3: Gründung und Beendigung der GmbH

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1 3: Gründung und Beendigung der GmbH I. Gründung der GmbH 1. Grundlagen 2. Handelndenhaftung 3. Gründerhaftung 4. Wirtschaftliche Neugründung II. Beendigung der GmbH Folie 41

2 Gründerhaftung bei Geschäftsaufnahme vor Eintragung Vorgründungsvertrag notarieller Gesellschaftsvertrag Eintragung t Vorgründungsgesellschaft (GbR/OHG) Vorgesellschaft (sui generis) GmbH 128 HGB Spezielle Grundsätze der Gründerhaftung 13 Abs. 2 GmbHG Folie 42

3 Entstehung der GmbH Abschluss des Gesellschaftsvertrags - Form: notarielle Beurkundung, 2 GmbHG - Pflichtinhalt, 3 GmbHG: Firma, Sitz, Gegenstand, Betrag des Stammkapital, Geschäftsanteile - Besonderheit: Musterprotokoll, 2 Abs. 1a GmbHG Anmeldung, 7 f. GmbHG Prüfung, Eintragung und Bekanntmachung, 9c ff. GmbHG Folie 43

4 Haftungsgefahren bei der für Gründung Haftung nach 9a Abs. 1 GmbHG - Geschäftsführer, Gesellschafter, Geschäftsherr (Abs. 4) - Falsche Angaben bei Errichtung - Schadensersatz (insb. Einlagen, Gründungsaufwand) Haftung nach 9a Abs. 2 GmbHG - Gesellschafter - Einlagen oder Gründungsaufwand - Mindestens grobe Fahrlässigkeit - Schadensersatz Haftung nach 9 GmbHG - Gesellschafter - Überbewertete Sacheinlage - Einlage in Geld Folie 44

5 Denkanstoß 1 A und B gründen vor dem Notar N die X-GmbH im Januar. A wird Geschäftsführer. Die GmbH nimmt sofort die Geschäfte auf, unter anderem mietet A für die GmbH Geschäftsräume bei V. Die Eintragung verzögert sich. Von wem kann V die Miete verlangen? Folie 45

6 Zu Denkanstoß 1 Bereits ab Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags existiert die X-GmbH als rechtfähige sog. Vorgesellschaft. Diese Vorgesellschaft ist Vertragspartner des Vermieter V und diesem zur Zahlung der Miete verpflichtet. Zusätzlich haftet der Geschäftsführer A als Handelnder, 11 Abs. 2 GmbHG Folie 46

7 Denkanstoß 2 Die Geschäfte der (noch nicht eingetragenen) X-GmbH laufen schlecht. Als die Gesellschaft im Juli endlich eingetragen wird, ist ein Verlust in Höhe von Euro aufgelaufen. Sind die Gesellschafter A und B der GmbH zum Ausgleich des Verlusts verpflichtet? Kann der Vermieter seine noch offene Miete für Mai in Höhe von Euro von A oder B verlangen? Folie 47

8 Zu Denkanstoß 2 In der Vor-GmbH gilt die Haftungsbeschränkung des 13 Abs. 2 GmbHG noch nicht. Die Gesellschafter haften folgendermaßen: - Im Innenverhältnis trifft die Gesellschafter eine Vorbelastungs- (= Unterbilanz-) Haftung. Also müssen A und B Euro an die GmbH nachzahlen - Im Außenverhältnis haften die Gesellschafter allerdings nicht. Die Haftung des A als Handelnder aus 11 Abs. 2 GmbHG entfällt mit Eintragung der Gesellschaft. Folie 48

9 Denkanstoß 3 Hafteten A und B im Außenverhältnis, solange die Gesellschaft noch nicht eingetragen war? Was ist, wenn A und B es aufgeben, die Gesellschaft eintragen zu lassen, aber dennoch die Geschäfte der Vor-GmbH fortführen. Folie 49

10 Zu Denkanstoß 3 Vor Eintragung trifft die Gesellschafter auch nur eine Verlustdeckungshaftung im Innenverhältnis gegenüber der Gesellschaft. Geben die Gesellschafter allerdings die Eintragungsabsicht auf, haften sie nach 128 HGB wie die Gesellschafter einer Personengesellschaft, weil dann eine Vorgesellschaft nicht mehr vorliegt. Folie 50

