Günter Seefelder. Rechtsformen für Unternehmen in Österreich. interna. Ihr persönlicher Experte
|
|
- Waltraud Ackermann
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Günter Seefelder Rechtsformen für Unternehmen in Österreich interna Ihr persönlicher Experte
2 Inhalt 1. Überblick über die Faktoren der Rechtsformwahl Rechtsformen für Unternehmen - Systematik Kombinierte Rechtsformen Errichtung einer österreichischen Zweigstelle Internationale Einheitsunternehmen Einzelunternehmen Entscheidungsgrundlagen für die Rechtsformwahl Haftungsrisiken Organisationsgewalt Kapitalaufbrinung Steuer- und Kostenbelastung Sonstige Faktoren Einzelunternehmen Übersicht Keine Pflicht zur Zerschlagung des Unternehmens im Falle einer Krise Gesamtrechtsübergang eines Einzelunternehmens nach den 38, 39 UGB GmbH Die Gesellschafter als oberstes Organ Das Stammkapital Aufbringung des Stammkapitals Haftung für rückständige Unternehmen Sicherung des Stammkapitals Gründung der GmbH Firmierung Geschäftsführung Bestellung der Geschäftsführer Pflichten der Geschäftsführer Abberufung von Geschäftsführern, Rücktritt Aufsichtsrat Übertragung von Geschäftsanteilen Rechte der Gesellschafter
3 Leben und arbeiten in Chile 3.9 Zweigniederlassungen im Ausland BGB-Gesellschaft (GbR) Erscheinungsformen der GbR Inhalte der GbR Geschäftsführung und Vertretung Haftung Gesellschafterwechsel Rechnungslegung, Ergebnisverteilung OG (Offene Gesellschaft) Überblick Struktur der OG Kommanditgesellschaft Überblick Struktur der Kommanditgesellschaft GmbH & Co. KG Überblick Motive für die GmbH & Co. KG Stille Gesellschaft Überblick Struktur der stillen Gesellschaft Typisch und atypisch stille Gesellschaft Typisch stille Gesellschaft Atypisch stille Gesellschaft Abgrenzung Aktiengesellschaft Gründung einer AG Feststellung der Satzung Aufbringung des Grundkapitals Bestellung des ersten Aufsichtsrats Einzahlung des Grundkapitals bzw. eines Teils davon Gründungsprüfung
4 9.1.6 Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung im Firmenbuch Eintragung im Firmenbuch Veröffentlichung der Eintragung Der Vorstand Der Aufsichtsrat Überwachung und Beratung Einsichts- und Prüfungsrechte, Feststellung des Jahresabschlusses Rechte gegenüber dem Vorstand Zusammensetzung des Aufsichtsrats Bestellung und Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder Die Hauptversammlung Kapitalbeschaffung durch Kapitalerhöhung Ordentliche Kapitalerhöhung Bedingte Kapitalerhöhung Genehmigtes Kapital Europäische Gesellschaft (SE) Gründung Gründung durch Verschmelzung Gründung einer Holdinggesellschaft Gründung einer Tochter-SE Umwandlung in eine SE Innere Ordnung der SE Hauptversammlung Dualistisches System Monoistisches System Mitbestimmung Englische Limited Überblick Das englische Gesellschaftsrecht Vorteile der Limited gegenüber der österreichischen GmbH Gesellschaft ohne Gründungskapital Schnelle Gründung Geringe Gründungskosten
5 12. Zweigniederlassung eines deutschen Unternehmen Handelsrechtliche Grundlagen Betriebsstätte im steuerlichen Sinne Deutsch-Österreichisches Doppelsteuerabkommen Überblick Gewinnaufteilung Methoden der Gewinnaufteilung Prüfungs- und Offenlegungspflicht Abkürzungsverzeichniss
6 GmbH 3.2 Das Stammkapital Aufbringung des Stammkapitals Das erforderliche Mindestkapital einer GmbH, das so genannte Stammkapital, beträgt EUR und besteht aus den Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter, deren jede mindestens 70 Euro betragen muss ( 6 Abs. 1 GmbHG). Die Aufbringung des Stammkapitals kann wie folgt erfolgen: - Bei reiner Bargründung: Von den Bareinlagen muss mindestens ein Viertel, mindestens jedoch EUR auf das Stammkapital einbezahlt sein ( 10 Abs. 1 GmbHG). Der Rest ist, soweit die Regelung nicht bereits im Gesellschaftsvertrag erfolgt ist, gemäß 35 Abs. 1 Ziffer 2 GmbHG aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses einzuzahlen. - Bei gemischter Bar- und Sachgründung: Mindestens die Hälfte des Stammkapitals muss durch bar zu leistende Stammeinlagen voll aufgebracht werden ( 6a Abs. 1 GmbHG)., soweit nicht eine der nachfolgend genannten Ausnahmen vorliegt. Auf die in bar zu leistenden Stammeinlagen ist bei Gründung mindestens der Betrag von EUR einzuzahlen. Der Restbetrag des Stammkapitals kann durch Sacheinlagen aufgebracht werden. Voraussetzung für eine Sacheinlage ist, dass die Gegenstände der Sacheinlage einen feststellbaren wirtschaftlichen Wert haben. Eine Verpflichtung zur Dienstleistung kann nicht Gegenstand einer Sacheinlage sein. Eine Ausnahme von der Hälfteklausel des 6a Abs. 1 GmbHG, wonach mindestens die Hälfte des Stammkapitals durch bar zu leistende Stammeinlagen aufzubringen ist, besteht in folgenden Fällen: - Fortführung eines mindestens fünf Jahre bestehenden Unternehmens durch eine Familien-GmbH ( 6a Abs. 2 und 3 GmbHG). - Sacheinlage mit Gründungsprüfung nach den Vorschriften des Aktiengesetzes ( 6a Abs. 4 GmbHG). Hierzu haben die Geschäftsführer und falls vorhanden auch der Aufsichtsrat den Hergang der Gründung zu prüfen und einen Gründungsbericht zu erstellen, in dem die Angemessenheit der Sacheinlagenbewertung begründet wird ( 6a Abs. 4 GmbHG, 25 ff. AktG). Des Weiteren hat eine Prüfung durch einen unabhängigen sachverständigen Dritten zu erfolgen, der durch das Firmenbuchgericht bestellt wird. 31
