P-Gesellschafter 100% Komplementär- GmbH Prof. Dr. Kaspar Krolop - FU Berlin - SoSe 2017

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "P-Gesellschafter 100% Komplementär- GmbH Prof. Dr. Kaspar Krolop - FU Berlin - SoSe 2017"

Transkript

1 P-Gesellschafter 100% Kommanditisten, u.a. B Komplementär- GmbH GmbH & Co KG Anspruch aus 488 G-AG Prof. Dr. Kaspar Krolop - FU Berlin - 1 Frage 1 Ansprüche der G-AG A. Anspruch der G-AG gegen den Fonds aus 488 I. Abschluss eines Darlehensvertrags Insbesondere: Vertretung des Fonds (GmbH & Co KG) gemäß 161 II, 125 I HGB vertreten durch die Komplementär-GmbH Komplementär-GmbH gemäß 35 I GmbHG vertreten durch P II. Beendigung des Darlehensvertrags 1. Ablauf der Vertragszeit 2. Kündigung a) Kündigungserklärung und Zugang der Erklärung b) Kündigungsgrund I BGB III. Anspruch der G-AG gegen den Fonds aus 488 I BGB (+) B. Anspruch der G-AG gegen die Komplementär-GmbH II, 128 HGB I. Gesellschaftsverbindlichkeit s.o. II. GmbH ist persönlich haftender Gesellschafter zum Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit Prof. Dr. Kaspar Krolop - FU Berlin - 2 1

2 Frage 1 Ansprüche der G-AG A. Anspruch der G-AG gegen die Komplementär-GmbH II, 128 HGB I. Verbindlichkeit der Gesellschaft I BGB 1. Abschluss eines Darlehensvertrags Insbesondere: Vertretung des Fonds (GmbH & Co KG) gemäß 161 II, 125 I HGB vertreten durch die Komplementär-GmbH Komplementär-GmbH gemäß 35 I GmbHG vertreten durch P 2. Beendigung des Darlehensvertrags a) Ablauf der Vertragszeit b) Kündigung (1) Kündigungserklärung und Zugang der Erklärung (2) Kündigungsgrund I BGB 3. Ergebnis: Anspruch der G-AG gegen den Fonds aus 488 I BGB (+) II. M-GmbH GmbH ist persönlich haftender Gesellschafter zum Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit Die M-GmbH haftet nach 161 II, 128 HGB ivm 488 I BGB 3 P-Gesellschafter 100% Kommanditisten, u.a. B Komplementär- GmbH GmbH & Co KG Haftung für Anspruch aus 488? G-AG Alternative Anspruchsgrundlage? Prof. Dr. Kaspar Krolop - FU Berlin - 4 2

3 Frage 1 Ansprüche der G-AG A. Anspruch der G-AG gegen den Fonds aus 488 B. Anspruch der G-AG gegen die Komplementär-GmbH II, 128 HGB C. Anspruch der G-AG gegen den P persönlich I. keine Haftung wegen Beteiligung an der Komplementär-GmbH wegen 13 II GmbHG II. Anspruch der G-AG gegen aus 765 BGB 1. Einigung Aussage des P, er verbürge sich für die Verbindlichkeit 2. Formwirksamkeit a) Grundsatz: 766 BGB b) Ausnahme 350 HGB Prof. Dr. Kaspar Krolop - FU Berlin - 5 Exkurs: BGH NJW 2006, 431 ff. (vereinfacht) Meier - Alleingesellschafter - einziger Geschäftsführer Meier Catering - GmbH Hinsichtlich der Vereinbarung eines Schuldbeitritts wird Meier vom BGB als Verbraucher isv 13 BGB angesehen Folgerung für diesen Fall P ist nicht als Kaufmann anzusehen Schuldbeitritt von Meier persönlich Prof. Dr. Kaspar Krolop - FU Berlin - Darlehensvertrag zw. LB und Meier Catering GmbH 6 3

4 Frage 1 / C Ansprüche der G-AG gegen P persönlich I. keine Haftung wegen Beteiligung an der Komplementär-GmbH wegen 13 II GmbHG II. Anspruch der G-AG gegen aus 765 BGB 1. Einigung Aussage des P, er verbürge sich für die Verbindlichkeit 2. Formunwirksamkeit ivm 766 BGB a) Grundsatz: 766 BGB b) Ausnahme 350 HGB greift nicht ein P ist nicht als Kaufmann anzusehen Einigung gemäß 125 ivm 766 BGB unwirksam III. Anspruch aus 305 ivm 426 I wegen Schuldbeitritt? 766 BGB auf Schuldbeitritt nicht anzuwenden Aber: im Zweifel ist Bürgschaft anzunehmen IV. Anspruch gegen P aus 311 III 2 nimmt P besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch? Sachverhalt bietet nicht ausreichend Anhaltspunkte (andere Sichtweise vertretbar) Prof. Dr. Kaspar Krolop - FU Berlin - 7 Frage 1 / C Ansprüche der G-AG gegen B I. Anspruch aus 171, 172 HGB 1. Verbindlichkeit der Gesellschaft, die nach dem Beitritt des B begründet wurde (wenn vor Beitritt, 173 HGB prüfen) 2. Haftung soweit Einlage nicht geleistet, 171 B hat die Einlage vollständig geleistet kein Anspruch aus 171 I, 172 HGB II. Anspruch aus 176 II HGB 1. Beitritt a) Grundsätzlich: Änderung des Gesellschaftsvertrags hier nur Vereinbarung mit der Komplementär-GmbH vertreten durch P b) besondere Regelung im Gesellschaftsvertrag erlaubt diese Vorgehensweise 8 4

5 Exkurs: Publikumspersonengesellschaft - dazu W GmbH & Co KG allgemein 2. Insbesondere GmbH & Co KG als Publikumspersonengesellschaft Vielzahl vom Kommanditisten (Schiffsfonds; Immobilienfonds; Solarfonds; Teakholzfonds usw.) Entfernung vom Leitbild der Personengesellschaft P: Inhaltskontrolle des Gesellschaftsvertrags ff. (-) wegen 310 IV - aus 242 BGB (Treuepflicht) abgeleitete Inhaltskontrolle, die sich aber teilweise am Leitbild der Publikumspersonengesellschaft orientiert - Flankierung durch Anlegerschutz insbesondere sog. zivilrechtliche Prospekthaftung Erstreckung der Kapitalmarktaufsicht auf Teile des grauen Kapitalmarkts 3. Gesellschaftsvertrag darf Beitritt durch Beitrittserklärung gegenüber der Geschäftsführung erlauben. 9 Frage 1 / C Ansprüche der G-AG gegen B I. Anspruch aus 171, 172 (ggf. ivm 173) HGB II. Anspruch aus 176 II HGB 1. Beitritt 2. Verbindlichkeit zwischen Beitritt und Eintragung des Beitritts Darlehensvertrag wurde nach dem Beitritt des B geschlossen Zwischenergebnis: B haftet persönlich für die Rückzahlung des Darlehens neben der Gesellschaft nach Maßgabe von 128 HGB 3. Die Haftung könnte aufgrund der Anfechtung der Beitrittserklärung gemäß 123, 142 I BGB entfallen sein. a) Anfechtungsgrund BGB (Täuschung) (+) (Verneinung der Arglist ist auch gut vertretbar) b) Anfechtungserklärung c) Anfechtungsfrist ( 123 II) BGB Rechtsfolge: Beitrittserklärung ex tunc unwirksam B wäre so zu behandeln, als wäre er nie Gesellschafter gewesen Prof. Dr. Kaspar Krolop - FU Berlin

