Ausgliederungen und Gemeinden
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1 Ausgliederungen und Gemeinden Mag. Karl Heinz Müller 2008 Burggasse 14/IV, A-9020 Klagenfurt, Tel.: , Fax: ,
2 Ausgliederungen und Gemeinden Rechtsformen allgemein - Gemeinden
3 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Grundlagen und Entstehung: - notariatsaktpflichtiger Gesellschaftsvertrag oder notariatsaktpflichtige Errichtungserklärung mit Eintragung in das FB; Bei kommunalen GmbH`s ist auch die aufsichtsbehördliche Genehmigung gem. 104 K-AGO nötig; - bis zur Eintragung Vorgründungsgesellschaft mit erhöhten Haftungsbestimmungen; - Stammkapital ,--;
4 Organe der Gesellschaft: a.) Geschäftsführung: - handelsrechtlich zumindest 1 Geschäftsführer erforderlich; muss nicht Gesellschafter sein ( Fremdgeschäftsführung ); - Bestellung durch die Generalversammlung; zusätzlich Abschluss eines GF- Anstellungsvertrages; - eventuell auch eine zusätzliche gewerberechtliche Geschäftsführung nötig; b.) Generalversammlung: - gesetzliche Mindestaufgaben wie Bestellung und Abberufung des/der Geschäftsführer(s); Genehmigung des Jahresabschlusses, Überwachung der Geschäftsführung sowie Änderungen des Gesellschaftsvertrages;
5 c. ) Aufsichtsrat: - in bestimmten Fällen ist ein Aufsichtsrat gesetzlich zwingend vorgesehen; bei kommunalen GmbH`s sind die Kriterien idr aber nicht erfüllt; zusätzlich kann ein Aufsichtsrat freiwillig installiert werden; - alternativ zum freiwilligen Aufsichtsrat kann auch ein Beirat mit vergleichbaren Aufgaben eingerichtet werden;
6 Haftung: - Begriff beschränkte Haftung irreführend, denn die Gesellschaft haftet den Gläubigern gegenüber unbeschränkt mit dem gesamten Vermögen; - Haftungsbeschränkung besteht nur für die Gesellschafter im Fall der Volleinzahlung der Stammeinlage; - Haftung des/der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft ( Innenhaftung ) sowie gegenüber dem/den Gesellschafter(n) und gegenüber Dritten ( Außenhaftung ); - besondere Sorgfaltspflicht für Steuern, Abgaben und SV-Beiträge;
7 Die Kommanditgesellschaft (KG) Grundlagen und Entstehung: - Personengesellschaft, die seit durch das UGB für jede erlaubte Tätigkeit somit nunmehr auch für minderkaufmännische Tätigkeiten errichtet werden kann; - Gründung erfolgt durch nicht formgebundenen Gesellschaftsvertrag mit Anmeldung und Eintragung zum bzw. in das FB; - immer 2 Gesellschafter erforderlich ( Kommanditist und Komplementär ); - kein gesetzliches Mindestkapital;
8 Gesellschafter: a. Kommanditist: - haftet gegenüber den Gesellschaftsgläubigern nur mit dem Betrag der Vermögenseinlage; - ist idr eine der Gemeinde nahestehende natürliche Person oder ein Verein; b. Komplementär: - unbeschränkt haftender Gesellschafter; - ist idr die Gemeinde selbst;
9 Geschäftsführung: - geschäftsführungs- und vertretungsbefugt sind nur die Komplementäre; - kein Mitsprache- und Mitwirkungsrecht des Kommanditisten bei gewöhnlichen Geschäften; - Geschäftsführung bei einer Gemeinde-KG erfolgt daher im Rahmen deren gesetzlicher Organisation; - abweichende Regelung der Geschäftsführung, z.b. die Einrichtung eines Beirates, ist durch den Gesellschaftsvertrag möglich;
10 Änderungen durch das UGB für die vormalige KEG: - KEG`s, die vor dem gegründet und in das FB eingetragen wurden, müssen spätestens ab dem den Zusatz KEG durch KG ersetzen und dies beim FB anmelden; - keine Beglaubigung und keine Eintragungs- sowie Eingabegebühren;
11 Der Verein nach dem Vereinsgesetz 2002 Grundlagen und Entstehung: - Zusammenschluss von mind. 2 natürlichen Personen und/oder Gesellschaften für einen ideellen Zweck; - gs. nicht auf Gewinn ausgerichtet, aber erwerbswirtschaftliche Tätigkeit nicht schädlich, soweit ein Gewinn nicht an Mitglieder oder Dritte ausgeschüttet wird; - für die Errichtung ist ein Statut und dessen Anzeige bei der Vereinsbehörde (idr die Bezirkshauptmannschaft) erforderlich; - Verein entsteht mit bescheidmäßiger Kenntnisnahme der Anzeige oder Ablauf bestimmter Fristen (4 Wochen, 6 Wochen);
12 Organe: - mind. 2-köpfiges Leitungsorgan (Vorstand, Präsidium); idr bilden 3 Personen (Obmann, Kassier, Schriftführer) den Vorstand; - Mitgliederversammlung; - 2 Rechnungsprüfer;
13 Haftung und Geschäftsführung: - für Verbindlichkeiten des Vereins gegenüber Dritten haftet nur der Verein mit seinem Vermögen; - Organe haften persönlich im Rahmen des allg. Schadenersatzrechtes; - Geschäftsführung und Vertretung (vor allem ob Einzel- oder Gesamtgeschäftsführung) ist im Statut zu regeln; im Zweifel gilt Gesamtgeschäftsführung und- vertretung);
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