7 GmbH Besteht hiernach eine Ausnahme von der Hälfteklausel, kann der Sacheinlagenanteil am Stammkapital auch größer als die Hälfte sein. Die GmbH-Gründung kann in diesen Fällen auch als reine Sachgründung durchgeführt werden. Sacheinlagen müssen vor Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung im Firmenbuch sofort und in vollem Umfange bewirkt werden ( 10 Abs. 1 letzter Satz GmbHG). Die Geschäftsführer müssen bei Anmeldung der Gesellschaft erklären, welche Beträge auf die Bareinlagen geleistet sind, ferner, dass diese Beträge und die Sacheinlagen zu ihrer freien Verfügung stehen ( 10 Abs. 3 Satz 1 GmbHG). Es ist nachzuweisen, dass die Geschäftsführer in der Verfügung über den eingezahlten Betrag nicht, namentlich nicht durch Gegenforderungen, beschränkt sind ( 10 Abs. 3 Satz 2 GmbHG). Die Vereinbarung eines Aufgelds (Agio) auf die Stammeinlage ist zulässig. Beispielsweise wird bei der Gründung vereinbart, dass für eine Stammeinlage von nominal EUR ein Aufgeld von EUR zu leisten ist, so dass der Gesellschafter insgesamt einen Betrag von EUR einzuzahlen hat, Das Aufgeld ist als gesetzliche Rücklage in die Bilanz einzustellen. Gesellschafter können von ihrer Einlageverpflichtung nicht befreit werden ( 63 Abs. 3 Satz 1 GmbHG). Auch eine Erfüllung der Einlageverpflichtung durch Aufrechnung mit Ansprüchen gegen die Gesellschaft ist nicht möglich ( 63 Abs. 3 Satz 2 GmbHG) Haftung für rückständige Stammeinlagen Gegen säumige Gesellschafter kann ein Kaduzierungsverfahren geführt werden ( 66 ff. GmbHG): Ist die Einzahlung durch den säumigen Gesellschafter trotz Nachfristsetzung nicht erfolgt, ist dieser durch die Geschäftsführer als ausgeschlossen zu erklären ( 66 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Mit der Erklärung der Ausschließung ist der Verlust sämtlicher Rechte aus dem Geschäftsanteil, namentlich aller hierauf geleisteten Einzahlungen, verbunden ( 66 Abs. 2 Satz 2 GmbHG). Bei der Übertragung eines Geschäftsanteils haftet der Veräußerer für die Leistung einer rückständigen Einlage für die Dauer von fünf Jahren vom Tage der 32
8 GmbH Anmeldung des Erwerbers über den Übergang des Geschäftsanteils an ( 78 Abs. 2 und 3 GmbHG) Sicherung des Stammkapitals Den Gesellschaftern dürfen die Stammeinlagen nicht rückgewährt werden. Die Gesellschafter haben, solange die Gesellschaft besteht, nur Anspruch auf den nach dem Jahresabschluss als Überschuss der Aktiven über die Passiven sich ergebenden Bilanzgewinn, soweit dieser nicht nach dem Gesellschaftsvertrag oder durch einen Beschluss der Gesellschafter von der Verteilung ausgeschlossen ist ( 82 Abs. 1 GmbHG). Die Vereinbarung fester Zinsen ist unzulässig ( 82 Abs. 3 GmbHG). Bei einem Verlust in Höhe der Hälfte des Stammkapitals ist unverzüglich eine Generalversammlung einzuberufen ( 36 Abs. 2 GmbHG). 3.3 Gründung der GmbH Die Gründung der GmbH erfolgt wie in Deutschland. Sie wird wie folgt durchgeführt: - Errichtung des Gesellschaftsvertrags durch notarielle Beurkundung mit Feststellung von Firma, Sitz, Höhe des Stammkapitals und der Stammeinlagen, Angabe der Gesellschafter - Bestellung der Geschäftsführer - Mindesteinzahlung auf das Stammkapital bzw. Erbringung der Sacheinlagen, jeweils mit Nachweis, dass die Beträge und die Sacheinlagen zur freien Verfügung des Geschäftsführers stehen - Anmeldung zur Eintragung in das Firmenbuch - Prüfung durch das Firmenbuchgericht - Eintragung in das Firmenbuch 33
9 GmbH 3.4 Firmierung Die Firma, also der Name der GmbH, kann eine Personen-, Sach- oder gemischte Firma oder auch eine Fantasiefirma sein. Die Firma muss den Zusatz Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Abkürzung wie GmbH oder GesmbH enthalten. Wenn eine Sachfirma gewählt wird, muss diese dem Gegenstand des Unternehmens entlehnt sein. Sie darf nicht täuschend darüber hinausgehen. 3.5 Geschäftsführung Bestellung der Geschäftsführer Die Gesellschaft muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Die Bestellung eines Geschäftsführers erfolgt - durch Gesellschafterbeschluss, - im Gesellschaftsvertrag, werden Gesellschafter zu Geschäftsführen bestellt, so kann dies nur für die Dauer ihres Gesellschaftsverhältnisses erfolgen ( 15 Abs. 1 letzter Satz GmbHG) oder - durch das Gericht in dringenden Fällen auf Antrag eines Beteiligten ( 15a GmbHG) Pflichten der Geschäftsführer Den Geschäftsführern obliegt die Geschäftsführung der Gesellschaft. Bei mehreren Geschäftsführern besteht außer bei Gefahr im Verzug eine Kollektivgeschäftsführungspflicht, soweit im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist ( 21 Abs. 1 GmbHG). Ist ein Nichtgesellschafter Geschäftsführer oder ist der Geschäftsführer nur Minderheitsgesellschafter, wird meist per Gesellschafterbeschluss ein Richtlinienkatalog aufgestellt, in dem geregelt wird, für welche Geschäfte der Ge- 34