6 Exkurs: Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft im Überblick - Gründungmängel / Mängel des Beitritt fehlerhafter Gesellschaft - Anwendung der Grundsätze auch auf einen fehlerhaften Beitritt Gründe für die Rechtsfortbildung: Verkehrsschutz; Vermeiden von Rückabwicklungsproblemen Voraussetzungen für das Eingreifen der Grundsätze im Einzelnen 1) Einigung über den Gesellschaftsvertrag/ den Beitritt 2) Gesellschaft wurde in Vollzug gesetzt 3) Keine vorrangigen, schutzwürdigen Interessen - gesetzeswidriger Gesellschaftszweck; Minderjährigenschutz - besondere Schutzwürdigkeit bei Täuschung? - Anlegerschutz als besonderes schutzwürdiges Interesse? 4) Rechtsfolge: anstatt Nichtigkeit ex tunc nur Unwirksamkeit ex nunc Prof. Dr. Kaspar Krolop - FU Berlin - 11 Exkurs: Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft bei bestimmten Anlageformen W. 19 Spannungsverhältnis: - Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft / Widerrufsrecht aufgrund von vorgaben des europarechtlichen Verbraucher- und Anlegerschutzes grundsätzlich Gebot der vollständigen Schadloshaltung - Anwendung der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft dennoch grundsätzlich europarechtskonform (vgl. EuGH NZG 2010, 501 Friz) Gewährleistung der Gleichbehandlung der Anleger (Verhinderung eines Rückforderungswettlaufs ) im Fall bewusster Täuschung, kann Anleger nach 311, 280 I als Naturalrestitution seinen Einlagebetrag zurückverlangen Wenn Anleger wie hier von Gläubigern in Anspruch genommen wird, kann er auf dieser Grundlage auch bei der Gesellschaft und ggf. auch bei deren Vertretungsorganen Rückgriff nehmen Prof. Dr. Kaspar Krolop - FU Berlin

7 Frage 1 / C Ansprüche der G-AG gegen B I. Anspruch aus 171, 172 (ggf. ivm 173) HGB II. Anspruch aus 176 II HGB 1. Beitritt 2. Verbindlichkeit zwischen Beitritt und Eintragung des Beitritts Darlehensvertrag wurde nach dem Beitritt des B geschlossen Zwischenergebnis: B haftet persönlich für die Rückzahlung des Darlehens neben der Gesellschaft nach Maßgabe von 128 HGB 3. Die Haftung könnte aufgrund der Anfechtung der Beitrittserklärung gemäß 123, 142 I BGB entfallen sein. Aufgrund der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft nur Austritt mit Wirkung ex nunc Haftung nach 176 II HGB bleibt hiervon unberührt 4. Haftung könnte aber wegen 176 II ivm 176 I 1, letzter HS. ausgeschlossen sein es sei denn, dass Gläubiger Stellung als Kommanditist bekannt ist 13 Publikumspersonengesellschaft - dazu W GmbH & Co KG allgemein 2. Insbesondere GmbH & Co KG als Publikumspersonengesellschaft Vielzahl vom Kommanditisten (Schiffsfonds; Immobilienfonds; Solarfonds; Teakholzfonds usw.) Entfernung vom Leitbild der Personengesellschaft P: Inhaltskontrolle des Gesellschaftsvertrags ff. (-) wegen 310 IV 3. Gesellschaftsvertrag darf Beitritt durch Beitrittserklärung gegenüber der Geschäftsführung erlauben. 4. Kein schutzwürdiges Vertrauen des Rechtsverkehrs auf die persönliche Haftung der Anleger im Außenverhältnis a) bei Firmierung als GmbH & Co KG nach h.m. positive Kenntnis isv 176 I 1, letzter HS. HGB (siehe dazu Mand, JuS 2006, 330, 332) b) formularmäßiger Ausschluss der Haftung nach 128 HGB gegenüber Dritten bei Publikums-GbR möglich (BGHZ 150, 1- Ausnahme von BGHZ, 142,

8 P-Gesellschafter Zusammenfassung Kommanditisten, u.a. B Komplementär- GmbH I BGB (-) - u.u. 311 III 2, 280 I BGB GmbH & Co KG 176 I HGB (-) 161 II, 128 HGB (+) G-AG 488 I BGB ( 124 I HGB) Prof. Dr. Kaspar Krolop - FU Berlin - 15 Frage 2 / A Vorgehen gegen den Beschluss I. Statthafter Rechtsbehelf Beschlüsse bei Personengesellschaft allgemeine Feststellungsklage Wenn Gesellschafter Klage erhebt, ist das Feststellunginteresse ( 256 ZPO) unproblematisch gegeben P: Feststellungsinteresse des B B hat bereits den Beitritt angefochten Nachschusspflicht tangiert ihn nicht unmittelbar II. Begründetheit Die Feststellungklage ist begründet, wenn der Beschluss rechtswidrig ist. Der Verstoß könnte gegen das sogenannte Nachschussverbot verstoßen. Hiernach kann ein Gesellschafter grundsätzlich nicht ohne seine Zustimmung zu Nachschüssen verpflichtet werden ( 707 BGB ivm 161 II, 125 II HGB) Prof. Dr. Kaspar Krolop - FU Berlin

9 Frage 2 / A Vorgehen gegen den Beschluss I. Gemäß 707 I BGB kann ein Gesellschafter grundsätzlich nicht ohne seine Zustimmung zu Nachschüssen verpflichtet werden 1. Ausnahme 1: antizipierte Zustimmung aufgrund einer Nachschussklausel, die Mehrheitsentscheidung vorsieht - Gesellschaftsvertrag: Änderung des Gesellschaftsvertrags durch Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Gesellschafter - Festlegung von Nachschüssen könnte eine Änderung des Gesellschaftsvertrags sein - Dem könnte der Bestimmtheitsgrundsatz entgegenstehen (1) Jedenfalls für Publikumspersonengesellschaften wurde der Bestimmtheitsgrundsatz gds. aufgegeben (Otto-Entscheidung des BGH) (2) Bezüglich der Festlegung einer Nachschusspflicht gilt weiterhin, dass eine Nachschussklausel hinreichend bestimmt sein muss Gesellschaftsvertrag enthält keine taugliche Grundlage für die Festlegung von Nachschüssen durch Mehrheitsbeschluss 17 Sanieren oder Ausscheiden (BGHZ 183,1, 6 = NJW 2010, 65* zur Personengesellschaft) Beschluss bei der Personengesellschaft (ähnlich wie bei 27 GmbHG) - Wenn Gesellschafter keinen neuen Beitrag zeichen will, kann er ausscheiden Anspruch auf Zahlung seines Auseinandersetzungsguthabens - Beachte: Wenn Guthaben negativ, Ausgleich des Negativsaldos (vgl. 739 BGB) P: Personengesellschaft - Einstimmigkeitsprinzip jeder Gesellschafter kann den Beschluss blockieren BGH Zustimmungspflicht: a) Wirtschaftlich sinnvolle Sanierung b) Beitrag der Gesellschafter ist notwendig c) Wenn Gesellschafter nicht schlechter stehen würden als sie bei einer Liquidation stehen würden Prof. Dr. Kaspar Krolop - FU Berlin

