4: Stellung der Gesellschafter

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1 4: Stellung der Gesellschafter I. Gesellschafterrechte II. Gesellschafterpflichten III. Geschäftsanteil IV. Gesellschafterliste Folie 64

2 Gesellschafterrechte Inhalt der Rechte - Vermögensrechte - Verwaltungsrechte Art der Rechte - Gesetzliche Rechte - Gesellschaftsvertragliche Rechte ( 45 GmbHG) - Schuldvertragliche Rechte Sonderrechte ( 35 BGB) Gleichbehandlungsgebot (vgl. 53a AktG) Folie 65

3 Rechte der Gesellschafter Verwaltungsrechte - Stimmrecht, je 1 Geschäftsanteil eine Stimme, 47 II GmbHG - Anfechtungsrecht, 245 AktG analog - Auskunfts- und Einsichtsrecht, 51a GmbHG - ferner Gesellschaftsvertrag, 45 I GmbHG (Gestaltungsfreiheit) Vermögensrechte - Anspruch auf Anteil am jährlichen Bilanzgewinn (Gewinnrecht), 29 I 1 GmbHG, nach Geschäftsanteilen, 29 III 1 GmbHG, - Anteil am Liquidationserlös - Vermögensrechte durch Gesellschaftsvertrag, z.b. Gebrauch gesellschaftseigener Einrichtungen oder vergünstigte Sachbezüge. Grenze: 30 GmbHG Folie 66

4 Pflichten der Gesellschafter Einlagepflicht ( 19 GmbHG) einschl. Ausfallhaftung ( 24 GmbHG) Nachschusspflicht Vertragliche Pflichten Treuepflicht Wettbewerbsverbot Folie 67

5 Geschäftsanteil und seine Übertragung Geschäftsanteil als Rechtsgegenstand, 15 Abs. 1 u. 2 GmbHG Abtretung, 15 Abs. 3 GmbHG Verpflichtung zur Abtretung, 15 Abs. 4 GmbHG Vinkulierung, 15 Abs. 5 GmbHG Folie 68

6 Einziehung des Geschäftsanteils Keine gesetzliche Legitimation Einziehung mit Einverständnis des Gesellschafters bei einfacher Satzungsregelung, 34 Abs. 1 GmbHG Einziehung ohne Einverständnis des Gesellschafters, falls im Gesellschaftsvertrag genannten Gründe erfüllt, 34 Abs. 2 GmbHG Problem Abfindung ( 34 Abs. 3 GmbHG) Folie 69

7 Austritt und Ausschluss Austritt ( Kündigung des Gesellschafters) - Voraussetzung: wichtiger Grund - Folge: Einziehung oder Abtretung an Übernehmenden Ausschluss durch Ausschlussklage analog 140 HGB - Ultima ratio (Vergleich zu 34 Abs. 2 GmbHG) - Vergleich zur Auflösungsklage ( 61 GmbHG) Folie 70

8 Bitter, Gesellschaftsrecht, 2011: Fall 13 Frage 1: Rechtsmäßigkeit des Beschlusses I. Beschlussinhalt Mangels Ermächtigung im GV keine Einziehung durch Beschluss Beschlussfassung zur Erhebung der Einziehungsklage analog 140 HGB II. Mehrheit III. Formelle Rechtmäßigkeit IV. Materielle Rechtmäßigkeit 1. Schwerwiegende Pflichtverletzung 2. Gesamtabwägung 3. Kein milderes Mittel Frage 2: Rechtsschutzmöglichkeit: Keine isolierte Anfechtung, da Ausschließung ohnehin nur auf Klage Folie 71

9 Vertiefung: BGH ZIP 2012, Wenn ein Einziehungsbeschluss weder nichtig ist noch für nichtig erklärt wird, wird die Einziehung mit der Mitteilung des Beschlusses an den betroffenen Gesellschafter und nicht erst mit der Leistung der Abfindung wirksam. 2. Die Gesellschafter, die den Einziehungsbeschluss gefasst haben, haften dem ausgeschiedenen Gesellschafter anteilig, wenn sie nicht dafür sorgen, dass die Abfindung aus dem ungebundenen Vermögen der Gesellschaft geleistet werden kann, oder sie die Gesellschaft nicht auflösen. Folie 72

10 Gesellschafterliste Eingeschränkte Legitimationswirkung - Rechte und Pflichten im Verhältnis zur Gesellschaft, 16 Abs. 1 u. 2 GmbHG - Gutgläubiger Erwerb, 16 Abs. 3 GmbHG Einreichungspflichten - Geschäftsführer, 40 Abs. 1 GmbHG mit Haftungsanordnung in 40 Abs. 3 GmbHG - Notar, 40 Abs. 2 GmbHG mit Haftungsandrohung durch 19 BNotO Folie 73

11 Beispiel: Ableben des geschäftsführenden Alleingesellschafters G ist geschäftsführender Alleingesellschafter G verstirbt und wird von E beerbt E erlangt entsprechenden Erbschein E hält Gesellschafterversammlung ab und bestimmt sich selbst zum neuen Geschäftsführer Wie kann E eine Gesellschafterliste einreichen? Folie 74

12 Lösungsansätze Beispiel Beschränkung des Anwendungsbereichs von 16 Abs. 1 GmbHG auf rechtsgeschäftliche Übertragungen Erstreckung der Vorwirkung des 16 Abs. 1 Satz 2 GmbHG auf Erben Bestellung eines Not-Geschäftsführers, 29 BGB analog Folie 75

13 Vertiefung: BGH ZIP 2011, Das Registergericht ist berechtigt, eine Gesellschafterliste zurückzuweisen, die entgegen 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GmbHG keine Veränderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung ausweist, sondern solche nur ankündigt. 2. Ein aufschiebend bedingt abgetretener Geschäftsanteil kann nicht nach 161 Abs. 3 BGB in Verbindung mit 16 Abs. 3 GmbHG vor Bedingungseintritt von einem Zweiterwerber gutgläubig erworben werden. Folie 76

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