europarechtlichen Verbraucher- und Anlegerschutzes grundsätzlich Gebot der vollständigen Schadloshaltung - Anwendung der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft dennoch grundsätzlich europarechtskonform (vgl. EuGH NZG 2010, 501 Friz) Gewährleistung der Gleichbehandlung der Anleger (Verhinderung eines Rückforderungswettlaufs ) im Fall bewusster Täuschung, kann Anleger nach 311, 280 I als Naturalrestitution seinen Einlagebetrag zurückverlangen Wenn Anleger wie hier von Gläubigern in Anspruch genommen wird, kann er auf dieser Grundlage auch bei der Gesellschaft und ggf. auch bei deren Vertretungsorganen Rückgriff nehmen Prof. Dr. Kaspar Krolop - FU Berlin
7 Frage 1 / C Ansprüche der G-AG gegen B I. Anspruch aus 171, 172 (ggf. ivm 173) HGB II. Anspruch aus 176 II HGB 1. Beitritt 2. Verbindlichkeit zwischen Beitritt und Eintragung des Beitritts Darlehensvertrag wurde nach dem Beitritt des B geschlossen Zwischenergebnis: B haftet persönlich für die Rückzahlung des Darlehens neben der Gesellschaft nach Maßgabe von 128 HGB 3. Die Haftung könnte aufgrund der Anfechtung der Beitrittserklärung gemäß 123, 142 I BGB entfallen sein. Aufgrund der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft nur Austritt mit Wirkung ex nunc Haftung nach 176 II HGB bleibt hiervon unberührt 4. Haftung könnte aber wegen 176 II ivm 176 I 1, letzter HS. ausgeschlossen sein es sei denn, dass Gläubiger Stellung als Kommanditist bekannt ist 13 Publikumspersonengesellschaft - dazu W GmbH & Co KG allgemein 2. Insbesondere GmbH & Co KG als Publikumspersonengesellschaft Vielzahl vom Kommanditisten (Schiffsfonds; Immobilienfonds; Solarfonds; Teakholzfonds usw.) Entfernung vom Leitbild der Personengesellschaft P: Inhaltskontrolle des Gesellschaftsvertrags ff. (-) wegen 310 IV 3. Gesellschaftsvertrag darf Beitritt durch Beitrittserklärung gegenüber der Geschäftsführung erlauben. 4. Kein schutzwürdiges Vertrauen des Rechtsverkehrs auf die persönliche Haftung der Anleger im Außenverhältnis a) bei Firmierung als GmbH & Co KG nach h.m. positive Kenntnis isv 176 I 1, letzter HS. HGB (siehe dazu Mand, JuS 2006, 330, 332) b) formularmäßiger Ausschluss der Haftung nach 128 HGB gegenüber Dritten bei Publikums-GbR möglich (BGHZ 150, 1- Ausnahme von BGHZ, 142,
8 P-Gesellschafter Zusammenfassung Kommanditisten, u.a. B Komplementär- GmbH I BGB (-) - u.u. 311 III 2, 280 I BGB GmbH & Co KG 176 I HGB (-) 161 II, 128 HGB (+) G-AG 488 I BGB ( 124 I HGB) Prof. Dr. Kaspar Krolop - FU Berlin - 15 Frage 2 / A Vorgehen gegen den Beschluss I. Statthafter Rechtsbehelf Beschlüsse bei Personengesellschaft allgemeine Feststellungsklage Wenn Gesellschafter Klage erhebt, ist das Feststellunginteresse ( 256 ZPO) unproblematisch gegeben P: Feststellungsinteresse des B B hat bereits den Beitritt angefochten Nachschusspflicht tangiert ihn nicht unmittelbar II. Begründetheit Die Feststellungklage ist begründet, wenn der Beschluss rechtswidrig ist. Der Verstoß könnte gegen das sogenannte Nachschussverbot verstoßen. Hiernach kann ein Gesellschafter grundsätzlich nicht ohne seine Zustimmung zu Nachschüssen verpflichtet werden ( 707 BGB ivm 161 II, 125 II HGB) Prof. Dr. Kaspar Krolop - FU Berlin