10 Frage 2 / A Vorgehen gegen den Beschluss I. Gemäß 707 I kann ein Gesellschafter grundsätzlich nicht ohne seine Zustimmung zu Nachschüssen verpflichtet werden 1. Ausnahme 1: antizipierte Zustimmung aufgrund einer Nachschussklausel hier keine Nachschussklausel 2. Ausnahme 2: Fingierung der Zustimmung bei zwingenden Sanierungsmaßnahmen a) Wirtschaftlich sinnvolle Sanierung b) Beitrag der Gesellschafter ist notwendig c)wenn Gesellschafter nicht schlechter stehen würden sie bei einer Liquidation stehen würden Fehlende Zustimmung der Gesellschafter unbeachtlich Einstimmigkeit des Beschlusses wird fingiert (BGHZ 183, 1, 6 = NJW 2010, 65 trotz 707 BGB (ivm 161 II, 105 III HGB) ist die fehlende Zustimmung eines Teils der Gesellschafter nicht schädlich Kein Verstoß gegen 707 I BGB Prof. Dr. Kaspar Krolop - FU Berlin - 19 Frage 2 / A Vorgehen gegen den Beschluss I. Gemäß 707 I kann ein Gesellschafter grundsätzlich nicht ohne seine Zustimmung zu Nachschüssen verpflichtet werden 1. Ausnahme 1: antizipierte Zustimmung aufgrund einer Nachschussklausel hier keine Nachschussklausel s.o. 2. Ausnahme 2: Fingierung der Zustimmung bei zwingenden Sanierungsmaßnahmen Der Beschluss verstößt nicht gegen 707 BGB II. Treupflichtverletzung als Beschlussmangel wenn Anleger wegen Treuepflicht zur Zustimmung verpflichtet sind, dann kann die Sanierungsmaßnahme nicht treuwidrig sein. III. Sonstige Beschlussmängeln sind nicht ersichtlich. Beschluss ist rechtmäßig; die Klage unbegründet Anleger muss sich zwischen sanieren und ausscheiden entscheiden B hat sich durch Anfechtung bereits von der Beteiligung gelöst A hat die Wahl zw. Nachschuss und Ausscheiden 20 10

11 P-Gesellschafter und Geschäftsführer 100% Frage 2 / B Schadensersatzansprüche gegen P Komplementär- GmbH GmbH & Co KG Kommanditisten, u.a. A und B Prof. Dr. Kaspar Krolop - FU Berlin - 21 Frage 2 /B Schadensersatzansprüche gegen P I. Eigene Ansprüche des A / B gegen P III. 2 BGB? kommt bei B in Betracht I GmbHG a) Ausgangspunkt: Anspruch der GmbH b) h.m. auch die KG ist Inhaber des Anspruchs dogmatische Begründung? BGH tendiert zu Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (BGHZ 75, 321; BGHZ 100, 190, 193 = NJW 1987, 845) c) Sind auch die Kommanditisten in den Schutzbereich einbezogen? vgl. Situation bei der GmbH Kommanditist ist nicht Inhaber des Anspruchs aus 43 I GmbHG Aber er kann Anspruch im Rahmen der actio pro socio geltend machen II. Geltendmachung eines Anspruchs aus 43 I GmbHG im Wege der actio pro socio Prof. Dr. Kaspar Krolop - FU Berlin

12 Lesehinweise I. Besonderheiten bei Publikumspersonengesellschaft Windb. 19 / Koch, 23 II. GmbH & Co KG allgemein / Haftung nach 43 I GmbHG Windb. 37 / 37 Rn. 14 (siehe auch BGHZ 100, 190 = NJW 1987, 845) Koch, 37 / 37 V III. Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft allgemein / Besonderheiten bei der Publikumspersonengesellschaft Windb. 6 IV. / 19 Rn ; 21 Koch, 5 / 5 V (vgl. 23 IV) Rspr.: EuGh NZG 2010, 501 Friz; dazu Armbrüster, EuZW 2010, Lesehinweise IV. Bestimmtheitsgrundsatz, Kernbereichslehre, Nachschusspflicht 1. Allgemein Windb. 6 Rn. 9; 13 Rn Kein Bestimmtheitsgrundsatz in der Publikumspersonengesellschaft Windb, 19 Rn. 13; BGHZ 85, 350 = NJW 1983, Nachschusspflicht Koch, 8 II.2.; Windb., 7 Rn. 2; Armbrüster, ZGR 2009, 1 ff. Rechtsprechung - BGHZ 170, 283 = NJW 2007, 1685 (Otto-Entscheidung zur Lockerung des Bestimmtheitsgrundsatzes) - BGHZ 183, 1 = NJW 2010, 65 (Sanieren oder Ausscheiden) - BGHZ 203, 77 = NJW 2015, 859 (Festlegung von Nachschüssen aufgrund einer Mehrheitsklausel in Publikumspersonengesellschaft) 24 12

13 Anhang: Actio pro socio bei der Personengesellschaft Ansatz 1: Vertragstheorie : Verpflichtung besteht auch gegenüber dem Gesellschafter (passt nicht zur OHG) Geltendmachung eines eigenen Anspruchs P: Wie die Subsidiarität begründen? Ansatz 2: Notgeschäftsführungsrecht 744 II BGB analog Geltendmachung eines Anspruchs der Gesellschaft als (Not)vertreter Gesellschaft Ansatz3: Prozessstandschaft Geltendmachung eines fremden Anspruchs im eigenen Namen (auf fremden Rechnung) Klage auf Leistung an die Gesellschaft Prüfungspunkt: Prozessführungsbefugnis Prof. Dr. Kaspar Krolop - FU Berlin Anhang Trennung von Anspruch und Klage 1. Materiell-rechtlicher Anspruch - Anspruch Gesellschaftsvertrag ivm 280 I BGB - Sozialanspruch gds. richtet sich Geltendmachung nach der Geschäftsführungsbefugnis 2. Durchsetzung im Wege der (Leistungs)klage - 50 I ZPO Rechts- und Parteifähigkeit - Klagerhebung vor Gericht berührt nicht nur das Innenverhältnis. Gesellschaft muss vor Gericht vertreten werden (vgl. 51,52 ZPO) Für Klageerhebung muss Gesellschafter gds. geschäftsführungs- und vertretungsbefugt sein Ausnahme: actio pro socio Prof. Dr. Kaspar Krolop - FU Berlin

14 Anhang: Prüfen der Zulässigkeit einer Klage bei der Actio pro Socio 0. Eröffnung der dt. Gerichtsbarkeit 1. Ordnungsgemäße Klageerhebung (vgl. 253 ZPO) 2. Gerichtsbezogene Sachentscheidungsvoraussetzungen a. Örtliche Zuständigkeit ( 12ff. ZPO) b. Sachliche Zuständigkeit 3. Parteibezogene Sachentscheidungsvoraussetzungen a. Parteifähigkeit ( 50 ZPO) b. Prozessfähigkeit ( 51, 52 ZPO) c. Prozessführungsbefugnis (1) Geltendmachung eines eigenen Rechts unproblematisch (2) Aus abgeleitetem Recht (z.b. Abtretung) (3) Befugnis ein fremdes Recht, im eigenen Namen geltend zu machen Prof. Dr. Kaspar Krolop - FU Berlin Lesehinweise zu Actio pro Socio bei der Personengesellschaft - Koch, 8 VIII - Windbichler, 7 Rn. 6 - ausführlich Kuhlmann/Ahnis, Konzernrecht, 3 II 3 (Rn. 262 ff.) 28 14

