Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung - Einheit 8 GmbH Einführung, insbesondere Haftung im Gründungsstadium
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- Rolf Böhler
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1 Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung - Einheit 8 GmbH Einführung, insbesondere Haftung im Gründungsstadium
2 Einführung: Gründungsvoraussetzungen der GmbH Die Gründung der GmbH erfolgt in drei Schritten: 1. Vorgründungsgesellschaft durch Entschluss zur Gründung (GbR) 2. Abschluss des Gesellschaftsvertrages (Satzung).: Entstehung der Vor-GmbH 3. Eintragung in das Handelsregister 2
3 Einführung: Gründungsvoraussetzungen der GmbH Abschluss des Gesellschaftsvertrages (Satzung): Inhalt: Gem. 3 GmbHG (Firma, Sitz, Einlage etc.) Betrag des Stammkapitals: Gem. 5 GmbHG mind ,- EUR (MoMiG: Keine Herabsetzung des Mindeststammkapitals bei der klassischen GmbH) Form: Gem. 2 I GmbHG notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag (MoMiG: Vereinfachtes Gründungsverfahren durch Einsatz eines Musterprotokolls; 2 I a GmbHG) Notarielle Beurkundung eines der beiden dem GmbHG als Anlage beigefügten Musterprotokolle Musterprotokolle umfassen nicht nur den Gesellschaftsvertrag, sondern auch die Geschäftsführerbestellung und die Gesellschafterliste 3
4 Die Vor-GmbH Nach Abschluss des Gesellschaftervertrages: Entstehung der Vor-GmbH Diese ist noch keine GmbH gemäß 13 GmbHG, sondern Gesellschaftsform sui generis, deren Rechtsfähigkeit von der Rechtsprechung anerkannt ist. 4
5 Einführung: Gründungsvoraussetzungen der GmbH Eintragung in das Handelsregister: Voraussetzung: Einzahlung ½ des Stammkapitals, 7 II GmbHG Versicherung des GF hierüber, 8 II GmbHG Folge: Entstehung der rechtsfähigen GmbH i.s.d. 11 Abs. 1 GmbHG 5
6 Die Unternehmergesellschaft Für weniger Startkapital benötigende Existenzgründer: Unternehmergesellschaft (sog. 1-Euro-GmbH ) ( 5a GmbHG) Gesellschaftsgründung mit niedrigerem Stammkapital als dem Mindeststammkapital möglich (mind. 1 ). - zwingend: Firmenzusatz Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder UG (haftungsbeschränkt) - Stammkapital ist in voller Höhe und durch Geldeinlagen vor HR- Anmeldung einzuzahlen; vgl. 5 a II GmbHG Halbeinzahlung nicht zulässig - Pflicht zur Bildung einer gesetzlichen Rücklage i.h.v. ¼ des Jahresüberschusses 6
7 Die Unternehmergesellschaft Hintergrund: Erleichterung von Existenzgründungen (schnell, flexibel, einfach, kostengünstig); Sonderfirma UG warnt Publikum vor u. U. sehr niedrigem Gründungskapital Rücklagenbildung dient der Anhebung des Stammkapitals 7
8 Haftung der Vor-GmbH 1. Bei ordnungsgemäßer Vertretung haftet die Vor-GmbH mit Ihrem Vermögen 2. Gründerhaftung? umstritten: 1. Haftung gegenüber der Gläubiger (Außenverhältnis): Nein! 2. Haftung gegenüber der Vor-GmbH (Innenverhältnis): Rspr. des BGHs: Im Innenverhältnis: Pflicht zur Zahlung der Stammeinlage! (Verlustdeckungshaftung, Unterbilanzhaftung; kann ein Gründer seinen Verlustanteil nicht aufbringen so gilt 24 GmbHG analog.) 8