9 Frage 2 / A Vorgehen gegen den Beschluss I. Gemäß 707 I BGB kann ein Gesellschafter grundsätzlich nicht ohne seine Zustimmung zu Nachschüssen verpflichtet werden 1. Ausnahme 1: antizipierte Zustimmung aufgrund einer Nachschussklausel, die Mehrheitsentscheidung vorsieht - Gesellschaftsvertrag: Änderung des Gesellschaftsvertrags durch Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Gesellschafter - Festlegung von Nachschüssen könnte eine Änderung des Gesellschaftsvertrags sein - Dem könnte der Bestimmtheitsgrundsatz entgegenstehen (1) Jedenfalls für Publikumspersonengesellschaften wurde der Bestimmtheitsgrundsatz gds. aufgegeben (Otto-Entscheidung des BGH) (2) Bezüglich der Festlegung einer Nachschusspflicht gilt weiterhin, dass eine Nachschussklausel hinreichend bestimmt sein muss Gesellschaftsvertrag enthält keine taugliche Grundlage für die Festlegung von Nachschüssen durch Mehrheitsbeschluss 17 Sanieren oder Ausscheiden (BGHZ 183,1, 6 = NJW 2010, 65* zur Personengesellschaft) Beschluss bei der Personengesellschaft (ähnlich wie bei 27 GmbHG) - Wenn Gesellschafter keinen neuen Beitrag zeichen will, kann er ausscheiden Anspruch auf Zahlung seines Auseinandersetzungsguthabens - Beachte: Wenn Guthaben negativ, Ausgleich des Negativsaldos (vgl. 739 BGB) P: Personengesellschaft - Einstimmigkeitsprinzip jeder Gesellschafter kann den Beschluss blockieren BGH Zustimmungspflicht: a) Wirtschaftlich sinnvolle Sanierung b) Beitrag der Gesellschafter ist notwendig c) Wenn Gesellschafter nicht schlechter stehen würden als sie bei einer Liquidation stehen würden Prof. Dr. Kaspar Krolop - FU Berlin
10 Frage 2 / A Vorgehen gegen den Beschluss I. Gemäß 707 I kann ein Gesellschafter grundsätzlich nicht ohne seine Zustimmung zu Nachschüssen verpflichtet werden 1. Ausnahme 1: antizipierte Zustimmung aufgrund einer Nachschussklausel hier keine Nachschussklausel 2. Ausnahme 2: Fingierung der Zustimmung bei zwingenden Sanierungsmaßnahmen a) Wirtschaftlich sinnvolle Sanierung b) Beitrag der Gesellschafter ist notwendig c)wenn Gesellschafter nicht schlechter stehen würden sie bei einer Liquidation stehen würden Fehlende Zustimmung der Gesellschafter unbeachtlich Einstimmigkeit des Beschlusses wird fingiert (BGHZ 183, 1, 6 = NJW 2010, 65 trotz 707 BGB (ivm 161 II, 105 III HGB) ist die fehlende Zustimmung eines Teils der Gesellschafter nicht schädlich Kein Verstoß gegen 707 I BGB Prof. Dr. Kaspar Krolop - FU Berlin - 19 Frage 2 / A Vorgehen gegen den Beschluss I. Gemäß 707 I kann ein Gesellschafter grundsätzlich nicht ohne seine Zustimmung zu Nachschüssen verpflichtet werden 1. Ausnahme 1: antizipierte Zustimmung aufgrund einer Nachschussklausel hier keine Nachschussklausel s.o. 2. Ausnahme 2: Fingierung der Zustimmung bei zwingenden Sanierungsmaßnahmen Der Beschluss verstößt nicht gegen 707 BGB II. Treupflichtverletzung als Beschlussmangel wenn Anleger wegen Treuepflicht zur Zustimmung verpflichtet sind, dann kann die Sanierungsmaßnahme nicht treuwidrig sein. III. Sonstige Beschlussmängeln sind nicht ersichtlich. Beschluss ist rechtmäßig; die Klage unbegründet Anleger muss sich zwischen sanieren und ausscheiden entscheiden B hat sich durch Anfechtung bereits von der Beteiligung gelöst A hat die Wahl zw. Nachschuss und Ausscheiden 20 10
11 P-Gesellschafter und Geschäftsführer 100% Frage 2 / B Schadensersatzansprüche gegen P Komplementär- GmbH GmbH & Co KG Kommanditisten, u.a. A und B Prof. Dr. Kaspar Krolop - FU Berlin - 21 Frage 2 /B Schadensersatzansprüche gegen P I. Eigene Ansprüche des A / B gegen P III. 2 BGB? kommt bei B in Betracht I GmbHG a) Ausgangspunkt: Anspruch der GmbH b) h.m. auch die KG ist Inhaber des Anspruchs dogmatische Begründung? BGH tendiert zu Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (BGHZ 75, 321; BGHZ 100, 190, 193 = NJW 1987, 845) c) Sind auch die Kommanditisten in den Schutzbereich einbezogen? vgl. Situation bei der GmbH Kommanditist ist nicht Inhaber des Anspruchs aus 43 I GmbHG Aber er kann Anspruch im Rahmen der actio pro socio geltend machen II. Geltendmachung eines Anspruchs aus 43 I GmbHG im Wege der actio pro socio Prof. Dr. Kaspar Krolop - FU Berlin