( 123 II HGB) 124 I HGB

( 123 II HGB) 124 I HGB Frage 1 / A Ansprüche des X wegen der ersten Lieferung I. Anspruch aus 433 II gegen die Gesellschaft 1. Kann die Gesellschaft Trägerin von Rechten und Pflichten sein? a) 124 I HGB Zweck der Gesellschaft

Mehr

Frage 1 a): Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis. I. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung (-)

Frage 1 a): Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis. I. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung (-) Bornemann/Pregler/Puhle/Weis Fall 3: Vetternwirtschaft Frage 1 a): Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis I. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung (-) II. Durch gerichtliche

Mehr

Beispiel 68a. Hat B als Kommanditist Vertretungsmacht und daher den Kaufvertrag mit der X-KG abschließen können? Folie 370

Beispiel 68a. Hat B als Kommanditist Vertretungsmacht und daher den Kaufvertrag mit der X-KG abschließen können? Folie 370 Beispiel 68a Die X-KG hat drei Gesellschafter: A ist Komplementär, B und C sind Kommanditisten. Der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass allen Gesellschaftern die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht,

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht. Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard)

Vorlesung Gesellschaftsrecht. Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard) Vorlesung Gesellschaftsrecht Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard) - Grundlagen Geschäftsführung umfasst tatsächliche und rechtliche Handlungen und bezeichnet das rechtliche Dürfen im Innenverhältnis

Mehr

Innenbeziehungen bei Personengesellschaften und Einklagen einer Forderung

Innenbeziehungen bei Personengesellschaften und Einklagen einer Forderung Zivilrecht Gesellschaftsrecht Übersichten Innenbeziehungen bei Personengesellschaften und Einklagen einer Forderung Gesellschafter Sozialansprüche 1 Gesellschafter Gesellschafter actio pro socio Gesellschaft

Mehr

D. KG. Rechtsstellung des Kommanditisten im Innenverhältnis

D. KG. Rechtsstellung des Kommanditisten im Innenverhältnis D. KG I. Grundlagen und Begriffsmerkmale II. Rechtsstellung des Kommanditisten im Innenverhältnis III. Rechtsstellung des Kommanditisten im Außenverhältnis IV. Wechsel der Gesellschafter Folie 361 I. Grundlagen

Mehr

Gesellschaft Personengesellschaften

Gesellschaft Personengesellschaften Gesellschaft Rechtsgeschäftlicher Zusammenschluss zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks Personengesellschaften Gesellschaft bürgerlichen Rechts OHG KG Stille Gesellschaft Reederei Partnerschaftsgesellschaft

Mehr

Lösung. Klage des A im Namen der Gesellschaft gegen B auf Rückzahlung der entnommenen Beträge in das Gesellschaftsvermögen

Lösung. Klage des A im Namen der Gesellschaft gegen B auf Rückzahlung der entnommenen Beträge in das Gesellschaftsvermögen 1 Lösung Klage des A im Namen der Gesellschaft gegen B auf Rückzahlung der entnommenen Beträge in das Gesellschaftsvermögen Vorüberlegungen: 1. A klagt im Namen der Gesellschaft auf Zahlung in das Gesellschaftsvermögen.

Mehr

HEX HGR SoSe 2016 Teil 16: Binnenrecht

HEX HGR SoSe 2016 Teil 16: Binnenrecht HEX HGR SoSe 2016 Teil 16: Binnenrecht Fall 21: Gesellschaftsrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz im Wandel Fall 22: Unterm Schwert wie Damokles 1 Ansprüche/Rechte der Gesellschaft* GbR OHG KG Beitrag 705

Mehr

II. Rechtsstellung des Kommanditisten im Innenverhältnis

II. Rechtsstellung des Kommanditisten im Innenverhältnis II. Rechtsstellung des Kommanditisten im Innenverhältnis 1. Ausschluss von der Geschäftsführung, 164 HGB Bei gewöhnlichen Geschäften steht die Geschäftsführung allein den Komplementären zu; kein Widerspruchsrecht

Mehr

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht Obersatz: Die Klage des G hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Teil I: Allgemeine Feststellungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I.

Mehr

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Handels- und Gesellschaftsrecht Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 51952 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Inhalt: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)... 1 1.

Mehr

Personengesellschaftsrecht II. # 6 Fehlerhafte Gesellschaften und Scheingesellschaften

Personengesellschaftsrecht II. # 6 Fehlerhafte Gesellschaften und Scheingesellschaften Personengesellschaftsrecht II # 6 Fehlerhafte Gesellschaften und Scheingesellschaften Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 2 Ein kleiner Fall Im Januar

Mehr

Kommanditgesellschaft

Kommanditgesellschaft Kommanditgesellschaft Kommanditgesellschaft Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personenhandelsgesellschaft. Ihr Gesellschaftszweck muss auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher

Mehr

0. Inhaltsübersicht. Inhaltsübersicht

0. Inhaltsübersicht. Inhaltsübersicht 0. Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht Vorwort... 5 Inhaltsübersicht... 7 Inhaltsverzeichnis... 9 Abkürzungsverzeichnis... 18 A. Einleitung und Problemverortung... 27 I.. Thema... i27 II. Bedeutung von Rückabwicklungsansprüchen

Mehr

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts BGB. 1. Personenmehrheit

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts BGB. 1. Personenmehrheit Voraussetzungen: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts 705 740 BGB 1. Personenmehrheit formal rechtliche Betrachtung; mind. zwei verschiede Personen notwendig. Auch beschränkt geschäftsfähige Person 2.

Mehr

Rechte & Pflichten Geschäftsführung Vertretung Haftung. I. Personengesellschaften B) Stellung des Gesellschafters im Innen- und Außenverhältnis

Rechte & Pflichten Geschäftsführung Vertretung Haftung. I. Personengesellschaften B) Stellung des Gesellschafters im Innen- und Außenverhältnis I. Personengesellschaften B) Stellung des Gesellschafters im Innen- und Außenverhältnis Als Gesellschafter (beachte 717 BGB!) gegenüber der Gesellschaft: Sozial- gegenüber Mitgesellschaftern: Individual-

Mehr

Beispiel 12. Folie 75. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby

Beispiel 12. Folie 75. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby Beispiel 12 Klägerin (OHG) betreibt Kino in Berlin. Gesellschafter sind Bekl. und Z. Z ist Alleingeschäftsführer und allein einzelvertretungsberechtigt. Bekl. betreibt weitere Kinos in Berlin und anderen

Mehr

Personengesellschaftsrecht II. # 7 Förderpflicht

Personengesellschaftsrecht II. # 7 Förderpflicht Personengesellschaftsrecht II # 7 Förderpflicht Förderpflicht 705 BGB Inhalt des Gesellschaftsvertrags Durch den verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines in der durch den

Mehr

Beispiel 21. Folie 108. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby

Beispiel 21. Folie 108. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby Beispiel 21 A, B und C sind Gesellschafter einer GbR, die einen Imbiss-Stand betreibt. A möchte gerne einen neuen Imbisswagen anschaffen, B und C sind dagegen. Dessen ungeachtet bestellt A schriftlich

Mehr

A. Anspruch der W-GmbH gegen die B-GmbH

A. Anspruch der W-GmbH gegen die B-GmbH A. Anspruch der W-GmbH gegen die B-GmbH I. 317 I AktG Anwendbarkeit? 1. unmittelbar (-) Die abhängige Gesellschaft ist keine Aktiengesellschaft 2. analoge Anwendung? wird nahezu einhellig abgelehnt, vgl.

Mehr

Zivilprozessrecht I, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Zivilprozessrecht I, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr.

