4: Stellung der Gesellschafter
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- Alfred Lorentz
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1 4: Stellung der Gesellschafter I. Gesellschafterrechte II. Gesellschafterpflichten III. Geschäftsanteil IV. Gesellschafterliste Folie 65
2 Gesellschafterrechte Inhalt der Rechte - Vermögensrechte - Verwaltungsrechte Art der Rechte - Gesetzliche Rechte - Gesellschaftsvertragliche Rechte ( 45 GmbHG) - Schuldvertragliche Rechte Sonderrechte ( 35 BGB) Gleichbehandlungsgebot (vgl. 53a AktG) Folie 66
3 Rechte der Gesellschafter Verwaltungsrechte - Stimmrecht, je 1 Geschäftsanteil eine Stimme, 47 II GmbHG - Anfechtungsrecht, 245 AktG analog - Auskunfts- und Einsichtsrecht, 51a GmbHG - ferner Gesellschaftsvertrag, 45 I GmbHG (Gestaltungsfreiheit) Vermögensrechte - Anspruch auf Anteil am jährlichen Bilanzgewinn (Gewinnrecht), 29 I 1 GmbHG, nach Geschäftsanteilen, 29 III 1 GmbHG, - Anteil am Liquidationserlös - Vermögensrechte durch Gesellschaftsvertrag, z.b. Gebrauch gesellschaftseigener Einrichtungen oder vergünstigte Sachbezüge. Grenze: 30 GmbHG Folie 67
4 Pflichten der Gesellschafter Einlagepflicht ( 19 GmbHG) einschl. Ausfallhaftung ( 24 GmbHG) Nachschusspflicht Vertragliche Pflichten Treuepflicht Wettbewerbsverbot Folie 68
5 Geschäftsanteil und seine Übertragung Geschäftsanteil als Rechtsgegenstand, 15 Abs. 1 u. 2 GmbHG Abtretung, 15 Abs. 3 GmbHG Verpflichtung zur Abtretung, 15 Abs. 4 GmbHG Vinkulierung, 15 Abs. 5 GmbHG Folie 69
6 Einziehung des Geschäftsanteils Keine gesetzliche Legitimation Einziehung mit Einverständnis des Gesellschafters bei einfacher Satzungsregelung, 34 Abs. 1 GmbHG Einziehung ohne Einverständnis des Gesellschafters, falls im Gesellschaftsvertrag genannten Gründe erfüllt, 34 Abs. 2 GmbHG Problem Abfindung ( 34 Abs. 3 GmbHG) Folie 70
7 Austritt und Ausschluss Austritt ( Kündigung des Gesellschafters) - Voraussetzung: wichtiger Grund - Folge: Einziehung oder Abtretung an Übernehmenden Ausschluss durch Ausschlussklage analog 140 HGB - Ultima ratio (Vergleich zu 34 Abs. 2 GmbHG) - Vergleich zur Auflösungsklage ( 61 GmbHG) Folie 71
8 Sachverhalt Bitter/Heim: Fall 13 M, N und O sind jeweils zu 1/3 Gesellschafter einer GmbH, die Medikamente entwickelt und vertreibt. Die Forschungsdirektoren M und N erzielen Durchbruch, O begeht Indiskretion. Durchbruch bringt infolgedessen GmbH keinerlei wirtschaftlichen Nutzen. Ähnliches könnte GmbH nicht nochmals wirtschaftlich verkraften. Auf ordnungsgemäß einberufener Gesellschafterversammlung stimmen M und N für Ausschließung, O dagegen. Versammlungsleiter M verkündet Ausschließung. Folie 72
9 Bitter/Heim: Fall 13 Frage 1: Rechtsmäßigkeit des Beschlusses I. Beschlussinhalt Mangels Ermächtigung im GV keine Einziehung durch Beschluss Beschlussfassung zur Erhebung der Einziehungsklage analog 140 HGB II. Mehrheit III. Formelle Rechtmäßigkeit IV. Materielle Rechtmäßigkeit 1. Schwerwiegende Pflichtverletzung 2. Gesamtabwägung 3. Kein milderes Mittel Frage 2: Rechtsschutzmöglichkeit: Keine isolierte Anfechtung, da Ausschließung ohnehin nur auf Klage Folie 73
