Unternehmensgründung und Rechtsformen
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- Busso Eugen Böhm
- vor 8 Jahren
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1 Unternehmensgründung und Rechtsformen Gewerbe Ein Gewerbe ist jede dauerhafte, selbstständige Tätigkeit, mit der Absicht Gewinn zu erzielen; mit Ausnahme der Freiberufler (z. B.: Dozent, Notar, Rechtsanwalt, Steuerberater). Gewerbefreiheit: jeder Bürger kann grundsätzlich frei entscheiden, ob und welches Gewerbe er ausüben möchte. Gewerbeanmeldung: Gewerbetreibende müssen ihr Gewerbe beim Gewerbeamt (Wirtschaftsamt) anmelden, Freiberufler nicht. Kaufmann Kaufmann ist, wer im Handelsregister drin steht. Freiberufler können nicht ins Handelsregister eingetragen werden. Kleingewerbetreibende müssen sich nicht ins Handelsregister eintragen lassen. Lässt sich ein Kleingewerbetreibender freiwillig eintragen, so wird er zum Kaufmann und hat eine Firma mit dem Zusatz e. K (eingetragener Kaufmann). Dies sieht professioneller aus. Nachteil ist, dass für Kaufleute das HGB (Handelsgesetzbuch) mit allen seinen (harten) Paragrafen uneingeschränkt gilt. Handelsregister Das Handelsregister ist ein amtliches Verzeichnis der Kaufleute eines Amtsgerichtsbezirkes. Es unterrichtet die Öffentlichkeit über wichtige Tatbestände (Geschäftszweck, Firma, Inhaber, Haftung etc.) und schafft klare Rechtsverhältnisse. Firma Die Firma ist der Name eines Kaufmanns. Rechtsformen Einzelunternehmung Personengesellschaften Kapitalgesellschaften Freiberufler Kleingewerbetreibender Kaufleute GbR (BGB-Gesellschaft) OHG KG GmbH AG GmbH & Co KG
2 GbR/BGB- Gesellschaft Vertraglicher Zusammenschluss von mindestens 2 Personen zur Erreichung eines gemeinsamen (beliebigen) Zwecks. Rechtsgrundlagen: 705ff BGB Eigenschaften: Die GbR wird nicht ins Handelsregister eingetragen; sie hat keine Firma. Gründung: Der Gesellschaftsvertrag ist formlos und mündlich möglich. Geschäftsführung (betrifft das Innenverhältnis): Gemeinschaftlich/ Einstimmigkeitsprinzip. Vertretung (betrifft das Außenverhältnis): Gemeinschaftlich. Haftung: Unbeschränkt: Jeder Gesellschafter haftet auch mit seinem kompletten Privatvermögen. Solidarisch/ gesamtschuldnerisch: Jeder Gesellschafter haftet für die kompletten Schulden der GbR und nicht nur anteilig. Direkt/ unmittelbar: Der Gläubiger kann jeden Gesellschafter unmittelbar zur Zahlung auffordern, ohne vorher in das Gesellschaftsvermögen zwangsvollstrecken zu müssen. Anmerkungen (gilt für alle Rechtsformen): Vertragliche Regelungen haben in der Regel Vorrang vor den gesetzlichen Reglungen. Entsprechend können die Gesellschafter in vielerlei Hinsicht im Gesellschaftsvertrag von den gesetzlichen Regelungen abweichen. Während bei der Geschäftsführung weitgehend Vertragsfreiheit besteht, gibt es bei der Vertretung nur wenige Variationsmöglichkeiten. Denkbar sind die Einzelvertretung oder eine gemeinschaftliche Vertretung durch mehrere oder alle Gesellschafter/Geschäftsführer etc. Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsmacht ist im Innenverhältnis zwar möglich, gegenüber Dritten aber unwirksam (Ausnahme: Die Vertretungsmacht kann auf einzelne Niederlassungen beschränkt werden). Da es für Außenstehende unzumutbar ist, interne Absprachen der Gesellschafter zu kennen, muss jede Abweichung von der gesetzlich vorgesehenen Vertretungsbefugnis durch Eintragung ins Handelsregister publik gemacht werden. Überhaupt nicht änderbar ist die Haftung. OHG (Offene Handelsgesellschaft) Gesellschaft deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist; ohne Haftungsbeschränkungen der Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern. Rechtsgrundlagen: 105ff HGB