Zivilprozessrecht I, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Zivilprozessrecht I, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Wiederholungsfragen Geben Sie Beispiele für eine notwendige Streitgenossenschaft! Welche Folgen hat die Nebenintervention? Welche Folgen hat die Streitverkündung? Geben Sie Beispiele für Situationen, in

Mehr

a) Einigung zwischen L und S über den gemeinsamen Zweck und gemeinsame Firma (+) b) Handelsgewerbe (+)

a) Einigung zwischen L und S über den gemeinsamen Zweck und gemeinsame Firma (+) b) Handelsgewerbe (+) Entstehung der OHG I. Bestehen einer wirksamen OHG 1. Einigung a) Einigung zwischen L und S über den gemeinsamen Zweck und gemeinsame Firma (+) b) Handelsgewerbe (+) 2. Wirksamkeit der Einigung a) Form

Mehr

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht Obersatz: Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Hauptfall A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Mehr

VL Gesellschaftsrecht & Kapitalgesellschaftsrecht WS 2016/17

VL Gesellschaftsrecht & Kapitalgesellschaftsrecht WS 2016/17 Stunde 6 Thema 1: Die actio pro socio Ein Gesellschafter, der keine Vertretungsmacht hat, kann grundsätzlich nicht im Interesse der Gesellschaft Klage erheben. Zu denken ist einerseits an den von der Vertretung

Mehr

Das Innenverhältnis der OHG

Das Innenverhältnis der OHG Folie 11 Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter ergeben sich aus dem GesV, subsidiär aus den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften (vgl. Folie 10). Für die Folgen von Pflichtverletzungen gelten die

Mehr

Klausurenkurs Universität Mannheim. Übungsklausur Wirtschaftsrecht AT. Frühjahrsemester 2017 Prof. Dr. F. Kainer

Klausurenkurs Universität Mannheim. Übungsklausur Wirtschaftsrecht AT. Frühjahrsemester 2017 Prof. Dr. F. Kainer Übungsklausur Wirtschaftsrecht AT Frühjahrsemester 2017 Prof. Dr. F. Kainer Statistik 11 Teilnehmer 100,00% davon: 0 ungenügend 0,00% mangelhaft 18,18% Durchfallquote 18,18% 6 ausreichend 54,54% 2 befriedigend

Mehr

Fall 7: Der junge Baron Piotr Rataj

Fall 7: Der junge Baron Piotr Rataj Examinatorium Zivilrecht Handels- und Gesellscha8srecht Fall 7: Der junge Baron Piotr Rataj A. Aus 355 III 1, 357 I, 312 g I, 312b -> Widerruf eines Vertrags 1. Widerrufsrecht gem. 312b a) Verbraucher-

Mehr

Willensbildung, Beschlussfassung und Konfliktlösung in Berufsausübungsgemeinschaften

Willensbildung, Beschlussfassung und Konfliktlösung in Berufsausübungsgemeinschaften Deutscher Anwaltverein / Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht Düsseldorf, 11. November 2016 Willensbildung, Beschlussfassung und Konfliktlösung in Berufsausübungsgemeinschaften RA Dr. Reinhard Lutz, München

Mehr

4: Stellung der Gesellschafter

4: Stellung der Gesellschafter 4: Stellung der Gesellschafter I. Gesellschafterrechte II. Gesellschafterpflichten III. Geschäftsanteil IV. Gesellschafterliste Folie 65 Gesellschafterrechte Inhalt der Rechte - Vermögensrechte - Verwaltungsrechte

Mehr

Kündigungsschutzklage

Kündigungsschutzklage Kündigungsschutzklage A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten 2 I Nr. 3 b) ArbGG bürgerlich-rechtliche Streitigkeit zwischen AN und AG über das Bestehen oder Nichtbestehen eines

Mehr

Kreditsicherungsrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. Moritz Brinkmann

Kreditsicherungsrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. Moritz Brinkmann Wiederholungsfragen Worin besteht die ökonomische Funktion einer Kreditsicherheit? Wie verwirklicht sich diese Funktion bei Personalsicherheiten und wie bei Sicherheiten an Gegenständen? Eine praktische

Mehr

Studienklausur Gesellschaftsrecht Lösungsskizze

Studienklausur Gesellschaftsrecht Lösungsskizze Studienklausur Gesellschaftsrecht Lösungsskizze Frage 1: Anspruch K H (10 VP) I. Anspruch aus 280 I, 634 Nr. 4 BGB i.v.m. 176 I 1, 161 II, 128 HGB 1. Vorliegen einer KG(+) 2. Kommanditistenstellung des

Mehr

1. Gesellschaftsrecht (Probe)

1. Gesellschaftsrecht (Probe) [ORGANIZATION] [SUBUNIT] [AUTHOR] [SURVEY] Markieren Sie so: Korrektur: [MARK] [CORRECTION] Bitte ausfüllen (Die Angabe des Namens ist freiwillig.): Vorname: Nachname: Für die eindeutige Zuordnung der

Mehr

Vortrag am 29. Oktober 2003 Gesellschaftsrecht Folie Nr. 1. Gesellschaften. Wirtschaftsverein. Nichtrechtsf. Verein

Vortrag am 29. Oktober 2003 Gesellschaftsrecht Folie Nr. 1. Gesellschaften. Wirtschaftsverein. Nichtrechtsf. Verein Vortrag am 29. Oktober 2003 Gesellschaftsrecht Folie Nr. 1 Gesellschaften Personengesellschaften Körperschaften GbR Vereine Kapitalgesellschaften Genossenschaften ohg KG e.v. AG eg Stille Gesellschaft

Mehr

Haftung des Kommanditisten

Haftung des Kommanditisten Haftung des Kommanditisten 1. Stadium: Vollständige Haftung nach 176 HGB vom Zeitpunkt des Geschäftsbeginns der KG (Abs. 1 Satz 1) bzw. des Beitritts (Abs. 2) an bis zur Eintragung im Handelsregister.

Mehr

Personengesellschaftsrecht II. # 15 Haftung der Gesellschafter GbR

Personengesellschaftsrecht II. # 15 Haftung der Gesellschafter GbR Personengesellschaftsrecht II # 15 Haftung der Gesellschafter GbR Ausgangspunkt keine gesetzliche Regelung Grund: Gesetzgeber ging ohnehin von persönlicher Haftung (nur) der Gesellschafter aus sog. individualistische

Mehr

Die Gleichbehandlung der Gesellschafter

Die Gleichbehandlung der Gesellschafter Die Gleichbehandlung der Gesellschafter Aus vielen Vorschriften des Gesellschaftsrechts folgt, dass die Gesellschafter gleich zu behandeln sind, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorgesehen

Mehr

Woche 7: Gesellschaftsrecht

Woche 7: Gesellschaftsrecht Recht für Wirtschaftswissenschaftler PD Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania) Woche 7: Gesellschaftsrecht Übersicht zur heutigen Veranstaltung I. Einführung II. BGB-Gesellschaft III. Offene Handelsgesellschaft

Mehr

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende

Mehr

Personenbezogene Gesellschaft Verfolgung eines wirtschaftlichen oder nichtwirtschaftlichen. kaufmännischen Unternehmens

Personenbezogene Gesellschaft Verfolgung eines wirtschaftlichen oder nichtwirtschaftlichen. kaufmännischen Unternehmens Charakterisierung der einfachen Gesellschaft aufgrund der Unterscheidungsmerkmale von Gesellschaftsformen Personengesellschaft, keine Rechtspersönlichkeit Primäre, unbeschränkte, solidarische Haftung der

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit it 4: Fall zur GbR Übersicht: Fall 5 - Sachverhalt A, B, C und D haben sich zu einer Anwaltssozietät zusammengeschlossen. Im Gesellschaftsvertrag ist vorgesehen,

Mehr

Internationales Zivilprozessrecht

Internationales Zivilprozessrecht Internationales Zivilprozessrecht Gliederung Erster Teil: Internationales Zivilprozessrecht A. Grundlagenteil I. Gerichtsbarkeit II. Internationale Zuständigkeit III. Gerichtsstandsvereinbarungen IV. Streitgegenstandsbezogene

Mehr

Repetitorium Kreditsicherungsrecht 3. Fälle zur Bürgschaft (Mittwoch, )

Repetitorium Kreditsicherungsrecht 3. Fälle zur Bürgschaft (Mittwoch, ) Repetitorium Kreditsicherungsrecht 3. Fälle zur Bürgschaft (Mittwoch, 29.04.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law (New York) Was behandeln wir heute?