10 Vertiefung: BGHZ 192, Wenn ein Einziehungsbeschluss weder nichtig ist noch für nichtig erklärt wird, wird die Einziehung mit der Mitteilung des Beschlusses an den betroffenen Gesellschafter und nicht erst mit der Leistung der Abfindung wirksam. 2. Die Gesellschafter, die den Einziehungsbeschluss gefasst haben, haften dem ausgeschiedenen Gesellschafter anteilig, wenn sie nicht dafür sorgen, dass die Abfindung aus dem ungebundenen Vermögen der Gesellschaft geleistet werden kann, oder sie die Gesellschaft nicht auflösen. Folie 74
11 Vertiefung II: BGHZ 210, Die persönliche Haftung der Gesellschafter nach den Grundsätzen von BGHZ 192, 236 entsteht weder bereits mit der Fassung des Einziehungsbeschlusses noch allein aufgrund des Umstands, dass die Gesellschaft später zum Zeitpunkt der Fälligkeit gemäß 34 Abs. 3, 30 Abs. 1 GmbHG an der Zahlung der Abfindung gehindert ist oder sie unter Berufung auf dieses Hindernis verweigert. Die persönliche Haftung der Gesellschafter entsteht erst in dem Zeitpunkt, ab dem die Fortsetzung der Gesellschaft unter Verzicht auf Maßnahmen zur Befriedigung des Abfindungsanspruchs des ausgeschiedenen Gesellschafters als treuwidrig anzusehen ist. 2. Liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines treuwidrigen Verhaltens vor, so haften die Gesellschafter auch dann, wenn die Einziehung nicht gegen den Willen des betroffenen Gesellschafters, sondern mit seiner Zustimmung erfolgt. 3. Eine Haftung der verbliebenen Gesellschafter entsteht grundsätzlich dann nicht zwingend, wenn im Zeitpunkt der Fälligkeit der Abfindung oder danach über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Gesellschaft jedenfalls insolvenzreif ist und die Antragstellung nicht treuwidrig verzögert wird. Folie 75
12 Gesellschafterliste Eingeschränkte Legitimationswirkung - Rechte und Pflichten im Verhältnis zur Gesellschaft, 16 Abs. 1 u. 2 GmbHG - Gutgläubiger Erwerb, 16 Abs. 3 GmbHG Einreichungspflichten - Geschäftsführer, 40 Abs. 1 GmbHG mit Haftungsanordnung in 40 Abs. 3 GmbHG - Notar, 40 Abs. 2 GmbHG mit Haftungsandrohung durch 19 BNotO Folie 76
13 Beispiel: Ableben des geschäftsführenden Alleingesellschafters G ist geschäftsführender Alleingesellschafter G verstirbt und wird von E beerbt E erlangt entsprechenden Erbschein E hält Gesellschafterversammlung ab und bestimmt sich selbst zum neuen Geschäftsführer Wie kann E eine Gesellschafterliste einreichen? Folie 77
14 Lösungsansätze Beispiel Beschränkung des Anwendungsbereichs von 16 Abs. 1 GmbHG auf rechtsgeschäftliche Übertragungen Erstreckung der Vorwirkung des 16 Abs. 1 Satz 2 GmbHG auf Erben Bestellung eines Not-Geschäftsführers, 29 BGB analog Folie 78
15 Vertiefung: BGH ZIP 2011, Das Registergericht ist berechtigt, eine Gesellschafterliste zurückzuweisen, die entgegen 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GmbHG keine Veränderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung ausweist, sondern solche nur ankündigt. 2. Ein aufschiebend bedingt abgetretener Geschäftsanteil kann nicht nach 161 Abs. 3 BGB in Verbindung mit 16 Abs. 3 GmbHG vor Bedingungseintritt von einem Zweiterwerber gutgläubig erworben werden. Folie 79
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