Die Stille Gesellschaft Der Gesellschaftsvertrag

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1 Die Stille Gesellschaft Der Gesellschaftsvertrag Folie 21 Die Stille Gesellschaft ist mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages gegründet. Rechte und Pflichten der Parteien: Beitragspflicht Stiller Gesellschafter schuldet Einlage gemäß GesV. Treuepflicht Wie KG, grundsätzlich kein Wettbewerbsverbot für stillen Gesellschafter. Geschäftsführung Ausschließlich durch den Unternehmer: Beschränkung für Grundlagengeschäfte (z.b. Unternehmensverkauf) Etwaige Einflussrechte des stillen Gesellschafters regelt der GesV. Informationsrecht Entsprechend Kommanditist, 233 HGB Gewinn und Verlust Gewinnbeteiligung, 231 Abs. 2 HGB Keine Haftung im Außenverhältnis Keine Verpflichtung im Innenverhältnis, bei Verlust mehr als die Einlage zu zahlen, 232 Abs. 2 HGB

2 Beendigung der Stillen Gesellschaft Folie 22 Die Beendigung der Stillen Gesellschaft beginnt mit der Auflösung. Auflösungsgründe Ordentliche Kündigung, 234 Abs. 1 HGB Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (str. bei andauernder Unrentabilität), 234 Abs. 1 Satz 2 HGB, Kündigung durch Gläubiger des stillen Gesellschafters, 234 Abs. 1 Satz 1 HGB. Gemeinsamer Auflösungsbeschluss Insolvenz eines Gesellschafters, 728 BGB Tod des Unternehmers, 727 Abs. 1 BGB; Tod des stillen Gesellschafters ist kein Auflösungsgrund, sondern Vererbung des Anteils, 234 Abs. 2 HGB Folgen der Auflösung 1. Auseinandersetzung 2. Schlussabrechnung Berechnung sehr schwierig, insbesondere Beteiligung an stillen Reserven? In der Praxis vertragliche Vereinbarung empfehlenswert!

3 Weitere Personengesellschaften Gesellschaftsform für freie Berufe, 1 Abs. 1 Satz 1 PartGG 1. Gründung durch Gesellschaftsvertrag bedarf Schriftform, 3 Abs. 1 PartGG Gesellschaftszweck: Zusammenarbeit von Freiberuflern ( Handelsgewerbe) Partner: nur natürliche Personen, 1 Abs. 1 Satz 3 PartGG Eintragung im Partnerschaftsregister, 4 PartGG 2. Anwendbares Recht. Nach PartGG grundsätzlich Recht der GbR, 1 Abs. 4 PartGG; aber häufig Verweise auf OHG-Recht im PartGG Folie 23 Zu den Personengesellschaften gehören ferner die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) und die europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV). 3. Haftung Partnerschaftsgesellschaft von PartG und Partnern im Außenverhältnis wie bei OHG ( 124, 128 HGB i.v.m. 7 Abs. 2, 8 PartGG) Ausnahme: bei Schäden aus Berufsfehlern nur Haftung des tätigen Partners, 8 Abs. 2 PartGG. EWIV Besondere Rechtsform aufgrund EU- Verordnung Gesellschaftszweck: Hilfstätigkeit für Mitglieder, keine eigene Gewinnerzielungsabsicht! Anwendbares Recht: EU-VO, EWIV- Ausführungsgesetz, im Übrigen OHG- Recht