9 Handelndenhaftung bei der Vor-GmbH Handelndenhaftung gemäß 11 Abs. 2 GmbH Sinn und Zweck: Den Handelnden zur Vorsicht mahnen, bzw. die Beschleunigung der Eintragung und Absicherung der Gläubiger. Handelndenhaftung : Handelnde i.s.d Abs. 2 sind die Geschäftsführer sowie Personen, die wie solche tätig werden. Die Haftung ist mithin unabhängig von der Wirksamkeit der Bestellung zum Geschäftsführer und vom Handeln innerhalb der Vertretungsmacht oder deren Überschreitung. Fehlt eine Vertretungsmacht ist zusätzlich 179 BGB einschlägig. 9
10 Haftung nach Eintragung ins Handelsregister Wie ist stellt sich die Haftungssituation dar, wenn die Eintragung der GmbH in das Handelsregister erfolgt? 10
11 Haftungssituation mit Eintragung der GmbH Mit Eintragung ins Handelsregister wandelt sich die Vor-GmbH in eine GmbH um. Handelndenhaftung gem. 11 Abs. 2 GmbHG erlischt mit Eintragung. Eine Haftung der Gesellschafter kommt nach 13 Abs. 2 GmbHG nach Eintragung nicht mehr in Betracht. 11
12 Sachverhalt A, B,C und D sind Vorstandsmitglieder und gleichzeitig Mehrheitsaktionäre von vier Online-Unternehmen (AGs). Sie beschließen, dass sie künftig bei der teuren Entwicklung neuer Software-Tools enger zusammen arbeiten werden. Dazu soll eine gemeinsame GmbH gegründet werden, an der A, B, C und D jeweils als Privatperson zu ¼ beteiligt sind. Die Gesellschaft soll ein Stammkapital von EUR erhalten, an dem A, B, C und D mit einer Stammeinlage von jeweils beteiligt sind. Nachdem A, B u. C den D überredet haben, dass man die Gründung so schnell wie möglich durchführen müsse, findet einige Wochen später vor einem Notar die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages der.. 12
13 Sachverhalt Progressive-Tools GmbH statt. Darin werden die drei Gesellschafter A, B u. C als allein vertretungsberechtigte Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt. Die Progressive-Tools GmbH wird am selben Tag zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, nachdem A, B, C und D die übernommenen Einlagen bar gezahlt haben. Bereits vor der Eintragung nimmt die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb auf, denn für einen neuen Online-Dienst, den alle vier Aktiengesellschaften anbieten wollen, wird dringend neue Software gebraucht. Da jedoch noch keine Software-Entwickler eingestellt sind, kauft A ein auf die die Aktiengesellschaften individuell zugeschnittenes Software-Paket P1 bei der Firma T-X für
14 Sachverhalt Der D erwirbt (ohne Rücksprache mit A, B und C) wenig später das - sehr günstige - Upgrade P2 bei T-X für für die Gesellschaft. Nach kurzer Zeit stellt sich allerdings heraus, dass die Idee der gemeinsamen Entwicklung von Software nicht die erhofften Vorteile bringt, da die Strategien der vier Unternehmen von A, B, C und D doch zu verschieden sind. Zudem erweist sich die Software P1 als völlig unbrauchbar für die Zwecke der vier Unternehmen. Ein Weiterverkauf misslingt wegen der individuellen Anfertigung. Aus dem selben Grunde weigern sich A, B und C auch, den Kaufpreis für das von D erworbene Upgrade P2 zu bezahlen. 14