10 GmbH schäftsführer die Zustimmung der Gesellschafter einzuholen hat. Ist der Geschäftsführer Mehrheits- oder alleiniger Gesellschafter, würde sich ein solcher Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte erübrigen, da der Geschäftsführer mit seinen Stimmen als Gesellschafter ohnehin die Durchführung der von ihm gewünschten Geschäfte beschließen könnte. Allerdings kann zur Vermeidung von Konflikten der Gesellschafter und zur Herbeiführung eines Minderheitenschutzes auch ein Geschäftsführer, der mehrheitlicher Gesellschafter ist, sich einem Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte unterwerfen, der nur in einer bestimmten, vom alleinigen Willen des Mehrheitsgesellschafters unabhängigen Abstimmungsverfahren aufgehoben oder geändert werden darf. Diese Beschränkung der Tätigkeit des Geschäftsführers wirkt aber nur im Innenverhältnis. Nach außen hin ist seine Vertretungsmacht unbeschränkt. Ein von ihm abgeschlossenes Geschäft, für das er nicht die erforderliche Zustimmung der Gesellschafter hatte, ist gleichwohl gültig, wenn der Vertragspartner von diesem Pflichtenverstoß des Geschäftsführers nichts weiß. Mit Hilfe eines solchen Katalogs zustimmungsbedürftiger Geschäfte lassen sich gut Tochtergesellschaften in Österreich durch einen dort ansässigen Geschäftsführer leiten. Die Geschäftsführer haben die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden ( 25 Abs. 1 GmbHG). Sie haften gegenüber der Gesellschaft u. a. - bei rechtswidriger Verteilung von Gesellschaftsvermögen, insbesondere durch Rückzahlung von Stammeinlagen oder Nachschüssen ( 25 Abs. 3 Ziffer 1 und 74 Abs. 4 GmbHG), - bei rechtswidriger Auszahlung von Gewinnanteilen oder Zinsen ( 25 Abs. 3 Ziffer 1 GmbHG) und - bei Leistung von Zahlungen nach dem Zeitpunkt, in dem Konkursantrag zu stellen gewesen wäre ( 25 Abs. 3 Ziffer 2 GmbHG). Mehrere Geschäftsführer haften gesamtschuldnerisch ( 25 Abs. 2 GmbHG). Eine Entlastung der Geschäftsführer hat die Wirkung, dass Ersatzansprüche der Gesellschaft, die bei Beschlussfassung erkennbar gewesen wären, nicht mehr geltend gemacht werden können. Soweit jedoch der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist, haftet der Geschäftsführer auch dann, wenn er in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt hat ( 25 Abs. 5 GmbHG). Die Verjährung der Ersatzansprüche tritt nach fünf Jahren ein ( 25 Abs. 6 GmbHG). 35
GESELLSCHAFTSVERTRAG
GESELLSCHAFTSVERTRAG PRÄAMBEL: Auf Basis des Beschlusses der Hauptversammlung vom 26. September 2016 und nach erfolgter Eintragung in das österreichische Firmenbuch wurde die ehemalige Nexxchange AG durch
MehrProseminar Schwerpunktbereich (Gesellschaftsrecht) WS 08/09
Proseminar Schwerpunktbereich (Gesellschaftsrecht) WS 08/09 WS 08/09 Mag. Robert Steinwender Folie 1 Richard, Ferdinand und Thomas wollen eine gemeinsame Geschäftsidee verwirklichen. Für diesen Zweck wollen
MehrOHG (offene Handelsgesellschaft) Eine OHG ist eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist.
OHG (offene Handelsgesellschaft) Eine OHG ist eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist. Gründung: Es muss ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen werden. Eine notarielle
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort zur zweiten Auflage. Vorwort zur ersten Auflage. Abkürzungsverzeichnis. Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur
Vorwort zur zweiten Auflage Vorwort zur ersten Auflage Abkürzungsverzeichnis Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur V VI XV XIX Kapitel 1: Allgemeines 1 I. Geschichtliche Entwicklung 1 II. Wesen
MehrEBCL Wirtschaftsrecht
EBCL Wirtschaftsrecht Dr. Herbert Matschek Bahnhofplatz 5, A-9020 Klagenfurt, Tel.: 05 0536 22871-22879, Fax: 05 0536 22870, e-mail: kvak@ktn.gv.at http://www.verwaltungsakademie.ktn.gv.at Überblick über
MehrGesellschaftsvertrag der
Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft für ambulante Betreuung und Begleitung GamBe gemeinnützige GmbH 1 Firma und Sitz Die Firma der Gesellschaft lautet: Gesellschaft für ambulante Betreuung und Begleitung
Mehrvon Laura, Marie und Doreen
von Laura, Marie und Doreen OHG Allgemeines Kapitaleinlage Pflichten Geschäftsführung Verlustbeteiligung Wettbewerbsverbot GmbH Allgemeines Gründung Firmen Kapitalaufbringung Organe AG Allgemeines Gründung
MehrRechtsformvergleich 2
Rechtsformvergleich 2 (UG ) Zweck Förderung des Bedarf ihrer Mitglieder und/oder deren wirtschaftliche und/oder deren sozialen Tätigkeiten Kapitalgesellschaft zur Erreichung jedes gesetzlich zulässigen
MehrGesellschaftsrecht. Manfred Heße/Theodor Enders. Eine Einführung in die rechtlichen Grundlagen und in die Vertragsgestaltung
Manfred Heße/Theodor Enders Gesellschaftsrecht Eine Einführung in die rechtlichen Grundlagen und in die Vertragsgestaltung 2001 Schäffer-Poeschel Verlag Stuttgart IX Inhaltsverzeichnis Vorwort der Herausgeber
MehrXIII. Abkürzungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis XIII Erster Abschnitt Einleitung 1. Gemeinschaft und Gesellschaft 1 2. Gesellschaften im weiteren und im engeren Sinne; Vereine 2 3. Gesetzliche Grundtypen 3 4. Gesellschaft und Verein
MehrBeispiel 21. Folie 108. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby
Beispiel 21 A, B und C sind Gesellschafter einer GbR, die einen Imbiss-Stand betreibt. A möchte gerne einen neuen Imbisswagen anschaffen, B und C sind dagegen. Dessen ungeachtet bestellt A schriftlich
MehrVerordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschaftsund Genossenschaftsregistersachen (Handelsregistergebührenverordnung - HRegGebV)
Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschaftsund Genossenschaftsregistersachen (Handelsregistergebührenverordnung - HRegGebV) Vom 30. September 2004 (BGBl. I S. 2562) Aufgrund des 79a der Kostenordnung,
MehrMünchen im November 2016
Ass. IHK für München und Oberbayern Tel.: 089 5116-1259 Fax: 089 5116-81259 E-Mail: markus.neuner@muenchen.ihk.de München im November 2016 Kriterien zur Rechtsformwahl Haftung Gründungsaufwand Laufender
MehrGESELLSCHAFTSVERTRAG
GESELLSCHAFTSVERTRAG der Firma VfL Bochum 1848 Geschäftsführungsgesellschaft mbh 1. Die Firma der Gesellschaft lautet: 1 Firma, Sitz, Geschäftsjahr VfL Bochum 1848 Geschäftsführungsgesellschaft mbh. 2.