3 Eigenschaften: Die OHG ist keine juristische Person: Sie hat keine Organe; es gibt keine Mindesteinlage. Gründung: Mindestens 2 Personen. Der Gesellschaftsvertrag ist formfrei. Eintragung ins Handelsregister (Firma, Firmensitz) Geschäftsführung: Einzelgeschäftsführung aller Gesellschafter mit Vetorecht. Bei außergewöhnlichen Maßnahmen (z.b. Errichtung von Zweigniederlassungen) ist ein Beschluss sämtlicher - also auch der nicht geschäftsführungsberechtigten - Gesellschafter erforderlich. Vertretung: Jeder Gesellschafter ist berechtigt allein die Gesellschaft zu vertreten (Einzelvertretung). Haftung: Jeder Gesellschafter haftet unmittelbar, gesamtschuldnerisch und unbeschränkt. KG (Kommanditgesellschaft) Gesellschaft, die auf den Betrieb eines kaufmännischen Gewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist und bei der mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt haftet (Komplementär), während mindestens ein anderer Gesellschafter nur mit seiner Einlage haftet (Kommanditist). Rechtsgrundlagen: Die KG ist eine Sonderform der OHG -> die 161ff HGB regeln nur das, was vom Recht der OHG abweicht. Die Rechtsstellung der Komplementäre bemisst sich nach den Vorschriften der OHG. Eigenschaften: siehe OHG Gründung: Wie bei der OHG. Zusätzlich muss die Handelsregisteranmeldung die Bezeichnung der Kommanditisten und den Betrag jeder Kommanditeinlage enthalten. Anwendungsbereiche: Die KG ermöglicht die Beteiligung an einer Personengesellschaft ohne das Risiko einer unbeschränkten Haftung. Kommanditisten leisten in der Regel nur ihre Einlage, aber keinen Arbeitsansatz.
4 Geschäftsführung Zur Geschäftsführung ist jeder Komplementär befugt, entsprechend den Regeln der OHG. Die Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Ein Widerspruchsrecht haben sie nur bei außergewöhnlichen Geschäften. Für das Innenverhältnis der KG gilt weitgehend Vertragsfreiheit. So können z.b. per Gesellschaftsvertrag den Kommanditisten Geschäftsbefugnisse übertragen werden. Vertretung: Kommanditisten sind grundsätzlich nicht vertretungsberechtigt (sie kommen schließlich auch nicht für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft auf). Kontrollrechte: Die Kommanditisten sind berechtigt eine Abschrift des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit durch Einsicht in die Bücher und Papiere zu prüfen. Haftung: Haftung der Komplementäre: siehe OHG. Der Kommanditist haftet in Höhe der noch nicht erbrachten Einlage für die Gesellschaftsverbind-lichkeiten mit seinem Privatvermögen. Ist die Einlage geleistet, entfällt die Haftung. GmbH& Co. KG Die GmbH & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft bei der der Komplementär eine GmbH ist. GmbH Die GmbH ist eine Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu jedem Zweck gegründet werden kann und für deren Verbindlichkeiten den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Rechtsgrundlagen: GmbHG Eigenschaften: Die GmbH ist eine juristische Person.