4 Die GmbH Wesen und Gründung Folie 24 Die GmbH ist ihrem Leitbild nach als Rechtsform auf den Mittelstand (kleiner Gesellschafterkreis, Satzungsflexibilität) zugeschnitten. Wesen Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft mit folgenden Merkmalen: 1. Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen, 13 Abs. 2 GmbHG (Mindestkapital: T 25); keine Haftung der Gesellschafter im Außenverhältnis 2. Rechtsfähigkeit, 13 Abs. 1 GmbHG 3. Handelsgesellschaft, 13 Abs. 3 GmbHG und daher Formkaufmann, 6 HGB 4. Keine Börsenfähigkeit, anders als AG (vgl. 15 GmbHG) 5. Einmann-GmbH möglich, 1 GmbHG 6. Sonderform: Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), vgl. Folie 31a Gründungsvarianten 1. Bar- vs. Sachgründung Bei Gründung (oder späterer Kapitalerhöhung) können Bareinlagen (Regelfall) oder Sacheinlagen (dann Beachtung der 5 Abs. 4, 5a Abs. 2 Satz 2, 7 Abs. 3, 8 Abs. 1 Nr. 5 und 9 GmbHG) festgelegt werden. 2. Neugründung vs. Mantelgründung Satt Neugründung in der Praxis oft Einstieg in eine ruhende GmbH durch Erwerb deren Stammeinlage. Beachte: Kapitalpflichten (Folie 26) sind dann zum Zeitpunkt der Aktivierung der Vorratsgesellschaft einzuhalten! 3. Individuelle Satzung vs. Musterprotokoll Satzung bedarf not. Beurkundung, 2 Abs. 1 GmbHG, falls nicht gesetzliches Musterprotokoll verwendet wird (vgl. Abs. 1a)

5 Folie 24 Ablauf der Gründung Die Entstehung erfolgt in drei Schritten: 1. Vorgründungsgesellschaft Mit Entschluss zur Gründung der GmbH 2. Abschluss des GesV (Satzung) Not. Beurkundung, 2 Abs. 1 GmbHG oder Verwendung des gesetzlichen Musterprotokolls, 2 Abs. 1a GmbHG Mindestinhalt, 3 Abs. 1 GmbHG (insbesondere Firma, Sitz, Zweck, Stammkapital mindestens ,00 - und Stammeinlagen) Folge: Entstehung der Vor-GmbH 3. Eintragung in das Handelsregister Voraussetzung: Einzahlung ½ Stammkapital, 7 Abs. 2 GmbHG; Versicherung des GF hierüber, 8 Abs. 2 GmbHG Folge: Entstehung der rechtsfähigen GmbH, 11 Abs. 1 GmbHG. Gründungshaftung Bei Aktivitäten der Vor-GmbH: 1. Handelndenhaftung Der für die Vor-GmbH Handelnde haftet für daraus resultierende Verbindlichkeiten persönlich, 11 Abs. 2 GmbHG. Erlischt mit Eintragung! 2. Vorbelastungsverbot Interne Haftung des Gesellschafters, entstandene Verluste auszugleichen; bis zur Wiederherstellung des Stammkapitals (Unterbilanz- oder Vorbelastungshaftung) Ausnahmsweise Haftung im Außenverhältnis, wenn Eintragungsabsicht aufgegeben und Vor-GmbH vermögenslos! Besteht nach Eintragung fort!

6 Innenverhältnis der GmbH der Gesellschafter Folie 25 Im Innenverhältnis geht es neben den Kompetenzen der Gesellschaftsorgane (vgl. Folien 27 und 28) um die Rechte der Gesellschafter untereinander bzw. zur Gesellschaft. Entstehung Die Gesellschafterstellung entsteht durch Übernahme von Stammeinlagen bei Gründung oder Kapitalerhöhung, Einstieg in eine ruhende GmbH durch Erwerb deren Stammeinlage (Mantelgründung), späteren Erwerb eines Geschäftsanteils durch Rechtsgeschäft ( 15 GmbHG) oder Erbfall ( 1922 BGB). Zum Verlust der Gesellschafterstellung vgl. Folie 30! Rechte und Pflichten Den Gesellschafter treffen folgende Rechte und Pflichten: 1. Einlagenzahlung, vgl. Folie abdingbarer Anspruch auf Gleichbehandlung 3. Informations- und Einsichtsrechte, 51a GmbHG 4. Treueverpflichtung, bei personalistisch organisierter GmbH ggf. sogar Wettbewerbsverbot!

