Günter Seefelder. Rechtsformen für Unternehmen in Österreich. interna. Ihr persönlicher Experte

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1 Günter Seefelder Rechtsformen für Unternehmen in Österreich interna Ihr persönlicher Experte

2 Inhalt 1. Überblick über die Faktoren der Rechtsformwahl Rechtsformen für Unternehmen - Systematik Kombinierte Rechtsformen Errichtung einer österreichischen Zweigstelle Internationale Einheitsunternehmen Einzelunternehmen Entscheidungsgrundlagen für die Rechtsformwahl Haftungsrisiken Organisationsgewalt Kapitalaufbrinung Steuer- und Kostenbelastung Sonstige Faktoren Einzelunternehmen Übersicht Keine Pflicht zur Zerschlagung des Unternehmens im Falle einer Krise Gesamtrechtsübergang eines Einzelunternehmens nach den 38, 39 UGB GmbH Die Gesellschafter als oberstes Organ Das Stammkapital Aufbringung des Stammkapitals Haftung für rückständige Unternehmen Sicherung des Stammkapitals Gründung der GmbH Firmierung Geschäftsführung Bestellung der Geschäftsführer Pflichten der Geschäftsführer Abberufung von Geschäftsführern, Rücktritt Aufsichtsrat Übertragung von Geschäftsanteilen Rechte der Gesellschafter

3 Leben und arbeiten in Chile 3.9 Zweigniederlassungen im Ausland BGB-Gesellschaft (GbR) Erscheinungsformen der GbR Inhalte der GbR Geschäftsführung und Vertretung Haftung Gesellschafterwechsel Rechnungslegung, Ergebnisverteilung OG (Offene Gesellschaft) Überblick Struktur der OG Kommanditgesellschaft Überblick Struktur der Kommanditgesellschaft GmbH & Co. KG Überblick Motive für die GmbH & Co. KG Stille Gesellschaft Überblick Struktur der stillen Gesellschaft Typisch und atypisch stille Gesellschaft Typisch stille Gesellschaft Atypisch stille Gesellschaft Abgrenzung Aktiengesellschaft Gründung einer AG Feststellung der Satzung Aufbringung des Grundkapitals Bestellung des ersten Aufsichtsrats Einzahlung des Grundkapitals bzw. eines Teils davon Gründungsprüfung

4 9.1.6 Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung im Firmenbuch Eintragung im Firmenbuch Veröffentlichung der Eintragung Der Vorstand Der Aufsichtsrat Überwachung und Beratung Einsichts- und Prüfungsrechte, Feststellung des Jahresabschlusses Rechte gegenüber dem Vorstand Zusammensetzung des Aufsichtsrats Bestellung und Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder Die Hauptversammlung Kapitalbeschaffung durch Kapitalerhöhung Ordentliche Kapitalerhöhung Bedingte Kapitalerhöhung Genehmigtes Kapital Europäische Gesellschaft (SE) Gründung Gründung durch Verschmelzung Gründung einer Holdinggesellschaft Gründung einer Tochter-SE Umwandlung in eine SE Innere Ordnung der SE Hauptversammlung Dualistisches System Monoistisches System Mitbestimmung Englische Limited Überblick Das englische Gesellschaftsrecht Vorteile der Limited gegenüber der österreichischen GmbH Gesellschaft ohne Gründungskapital Schnelle Gründung Geringe Gründungskosten

5 12. Zweigniederlassung eines deutschen Unternehmen Handelsrechtliche Grundlagen Betriebsstätte im steuerlichen Sinne Deutsch-Österreichisches Doppelsteuerabkommen Überblick Gewinnaufteilung Methoden der Gewinnaufteilung Prüfungs- und Offenlegungspflicht Abkürzungsverzeichniss