12 Lesehinweise I. Besonderheiten bei Publikumspersonengesellschaft Windb. 19 / Koch, 23 II. GmbH & Co KG allgemein / Haftung nach 43 I GmbHG Windb. 37 / 37 Rn. 14 (siehe auch BGHZ 100, 190 = NJW 1987, 845) Koch, 37 / 37 V III. Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft allgemein / Besonderheiten bei der Publikumspersonengesellschaft Windb. 6 IV. / 19 Rn ; 21 Koch, 5 / 5 V (vgl. 23 IV) Rspr.: EuGh NZG 2010, 501 Friz; dazu Armbrüster, EuZW 2010, Lesehinweise IV. Bestimmtheitsgrundsatz, Kernbereichslehre, Nachschusspflicht 1. Allgemein Windb. 6 Rn. 9; 13 Rn Kein Bestimmtheitsgrundsatz in der Publikumspersonengesellschaft Windb, 19 Rn. 13; BGHZ 85, 350 = NJW 1983, Nachschusspflicht Koch, 8 II.2.; Windb., 7 Rn. 2; Armbrüster, ZGR 2009, 1 ff. Rechtsprechung - BGHZ 170, 283 = NJW 2007, 1685 (Otto-Entscheidung zur Lockerung des Bestimmtheitsgrundsatzes) - BGHZ 183, 1 = NJW 2010, 65 (Sanieren oder Ausscheiden) - BGHZ 203, 77 = NJW 2015, 859 (Festlegung von Nachschüssen aufgrund einer Mehrheitsklausel in Publikumspersonengesellschaft) 24 12
13 Anhang: Actio pro socio bei der Personengesellschaft Ansatz 1: Vertragstheorie : Verpflichtung besteht auch gegenüber dem Gesellschafter (passt nicht zur OHG) Geltendmachung eines eigenen Anspruchs P: Wie die Subsidiarität begründen? Ansatz 2: Notgeschäftsführungsrecht 744 II BGB analog Geltendmachung eines Anspruchs der Gesellschaft als (Not)vertreter Gesellschaft Ansatz3: Prozessstandschaft Geltendmachung eines fremden Anspruchs im eigenen Namen (auf fremden Rechnung) Klage auf Leistung an die Gesellschaft Prüfungspunkt: Prozessführungsbefugnis Prof. Dr. Kaspar Krolop - FU Berlin Anhang Trennung von Anspruch und Klage 1. Materiell-rechtlicher Anspruch - Anspruch Gesellschaftsvertrag ivm 280 I BGB - Sozialanspruch gds. richtet sich Geltendmachung nach der Geschäftsführungsbefugnis 2. Durchsetzung im Wege der (Leistungs)klage - 50 I ZPO Rechts- und Parteifähigkeit - Klagerhebung vor Gericht berührt nicht nur das Innenverhältnis. Gesellschaft muss vor Gericht vertreten werden (vgl. 51,52 ZPO) Für Klageerhebung muss Gesellschafter gds. geschäftsführungs- und vertretungsbefugt sein Ausnahme: actio pro socio Prof. Dr. Kaspar Krolop - FU Berlin
14 Anhang: Prüfen der Zulässigkeit einer Klage bei der Actio pro Socio 0. Eröffnung der dt. Gerichtsbarkeit 1. Ordnungsgemäße Klageerhebung (vgl. 253 ZPO) 2. Gerichtsbezogene Sachentscheidungsvoraussetzungen a. Örtliche Zuständigkeit ( 12ff. ZPO) b. Sachliche Zuständigkeit 3. Parteibezogene Sachentscheidungsvoraussetzungen a. Parteifähigkeit ( 50 ZPO) b. Prozessfähigkeit ( 51, 52 ZPO) c. Prozessführungsbefugnis (1) Geltendmachung eines eigenen Rechts unproblematisch (2) Aus abgeleitetem Recht (z.b. Abtretung) (3) Befugnis ein fremdes Recht, im eigenen Namen geltend zu machen Prof. Dr. Kaspar Krolop - FU Berlin Lesehinweise zu Actio pro Socio bei der Personengesellschaft - Koch, 8 VIII - Windbichler, 7 Rn. 6 - ausführlich Kuhlmann/Ahnis, Konzernrecht, 3 II 3 (Rn. 262 ff.) 28 14
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