7 Kapitalaufbringung und -erhaltung Folie 26 Die Gesellschafter haften gegenüber Gläubigern der Gesellschaft nicht. Die Haftung ist auf das Gesellschaftsvermögen der GmbH beschränkt. Die Gesellschafter sind aber der GmbH gegenüber zur Aufbringung des Stammkapitals und seiner Erhaltung verpflichtet. Diese Verpflichtung zur Kapitalaufbringung und -erhaltung ist im Sinne des Gläubigerschutzes streng reguliert. Vollständige Zahlung, 14, 19 Abs. 1 GmbHG; ½ bereits vor Anmeldung, 7 Abs. 2 GmbHG Barzahlung, wenn nicht Sacheinlage eingetragen; (verdeckte) Sacheinlage wirkt nicht schuldbefreiend, wird aber in Höhe ihres wahren Wertes angerechnet ( 19 Abs. 4 GmbHG) Bei Hin- und Herzahlen, z.b. Rückzahlung der Einlage als Darlehen etwa bei Cash-Pool, Erfüllung nur, Zahlung der Stammeinlagen wenn voll werthaltiger Rückzahlungsanspruch, 19 Abs. 5 GmbHG Maßgeblicher Zeitpunkt: Eintragung! Bei vorherigen Verlusten Vorbelastungshaftung (Folie 24/2) Ausfallhaftung der Mitgesellschafter ( 24 GmbHG), Haftung von Rechtsnachfolgern ( 16 GmbHG) Entsprechende Geltung bei Mantelgründung und Kapitalerhöhung.

8 Folie 26/2 Verbot der Rückzahlung des Stammkapitals, 30 GmbHG! Folge: Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft bis zur Wiederherstellung des Stammkapitals, 31 Abs. 1 GmbHG! Beispiel: verdeckte Gewinnausschüttung; nicht bei voll werthaltigem Rückzahlungsanspruch, 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG. Gleichstellung von Gesellschafterleistungen mit Eigenkapital ( 39 Abs. 1 Nr. 5, 5, 135 InsO): Voraussetzungen Leistung durch Gesellschafter, z.b. - Darlehensgewährung - Sicherheiten für Fremddarlehen - Nutzungsüberlassung Keine Splitterbeteiligung 10 % Insolvenz der Gesellschaft Zahlungen an Gesellschafter bzw. Fremddarlehensgeber während Anfechtungsfristen, 135 Abs. 1 InsO (i.d.r. letztes Jahr vor Insolvenzantrag) Anfechtung durch Insolvenzverwalter Verbot der Einlagenrückgewähr Gesellschafterleistungen Rechtsfolgen Leistungen werden in der Insolvenz haftungsmäßig wie Eigenkapital behandelt, d.h. keine Rückzahlung des Darlehens, 39 InsO; vorrangige Haftung des Sicherungsgebers, 44 a InsO; ggf. Weiternutzung des überlassenen Gegenstandes für 1 Jahr, 135 Abs. 3 InsO. Bei dennoch erfolgter Zahlung an Gesellschafter oder Freistellung aus Sicherheit: Erstattungsansprüche des Insolvenzverwalters, 135 Abs. 1, 143 Abs. 3 InsO.

9 Innenverhältnis der GmbH Gesellschafterversammlung Folie 27 Das Innenverhältnis der Kapitalgesellschaften ist durch die Aufgabenverteilung zwischen den Gesellschaftsorganen geprägt. Dies sind bei der GmbH zwingend der Geschäftsführer und die Gesellschafterversammlung. Die Satzung kann zusätzlich einen Aufsichtsrat vorsehen (bei mitbestimmten Gesellschaften zwingend). Die Gesellschafterversammlung ist das maßgebende Gesellschaftsorgan: Kompetenzen 1. Gesellschafterbeschlüsse, 46 GmbHG, insbesondere Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern, Feststellung des Jahresabschlusses mit Gewinnverwendung. 2. Satzungsänderungen, Kapitalmaßnahmen, 53, 55 GmbHG, entsprechende Geltung für Grundlagengeschäfte 3. Uneingeschränktes Weisungsrecht gegenüber Geschäftsführung, 37 Abs. 1 GmbHG Beschlussfassung 1. Einberufung, ordnungsgemäßes Verfahren, GmbHG 2. Stimmabgabe durch Gesellschafter, ggf. Ausschluss, 47 Abs. 4 GmbHG 3. Mehrheitsbeschluss, 47 Abs. 1 GmbHG; ausnahmsweise ¾-Mehrheit: Satzungsänderung, 53 Abs. 2 GmbHG Kapitalmaßnahmen, 55 GmbHG Auflösung, 60 Abs. 1 GmbHG 4. Bei Beschlussmängeln Anfechtung analog AktG!