Mehr

Priv.-Doz. Dr. André Meyer, LL.M. 3 Sonstige Personalsicherheiten

Priv.-Doz. Dr. André Meyer, LL.M. 3 Sonstige Personalsicherheiten 3 Sonstige Personalsicherheiten Schuldbeitritt (Schuldmitübernahme) Personalsicherheit, Dreipersonenverhältnis Abgrenzung zur Schuldübernahme ( 414 ff.): Schuldner wird nicht befreit, sondern Gläubiger

Mehr

Die Beziehungen der GbR im Außenverhältnis. Ist die GbR (teil-)rechtsfähig, d.h. kann sie Trägerin von Rechten und Pflichten sein?

Die Beziehungen der GbR im Außenverhältnis. Ist die GbR (teil-)rechtsfähig, d.h. kann sie Trägerin von Rechten und Pflichten sein? Die Beziehungen der GbR im Außenverhältnis Rechtsgeschäftliche Vertretung der GbR Haftung der GbR Hierfür von elementarer Bedeutung: Ist die GbR (teil-)rechtsfähig, d.h. kann sie Trägerin von Rechten und

Mehr

I. Die Gesellschaftsformen und ihre gesetzliche Regelung II. Allgemeine Grundsätze...4

I. Die Gesellschaftsformen und ihre gesetzliche Regelung II. Allgemeine Grundsätze...4 1 EINFÜHRUNG...1 A) Gesellschaftsrecht als Pflichtfach...1 B) Der Gesellschaftsbegriff...1 C) Überblick über die Gesellschaftsformen... 3 I. Die Gesellschaftsformen und ihre gesetzliche Regelung... 3 II.

Mehr

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Bereich Wirtschafts- und Steuerrecht Dokument-Nr. 51952 März 2009 Merkblatt zur Rechtsform Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Inhalt: 1. Entstehung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)... 2 2.

Mehr

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Teil 1 A. Anspruch des H gegen die E-GmbH I. Anspruch aus 433 II BGB 1. Gegen die E-GmbH H könnte einen Anspruch gegen die E-GmbH auf Zahlung des Kaufpreises

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 7: Haftung KG Einführungs- / Wiederholungsfall KG K ist Kommandidist der G-KG, deren Geschäftsbetrieb aus dem Vertrieb von Scherzartikeln besteht. Er schließt

Mehr

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 1. Einführung...23

Inhaltsverzeichnis. 1. Einführung...23 Inhaltsverzeichnis 1. Einführung...23 1.1 Einleitung...23 1.2 Geschlossene Fonds...24 1.2.1 Definition... 24 1.2.1.1 Wirtschaftliche Merkmale... 25 1.2.1.2 Steuerrechtliche Merkmale... 26 1.2.1.3 Gesellschaftsrechtliche

Mehr

Wiederholungsfragen und Antworten II

Wiederholungsfragen und Antworten II Wiederholungsfragen und Antworten II Nennen Sie fünf Gesellschaftsformen! - AG, GmbH, KG, OHG, GbR Wodurch erlangen AG und GmbH Rechtsfähigkeit? - Eintragung in das Handelsregister Welche Möglichkeiten

Mehr

Jura Online - Fall: Die Gartenmöbel-KG - Lösung

Jura Online - Fall: Die Gartenmöbel-KG - Lösung Jura Online - Fall: Die Gartenmöbel-KG - Lösung Teil 1 L könnte gegen F einen Anspruch auf Zahlung der Euro 300.000,- aus 433 II BGB i.v.m. 171 I HGB haben. Ein solcher setzte voraus, dass eine Gesellschaftsverbindlichkeit

Mehr

Vorlesung Grundzüge des Gesellschaftsrechts SS Literaturhinweise: Gliederung. Teil I: Einführung

Vorlesung Grundzüge des Gesellschaftsrechts SS Literaturhinweise: Gliederung. Teil I: Einführung Prof. Dr. Rainer Hüttemann Universität Bonn Vorlesung Grundzüge des Gesellschaftsrechts SS 2017 Literaturhinweise: Lehrbuchliteratur: Windbichler, Gesellschaftsrecht, 24. Aufl. 2017; Grunewald, Gesellschaftsrecht,

Mehr

zu (Gesamt- oder Mit-) Eigentum, analog zu einem Kaufvertrag (Art. 531 Abs. 3, Art. 548 Abs. 1 OR)

zu (Gesamt- oder Mit-) Eigentum, analog zu einem Kaufvertrag (Art. 531 Abs. 3, Art. 548 Abs. 1 OR) Beitragsleistung erforderlich für das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft ("mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln"), insofern zwingend z.b. Geld, Sachen, Rechte, Arbeitskraft, ein Verfügungsrecht (BGE

Mehr

Divergenzen der Innen- und Außenhaftung des Kommanditisten

Divergenzen der Innen- und Außenhaftung des Kommanditisten Richard Kammergruber Divergenzen der Innen- und Außenhaftung des Kommanditisten PETER LANG Europäischer Nfertag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis Einleitung A B Problemstellung Vörgehensweise 1. Kapitel:

Mehr

VIII. Gesellschafterwechsel

VIII. Gesellschafterwechsel VIII. Gesellschafterwechsel 1. Eintritt a) Grundsatz OHG ist Personengesellschaft, also grds. vom unveränderten personellen Fortbestand abhängig. b) Aufnahmevertrag Aufnahmevertrag wird zwischen eintretendem

Mehr

VI. Außenverhältnis. Die Vorschriften der b HGB zum Außenverhältnis sind grds. zwingend.

VI. Außenverhältnis. Die Vorschriften der b HGB zum Außenverhältnis sind grds. zwingend. VI. Außenverhältnis 1. Rechtsfähigkeit 2. Deliktsfähigkeit 3. Insolvenzfähigkeit 4. Vertretung Die Vorschriften der 123 130b HGB zum Außenverhältnis sind grds. zwingend. Folie 324 1. Rechtsfähigkeit Als

Mehr

II. Verwertung gemäß 814 ff ZPO GELD SACHEN

II. Verwertung gemäß 814 ff ZPO GELD SACHEN II. Verwertung gemäß 814 ff ZPO GELD 1.Grs: 815 I BGB (Ablieferung als staatl. Hoheitsakt) 2.Möglichkeit nach 815 II ZPO der Glaubhaftmachung 3. 815 III ZPO = 362 BGB SACHEN 817 ZPO I= Zuschlag isd 156