11 Zusammenfassung I BGHZ 134, 333 = NJW 1997, 1507: 1. Die Gesellschafter einer Vor-GmbH haften für die Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft unbeschränkt. Es besteht eine einheitliche Gründerhaftung in Form - einer bis zur Eintragung der Gesellschaft andauernden Verlustdeckungshaftung und - einer an die Eintragung geknüpften Vorbelastungs- (Unterbilanz-)haftung. 2. Die Verlustdeckungshaftung ist ebenso wie die Vorbelastungs- (Unterbilanz-)haftung eine Innenhaftung. Folie 51

12 Ausgestaltung der Gründerhaftung Unbeschränkte Pro-ratarische Haftung der Gründer (Teilschuld, 420 BGB) Aufrechnungsverbot, 19 Abs. 2 GmbHG Haftung der Mitgesellschafter, 24 GmbHG Verjährung: 10 Jahre, 9 Abs. 2 GmbHG Folie 52

13 Zusammenfassung II BGHZ 152, 290 NJW 2003, 429: Scheitert die Gründung einer GmbH, die im Einverständnis ihrer Gesellschafter schon vor der Eintragung in das Handelsregister die Geschäfte aufgenommen hat, - finden die Grundsätze der Verlustdeckungshaftung allein dann Anwendung, wenn die Geschäftstätigkeit sofort beendet und die Vorgesellschaft abgewickelt wird. (= Innenhaftung) - Werden dementgegen die Geschäfte nach diesem Zeitpunkt fortgeführt, haben die Gründer für sämtliche Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft, auch für die bis zum Scheitern entstandenen, nach personengesellschaftsrechtlichen Grundsätzen einzustehen. (Außenhaftung) Folie 53

14 Denkanstoß 4 C und D, abgeschreckt durch die schlechten Erfahrungen von A und B, fragen den Notar, ob es nicht eine bessere Lösung gibt, weil auch sie mit ihrer neuen Gesellschaft gleich loslegen wollen. Der Notar berichtet von den Möglichkeiten, - eine sog. Vorratsgesellschaft zu nutzen oder - einen alten Mantel zu aktivieren. Was meint der Notar, worauf haben C und D dann zu achten? Folie 54

15 Begriffe BGHZ 117, 323 = NJW 1992, 1824 Die Gründung von Vorratsgesellschaften ist zulässig, wenn die Bestimmung der Gesellschaft, als sog. Mantel für die spätere Aufnahme eines Geschäftsbetriebs zu dienen, bei der Bezeichnung des Unternehmensgegenstandes deutlich klargestellt wird (sog. offene Vorratsgründung). Ausreichend dafür ist die Angabe "Verwaltung des eigenen Vermögens". Folie 55

16 Einordnung als wirtschaftliche Neugründung BGHZ 153, 158 = NJW 2003, 892 (Vorratsgesellschaft) 1. Die Verwendung des Mantels einer auf Vorrat gegründeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung stellt wirtschaftlich eine Neugründung dar. 2. Auf diese wirtschaftliche Neugründung durch Ausstattung der Vorratsgesellschaft mit einem Unternehmen und erstmalige Aufnahme ihres Geschäftsbetriebes sind die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften des GmbHG einschließlich der registergerichtlichen Kontrolle entsprechend anzuwenden. 3. Der Geschäftsführer hat jedenfalls entsprechend 8 Abs. 2 GmbHG zu versichern, daß die in 7 Abs. 2 und 3 GmbHG bezeichneten Leistungen auf die Stammeinlagen bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich weiterhin in seiner freien Verfügung befindet. Folie 56

17 Haftungsfolgen für Gesellschafter BGHZ 155, 318 = NJW 2003, 3198 (Altmantel): Die reale Kapitalaufbringung ist sowohl bei der Mantelverwendung als auch bei der Aktivierung einer Vorratsgesellschaft durch entsprechende Anwendung des Haftungsmodells der Unterbilanzhaftung - bezogen auf den Stichtag der Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung gegenüber dem Registergericht - sicherzustellen. Folie 57

18 Begriff der wirtschaftlichen Neugründung BGH ZIP 2010, 621: 1. Eine Mantelverwendung, auf die die Regeln der sog. "wirtschaftlichen Neugründung" anwendbar sind, kommt nur in Betracht, wenn die Gesellschaft eine "leere Hülse" ist, also kein aktives Unternehmen betreibt, an das die Fortführung des Geschäftsbetriebs - sei es auch unter wesentlicher Umgestaltung, Einschränkung oder Erweiterung seines Tätigkeitsgebiets - in irgendeiner wirtschaftlich oder gewichtbaren Weise anknüpfen kann. 2. Eine "leere Hülse" in diesem Sinne liegt dann nicht vor, wenn die Gesellschaft nach Gründung und Eintragung konkrete Aktivitäten zur Planung und Vorbereitung der Aufnahme ihrer nach außen gerichteten Geschäftstätigkeit im Rahmen des statutarischen Unternehmensgegenstandes entfaltet (Fortführung BGHZ 155, 318). Folie 58

