Wiederholungsfragen und Antworten II

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1 Wiederholungsfragen und Antworten II Nennen Sie fünf Gesellschaftsformen! - AG, GmbH, KG, OHG, GbR Wodurch erlangen AG und GmbH Rechtsfähigkeit? - Eintragung in das Handelsregister Welche Möglichkeiten bestehen, dass eine OHG entsteht, welche gesetzliche Bestimmung regelt das? - Nach 123 HGB muss die OHG entweder in das Handelsregister eingetragen werden (Abs. 1) oder ihre Geschäfte aufnehmen (Abs. 2). Wie ist die GbR von der OHG abzugrenzen? - Eine OHG liegt vor, wenn die Gesellschaft auf die Führung eines Handelsgewerbes ( 1 Abs. 2 HGB) gerichtet ist oder einen Gewerbebetrieb führt und im Handelsregister eingetragen ist. Folie 33

2 Gesellschaften im Rechtsverkehr Rechtsfähigkeit wird durch das Gesetz verliehen. Handlungsfähigkeit wird durch Organe hergestellt. Haftungsmasse für Gesellschaftsverbindlichkeiten ist - jedenfalls das Gesellschaftsvermögen und - ggf. auch das Gesellschaftervermögen (bei Personengesellschaften) Folie 34

3 Rechtsfähigkeit 13 Abs. 1 GmbHG Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. 124 Abs. 1 HGB Die offene Handelsgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Folie 35

4 Handlungsfähigkeit 31 BGB Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. 164 Abs. 1 Satz 1 BGB Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Folie 36

5 Handlungsfähigkeit durch Organe Rechtlich erhebliches Verhalten des Organs wie Rechtsgeschäftliches Handeln Rechtswidriges Handeln Besitz Wissen wird der Gesellschaft als eigenes zugerechnet. Folie 37

6 Beispiel 2 (Wissenszurechnung) V-AG verkaufte Bus an Scheich. Bus hatte Achsenbruch, stand lange still. Bus kam zurück. Von Vorgängen wusste inzwischen ausgeschiedener Ex-Vorstand E. Aktueller Vorstand A verkauft in Unkenntnis an K. Kann K Gewährleistungsausschluss Arglist entgegenhalten? Folie 38

7 Lösung (BGH NJW 1995, 2159) War V-AG arglistig? - Organschaftliche Wissenszurechnung Theorie der absoluten Wissenszurechnung Eingeschränkte Wissenszurechnung - Zurechnung in arbeitsteiligen Organisationen (!) Normative Betrachtung: typischerweise aktenmäßig festzuhalten! - Im Ergebnis ist Arglist zu bejahen! Folie 39

8 Beispiel 3 Die X-Bank hat - an die G-GmbH und - an die von den Gesellschaftern A und B gegründete A & B-OHG jeweils ein Darlehen in Höhe von EUR ausgezahlt? Gegen wen hat die X-Bank einen Rückzahlungsanspruch? Folie 40

9 Haftung 13 Abs. 2 GmbHG Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen. 128 Satz 1 HGB Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Folie 41

10 Gesellschaftsvermögen / Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten Körperschaften Gesellschafter Gesellschaft/ Körperschaft Dritte Privatvermögen Privatvermögen Gesellschafter Gesellschaftsvermögen Folie 42

11 Gesellschaftsvermögen / Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten Personengesellschaften Gesellschafter Personengesellschaft Gesellschafter Privatvermögen Gesellschaftsvermögen Privatvermögen Dritte Folie 43

12 Lösung Beispiel 3 Darlehen an die G-GmbH: Wegen 13 Abs. 2 GmbHG haftet nur die GmbH mit ihrem Gesellschaftsvermögen Darlehen an die A & B-OHG Wegen 128 HGB haften - neben der A & B-OHG - auch die Gesellschafter A und B. Folie 44

13 Organisationsstruktur von Gesellschaften Innenverhältnis - Grundlagenentscheidungen - Geschäftsführung Außenverhältnis Vertretung Folie 45

