F. GmbH. I. Grundlagen und Gründung. Organisationsverfassung. Haftungsgefahren für Gesellschafter. IV. Besonderheiten bei der GmbH & Co.
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- Johanna Lichtenberg
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1 F. GmbH I. Grundlagen und Gründung II. Organisationsverfassung III. Haftungsgefahren für Gesellschafter IV. Besonderheiten bei der GmbH & Co. KG Folie 418
2 Charakter der GmbH GmbH juristische Person, rechtsfähig, 13 Abs. 1 GmbHG Gesellschafter beteiligen sich mit Einlagen auf das in Stammanteile zerlegte Stammkapital. Keine persönliche Haftung der Gesellschafter, 13 Abs. 2 GmbHG. Jeder gesetzlich erlaubte Zweck, 1 GmbHG. Kaufmann kraft Rechtsform, 13 Abs. 3 GmbHG. Im Innenverhältnis wie bei Personengesellschaften grds. dispositive Vorschriften. (Unterschied AG, 23 Abs. 5 AktG) Folie 419
3 GmbH als Kapital-Gesellschaft Stammkapital - Das von den Gesellschaftern bei der Gründung aufzubringende Kapital - Zahlenmäßig im Gesellschaftsvertrag festgelegt, 3 I Nr. 3 - Mindestbetrag , 5 I GmbHG - Funktion: Seriositätsschwelle Geschäftsanteil: Anteil am Stammkapital - Stammkapital setzt sich aus Geschäftsanteilen (Stammeinlagen) zusammen - Mindestnennbetrag: 1, 5 II GmbHG - Zahl der Geschäftsanteile und ihre Nennbeträge (unterschiedliche sind möglich, 5 III 1 GmbHG) werden durch den Gesellschaftsvertrag festgelegt, 3 I Nr. 4 GmbHG Folie 420
4 Beispiel 80 A und B überlegen, ihre Klempnerei in Form einer GmbH zu führen. Sie fragen sich, - was eine GmbH-Gründung erfordert, - ab wann die GmbH dann als solche tätig sein kann und - was sie beide als Grundkapital der Gesellschaft, wann aufbringen müssen. Folie 421
5 Gesellschaftsvertrag Notarielle Form, 2 I GmbHG Inhalt: - Mindestinhalt, 3 GmbHG Firma und Sitz Gegenstand des Unternehmens Betrag des Stammkapitals Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile - Ansonsten: Gestaltungsfreiheit Bestellung des Geschäftsführers im Gründungsvertrag oder durch Beschluss der Gesellschafter Folie 422
6 Einlage der Gesellschafter Übernahme der Geschäftsanteile - Durch die Gründer im Gesellschaftsvertrag = Übernahme der Verpflichtung, die Einlage auf den Geschäftsanteil zu zahlen (Geldeinlage). - Sacheinlagen sind zulässig, 5 IV GmbHG, aber Differenzhaftung bei Überbewertung, 9 GmbHG Leistung der Mindesteinlage, 7 II 1 GmbHG - Bei Bareinlagen mind.1/4 auf jede Stammeinlage ( 7 II 1 1 GmbHG), zusammen mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals, also ( 7 II 2 GmbHG) - Sacheinlagen müssen voll geleistet werden, 7 III GmbHG Folie 423
7 Beispiel 80 - Ergänzung A und B protestieren, seit 1. November 2008 gäbe es doch die 1-Euro-GmbH. Sie fragen weiter, - was sei das gesetzgeberische Motiv für diese Erleichterungen gewesen und - was gelte nunmehr genau? Folie 424
8 Wettbewerb der Gesellschaftsrechtsordnungen Sitztheorie (Statut des Verwaltungssitzes) - Herkömmliches deutsches internationales Gesellschaftsrecht - Folge: Ausländische Gesellschaftsformen konnten in Deutschland nicht agieren. Gründungstheorie (Statut des Gründungslandes) - Neuerungen im internationalen Gesellschaftsrecht durch Niederlassungsfreiheit (Artt. 49, 54 AEUV) Staatsverträge - Folge: Unternehmerische Betätigung in ausländischer Rechtsform in Deutschland möglich. Folie 425