6 GmbH 3.2 Das Stammkapital Aufbringung des Stammkapitals Das erforderliche Mindestkapital einer GmbH, das so genannte Stammkapital, beträgt EUR und besteht aus den Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter, deren jede mindestens 70 Euro betragen muss ( 6 Abs. 1 GmbHG). Die Aufbringung des Stammkapitals kann wie folgt erfolgen: - Bei reiner Bargründung: Von den Bareinlagen muss mindestens ein Viertel, mindestens jedoch EUR auf das Stammkapital einbezahlt sein ( 10 Abs. 1 GmbHG). Der Rest ist, soweit die Regelung nicht bereits im Gesellschaftsvertrag erfolgt ist, gemäß 35 Abs. 1 Ziffer 2 GmbHG aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses einzuzahlen. - Bei gemischter Bar- und Sachgründung: Mindestens die Hälfte des Stammkapitals muss durch bar zu leistende Stammeinlagen voll aufgebracht werden ( 6a Abs. 1 GmbHG)., soweit nicht eine der nachfolgend genannten Ausnahmen vorliegt. Auf die in bar zu leistenden Stammeinlagen ist bei Gründung mindestens der Betrag von EUR einzuzahlen. Der Restbetrag des Stammkapitals kann durch Sacheinlagen aufgebracht werden. Voraussetzung für eine Sacheinlage ist, dass die Gegenstände der Sacheinlage einen feststellbaren wirtschaftlichen Wert haben. Eine Verpflichtung zur Dienstleistung kann nicht Gegenstand einer Sacheinlage sein. Eine Ausnahme von der Hälfteklausel des 6a Abs. 1 GmbHG, wonach mindestens die Hälfte des Stammkapitals durch bar zu leistende Stammeinlagen aufzubringen ist, besteht in folgenden Fällen: - Fortführung eines mindestens fünf Jahre bestehenden Unternehmens durch eine Familien-GmbH ( 6a Abs. 2 und 3 GmbHG). - Sacheinlage mit Gründungsprüfung nach den Vorschriften des Aktiengesetzes ( 6a Abs. 4 GmbHG). Hierzu haben die Geschäftsführer und falls vorhanden auch der Aufsichtsrat den Hergang der Gründung zu prüfen und einen Gründungsbericht zu erstellen, in dem die Angemessenheit der Sacheinlagenbewertung begründet wird ( 6a Abs. 4 GmbHG, 25 ff. AktG). Des Weiteren hat eine Prüfung durch einen unabhängigen sachverständigen Dritten zu erfolgen, der durch das Firmenbuchgericht bestellt wird. 31

7 GmbH Besteht hiernach eine Ausnahme von der Hälfteklausel, kann der Sacheinlagenanteil am Stammkapital auch größer als die Hälfte sein. Die GmbH-Gründung kann in diesen Fällen auch als reine Sachgründung durchgeführt werden. Sacheinlagen müssen vor Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung im Firmenbuch sofort und in vollem Umfange bewirkt werden ( 10 Abs. 1 letzter Satz GmbHG). Die Geschäftsführer müssen bei Anmeldung der Gesellschaft erklären, welche Beträge auf die Bareinlagen geleistet sind, ferner, dass diese Beträge und die Sacheinlagen zu ihrer freien Verfügung stehen ( 10 Abs. 3 Satz 1 GmbHG). Es ist nachzuweisen, dass die Geschäftsführer in der Verfügung über den eingezahlten Betrag nicht, namentlich nicht durch Gegenforderungen, beschränkt sind ( 10 Abs. 3 Satz 2 GmbHG). Die Vereinbarung eines Aufgelds (Agio) auf die Stammeinlage ist zulässig. Beispielsweise wird bei der Gründung vereinbart, dass für eine Stammeinlage von nominal EUR ein Aufgeld von EUR zu leisten ist, so dass der Gesellschafter insgesamt einen Betrag von EUR einzuzahlen hat, Das Aufgeld ist als gesetzliche Rücklage in die Bilanz einzustellen. Gesellschafter können von ihrer Einlageverpflichtung nicht befreit werden ( 63 Abs. 3 Satz 1 GmbHG). Auch eine Erfüllung der Einlageverpflichtung durch Aufrechnung mit Ansprüchen gegen die Gesellschaft ist nicht möglich ( 63 Abs. 3 Satz 2 GmbHG) Haftung für rückständige Stammeinlagen Gegen säumige Gesellschafter kann ein Kaduzierungsverfahren geführt werden ( 66 ff. GmbHG): Ist die Einzahlung durch den säumigen Gesellschafter trotz Nachfristsetzung nicht erfolgt, ist dieser durch die Geschäftsführer als ausgeschlossen zu erklären ( 66 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Mit der Erklärung der Ausschließung ist der Verlust sämtlicher Rechte aus dem Geschäftsanteil, namentlich aller hierauf geleisteten Einzahlungen, verbunden ( 66 Abs. 2 Satz 2 GmbHG). Bei der Übertragung eines Geschäftsanteils haftet der Veräußerer für die Leistung einer rückständigen Einlage für die Dauer von fünf Jahren vom Tage der 32

8 GmbH Anmeldung des Erwerbers über den Übergang des Geschäftsanteils an ( 78 Abs. 2 und 3 GmbHG) Sicherung des Stammkapitals Den Gesellschaftern dürfen die Stammeinlagen nicht rückgewährt werden. Die Gesellschafter haben, solange die Gesellschaft besteht, nur Anspruch auf den nach dem Jahresabschluss als Überschuss der Aktiven über die Passiven sich ergebenden Bilanzgewinn, soweit dieser nicht nach dem Gesellschaftsvertrag oder durch einen Beschluss der Gesellschafter von der Verteilung ausgeschlossen ist ( 82 Abs. 1 GmbHG). Die Vereinbarung fester Zinsen ist unzulässig ( 82 Abs. 3 GmbHG). Bei einem Verlust in Höhe der Hälfte des Stammkapitals ist unverzüglich eine Generalversammlung einzuberufen ( 36 Abs. 2 GmbHG). 3.3 Gründung der GmbH Die Gründung der GmbH erfolgt wie in Deutschland. Sie wird wie folgt durchgeführt: - Errichtung des Gesellschaftsvertrags durch notarielle Beurkundung mit Feststellung von Firma, Sitz, Höhe des Stammkapitals und der Stammeinlagen, Angabe der Gesellschafter - Bestellung der Geschäftsführer - Mindesteinzahlung auf das Stammkapital bzw. Erbringung der Sacheinlagen, jeweils mit Nachweis, dass die Beträge und die Sacheinlagen zur freien Verfügung des Geschäftsführers stehen - Anmeldung zur Eintragung in das Firmenbuch - Prüfung durch das Firmenbuchgericht - Eintragung in das Firmenbuch 33