Mehrredcellsnet eg Die Genossenschaft Der unternehmerischen Kompetenzen
redcellsnet Die Genossenschaft Der unternehmerischen Kompetenzen Genossenschaft () und Gesellschaft mit beschränkter Haftung () 2 Mitglieder natürliche und juristische Personen natürliche und juristische
MehrRECHTSFORMWAHL FÜR EXISTENZGRÜNDER EXISTENZ München im November 2017
RECHTSFORMWAHL FÜR EXISTENZGRÜNDER EXISTENZ 2017 München im November 2017 Kriterien zur Rechtsformwahl Haftung Gründungsaufwand Laufender Aufwand, Rechnungswesen Steuerbelastung Leitung, Vertretung, Management
MehrGeneralversammlung II
Generalversammlung I Oberstes Willensbildungsorgan Gesamtheit der Gesellschafter Geschäftsführer weisungsgebunden/wichtiger Unterschied zur AG ( 70 AktG) Vorlagepflicht bei außergewöhnlichen Geschäften
MehrDie Genossenschaft. Rechtliche Betrachtung. Rechtsanwalt Michael Weimer
Die Genossenschaft Rechtliche Betrachtung Rechtsanwalt Michael Weimer Zweck Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder oder deren sozialen oder kulturellen Belange mittels gemeinschaftlichen
MehrRechtsformvergleich 1
Rechtsformvergleich 1 Eingetragene Zweck Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder oder deren sozialen oder kulturellen Belange mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs jeder, aber grundsätzlich
MehrEntscheidungsparameter für die Rechtsformwahl. Rechtsanwalt Dr. Fritz Westhelle Fachanwalt für Insolvenz- u. Arbeitsrecht
Entscheidungsparameter für die Rechtsformwahl Rechtsanwalt Dr. Fritz Westhelle Fachanwalt für Insolvenz- u. Arbeitsrecht 1. Haftung 2. Gewinn- bzw. Verlustbeteiligung 3. Entnahmerechte 4. Leitungsbefugnis
MehrKommanditgesellschaft
Kommanditgesellschaft Kommanditgesellschaft Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personenhandelsgesellschaft. Ihr Gesellschaftszweck muss auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher
MehrDie GmbH. - Haben sie die ihnen obliegende Einlage erbracht, so haften die Gesellschafter in der Regel nicht mehr (vgl. aber 30 I, 31 I GmbHG).
Die GmbH Die GmbH ist eine Gesellschaftsform, bei welcher die Gesellschafter anders als bei der OHG oder BGB-Gesellschaft nicht unbeschränkt persönlich haften. Daher auch der Name: GmbH Gesellschaft mit
MehrANLAGE S A T Z U N G. I. Firma und Sitz. 2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Oberelsbach. II. Gegenstand des Unternehmens
ANLAGE S A T Z U N G I. Firma und Sitz 1. Die Gesellschaft führt die Firma Dachmarke-Rhön GmbH 2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Oberelsbach. II. Gegenstand des Unternehmens 1. Gegenstand des Unternehmens
MehrDie spanische GmbH. Inhalt
Inhalt Vorwort 11 Kapitell. Einführung 13 I. Gesellschaftsformen in Spanien 13 II. Überblick über das Gesellschaftsrecht 16 III. Weitere Gesellschaftsarten 17 Kapitel II. Gründung der Gesellschaft 28 I.
MehrEntscheidungsparameter für die Rechtsformwahl. Dipl. Kfm. Jörg Bringmann Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
Entscheidungsparameter für die Rechtsformwahl Dipl. Kfm. Jörg Bringmann Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 1. Haftung Entscheidungsparameter für die Rechtsformwahl 2. Gewinn- bzw. Verlustbeteiligung 3. Entnahmerechte
MehrSatzung der Firma. 1 Name, Sitz
Satzung der Firma Gesellschaft für psychosoziale Einrichtungen in Mainz und Umgebung, gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Sitz in Mainz 1 Name, Sitz 1) Die Gesellschaft führt den
MehrGünter Seefelder Alles zur stillen Gesellschaft interna
Günter Seefelder Alles zur stillen Gesellschaft interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Überblick......................................... 5 1.1. Struktur der stillen Gesellschaft.....................