15 Sachverhalt Von wem kann T-X die Bezahlung der Software P1 Verlangen ( )? (1. Fallfrage) Welche Verpflichtungen treffen B, C, und D gegenüber der T-X GmbH hinsichtlich der Software P1 wenn sie die Eintragung der GmbH wegen der fehlenden Perspektiven nicht weiter betreiben, das restliche Geld entnehmen und sich auch sonst um die Gesellschaft nicht weiter kümmern? (2. Fallfrage) Wie ist die Rechtslage hinsichtlich der Software P1, wenn die Eintragung der GmbH in das Handelsregister erfolgt? (3. Fallfrage) Von wem kann T-X die Bezahlung des Upgrades P2 (3.000 ) verlangen? (4. Fallfrage) 15
16 Frage 1 Lösung 1. Vertrag zw. Vor-GmbH und T-X geschlossen? Voraussetzung: Zwei übereinstimmende Willenserklärungen 1. Willenserklärung von T-X : Liegt vor. 2. Willenserklärung der Vor-GmbH? Fraglich ist, ob die Willenserklärung des A der Vor-GmbH Als eigenen Willenserklärung zurechenbar ist. 16
17 Frage 1 - Lösung Willenserklärung des A könnt im Rahmen einer Vertretung gem. 164 BGB zurechenbar sein: Voraussetzungen: 1. Eigene Willenserklärung (kein Bote) 2. Handeln im Namen der Vor-GmbH 3. Handeln mit Vertretungsmacht der Vor-GmbH 17
18 Frage 1 - Lösung 1. Eigene Willenserklärung? Liegt vor. 2. Handeln im Namen der Vor-GmbH? Liegt vor. 3. Handeln mit Vertretungsmacht der Vor-GmbH? A war im Gesellschaftsvertrag als Geschäftsführer bestellt, d.h. er handelte mit Vollmacht der GmbH. Willenserklärung des A der Vor-GmbH zurechenbar. Es ist ein Vertrag zwischen T-X und der Vor-GmbH zustande gekommen. Folge: Die Vor-GmbH haftet mit Ihrem Vermögen! 18
19 Frage 1 Lösung: Anspruch der T-X gegen A Handelndenhaftung gemäß 11 Abs. 2 GmbHG? Voraussetzungen des 11 Abs. 2 GmbHG liegen vor, da A als bestellter Geschäftsführer den Vertrag vor Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister geschlossen hat. Folge: A haftet im Rahmen der Handelndenhaftung gemäß 11 Abs. 2 GmbHG ebenfalls. 19
20 Frage 1 - Lösung Ansprüche der T-X gegen A, B, C und D Anspruch der T-X gegen B, C und D? Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Keine Haftung der (nicht beteiligten) Gesellschafter einer Vor-GmbH im Außenverhältnis. Einzige Verpflichtung: Leistung der Stammeinlage an die GmbH (Innenverhältnis). 20
21 Frage 1: Lösung- Ansprüche der Gesellschaft gegenüber A, B, C und D Ansprüche der GmbH gegen die Gesellschafter (Innenverhältnis): Verpflichtung zur Erbringung des Stammkapitals haben diese durch Einzahlung bereits erfüllt. Allerdings hat die Gesellschaft bis zur Eintragung bereits einen Verlust von erwirtschaftet, so dass das Stammkapital in dieser Höhe bereist aufgebraucht ist! 21
22 Frage 1: Lösung Ansprüche der Gesellschaft gegenüber A, B, C und D Rechtsprechung des BGH zur Vor-GmbH: Bei Minderungen des Stammkapitals, die bis zur Eintragung der Gesellschaft ins HR eingetreten sind, müssen die Gesellschafter die Minderungen durch Zahlungen ausgleichen (Teil des Grundsatzes der Kapitalaufbringung). Im Innenverhältnis zur Vor-GmbH besteht dann eine Haftung der Gesellschafter (die sogenannte Vorbelastungs-, Differenz-, Unterbilanzhaftung). 22
23 Frage 1: Lösung Ansprüche der Gesellschaft gegenüber A, B, C und D Folge. A, B, C und D sind gegenüber der Vor-GmbH zu je ¼ verpflichtet, die entstandene Unterbilanz von auszugleichen! 23