Mehr

Gesellschaftsrecht AT

Gesellschaftsrecht AT Gesellschaftsrecht AT Definition Gesellschaft und Unternehmen Gesellschaft versus Einzelunternehmen Zusammenschluss Einmanngesellschaft Privates Organisationsrecht Typenzwang Gesellschaft Unternehmen Bündelung

Mehr

Jura Online - Fall: Die süße Susi - Lösung

Jura Online - Fall: Die süße Susi - Lösung Jura Online - Fall: Die süße Susi - Lösung M könnte gegen H einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Einlage in Höhe von Euro 800,- haben. A. Vertragliche Ansprüche Ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch

Mehr

VIII. Gesellschafterwechsel

VIII. Gesellschafterwechsel VIII. Gesellschafterwechsel 1. Eintritt a) Grundsatz OHG ist Personengesellschaft, also grds. vom unveränderten personellen Fortbestand abhängig. b) Aufnahmevertrag Aufnahmevertrag wird zwischen eintretendem

Mehr

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg, wenn

Mehr

FALL 7. Heizungsbau Hollinger. Gliederung

FALL 7. Heizungsbau Hollinger. Gliederung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Prof. Dr. Holger Peres Examensrepetitorium Zivilrechtliche Nebengebiete (Lehrstuhl Prof. Dr. Breidenbach) Sommersemester 2015 FALL 7 Heizungsbau Hollinger Gliederung

Mehr

HEX - Hamburger Examenskurs BGB AT. -Willensmängel II-

HEX - Hamburger Examenskurs BGB AT. -Willensmängel II- BGB AT -Willensmängel II- RA Mathias Schallnus 8. Einheit- 20.10.2014 Arglistige Täuschung - 123 BGB Zulässig? Täuschung Irrtum Doppelte Kausalität Rechtswidrigkeit Arglist kein Ausschluss Täuschung ->

Mehr

Übersicht Gesellschaftsformen

Übersicht Gesellschaftsformen Übersicht Gesellschaftsformen Folie 1 Das Gesellschaftsrecht regelt von der Rechtsordnung anerkannte private Organisationsformen und Zusammenschlüsse von Personen. Das deutsche Gesellschaftsrecht unterscheidet

Mehr

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 6 - Folien Wintersemester 2012/13

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 6 - Folien Wintersemester 2012/13 Obersatz: Der Antrag des B auf einstweiligen Rechtsschutz hat Aussicht auf Erfolg, wenn er vor dem zuständigen Gericht gestellt wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges

Mehr

Examenskurs Handels- und Gesellschaftsrecht

Examenskurs Handels- und Gesellschaftsrecht Examenskurs Handels- und Gesellschaftsrecht Fall 15 I. V gegen A Anspruch aus Kaufvertrag gemäß 433 Abs. 2 BGB i.v.m. 161 Abs. 2, 128 HGB. Vertrag zwischen V und A wurde nicht geschlossen, aber zwischen

Mehr

Personengesellschaftsrecht Grundzüge 2016

Personengesellschaftsrecht Grundzüge 2016 Prof. Dr. Georg Bitter Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht Vorlesung Personengesellschaftsrecht Grundzüge 2016 www.georg-bitter.de 1 Die Gesellschaft bürgerlichen

Mehr

Haftung des herrschenden Unternehmens im faktischen Konzern und allg. Vorschriften

Haftung des herrschenden Unternehmens im faktischen Konzern und allg. Vorschriften Haftung des herrschenden Unternehmens im faktischen Konzern und allg. Vorschriften - 93 II AktG (ggf. ivm 116 AktG (-) es geht nicht um die Haftung der Organe, sondern der Hauptaktionärin - 823 I BGB (Eingriff

Mehr

HEX HGR SoSe 2017 Teil 12: PersonenG (Teil-)Rechtsfähigkeit

HEX HGR SoSe 2017 Teil 12: PersonenG (Teil-)Rechtsfähigkeit HEX HGR SoSe 2017 Teil 12: PersonenG (Teil-)Rechtsfähigkeit Fall K: Roma locuta, causa finita Fall 10: Der Mandant von heute ist der Gegner von morgen Fall 11: Verfahrensrecht dient materiellem Recht Fall

Mehr

Entscheidungsparameter für die Rechtsformwahl. Rechtsanwalt Dr. Fritz Westhelle Fachanwalt für Insolvenz- u. Arbeitsrecht

Entscheidungsparameter für die Rechtsformwahl. Rechtsanwalt Dr. Fritz Westhelle Fachanwalt für Insolvenz- u. Arbeitsrecht Entscheidungsparameter für die Rechtsformwahl Rechtsanwalt Dr. Fritz Westhelle Fachanwalt für Insolvenz- u. Arbeitsrecht 1. Haftung 2. Gewinn- bzw. Verlustbeteiligung 3. Entnahmerechte 4. Leitungsbefugnis

Mehr

Die GmbH. - Haben sie die ihnen obliegende Einlage erbracht, so haften die Gesellschafter in der Regel nicht mehr (vgl. aber 30 I, 31 I GmbHG).

Die GmbH. - Haben sie die ihnen obliegende Einlage erbracht, so haften die Gesellschafter in der Regel nicht mehr (vgl. aber 30 I, 31 I GmbHG). Die GmbH Die GmbH ist eine Gesellschaftsform, bei welcher die Gesellschafter anders als bei der OHG oder BGB-Gesellschaft nicht unbeschränkt persönlich haften. Daher auch der Name: GmbH Gesellschaft mit

Mehr

4: Die Stellung der Aktionäre

4: Die Stellung der Aktionäre 4: Die Stellung der Aktionäre I. Rechte des Aktionärs II. (Treue-)Pflichten des Aktionärs III. Gleichbehandlungsgebot IV. Übertragung der Aktionärsstellung Raiser/Veil, 11 (S. 58-88) Folie 67 Rechte des

Mehr

1. Kapitel: Die Beendigung einer GbR, OHG, KG sowie einer Gemeinschaft im Überblick...5

1. Kapitel: Die Beendigung einer GbR, OHG, KG sowie einer Gemeinschaft im Überblick...5 Gliederung Literaturverzeichnis... XV Abkürzungsverzeichnis... XXIII Einleitung...1 1. Kapitel: Die Beendigung einer GbR, OHG, KG sowie einer Gemeinschaft im Überblick...5 A) Überblick...5 B) 1. Phase:

Mehr

C. Personengesellschaften

C. Personengesellschaften C. Personengesellschaften Anwendbare Vorschriften bei Personengesellschaften GbR OHG KG 161 ff. 161 Abs. 2 Teilw. analog 105 ff. HGB 105 Abs. 3 HGB 705 ff. BGB Folie 57 Begriff der OHG Gesellschaft, deren

Mehr

HEX HGR SoSe 2016 Teil 6: HGB 17 37a, insbesondere 25, 27, 28

HEX HGR SoSe 2016 Teil 6: HGB 17 37a, insbesondere 25, 27, 28 HEX HGR SoSe 2016 Teil 6: HGB 17 37a, insbesondere 25, 27, 28 Fall D: Schiebung Fall E: Geballte Dogmatik Fall F: Headings are for convenience only Fall G: Kann man Geschäftsschulden nicht mitbestatten?