MehrDie Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Rechtsformen und Musterverträge im Gesellschaftsrecht - Band 1 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Bearbeitet von Günter Seefelder 1. Auflage 2016. Taschenbuch. 138 S. Paperback ISBN 978 3
Mehrdes Kreistages des Landkreises Leipzig
Landkreis Leipzig _BESCHLUSS 2012/056 des Kreistages des Landkreises Leipzig Beschlussdatum: Grundlage (Vorlage): Beschluss Nr.: Öffentlicher Beschluss: 16.05.2012 BV-2012/056 Ja Änderung(en) am: Grundlage
MehrRechtsformwahl. Vortrag an der Bergischen Universität Wuppertal, 09. Dezember 2004. Dirk Fischer - Partner Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
Vortrag an der Bergischen Universität Wuppertal, 09. Dezember 2004 Dirk Fischer - Partner Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Leistungsspektrum Wirtschaftsprüfung Steuerberatung Consulting Corporate Finance
MehrGesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft, bei der die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der GmbH nicht persönlich haften. Unabhängig von ihrem Geschäftszweck
MehrVORLESUNG: ALLG. BWL J THEMA: RECHTSFORMEN. Referentin: Madlen Schumann
VORLESUNG: ALLG. BWL J THEMA: RECHTSFORMEN Referentin: Madlen Schumann 23.10.2013 M. Schumann 2 Bedeutung der Rechtsform 1. Rechtsgestaltung (Haftung) 2. Leistungsbefugnisse (Vertretung nach außen, Geschäftsführung)
MehrSatzung der Gemeinnützigen Schul-GmbH der Aktion Sonnenschein
Satzung der Gemeinnützigen Schul-GmbH der Aktion Sonnenschein 1 Firma und Sitz, Dauer, Geschäftsjahr (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: Gemeinnützige Schul-GmbH der Aktion Sonnenschein. (2) Die Gesellschaft
MehrGRÜNDUNG EINER PERSONENGESELLSCHAFT
GRÜNDUNG EINER PERSONENGESELLSCHAFT Offene Gesellschaft (OG) Grundlagen Eine OG besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern, die alle für die Schulden der Gesellschaft unmittelbar und persönlich (also
MehrDAA Wirtschafts-Lexikon
! Einordnung DAA Wirtschafts-Lexikon Rechtsformen von Unternehmen: Aktiengesellschaft (AG), KGaA Rechtsformen der Unternehmen Einzelunternehmen Gesellschaften i. w. S. Personengesellschaften Kapitalgesellschaften
MehrGesellschaftsvertrag. Gemeinnützige ZuBaKa GmbH
Gesellschaftsvertrag Gemeinnützige ZuBaKa GmbH 1 Firma, Sitz 1. Der Name der Gesellschaft lautet: ZuBaKa gemeinnützige GmbH. 2. Sitz der Gesellschaft ist Frankfurt am Main. 2 Zweck der Gesellschaft, Gegenstand
MehrLeseprobe zu. Scholz GmbH-Gesetz, Bände 1-3, Pflichtfortsetzung. Kommentar. gebunden, Komme ntar, 16 x 24cm ISBN
Leseprobe zu Scholz GmbH-Gesetz, Bände 1-3, Pflichtfortsetzung Kommentar 11. Auflage 2012, n, gebunden, Komme ntar, 16 x 24cm ISBN 978 3 504 32557 2 Gesamtabnahmeverpflichtung für alle drei Bände. I. Band
MehrFinanzverfassung der AG und GmbH im Vergleich
Finanzverfassung der AG und GmbH im Vergleich Präsentation im Rahmen der Vorlesung Recht der Unternehmensfinanzierung I bei Prof. Dr. Siller Finanzverfassung der AG und GmbH im Vergleich 1. AG und GmbH
MehrRechtsformen für Unternehmen
Rechtsformen für Unternehmen Die Wahl der betrieblichen Rechtsform wird beeinflußt von - gesellschaftsrechtlichen Bestimmungsfaktoren - haftungsrechtlichen Bestimmungsfaktoren - steuerrechtlichen Bestimmungsfaktoren
MehrDaten zur Vorbereitung der Gründung einer GmbH
Ehmann & Hoffmann, Notare Katharinenstraße 5 74523 Schwäbisch Hall Tel.: (0791) 499 747-0 Fax: (0791) 499 747-99 E-Mail: info@eh-notare.de Daten zur Vorbereitung der Gründung einer GmbH 1. Firma (Name)
MehrGesellschaftsvertrag der. Netzeigentumsgesellschaft Rheinstetten Verwaltungs-GmbH
Gesellschaftsvertrag der Netzeigentumsgesellschaft Rheinstetten Verwaltungs-GmbH 1 Firma und Sitz (1) Die Gesellschaft hat die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Firma der Gesellschaft
MehrDie Firma kann Personen-, Sach-, Phantasieoder gemischte Firma sein. Sie muss die Bezeichnung OHG bzw. offene Handelsgesellschaft.
Rechtsformen der Unternehmen 17 Firma Kapital Fremdkapital Haftung Geschäftsführung Die Firma kann Personen-, Sach-, Phantasieoder gemischte Firma sein. Sie muss die Bezeichnung OHG bzw. offene Handelsgesellschaft
Mehr(1) Der Geschäftsanteil beträgt Euro. Davon ist 1 Euro sofort in voller Höhe einzuzahlen. Im Übrigen kann der Vorstand Ratenzahlung zulassen.
Übungsfall Einheit Genossenschaftsrecht Fall: Die Winzergenossenschaft Die drei Winzer A, B und C sind in finanziellen Nöten und wollen deshalb auf den Bio-Zug aufspringen. Gemeinsam wollen sie eine Gesellschaft
MehrGenossenschaft. Einer alleine zieht und zieht vergebens zusammen entdecken wir in der Erde die Rübe und in uns selber die Kraft.