9 GmbH 3.4 Firmierung Die Firma, also der Name der GmbH, kann eine Personen-, Sach- oder gemischte Firma oder auch eine Fantasiefirma sein. Die Firma muss den Zusatz Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Abkürzung wie GmbH oder GesmbH enthalten. Wenn eine Sachfirma gewählt wird, muss diese dem Gegenstand des Unternehmens entlehnt sein. Sie darf nicht täuschend darüber hinausgehen. 3.5 Geschäftsführung Bestellung der Geschäftsführer Die Gesellschaft muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Die Bestellung eines Geschäftsführers erfolgt - durch Gesellschafterbeschluss, - im Gesellschaftsvertrag, werden Gesellschafter zu Geschäftsführen bestellt, so kann dies nur für die Dauer ihres Gesellschaftsverhältnisses erfolgen ( 15 Abs. 1 letzter Satz GmbHG) oder - durch das Gericht in dringenden Fällen auf Antrag eines Beteiligten ( 15a GmbHG) Pflichten der Geschäftsführer Den Geschäftsführern obliegt die Geschäftsführung der Gesellschaft. Bei mehreren Geschäftsführern besteht außer bei Gefahr im Verzug eine Kollektivgeschäftsführungspflicht, soweit im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist ( 21 Abs. 1 GmbHG). Ist ein Nichtgesellschafter Geschäftsführer oder ist der Geschäftsführer nur Minderheitsgesellschafter, wird meist per Gesellschafterbeschluss ein Richtlinienkatalog aufgestellt, in dem geregelt wird, für welche Geschäfte der Ge- 34

10 GmbH schäftsführer die Zustimmung der Gesellschafter einzuholen hat. Ist der Geschäftsführer Mehrheits- oder alleiniger Gesellschafter, würde sich ein solcher Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte erübrigen, da der Geschäftsführer mit seinen Stimmen als Gesellschafter ohnehin die Durchführung der von ihm gewünschten Geschäfte beschließen könnte. Allerdings kann zur Vermeidung von Konflikten der Gesellschafter und zur Herbeiführung eines Minderheitenschutzes auch ein Geschäftsführer, der mehrheitlicher Gesellschafter ist, sich einem Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte unterwerfen, der nur in einer bestimmten, vom alleinigen Willen des Mehrheitsgesellschafters unabhängigen Abstimmungsverfahren aufgehoben oder geändert werden darf. Diese Beschränkung der Tätigkeit des Geschäftsführers wirkt aber nur im Innenverhältnis. Nach außen hin ist seine Vertretungsmacht unbeschränkt. Ein von ihm abgeschlossenes Geschäft, für das er nicht die erforderliche Zustimmung der Gesellschafter hatte, ist gleichwohl gültig, wenn der Vertragspartner von diesem Pflichtenverstoß des Geschäftsführers nichts weiß. Mit Hilfe eines solchen Katalogs zustimmungsbedürftiger Geschäfte lassen sich gut Tochtergesellschaften in Österreich durch einen dort ansässigen Geschäftsführer leiten. Die Geschäftsführer haben die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden ( 25 Abs. 1 GmbHG). Sie haften gegenüber der Gesellschaft u. a. - bei rechtswidriger Verteilung von Gesellschaftsvermögen, insbesondere durch Rückzahlung von Stammeinlagen oder Nachschüssen ( 25 Abs. 3 Ziffer 1 und 74 Abs. 4 GmbHG), - bei rechtswidriger Auszahlung von Gewinnanteilen oder Zinsen ( 25 Abs. 3 Ziffer 1 GmbHG) und - bei Leistung von Zahlungen nach dem Zeitpunkt, in dem Konkursantrag zu stellen gewesen wäre ( 25 Abs. 3 Ziffer 2 GmbHG). Mehrere Geschäftsführer haften gesamtschuldnerisch ( 25 Abs. 2 GmbHG). Eine Entlastung der Geschäftsführer hat die Wirkung, dass Ersatzansprüche der Gesellschaft, die bei Beschlussfassung erkennbar gewesen wären, nicht mehr geltend gemacht werden können. Soweit jedoch der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist, haftet der Geschäftsführer auch dann, wenn er in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt hat ( 25 Abs. 5 GmbHG). Die Verjährung der Ersatzansprüche tritt nach fünf Jahren ein ( 25 Abs. 6 GmbHG). 35

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