9 Mindestkapitalerfordernis Grundsatz: Erfordernis bleibt erhalten - Stammkapital: Euro - Diskussion um Abschaffung/Absenkung - Zweck: Seriositätsschwelle Ausnahme: Schaffung der UG (haftungsbeschränkt) - GmbH mit abweichender Firmierung - Mindestkapital: 1 Euro pro Geschäftsanteil - Obligatorische Rücklagenbildung: ¼ Jahresüberschuss - Obligatorische Rücklagenverwendung: Kapitalerhöhung Folie 426
10 Musterprotokoll Beibehaltung des Beurkundungserfordernisses Musterprotokolle als Anlage des GmbHG - Einpersonengründung - Zwei- oder Dreipersonengründung Funktion des Musterprotokolls - Gesellschaftsvertrag - Geschäftsführerbestellung - Gesellschafterliste Änderungsfeindlichkeit des Protokolls Kostenanreiz nur bei UG (haftungsbeschränkt) Folie 427
11 Organisationsverfassung der GmbH Gesellschafter Dritte Gesellschafterversammlung Geschäftsführer GmbH Folie 428
12 Beispiel 81 G ist Geschäftsführer der X-GmbH. Die beiden Gesellschafter der GmbH, A und B, haben G die Anweisung erteilt, dass er Verträge, bei denen die GmbH mehr als zahlen soll, von ihnen genehmigen lassen muss. G schließt mit V einen Kaufvertrag über Produktionsmaterial zum Preis von für die X- GmbH, ohne A und B vorher zu fragen. Kann V nach Lieferung der Ware von der X-GmbH Zahlung von verlangen? Folie 429
13 Kompetenzen des Geschäftsführers Geschäftsführung - Gesamtgeschäftsführung, sofern keine abweichende Regelung - Beschränkungen durch Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss möglich, daher Weisungsgebundenheit, 37 I GmbHG Stellvertretung, 35 I GmbHG - Gesamtvertretung, soweit keine abweichende Regelung, 35 II 1 GmbHG - Unbeschränkbare Vertretungsmacht gegenüber Dritten, 37 II GmbHG Folie 430
14 Lösung Beispiel 81 V kann Zahlung verlangen, weil X-GmbH durch G wirksam vertreten wurde. Denn - Geschäftsführer ist zur Vertretung der GmbH ermächtigt 35 GmbHG - Beschränkungen der Vertretungsbefugnis sind Dritten gegenüber unbeachtlich, 37 Abs. 2 GmbHG Folie 431
15 Beispiel 82 Die Satzung der X-GmbH bestimmt in 7: Die Bestellung des Geschäftsführers ist unwiderruflich. 8 lautet: Zum Geschäftsführer wird der Gesellschafter A bestellt. Der Geschäftsanteil des A beträgt 20 %, weitere Geschäftsanteile von je 40 % halten B und C. Drei Jahre später erleidet A einen schweren Autounfall, seitdem liegt er im Koma. B und C beschließen, A als Geschäftsführer abzuberufen. Sie ernennen Z zum neuen Geschäftsführer. 1. Ist Z bereits Geschäftsführer der X-GmbH? 2. Ist A nicht mehr Geschäftsführer der X-GmbH? 3. Hat A weiterhin Anspruch auf Zahlung seines Gehalts? Folie 432
16 Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer Bestellung - Durch Gesellschaftervertrag, 6 III 2 oder - Beschluss der Gesellschafter, 46 Nr. 5 GmbHG - Keine Höchstfrist Abberufung - Durch Gesellschafterversammlung, 46 Nr. 5 GmbHG - Jederzeit möglich, 38 I GmbHG, aber Einschränkungen (nicht Ausschluss) durch Satzung möglich, 38 II GmbHG Zugleich: Anstellungsverhältnis durch Dienstvertrag Folie 433