10 Innenverhältnis der GmbH - Geschäftsführung Folie 28 Die GmbH handelt im Außenverhältnis durch ihre(n) Geschäftsführer. Bestellung Kompetenzen Haftung Organstellung entsteht durch Berufungsbeschluss der Gesellschafterversammlung (GesVers) und endet mit Abberufungsbeschluss oder Amtsniederlegung (Eintragung deklaratorisch!). Anstellungsvertrag ( 611 BGB) regelt neben Organstellung die schuldrechtlichen Rechte und Pflichten zur Gesellschaft, insbesondere Wettbewerbsverbot. 1. Vertretung der GmbH im Außenverhältnis, 35 Abs. 1 GmbHG 2. Ausführung der Weisungen der GesVers Beachte: Trotz abweichender Weisung der GesVers besteht im Außenverhältnis Vertretungsmacht, 37 Abs. 2 GmbHG. 3. Buchführung der Gesellschaft, Aufstellung des Jahresabschlusses, 41, 42 GmbHG 1. Innenhaftung gegenüber GmbH gemäß 43, 64 GmbHG (ordnungswidrige Geschäftsführung) bzw. 280 BGB (Verletzung des Anstellungsvertrages) 2. Außenhaftung gegenüber Gläubigern gemäß 823 Abs. 2, 826 BGB bei vorsätzlichen Delikten, z.b. Betrug, Insolvenzverschleppung, Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, oder u.u. ggü. Finanzamt ( 34, 69 AO).

11 Das Außenverhältnis der GmbH Folie 29 Im Außenverhältnis geht es um die Frage, wen Gläubiger der Gesellschaft in Anspruch nehmen können. Gesellschaft Gesellschafter Geschäftsführer Die GmbH ist als rechtsfähige Körperschaft selbst gegenüber den Gläubigern verpflichtet, insbesondere aus für sie vom Geschäftsführer geschlossenen Verträgen oder aus Delikten ihres GF in dieser Eigenschaft ( 31, 278 BGB). Sie haftet nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschafter sind lediglich der Gesellschaft gegenüber zur Einlagenzahlung verpflichtet. Eine Außenhaftung gegenüber Gläubigern scheidet grundsätzlich aus (vgl. 13 Abs. 2 GmbHG. Ausnahmen: Durchgriffshaftung, z.b. bei Vermögensvermischung; Haft für existenzvernichtende Eingriffe Der Geschäftsführer handelt als Vertreter der GmbH und wird aus den Verträgen daher nicht selbst verpflichtet. Nur der GmbH gegenüber haftet er bei Pflichtverletzungen. Eine Außenhaftung kommt ausnahmsweise bei Delikten gemäß 823, 826 BGB in Betracht (vgl. Folie 28).

12 Folie 30 Während der Dauer der Gesellschaft kann es zu Wechseln im Bestand der Gesellschafter kommen. Bzgl. der Mitgliedschaft als Gesellschafter gilt Folgendes: Entstehung der Gesellschafterstellung durch: Übernahme von Stammeinlagen bei Gründung oder Kapitalerhöhung Rechtsgeschäftlicher Erwerb, 15 GmbHG; gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten möglich, 16 Abs. 3 GmbHG Erwerb kraft Todesfall (GmbH-Anteil ist vererblich, Satzung kann aber Einziehung vorsehen). Der Gesellschafterwechsel bei der GmbH Erwerb Verlust Übertragung Ende der Gesellschafterstellung durch: Übertragung auf Dritten, 15 GmbHG Zwangseinziehung, 34 GmbHG, bei wichtigem Grund gegen Abfindung Ausschluss aus wichtigem Grund, 140 HGB analog Abandon bei Nachschusspflicht, 27 GmbHG Durch Vertrag ( 145 ff BGB) Notarielle Beurkundung, 15 Abs. 3 GmbHG Satzung kann notwendige Zustimmung der Gesellschaft (Vinkulierung) oder Vorkaufsrecht der Mitges er vorsehen Aufnahme in Gesellschafterliste, 16 Abs. 1 GmbHG

13 Folie 31

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