14 Beispiel 4 G ist Geschäftsführer der X-GmbH. Die beiden Gesellschafter der GmbH, A und B, haben G die Anweisung erteilt, dass er Verträge, bei denen die GmbH mehr als zahlen soll, von ihnen genehmigen lassen muss. G schließt mit V einen Kaufvertrag über Produktionsmaterial zum Preis von für die X- GmbH, ohne A und B vorher zu fragen. Kann V nach Lieferung der Ware von der X-GmbH Zahlung von verlangen? Folie 46

15 Geschäftsführung und Vertretung Geschäftsführung Vertretung Handlungen zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks (rechtliche oder tatsächliche Maßnahmen) Rechtsgeschäftliche Handlungen (insb. Verträge) mit Wirkung für die Gesellschaft Innenverhältnis Verhältnis der Gesellschafter zueinander Was darf derjenige, der die Geschäfte führt, im Verhältnis zu den anderen Gesellschafter? Außenverhältnis Verhältnis der Gesellschaft zu Dritten Was kann derjenige, der die Gesellschaft vertritt, im Verhältnis zwischen Gesellschaft und Dritten Folie 47

16 Lösung Beispiel 4 V kann Zahlung verlangen, weil X-GmbH durch G wirksam vertreten wurde. Denn - Geschäftsführer ist zur Vertretung der GmbH ermächtigt 35 GmbHG - Beschränkungen der Vertretungsbefugnis sind Dritten gegenüber unbeachtlich, 37 Abs. 2 GmbHG Folie 48

17 Zusatzfrage 1 Beispiel 4 Das Geschäft bringt der X-GmbH erheblichen Verlust ein. Kann die X-GmbH den G in Regress nehmen? Ja, durch den Abschluss des Geschäfts hat G seine Pflichten gegenüber der X-GmbH verletzt, 37 Abs. 1 GmbHG. Daher schuldet er der X-GmbH Schadensersatz, 43 Abs. 2 GmbHG. Folie 49

18 Innen- und Außenverhältnis Dritte Gesellschaft Gesellschafter Gesellschafter Dritte Innenverhältnis Außenverhältnis Folie 50

19 Zusatzfrage 2 Beispiel 4 A und B sehen das Vertrauensverhältnis zu G als zerstört an. Sie befürchten, dass er weiterhin macht, was er will. Was können sie tun? Die Gesellschafterversammlung kann den G abberufen, 38 GmbHG. Folie 51

20 Beispiel 5 Vorstandsmitglieder A, B und C der X-AG sind jeder zur Einzelvertretung ermächtigt. Nun beraten sie über die Zweckmäßigkeit eines Vertragsabschlusses. Wie einigen sie sich, wie gehen sie vor? Von der Vertretung ( 78 AktG) ist die Geschäftsführung als interne Willensbildung über den Vertragsabschluss ( 77 AktG) zu trennen. Gemeinschaftliche Geschäftsführung nach 77 Abs. 1 S. 1 verlangt einstimmige Entscheidung. Folie 52

21 Beispiel 6 In der B-GmbH soll das Stammkapital von Euro auf Euro heraufgesetzt werden. Wer ist dafür zuständig? Die Kapitalerhöhung ( 55 GmbHG) bedarf einer Satzungsänderung, die nur die Gesellschafter beschließen können ( 53 GmbHG). Folie 53

22 Zusatzfrage Beispiel 6 Mit welcher Mehrheit muss der Beschluss gefasst werden? ¾ der abgegebenen Stimmen, 53 Abs. 2 GmbHG Folie 54

23 Innenverhältnis Akte im Innenverhältnis - Grundlagengeschäfte, insbesondere Satzungsänderung - Meinungsbildung in und zwischen den Organen Weisungen, 37 Abs. 1 GmbHG Zustimmungsverweigerung, 111 Abs. 4 AktG - Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern 84 AktG 38 GmbHG Handlungsform - Beschluss dient Willensbildung in Kollegialorganen - Mehrheitsquorum unterscheidet sich nach Art der Maßnahme Folie 55

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