5 Die GmbH muss kein Handelsgewerbe betreiben; Unternehmensgegenstand können z.b. auch kulturelle oder wissenschaftliche Zwecke sein. Bsp.: Mehrere Kulturträger wollen sich an einem Projekt beteiligen und ihr Risiko dabei beschränken. Gründung: Die GmbH kann durch eine Person errichtet werden. Das Stammkapital beträgt mindestens Bevor die Gesellschaft ins Handelsregister eingetragen werden kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: Sacheinlagen sind voll erbracht; Geldeinlagen sind mit mindestens ¼ der Stammeinlage eingezahlt; Geld- und Sacheinlagen erreichen zusammen mindestens einen Wert von Anmeldung zum Handelsregister. Der Anmeldung sind eine Reihe von Unterlagen beizufügen: Gesellschaftsvertrag in notarieller Form; - Legitimation der Geschäftsführer (Gesellschaftsvertrag / Gesellschafterbeschluss); - Gesellschafterliste mit Name, Vorname, Beruf, Wohnort, übernommener Stammeinlage und Unterschrift aller Gesellschafter; - Versicherung, dass die vom Gesetz geforderten Mindestleistungen auf die Stammeinlagen erbracht worden sind; - Angaben über die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer (Einzel- oder Gesamtvertretung); - Unterschrift der Geschäftsführer. Vor Eintragung ins Handelsregister überprüft das Registeramt den Gründungsvorgang formal, z.b. ob der Gesellschaftsvertrag den notwendigen Inhalt hat und ordnungsgemäß beurkundet ist und der Anmeldung die erforderlichen Anlagen beigefügt sind. Das Registergericht hat auch ein materielles Prüfungsrecht: Wurden die Mindesteinlagen tatsächlich erbracht? Sind die Sacheinlagen nicht überbewertet? Ergeben sich bei der Überprüfung keine Beanstandungen, so ist die GmbH in das Handelsregisters einzutragen. Die Eintragung beinhaltet: Firma, Sitz und Gegenstand des Unternehmens, Höhe des Stammkapitals, Datum des Gesellschaftsvertrages, sowie die Geschäftsführer und deren Vertretungsbefugnis. Erst mit der Eintragung in das Handelsregister wird die juristische Person existent. Ist vor Eintragung im Namen der künftigen GmbH gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und gesamtschuldnerisch. Mit Eintragung der GmbH erlischt die Haftung der Gründer aus den Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft. Anwendungsbereiche: Die GmbH bietet Kleinbetrieben die Möglichkeit mit beschränktem Risiko, wenig Gründungskapital und flexibler Rechtslage im Innenverhältnis am Geschäftsverkehr teilzunehmen. Durch die Einmann-GmbH kann auch ein Einzelunternehmer eine beschränkte Haftung erreichen.
6 Familiengesellschaften bei denen die Gesellschafter/Erben die Geschäfte Managern überlassen wollen. Im Vergleich zur AG ist die Gründung einfacher und billiger: Gesellschaftsbeschlüsse setzen keine notarielle Beurkundung voraus; ein Aufsichtsrat ist erst bei mehr als 500 Mitarbeitern zwingend. Andererseits muss die Übertragung von GmbH - Anteilen notariell beurkundet werden. Geschäftsführung und Vertretung durch die Organe der GmbH: Juristische Personen handeln durch ihre Organe; bei der GmbH sind dies die Geschäftsführer, die Gesellschafterversammlung und eventuell der Aufsichtsrat. a) Geschäftsführer Die Geschäftsführung und die Vertretung der GmbH erfolgt durch den oder die Geschäftsführer. Deren Bestellung erfolgt durch den Gesellschaftsvertrag, Beschluss der Gesellschafter oder (wenn im Gesellschaftsvertrag so vorgesehen) durch den Aufsichtsrat. Das Gesetz sieht Gesamtgeschäftsführung und Gesamtvertretung vor. Bei mehreren Geschäftsführern ist in der Praxis jedoch häufig Einzelvertretung und Einzelgeschäftsführung, verbunden mit einer Aufteilung der Geschäftsführung in verschiedene Geschäftsbereiche, anzutreffen. Eine solche Beschränkung des Umfangs der Geschäftsführungsbefugnis ist nur im Innenverhältnis, nicht aber im Außenverhältnis wirksam. b) Gesellschafterversammlung Eine ordentliche Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführer einberufen. Zu den Kompetenzen der Gesellschafterversammlung gehören u. a.: - Bestellung, Überwachung und Abberufung der Geschäftsführer - Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung des Ergebnisses Normale Beschlüsse können mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden; wobei es für je 50 Geschäftsanteil eine Stimme gibt. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit. Der Beschluss muss notariell beurkundet werden und wird wirksam mit der Eintragung in das Handelsregister. c) Aufsichtsrat Bei der GmbH ist ein Aufsichtsrat erst ab 500 Arbeitnehmern - aufgrund des Mitbestimmungs- und Betriebsverfassungsrechts - zwingend vorgeschrieben. Freiwillig kann bei jeder GmbH ein Aufsichtsrat gebildet werden. Rechte und Pflichten der Gesellschafter: Jeder einzelne Gesellschafter hat das Recht von den Geschäftsführern unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und Einsicht in die Unterlagen zu verlangen.