19 Streit um Haftungsfolge für Altgesellschafter OLG München ZIP 2010, 579: 1. Unterbleibt - entgegen der Rechtsprechung von BGHZ 155, die Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung einer GmbH gegenüber dem Registergericht, führt dies in entsprechender Anwendung des Haftungsmodells der Unterbilanzhaftung zu einer zeitlich unbeschränkten Haftung der Gesellschafter. 2. Diese Haftung trifft auch den Erwerber des Geschäftsanteils einer GmbH. KG ZIP 2010, 582: Eine Unterbilanzhaftung wegen unterlassener Offenlegung der "wirtschaftlichen Neugründung" einer Vorrats- GmbH kommt nicht in Betracht, wenn das statutarische Stammkapital der Gesellschaft vollständig eingezahlt und bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit noch unverbraucht vorhanden ist (Abgrenzung zu BGHZ 153, 158; BGHZ 155/318). Folie 59

20 BGH ZIP 2012, 817 BGH entscheidet gegen OLG München ZIP 2010, 579: 1. Unterbleibt die mit der Versicherung entsprechend 8 Abs. 2 GmbhG und der Anmeldung etwaiger mit einer wirtschaftlichen Neugründung einhergehender Satzungsänderungen zu verbindende Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung gegenüber dem Registergericht, haften die Gesellschafter im Umfang einer Unterbilanz, die in dem Zeitpunkt besteht, zu dem die wirtschaftliche Neugründung entweder durch die Anmeldung der Satzungsänderungen oder durch die Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit erstmals nach außen in Erscheinung tritt. 2. Bei fehlender Offenlegung einer wirtschaftlichen Neugründung tragen die unter dem Gesichtspunkt der Unterbilanzhaftung in Anspruch genommenen Gesellschafter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass in dem Zeitpunkt, zu dem die wirtschaftliche Neugründung nach außen in Erscheinung getreten ist, keine Differenz zwischen dem (statutarischen) Stammkapital und dem Wert des Gesellschaftsvermögens bestanden hat. 3. Die Verpflichtung des Gesellschafters, eine zum Zeitpunkt einer wirtschaftlichen Neugründung bestehende Unterbilanz auszugleichen, ist eine auf den Geschäftsanteil rückständige Leistung, für die der Erwerber des Geschäftsanteils haftet. Folie 60

21 BGH ZIP 2011, Bei einer wirtschaftlichen Neugründung einer Vorratsoder Mantelgesellschaft kommt eine Haftung der handelnden Personen analog 11 Abs. 2 GmbHG nur dann in Betracht, wenn die Geschäfte vor Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung aufgenommen worden sind und dem nicht alle Gesellschafter zugestimmt haben. 2. Versichert der Geschäftsführer bei der Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung der Wahrheit zuwider, dass sich das Stammkapital endgültig in seiner freien Verfügung befindet, haftet er analog 9a Abs. 1 GmbHG. Folie 61

22 Begriff der wirtschaftlichen Neugründung BGH ZIP 2010, 621: 1. Eine Mantelverwendung, auf die die Regeln der sog. "wirtschaftlichen Neugründung" anwendbar sind, kommt nur in Betracht, wenn die Gesellschaft eine "leere Hülse" ist, also kein aktives Unternehmen betreibt, an das die Fortführung des Geschäftsbetriebs - sei es auch unter wesentlicher Umgestaltung, Einschränkung oder Erweiterung seines Tätigkeitsgebiets - in irgendeiner wirtschaftlich oder gewichtbaren Weise anknüpfen kann. 2. Eine "leere Hülse" in diesem Sinne liegt dann nicht vor, wenn die Gesellschaft nach Gründung und Eintragung konkrete Aktivitäten zur Planung und Vorbereitung der Aufnahme ihrer nach außen gerichteten Geschäftstätigkeit im Rahmen des statutarischen Unternehmensgegenstandes entfaltet (Fortführung BGHZ 155, 318). Folie 62

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