24 Frage 2 Welche Verpflichtungen treffen B, C und D gegenüber der T-X GmbH im Bezug auf die Software P1, wenn die Beteiligten die Eintragung der GmbH wegen des ersten Misserfolges und der fehlenden Perspektiven nicht weiter betreiben, das restliche Geld entnehmen und sich auch sonst um die Gesellschaft nicht weiter kümmern? (Frage 2) Philipp Rock / Mareike Seifert 24
25 Frage 2 - Lösung 1. Haftung der Vor-GmbH mit Ihrem Vermögen bleibt bestehen (s.o.), allerdings ist wegen der Entnahme des Geldes durch die Gesellschafter bei der vor-gmbh kein Vermögen mehr vorhanden. Beachte aber: 2. Ausnahme vom Grundsatz: Keine Haftung der nicht beteiligten Gesellschafter einer Vor-GmbH im Außenverhältnis : Voraussetzung: Eintragung der Gesellschaft wird nicht weiter verfolgt und die Gesellschaft vermögenslos ist. Beides ist hier der Fall, somit ist eine Haftung von B, C und D im Außenverhältnis gegenüber der T-X ausnahmsweise gegeben. Philipp Rock / Mareike Seifert 25
26 Frage 3 Wie ist die Rechtslage bezüglich der Software P1, nachdem die Eintragung der Progressive Tools - GmbH in das Handelsregister erfolgt ist? (Frage 3) Philipp Rock / Mareike Seifert 26
27 Frage 3 - Lösung 1. Anspruch T-X gegen GmbH: Mit Eintragung ins HR wandelt sich die Vor-GmbH in eine GmbH um. Folge: Es ist ein Anspruch der T-X gegen die GmbH gegeben, da sie von vorneherein beabsichtigter Vertragspartner war. 27
28 Frage 3 - Lösung 2. Anspruch der T-X gegen A, B, C und D nach Eintragung: a. Handelndenhaftung des A gem. 11 Abs. 2 GmbHG erlischt mit Eintragung. b. Eine Haftung gem. 13 Abs. 2 GmbHG der Gesellschafter kommt nach Eintragung grundsätzlich nicht mehr in Betracht. (c. Die Gründerhaftung gegenüber der GmbH bleibt auch nach Eintragung bestehen.) Ergebnis: Nach Eintragung keine Ansprüche der T-X gegen A, B, C oder D mehr gegeben! 28
29 Frage 4 A, B und C weigern sich, den Kaufpreis für das von D erworbene Upgrade P2 zu bezahlen. Von wem kann T-X die Bezahlung des Upgrades (3.000 ) verlangen? (Frage 3) 29
30 Frage 4 Lösung 1. Vertrag zw. Vor-GmbH und T-X geschlossen? Voraussetzung: Zwei übereinstimmende Willenserklärungen 1. Willenserklärung von T-X : Liegt vor. 2. Willenserklärung der Vor-GmbH? Frage, ob die Willenserklärung des D der Vor-GmbH als eigenen Willenserklärung zurechenbar ist. 30
31 Frage 4 Lösung Willenserklärung des D könnt im Rahmen einer Vertretung gem. 164 BGB zurechenbar sein: Voraussetzungen: 1. Eigene Willenserklärung (kein Bote) 2. Handeln im Namen der Vor-GmbH 3. Handeln mit Vertretungsmacht der Vor-GmbH 31
32 Frage 4 - Lösung 1. Eigene Willenserklärung? Liegt vor. 2. Handeln im Namen der vor-gmbh? Liegt vor. 3. Handeln mit Vertretungsmacht der Vor-GmbH? D war im Gesellschaftsvertrag nicht als Geschäftsführer bestellt, d.h. er handelte ohne Vollmacht der GmbH. Willenserklärung des A der Vor-GmbH nicht gemäß 164 BGB zurechenbar. Es ist kein Vertrag zwischen T-X und der Vor- GmbH zustande gekommen. Folge: Die Vor-GmbH haftet nicht mit Ihrem Vermögen! (Auch die Gründer haften im Außenverhältnis nicht!) 32
33 Frage 4 - Lösung Ergebnis: Mangels Geschäftsführerstellung haftet D der T-X nicht als Handelnder gemäß 11 II GmbHG. Allerdings: D haftet der T-X gegenüber als Vertreter ohne Vertretungsmacht gemäß 179 I BGB. 33
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