17 Gesellschafterversammlung Einforderung von Nachschüssen, 26 I GmbHG Satzungsänderungen, 53 I GmbHG Auflösung, 60 I Nr. 2 GmbH Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung des Ergebnisses Einforderung der Einlagen Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung Bestellung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten Weisungen an die Geschäftsführer in einzelnen Geschäftsführungsangelegenheiten, 37 GmbHG Folie 434
18 Lösung Beispiel Z ist durch Beschluss der Gesellschafter zum Geschäftsführer der X-GmbH bestellt worden, 46 Nr. 5 GmbHG. 2. A ist als Geschäftsführer der X-GmbH abberufen worden, 46 Nr. 5 GmbHG; Ausschluss der Abberufung durch Gesellschaftsvertrag nicht möglich, 38 GmbHG. 3. Anstellungsvertrag besteht fort, derzeit ruht Vergütungsanspruch aber mangels Dienstfähigkeit. Folie 435
19 Beispiel 83 G ist Geschäftsführer der X-GmbH. Er hat sich auf ein windiges Geschäft mit Q eingelassen, das der Gesellschaft einen Verlust von EUR eingebracht hat. Er verteidigt sich, dass zwar ein erfahrener Geschäftsführer die Misslichkeit erkannt hätte, ihm jedoch sei angesichts seiner Unerfahrenheit das Geschäft nicht vorzuwerfen. Kann die X-GmbH Ersatz der EUR verlangen? Folie 436
20 Haftungsgefahren für Geschäftsführer Geschäftsführerhaftung - Sorgfaltspflichtverletzungen gemäß 43 II GmbHG - Maßstab: Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes, 43 I GmbHG - Eingeschränkte Rechtfertigung durch Gesellschafterbeschlüsse, 43 III 3 GmbHG Sonderfall: Insolvenz - Außenverhältnis: Verschleppungshaftung, 823 II BGB i.v.m. 15a InsO - Innenverhältnis: Masseschmälerungshaftung, 64 GmbHG Folie 437
21 Lösung Beispiel 83 G haftet wegen Verletzung der objektiven Sorgfaltsanforderungen, ohne dass es auf persönliche Vorwerfbarkeit ankommt. X-GmbH kann von ihm EUR ersetzt verlangen. Folie 438
22 Rechte der Gesellschafter Verwaltungsrechte - Stimmrecht, je 1 Geschäftsanteil eine Stimme, 47 II GmbHG - Auskunfts- und Einsichtsrecht, 51a GmbHG - ferner Gesellschaftsvertrag, 45 I GmbHG (Gestaltungsfreiheit) Vermögensrechte - Anspruch auf Anteil am jährlichen Bilanzgewinn (Gewinnrecht), 29 I 1 GmbHG, nach Geschäftsanteilen, 29 III 1 GmbHG, - Vermögensrechte durch Gesellschaftsvertrag, z.b. Gebrauch gesellschaftseigener Einrichtungen oder vergünstigte Sachbezüge. Grenze: 30 GmbHG Folie 439
23 Organisationsstruktur der GmbH Gesellschafter Teilnahme Stimmrecht Gesellschafterversammlung 45 ff. GmbHG Dritte z.b. Kaufvertrag Bestellung, Abberufung; 46 Nr. 5 GmbHG Weisungsbefugnis 37 I, 45, 46 Nr. 6 GmbHG Stellvertretung 35 GmbHG Geschäftsführer GmbH Haftung 43 II GmbHG Folie 440
24 III. Haftungsgefahren für Gesellschafter bei der Gründung Folie 441
25 Beispiel 84 A und B gründen vor dem Notar N die X-GmbH im Januar. A wird Geschäftsführer. Die GmbH nimmt sofort die Geschäfte auf, unter anderem mietet A für die GmbH Geschäftsräumen bei V. Die Eintragung verzögert sich. Von wem kann V die Miete verlangen? Folie 442