Mehr

Personengesellschaftsrecht II. # 12 Tod eines Gesellschafters

Personengesellschaftsrecht II. # 12 Tod eines Gesellschafters Personengesellschaftsrecht II # 12 Tod eines Gesellschafters Tod eines Gesellschafters Was passiert nach dem Tod eines Gesellschafters mit der Gesellschaft? Auflösung oder Fortbestehen? mit seinem Anteil

Mehr

AG VerwR Teil 1 / Woche 8

AG VerwR Teil 1 / Woche 8 AG VerwR Teil 1 / Woche 8 Lösungsskizze zu Fall 8/Teil I (Eröffnung des Cafés) Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage: (+) bei Klageerhebung vor rechtswegzuständigem Gericht, Zulässigkeit und Begründetheit

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:

Mehr

A 432 Zielübung Zivilrecht

A 432 Zielübung Zivilrecht 1 A 432 Zielübung Zivilrecht Frage 1: Ansprüche des X A. Ansprüche X gegen Z wegen des Sachschadens i.h.v. 4.000 I. 280 I, 311 II, III, 241 II BGB (c.i.c.) Voraussetzungen: 1. vorvertragliches Schuldverhältnis,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 Wx 17/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 T 216/05 Landgericht Potsdam 31 II 7/05 WEG Amtsgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Wohnungseigentumssache betreffend

Mehr

Personengesellschaftsrecht II. # 14 Haftung der Gesellschafter OHG

Personengesellschaftsrecht II. # 14 Haftung der Gesellschafter OHG Personengesellschaftsrecht II # 14 Haftung der Gesellschafter OHG Zentrale Norm 128 HGB Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich.

Mehr

VERTIEFUNG HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT. Fall: Die treuhänderische Fondsbeteiligung

VERTIEFUNG HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT. Fall: Die treuhänderische Fondsbeteiligung 1 Prof. Dr. Ursula Stein VERTIEFUNG HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT Fall: Die treuhänderische Fondsbeteiligung Gliederung I. B-Bank gegen A als Gesellschafter analog 128 HGB 1. Außen-GbR 2. Gesellschaftsschuld

Mehr

Lerneinheit

Lerneinheit Lerneinheit 10 2.2.2010 C. Finanzierungs- und Sicherungsgeschäfte 13 Bürgschaft, Schuldmitübernahme und Garantievertrag 14 Grundzüge moderner Vertragsformen 1 Fall: A kauft von B eine Kopiermaschine unter

Mehr

Nachschuss- und Rückzahlungspflichten bei geschlossenen Fonds.

Nachschuss- und Rückzahlungspflichten bei geschlossenen Fonds. Nachschuss- und Rückzahlungspflichten bei geschlossenen Fonds. - Rechte und Möglichkeiten der Anleger Problem Verbraucherberater sind oft mit Verbrauchern konfrontiert, die sich an geschlossenen Fonds

Mehr

Klausur vom 10. Juni 2011

Klausur vom 10. Juni 2011 Klausur vom 10. Juni 2011 Lösungsskizze A. Anspruch des J gegen W auf Zahlung von 400,- für die Monate April und Mai aus 611, 614 BGB Vorfrage: Anspruch nur, wenn kein wirksamer Vergleich gem. 779 BGB

Mehr

IV. Übertragung und Vererbung kaufmännischer Unternehmen. 1. Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäftes für Altschulden

IV. Übertragung und Vererbung kaufmännischer Unternehmen. 1. Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäftes für Altschulden IV. Übertragung und Vererbung kaufmännischer Unternehmen 1. Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäftes für Altschulden Nach 25 Abs.1 HGB haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die in dem Geschäft

Mehr

Lösung Fall 4 (Binnenbeziehungen und Klagemöglichkeiten in der OHG/KG)

Lösung Fall 4 (Binnenbeziehungen und Klagemöglichkeiten in der OHG/KG) Lösung Fall 4 (Binnenbeziehungen und Klagemöglichkeiten in der OHG/KG) Inhaltsverzeichnis 1. Frage... 1 A) Zulässigkeit... 1 I. Dogmatische Einordnung... 1 II. Gesellschafterstellung von Z... 1 III. Subsidiarität

Mehr

16. Teil: Rechtsmittel. A. Gemeinsame Grundsätze B. Die Berufung C. Die Revision D. Die Beschwerde E. Sicherstellung einheitlicher Entscheidungen

16. Teil: Rechtsmittel. A. Gemeinsame Grundsätze B. Die Berufung C. Die Revision D. Die Beschwerde E. Sicherstellung einheitlicher Entscheidungen 16. Teil: Rechtsmittel A. Gemeinsame Grundsätze B. Die Berufung C. Die Revision D. Die Beschwerde E. Sicherstellung einheitlicher Entscheidungen Folie 121 Begriff: Rechtsbehelfe Rechtsmittel (= mit Devolutiveffekt)

Mehr

Teil 2: Einführung in das Gesellschaftsrecht

Teil 2: Einführung in das Gesellschaftsrecht Teil 2: Einführung in das Gesellschaftsrecht Vorbemerkungen Literaturempfehlung Gegenstand der Vorlesung für die Semesterabschlussklausur zugelassen ca. 13,90 ISBN978-3-406-64502-0 Bitte auf aktuelle Auflage

Mehr

Vertiefung im Handels- und Gesellschaftsrecht. Vertiefung im Handels- und Gesellschaftsrecht 2.2.

Vertiefung im Handels- und Gesellschaftsrecht. Vertiefung im Handels- und Gesellschaftsrecht 2.2. Teil 2, Abschnitt 2 Haftung in der KG Vertiefung Handels- und Gesellschaftsrecht - RA Prof. Dr. Hubert Schmidt 1 Geschäftsführung und Vertretung (1) Grundsätzlich: Vertretung der KG durch den persönlich

Mehr

Die Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr.

Die Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr. Die Aufgabe des Bestimmtheitsgrundsatzes im Recht der Personengesellschaft, was folgt daraus für die Praxis? Prof. Dr. Barbara Grunewald Inhaltsübersicht I. Die Entwicklung der Judikatur 1. Die Vorläuferentscheidungen

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 2zr249_08 letzte Aktualisierung: BGH, II ZR 249/08 HGB 171, 230; BGB 195

DNotI. Dokumentnummer: 2zr249_08 letzte Aktualisierung: BGH, II ZR 249/08 HGB 171, 230; BGB 195 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2zr249_08 letzte Aktualisierung: 20.8.2010 BGH, 1.3.2010 - II ZR 249/08 HGB 171, 230; BGB 195 Atypischer stiller Gesellschafter haftet nicht automatisch für

Mehr

Fall 15 Lösungsskizze: Spät erkannte Geisteskrankheit. A. Anspruch B E auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147

Fall 15 Lösungsskizze: Spät erkannte Geisteskrankheit. A. Anspruch B E auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147 1 Fall 15 Lösungsskizze: Spät erkannte Geisteskrankheit A. Anspruch B E auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147 Aufbauhinweis: Grdsl. gilt: Vertragliche Ansprüche vor dinglichen Ansprüchen prüfen.

Mehr

Konversationsübung im Bürgerlichen Recht * Sommersemester 2005 * Lösungsskizze Fall 20

Konversationsübung im Bürgerlichen Recht * Sommersemester 2005 * Lösungsskizze Fall 20 Anspruch des P gegen S aus 441 IV, I, 437 Nr. 2 1 auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Kaufpreises P könnte einen Anspruch auf Erstattung des zu viel gezahlten Kaufpreises auf Grund von Minderung haben.

Mehr

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Seite 1 von 6 MERKBLATT Recht und Steuern Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Auch als BGB-Gesellschaft bekannt, gilt die GbR als kleiner Alleskönner unter den Gesellschaftsformen. Dies liegt an der

Mehr