Genossenschaft Einer alleine zieht und zieht vergebens zusammen entdecken wir in der Erde die Rübe und in uns selber die Kraft. Hartmut Vöhringer Eine Genossenschaft ist: Rechtsform für Vielzahl von Personen
MehrGesellschaftsvertrag. der. START - Stiftung ein Projekt der gemeinnützigen Hertie- Stiftung gemeinnützige GmbH
Gesellschaftsvertrag der START - Stiftung ein Projekt der gemeinnützigen Hertie- Stiftung gemeinnützige GmbH 1 Firma, Sitz 1. Die Firma der Gesellschaft lautet: START-Stiftung - ein Projekt der gemeinnützigen
MehrGesellschaftsvertrag der Hersfelder Eisenbahn GmbH, Schenklengsfeld
III/33 Gesellschaftsvertrag der Hersfelder Eisenbahn GmbH, Schenklengsfeld 1 Firma, Sitz, Dauer (1) Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma HERSFELDER EISENBAHN
Mehr5. Die Hauptversammlung
5. Die Hauptversammlung 37 5. Die Hauptversammlung Die Hauptversammlung ist die Versammlung der Aktionäre der Gesellschaft. Sie wird durch den Vorstand einberufen, der darüber mit einfacher Mehrheit beschließt
Mehr7 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform
1 2 Von der Geschäftsidee bis zur Rechtsform (Kapitelübersicht) 3 Gewerberecht 1/3 Tätigkeit unterliegt der Gewerbeordnung, wenn sie selbstständig ausgeübt wird (auf eigene Rechnung und Gefahr), sie wiederholt
MehrInhaltsverzeichnis. 1. Einführung Überblick Die Gründung der GmbH Das Stammkapital...13
VII Der Autor... V Vorwort...VI Abkürzungsverzeichnis....XIII 1. Einführung Überblick...1 1.1 GmbH als juristische Person...1 1.2 Verwendung der Rechtsform der GmbH...1 1.3 Die GmbH-Reform 2008...2 1.3.1
MehrGESELLSCHAFTSVERTRAG. der Firma. VGW Facility Management GmbH. Sitz Schwäbisch Gmünd. Stand 2017
GESELLSCHAFTSVERTRAG der Firma VGW Facility Management GmbH Sitz Schwäbisch Gmünd Stand 2017 Seite 1 von 6 I. Firma und Sitz der Gesellschaft 1 (1) Die Gesellschaft führt die Firma VGW Facility Management
MehrName des Notars Notar in Köln
Urkundenrolle Nr /2011 Verhandelt in Köln am Vor Name des Notars Notar in Köln erschienen: 1. Herr Muster Mann, geb. am 99.96.1955, wohnhaft Musteralle 5, 9999 Musterstadt, von Person bekannt, hier handelnd
MehrVortrag am 29. Oktober 2003 Gesellschaftsrecht Folie Nr. 1. Gesellschaften. Wirtschaftsverein. Nichtrechtsf. Verein
Vortrag am 29. Oktober 2003 Gesellschaftsrecht Folie Nr. 1 Gesellschaften Personengesellschaften Körperschaften GbR Vereine Kapitalgesellschaften Genossenschaften ohg KG e.v. AG eg Stille Gesellschaft
MehrDAA Wirtschafts-Lexikon
! Einordnung DAA Wirtschafts-Lexikon Rechtsformen von Unternehmen: GmbH, UG, GmbH & Co. KG Rechtsformen der Unternehmen Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine Gesellschaft mit eigener
MehrÜberblick über die häufigsten Gesellschaftsformen
Überblick über die häufigsten sformen I. Personengesellschaften Offene OG 2 alle haften persönlich, solidarisch und unbeschränkt keine Formerfordernisse notwendig Ges entsteht erst Personen-, Sach Fantasiefirma
Mehraus "Die GmbH von der Gründung bis zur Auflösung" Vorwort
Vorwort Das österreichische Recht bietet Unternehmern und Unternehmensgründern die nicht als Einzelunternehmer tätig sein möchten lediglich sechs Rechtsformen für die Zusammenarbeit mit weiteren Personen
MehrGmbH-Recht. Handels-, Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht. Gliederungsübersicht. I. Rechtstatsachen zur GmbH
Prof. Dr. Ursula Stein Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels-, Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht GmbH-Recht Gliederungsübersicht I. Rechtstatsachen zur GmbH 1. Statistik 2. Vorzüge für Gewerbetreibende
MehrVERSCHMELZUNGSVERTRAG
VERSCHMELZUNGSVERTRAG abgeschlossen und beurkundet am 20. Mai 2010 vor dem Notar Helmut Ebert, Lüneburg (UR-Nr. 532/10) INHALTSVERZEICHNIS 1. Vermögensübertragung / Bilanzstichtag... 2 2. Gegenleistung...
MehrDie GmbH. Unterscheidungsmerkmal Gründungsvorschriften. Organe. HR-Eintragung. Firma Kapitalaufbringung. Haftung. Geschäftsführung.
Die GmbH GmbH GmbH (gemäß GmbH-Gesetz) GmbH Gründung durch eine oder mehrere Personen; Gesellschaftsvertrag erforderlich (=Satzung); muss notariell beurkundet werden - Gesellschafterversammlung: oberstes
MehrDIE QUAL DER WAHL: WELCHE RECHTSFORM PASST ZU MIR
I. STEUERLICHE ÜBERLEGUNGEN 1. Die Gewinne von Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern werden jeweils gesondert besteuert. Die Besteuerung bei den Gesellschaftern erfolgt erst nach Gewinnausschüttung.