26 Lösung Beispiel 84 Bereits ab Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags existiert die X-GmbH als sog. Vorgesellschaft. Diese Vorgesellschaft ist Vertragspartner des Vermieter V und diesem zur Zahlung der Miete verpflichtet. Zusätzlich haftet der Geschäftsführer A als Handelnder, 11 Abs. 2 GmbHG Folie 443
27 Abwandlung Beispiel 84 Die Geschäfte der (noch nicht eingetragenen) X-GmbH laufen schlecht. Als die Gesellschaft im Juli endlich eingetragen wird, ist ein Verlust in Höhe von Euro aufgelaufen. Sind die Gesellschafter A und B der GmbH zum Ausgleich des Verlusts verpflichtet? Kann der Vermieter seine noch offene Miete für Mai in Höhe von Euro von A oder B verlangen? Folie 444
28 Lösung Abwandlung Beispiel 84 In der Vor-GmbH gilt die Haftungsbeschränkung des 13 Abs. 2 GmbHG noch nicht. Die Gesellschafter haften folgendermaßen: - Im Innenverhältnis trifft die Gesellschafter eine Vorbelastungs- (= Unterbilanz-) Haftung. Also müssen A und B Euro an die GmbH nachzahlen - Im Außenverhältnis haften die Gesellschafter allerdings nicht. Die Haftung des A als Handelnder aus 11 Abs. 2 GmbHG entfällt mit Eintragung der Gesellschaft. Folie 445
29 Beispiel 84 Abwandlung 2 Hafteten A und B im Außenverhältnis, solange die Gesellschaft noch nicht eingetragen war? Was ist, wenn A und B es aufgeben, die Gesellschaft eintragen zu lassen, aber dennoch die Geschäfte der Vor-GmbH fortführen. Folie 446
30 Lösung Beispiel 84 Abwandlung 2 Vor Eintragung trifft die Gesellschafter auch nur eine Verlustdeckungshaftung im Innenverhältnis gegenüber der Gesellschaft. Geben die Gesellschafter allerdings die Eintragungsabsicht auf, haften sie nach 128 HGB wie die Gesellschafter einer Personengesellschaft, weil dann eine Vorgesellschaft nicht mehr vorliegt. Folie 447
31 Zusammenfassung I BGHZ 134, 333 = NJW 1997, 1507: 1. Die Gesellschafter einer Vor-GmbH haften für die Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft unbeschränkt. Es besteht eine einheitliche Gründerhaftung in Form - einer bis zur Eintragung der Gesellschaft andauernden Verlustdeckungshaftung und - einer an die Eintragung geknüpften Vorbelastungs- (Unterbilanz-)haftung. 2. Die Verlustdeckungshaftung ist ebenso wie die Vorbelastungs- (Unterbilanz-)haftung eine Innenhaftung. Folie 448
32 Zusammenfassung II BGHZ 152, 290 NJW 2003, 429: Scheitert die Gründung einer GmbH, die im Einverständnis ihrer Gesellschafter schon vor der Eintragung in das Handelsregister die Geschäfte aufgenommen hat, - finden die Grundsätze der Verlustdeckungshaftung allein dann Anwendung, wenn die Geschäftstätigkeit sofort beendet und die Vorgesellschaft abgewickelt wird. (= Innenhaftung) - Werden dementgegen die Geschäfte nach diesem Zeitpunkt fortgeführt, haben die Gründer für sämtliche Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft, auch für die bis zum Scheitern entstandenen, nach personengesellschaftsrechtlichen Grundsätzen einzustehen. (Außenhaftung) Folie 449
33 Beispiel 85 C und D, abgeschreckt durch die schlechten Erfahrungen von A und B, fragen den Notar, ob es nicht eine bessere Lösung gibt, weil auch sie mit ihrer neuen Gesellschaft gleich loslegen wollen. Der Notar berichtet von den Möglichkeiten, - eine sog. Vorratsgesellschaft zu nutzen oder - einen alten Mantel zu aktivieren. Was meint der Notar, worauf haben C und D dann zu achten? Folie 450
34 Begriffe BGHZ 117, 323 = NJW 1992, 1824 Die Gründung von Vorratsgesellschaften ist zulässig, wenn die Bestimmung der Gesellschaft, als sog. Mantel für die spätere Aufnahme eines Geschäftsbetriebs zu dienen, bei der Bezeichnung des Unternehmensgegenstandes deutlich klargestellt wird (sog. offene Vorratsgründung). Ausreichend dafür ist die Angabe "Verwaltung des eigenen Vermögens". Folie 451
35 Einordnung als wirtschaftliche Neugründung BGHZ 153, 158 = NJW 2003, Die Verwendung des Mantels einer auf Vorrat gegründeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung stellt wirtschaftlich eine Neugründung dar. 2. Auf diese wirtschaftliche Neugründung durch Ausstattung der Vorratsgesellschaft mit einem Unternehmen und erstmalige Aufnahme ihres Geschäftsbetriebes sind die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften des GmbHG einschließlich der registergerichtlichen Kontrolle entsprechend anzuwenden. 3. Der Geschäftsführer hat jedenfalls entsprechend 8 Abs. 2 GmbHG zu versichern, daß die in 7 Abs. 2 und 3 GmbHG bezeichneten Leistungen auf die Stammeinlagen bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich weiterhin in seiner freien Verfügung befindet. Folie 452
36 Haftungsfolgen für Gesellschafter BGHZ 155, 318 = NJW 2003, 3198: Die reale Kapitalaufbringung ist sowohl bei der Mantelverwendung als auch bei der Aktivierung einer Vorratsgesellschaft durch entsprechende Anwendung des Haftungsmodells der Unterbilanzhaftung - bezogen auf den Stichtag der Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung gegenüber dem Registergericht - sicherzustellen. Folie 453
37 Beispiel 86 (BGH NJW 2007, 2689) G ist Eigentümer des Trihotels und Gesellschafter der GmbH. Die GmbH betreibt das Trihotel (zunächst als Pächter). Es passiert: - Die GmbH übereignet ihr Hotelinventar zur Sicherheit an Mutter des G. - Pachtvertrag G und GmbH wird aufgehoben, GmbH betreibt Hotel aber als Geschäftsbesorger des neuen Pächters vorerst weiter. - Vergütung aus Geschäftsbesorgungsvertrag wird erheblich gesenkt. Insolvenzverfahren über GmbH (Aktivvermögen: 108 Euro, Verbindlichkeiten: Euro) Insolvenzverwalter nimmt G wegen Existenzvernichtung in Anspruch. Folie 454
38 Sog. Existenzvernichtender Eingriff Streit über Rechtsfolgen/rechtliche EInordnung Missbrauch der Gesellschafterstellung führe zum Wegfall des Haftungsprivilegs aus 13 Abs. 2 GmbHG, so dass Außenhaftung gegenüber den Gläubigern nach dem Rechtsgedanken des 128 HGB greife (alte BGH-Rspr.) Missbrauch stelle Fallgruppe des 826 BGB dar: - Außenhaftungsmodell (Lit.) - Binnenhaftungsmodell (so jetzt BGH in Trihotel ) Folie 455
39 Prüfungsschema I I. Tatbestand 1. Sittenwidrige Schädigung (Fallgruppe Existenzvernichtung) a) Entzug von Gesellschaftsvermögen Geschäftsfelder- und -chancen-fälle Entzug liquider Mittel a) Keine Rechtsfertigung oder Kompensation des Entzugs Anspruch auf Entzug? Gegenleistung für Entzug? a) Planmäßiger Entzug zum eigenen Vorteil Kein bloßer Managementfehler a) Verursachung oder Vertiefung der Insolvenz b) Gesellschafterhandeln (Bedenke 830 BGB) Folie 456