MehrRingvorlesung Entrepreneurship an der HAW Hamburg (WS 2016/17) Geeignete Rechtsformen für Startups
Ringvorlesung Entrepreneurship an der HAW Hamburg (WS 2016/17) Geeignete Rechtsformen für Startups Jens Mediger, Rechtsanwalt (Renneberg Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbh) Prof. Dr. Birgit Weiher (HAW
MehrÜberblick über die häufigsten Gesellschaftsformen
Überblick über die häufigsten sformen I. Personengesellschaften Offene OG er 2 alle er haften persönlich, solidarisch unbeschränkt keine Formerfordernisse notwendig Ges entsteht erst Personen-, Sach Fantasiefirma
MehrRechtsformwahl bei der Existenzgründung - Möglichkeiten und Auswirkungen -
Rechtsformwahl bei der Existenzgründung - Möglichkeiten und Auswirkungen - Minden, 21. April 2016 Lars Henning Döhler 1 Rechtsformen - Überblick eine Person 2 oder mehr Personen Einzelunternehmen/ Einzelfirma
MehrGESELLSCHAFTSVERTRAG. der. HGV Hamburger Gesellschaft für Vermögens- und Beteiligungsmanagement mbh
GESELLSCHAFTSVERTRAG der HGV Hamburger Gesellschaft für Vermögens- und Beteiligungsmanagement mbh Ü b e r s i c h t 1 Firma der Gesellschaft, Sitz 2 Gegenstand des Unternehmens 3 Stammkapital, Geschäftsanteil
MehrTextgegenüberstellung
1 von 5 Textgegenüberstellung Artikel 1 Änderung des GmbHG 4. (1) bis (2) 4. (1) bis (2) unverändert (3) Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Beurkundung durch einen Notariatsakt. Die Unterzeichnung durch
MehrDer Gesellschaftsvertrag enthält die Satzung der GmbH. Folgende Inhalte müssen unbedingt enthalten sein:
Gründung einer GmbH Gesellschaftsrecht Verfahrensschritte Eine GmbH-Gründung lässt sich in folgende Schritte gliedern: Abschluss des Gesellschaftsvertrages Bestellung der Organe Leistung der Einlagen Anmeldung
MehrMag. Klaus Schöffmann. Notarsubstitut. Gesellschaftsrechtliche Aspekte der Unternehmensgründung. BUILD! Referat Klagenfurt, im Oktober 2002
Notarsubstitut Gesellschaftsrechtliche Aspekte der Unternehmensgründung BUILD! Referat Klagenfurt, im Oktober 2002 Das Kapital des Gründers: Die Idee Aus der Idee entsteht: Die Idee Der Betrieb Der Betrieb
MehrVorlesung Grundzüge des Gesellschaftsrechts SS Literaturhinweise: Gliederung. Teil I: Einführung
Prof. Dr. Rainer Hüttemann Universität Bonn Vorlesung Grundzüge des Gesellschaftsrechts SS 2017 Literaturhinweise: Lehrbuchliteratur: Windbichler, Gesellschaftsrecht, 24. Aufl. 2017; Grunewald, Gesellschaftsrecht,
MehrGewinnabführungsvertrag
Gewinnabführungsvertrag zwischen der zooplus AG mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister B des Amtsgerichts München unter HRB 125080 nachfolgend Organträgerin und der BITIBA GmbH, mit dem Sitz
MehrWahl der Rechtsform. Allgemeines GESELLSCHAFTSRECHT - GR01
GESELLSCHAFTSRECHT - GR01 Stand: Oktober 2016 Ihr Ansprechpartner Ass. Georg Karl E-Mail georg.karl@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-610 Fax (0681) 9520-689 Wahl der Rechtsform Allgemeines Die Entscheidung
MehrWiederholungsfragen und Antworten I
Wiederholungsfragen und Antworten I Gehört das zum Privatrecht oder zum Öffentlichen Recht, warum? - Privatrecht, da die Beziehungen unter Privaten geregelt werden, Regelungen nicht spezifisch die öffentliche
MehrF. GmbH. IV. Besonderheiten bei der GmbH & Co. KG
F. GmbH I. Grundlagen und Gründung II. Organisationsverfassung III. Haftungsgefahren für Gesellschafter IV. Besonderheiten bei der GmbH & Co. KG Folie 418 Charakter der GmbH GmbH juristische Person, rechtsfähig,
Mehr1. Gesellschaftsrecht (Probe)
[ORGANIZATION] [SUBUNIT] [AUTHOR] [SURVEY] Markieren Sie so: Korrektur: [MARK] [CORRECTION] Bitte ausfüllen (Die Angabe des Namens ist freiwillig.): Vorname: Nachname: Für die eindeutige Zuordnung der
MehrGesellschaftsvertrag. der. Dorfladen Hofstädten UG (haftungsbeschränkt)
Gesellschaftsvertrag der Dorfladen Hofstädten UG (haftungsbeschränkt) Gesellschaftsvertrag der Dorfladen Hofstädten UG (haftungsbeschränkt)... 1 1 Firma, Zweck und Sitz der Gesellschaft, Geschäftsjahr...
MehrElemente der GmbH. Gesellschafter. Gesellschafterversammlung. Dritte. Geschäftsführer. GmbH. Folie 128. Gesellschaftsrecht Prof. Dr.
Elemente der GmbH Gesellschafter Dritte Gesellschafterversammlung Geschäftsführer GmbH Folie 128 Beispiel 4 G ist Geschäftsführer der X-GmbH. Die beiden Gesellschafter der GmbH, A und B, haben G die Anweisung
MehrUmgründungsrecht Dr. Franz Althuber LL.M.
Umgründungsrecht Dr. Franz Althuber LL.M. Universität Wien Einheit II 9. Oktober 2017 I. Allgemeines Begriffsdefinitionen / Arten der Umwandlung Formwechselnde Umwandlungen "Bloße" Änderung der Rechtsform,
MehrÜberblick über die häufigsten Gesellschaftsformen
Überblick über die häufigsten sformen I. Personengesellschaften Offene OG 2 alle haften persönlich, solidarisch und unbeschränkt keine Formerfordernisse notwendig Ges entsteht erst Personen-, Sach Fantasiefirma
Mehr5.3.7.3 Rechtsformen. 3.3.7.3.1 Rechtsformen im Überblick 3.3.7.3.2 Entscheidungskriterien 3.3.7.3.3 Einzelunternehmen. Businessplanung Seminar
5.3.7.3 Rechtsformen 3.3.7.3.1 Rechtsformen im Überblick 3.3.7.3.2 Entscheidungskriterien 3.3.7.3.3 Einzelunternehmen 3.3.7.3 Rechtsformen 3.3.7.3.4 Personengesellschaften Gesellschaft bürgerlichen Rechts
MehrSatzung. der. Nebelhornbahn-Aktiengesellschaft Oberstdorf
Satzung der Nebelhornbahn-Aktiengesellschaft Oberstdorf Stand: Juli 2012 Titel I Gründung, Zweck und Dauer der Gesellschaft 1 Die unter der Firma: Nebelhornbahn-Aktiengesellschaft bestehende Aktiengesellschaft
MehrPräambel. 1 Gewinnabführung. (1) Bezüglich der Gewinnabführung gelten die Bestimmungen des 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.
GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG zwischen 1. der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft, mit dem Sitz in Bad Neustadt a.d. Saale, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Schweinfurt unter HRB 1670 - im Folgenden
MehrDer Ingenieur als GmbH-Geschäftsführer
Andreas Sattler Hans-Joachim Broll Sebastian Kaufmann Der Ingenieur als GmbH-Geschäftsführer Grundwissen, Haftung, Vertragsgestaltung 6., aktualisierte und ergänzte Auflage 4u Springer Inhalt 1 Die GmbH-Gründung
MehrGrundlagen der Betriebswirtschaftslehre
Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre / Script 8 ) Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre S c r i p t ( Teil 8 ) [ Dr. Lenk ] 2 11. Rechtsformen... 3 11.1 Privatrechtliche Formen...5 11.1.1 Einzelunternehmen...