40 Prüfungsschema II 2. Vorsatz Dolus eventualis in Bezug auf II. Rechtsfolge Sittenwidrigkeitsbegründende Tatsachen (alle vier Tb-merkmale) 1. Rechnungsposten (Differenzhypothese) Wert des entzogenen Gegenstandes Sog. Kollateralschäden (durch verursachte Insolvenz) Entgangener Gewinn 1. Haftungsbegrenzung (durch Zweck) Anspruch dient nur der Schuldendeckungsfähigkeit der Gesellschaft. Folie 457
41 Lösung Beispiel 86 BGH lehnt einen existenzvernichtenden Eingriff ab, weil kein rechtwidriger Entzug von Gesellschaftsvermögen vorlag: - Übereignung besicherte gewährtes Darlehen - Aufhebungsvertrag kam Kündigung wg. Zahlungsverzugs zuvor - Geschäftsbesorgungsvertrag Folie 458
42 IV. GmbH & Co. KG 1. Allgemeines KG, deren einziger haftender Gesellschafter (Komplementär) eine GmbH ist. Von Rspr. u. Lit. anerkannt. Ergebnis eines Entwicklungsprozesses, in dem Kautelarpraxis, Rechtsprechung und Gesetzgeber, die GmbH & Co. KG als faktische Gesellschaftsform erarbeitet haben. Verbindung von Elementen der Personen- und der Kapitalgesellschaften (Typenvermischung). Primär KG, Gesellschaft muss auf Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet sein und in das Handelsregister eingetragen werden, 105 Abs. 2, 161 Abs. 2 HGB. Folie 459
43 IV. GmbH & Co. KG 2. Gesellschaftsrechtliche Vor- und Nachteile Risikobegrenzung bei Personenhandelsgesellschaften. Steuervorteile der Personengesellschaft. Keine Ausfallhaftung nach 24 GmbHG für KG selbst. Organisatorische Vorteile, da Drittorganschaft möglich (GmbH- Geschäftsführer als Geschäftsführer der KG). Undurchsichtige Gesellschaftsform, hohes Missbrauchspotential. Folie 460
44 IV. GmbH & Co. KG 3. Rechtscharakter Richtet sich nach Ordnung der Beteiligungsverhältnisse: Trennung oder Übereinstimmung der Beteiligten an beiden Gesellschaften. Personengleiche GmbH & Co. KG: Kommanditisten sind gleichzeitig Gesellschafter der Komplementär-GmbH. Nichtpersonengleiche GmbH & Co. KG: Nicht alle GmbH- Gesellschafter sind Kommanditisten und vice versa. Einheitsgesellschaft: Alle Gesellschaftsanteile der GmbH liegen in der Hand der KG. Folie 461
45 IV. GmbH & Co. KG 4. Organisatorischer Aufbau Recht der KG grds. anwendbar. KG strikt von GmbH (Komplementär) zu trennen. Recht der Geschäftsführung und Vertretung ist Komplementär zugewiesen, 164, 170 HGB also dem Geschäftsführer der GmbH. Zwingend für Vertretung, 170 HGB, 35 GmbHG. Intern (Geschäftsführung) ist Abweichung möglich. Beendigung richtet sich nach den jeweiligen Rechtsverhältnissen. Folie 462
46 IV. GmbH & Co. KG 5. Besonderheiten im Rechtsverkehr a) Publizität Beide Gesellschaften benötigen eigene Firma, vgl. auch 35a GmbHG, der Angabe auf Geschäftsbriefen voraussetzt. b) Haftung der Gesellschafter Neben dem Gesellschaftsvermögen der KG selbst haftet Gläubigern als Komplementär nur GmbH nach 161, 128 HGB persönlich, unbeschränkt und unbeschränkbar, primär, unmittelbar und gesamtschuldnerisch. Vgl. auch 13 Abs. 2 GmbHG. Kommanditisten haften wie bei einfacher KG nach 171 ff. HGB. Zudem Kapitalsicherung nach 30 ff. GmbHG bei GmbH. Folie 463
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