MehrAnmerkungen zur Gründung einer AG
Anmerkungen zur Gründung einer AG I. Allgemeine Anmerkungen Im folgenden möchten wir hiermit einige allgemeine Anmerkungen machen, die wahrscheinlich ein Großteil der Fragen, die im Vorfeld der Gründung
MehrInhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur Literaturhinweise
Abkürzungsverzeichnis Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur Literaturhinweise XIII XVII XIX 1. Teil. Grundlagen 1. Vorbemerkung: Prüfungsstoff im Gesellschaftsrecht 1 2. Begriff des Gesellschaftsrechts
MehrGesellschaftsvertrag der. Memoriafilm gemeinnützigen UG
Gesellschaftsvertrag der Memoriafilm gemeinnützigen UG 1 Name, Sitz,... 2 2 Gesellschaftszweck und Unternehmensgegenstand...2 3 Gemeinnützigkeit 2 4 Stammkapital...3 5 Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr.4
MehrEinflussfaktoren auf die Wahl der Rechtsform - 1
Einflussfaktoren auf die Wahl der Rechtsform - 1 FOLIE 1 ENTWICKLUNGSMÖGLICHKEITEN Weitergabemöglichkeiten (Veräußerung, Verpachtung, Vererben,...) Aufnahme neuer Gesellschafter Möglichkeiten der Aufnahme
MehrBeispiel 68a. Hat B als Kommanditist Vertretungsmacht und daher den Kaufvertrag mit der X-KG abschließen können? Folie 370
Beispiel 68a Die X-KG hat drei Gesellschafter: A ist Komplementär, B und C sind Kommanditisten. Der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass allen Gesellschaftern die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht,
MehrKapitel 9 Besonderheiten bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
Kapitel 9 Besonderheiten bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder UG (haftungsbeschränkt) ist eine im Jahr 2008 neu eingeführte Unterform
MehrH. Beendigung der GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung der vereinfachten Kapitalherabsetzung und der Kapitalerhöhung. Für die Kapitalerhöhung müssen aber beim Kapitalschnitt vor Beschlussfassung folgende Voraussetzungen
MehrWiederholungsfragen und Antworten II
Wiederholungsfragen und Antworten II Nennen Sie fünf Gesellschaftsformen! - AG, GmbH, KG, OHG, GbR Wodurch erlangen AG und GmbH Rechtsfähigkeit? - Eintragung in das Handelsregister Welche Möglichkeiten
MehrDie Stellung der Vertreterversammlung in der Genossenschaft
Die Stellung der Vertreterversammlung in der Genossenschaft Vertreterwahl 2015 Anzahl aller Kandidaten 207 davon gewählt 168 101 Vertreter 67 Ersatzvertreter Wahlbeteiligung: 16,9 % (2010: 16,6 %) mehr
MehrGesellschaftsrecht. Dr. Carsten Schäfer. von. o. Professor an der Universität Mannheim. 3., neu bearbeitete Auflage
Gesellschaftsrecht von Dr. Carsten Schäfer o. Professor an der Universität Mannheim 3., neu bearbeitete Auflage Verlag C. H. Beck München 2013 Inhaltsverzeichnis Abkürziingsverzeichnis Verzeichnis der
MehrRechtsformwahl eine Übersicht der wichtigsten Kriterien
Rechtsformwahl eine Übersicht der wichtigsten Kriterien I. Hinweise II. Einzelunternehmen III. Offene Handelsgesellschaft (OHG) IV. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) V. Kommanditgesellschaft (KG)
MehrRechtsformen der privat-rechtlichen Unternehmen. Betriebswirtschaftslehre
Die Rechtsform eines Unternehmens ist die, nach außen wirksame und typisierte Struktur und regelt das Außenund Innerverhältnis von Unternehmen Außenverhältnis: Rechtsbeziehungen gegenüber Dritten (Lieferanten,
MehrBetriebswirtschaftslehre 1 / Wirtschaftswissenschaften. Übungsaufgaben Kapitel 2. Rechtsformen und Unternehmensgründung
Fachhochschule Schmalkalden, M.Sc. Annette Liebermann Betriebswirtschaftslehre 1 / Wirtschaftswissenschaften Übungsaufgaben Kapitel 2 Rechtsformen und Unternehmensgründung Aufgabe 5 Charakterisierung der
MehrGesellschaftsrechtliche Aspekte. der Unternehmensgründung. öffentlicher Notar Mag. Klaus Schöffmann
Gesellschaftsrechtliche Aspekte der Unternehmensgründung Notar Mag. Klaus Schöffmann Mag. Klaus Schöffmann Öffentlicher Notar Alter Platz 22/2 9020 Klagenfurt am Wörthersee Telefon +43 (463) 509 508 Mobil
MehrBetriebswirtschaftslehre 1 / Wirtschaftswissenschaften. Übungsaufgaben Kapitel 2. Rechtsformen und Unternehmensgründung
Fachhochschule Schmalkalden, M.Sc. Annette Liebermann Betriebswirtschaftslehre 1 / Wirtschaftswissenschaften Übungsaufgaben Kapitel 2 Rechtsformen und Unternehmensgründung Aufgabe 5 Charakterisierung der
MehrInhaltsverzeichnis. Teil 1 : Aktienrecht
Inhaltsverzeichnis Teil 1 : Aktienrecht A. Einführung 13 I. Publikumsgesellschaft, Organe 13 II. Satzungsstrenge 13 IM. Fungibilität der Aktie 13 IV. Einführung der sogenannten kleinen AG" 14 V. Hohe Regelungsdichte
MehrFragen zur Ausgestaltung der Satzung
Fragen zur Ausgestaltung der Satzung Bitte beantworten Sie die Fragen zur Satzung und bringen Sie bitte diese Unterlagen zu dem Beratungsgespräch im Genossenschaftsverband Verband der Regionen e.v. mit.
Mehr