7 Veränderungen: Die effektive Kapitalerhöhung, d.h. Erhöhung der Stammeinlagen oder Beitritt neuer Gesellschafter, erfordert eine Satzungsänderung (3/4 Mehrheit), Eintragung ins Handelsregister und eine notariell beglaubigte Erklärung des Übernehmers. Geschäftsanteile an einer GmbH können mit notarieller Beurkundung verkauft und vererbt werden. Bei einer GmbH als juristischer Person gibt es 2 Insolvenzgründe: Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen die Schulden nicht mehr deckt. Sobald Überschuldung vorliegt, müssen die Geschäftsführer der GmbH selbst den Insolvenzantrag stellen. AG Die AG ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und einem in Aktien zerlegten Grundkapital, für deren Verbindlichkeiten den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Rechtsgrundlagen: AktG Eigenschaften: Die AG ist eine juristische Person. Entstehung: Feststellung der Satzung (Gesellschaftsvertrag) mit notarieller Beurkundung. Übernahme der Aktien durch die Gründer. Die Gründer bestellen den 1. Aufsichtsrat und die Abschlussprüfer für das 1. Geschäftsjahr; der Aufsichtsrat bestellt anschließend den 1. Vorstand. Das Grundkapital beträgt mindestens Vor Eintragung ins Handelsregister müssen Sacheinlagen voll und Bareinlagen mindestens in Höhe von 1/4 des Aktiennennbetrages erbracht worden sein. Der Einmann-Gründer muss in Höhe der noch nicht erbrachten Einlage Sicherheiten bestellen. Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister. Bei Sacheinlagen ist ein besonderer Sachgründungsbericht zu erstellen, der nicht nur vom Vorstand und Aufsichtsrat, sondern auch durch einen gerichtlich bestellten Gründungsprüfer geprüft werden muss. Wer vor der Eintragung ins Handelsregister im Namen der Aktiengesellschaft handelt, haftet persönlich.
8 Anwendungsbereiche: Großunternehmen -> die Aktiengesellschaft ist wie keine andere Rechtsform geeignet in hohem Umfang Eigenkapital zu beschaffen. Gründe: Das Risiko ist begrenzt, Arbeitseinsatz bzw. Fähigkeiten sind nicht notwendig, eine Beteiligung ist auch schon mit kleinen Beträgen möglich, durch den Kauf bzw. den Verkauf von Aktien an der Börse können sich die Eigenkapitalgeber einfach und schnell an der Aktiengesellschaft beteiligen bzw. von ihrer Beteiligung wieder trennen. Geschäftsführung und Vertretung durch die Organe der Aktiengesellschaft: Die Aktiengesellschaft als juristische Person handelt durch ihre Organe Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung. a) Vorstand Der Vorstand hat die Aktiengesellschaft eigenverantwortlich zu leiten, er führt die Geschäfte und vertritt die Gesellschaft. Der Vorstand kann aus einer Person, wird in der Regel. aber aus mehreren Personen bestehen. Vorstandsmitglieder dürfen nicht gleichzeitig auch im Aufsichtsrat derselben Aktiengesellschaft sitzen. Bei mehreren Vorstandsmitgliedern gilt laut Gesetz Gesamtgeschäftsführung und Gesamtvertretung. In vielen Aktiengesellschaften sieht die Satzung bezüglich der Geschäftsführung Mehrheitsbeschlüsse und einen Vorstandsvorsitzenden vor, der bei Stimmengleichheit eine Zweitstimme hat. b) Aufsichtsrat: Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand und überwacht dessen Geschäftsführung. Hierzu kann er u. a. die Unterlagen der Gesellschaft einsehen und prüfen. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann der Aufsichtsrat Vorstandmitglieder auch abberufen. Wichtige Gründe liegen vor bei grober Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung. Fragen der Geschäftsführung sind sowohl der Hauptversammlung als auch dem Aufsichtsrat entzogen; die Satzung kann jedoch vorsehen, dass bestimmte Geschäfte der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen. Unabhängig davon stellt der Aufsichtsrat ein wesentliches Machtinstrument für Großaktionäre dar, da diese über die Hauptversammlung die Zusammensetzung des Aufsichtsrats weitgehend bestimmen können und der Aufsichtsrat wiederum den Vorstand bestellt. Je nach Höhe des Grundkapitals besteht der Aufsichtsrat aus 3 bis 21 Mitgliedern: Bei Unternehmen mit weniger als 500 Mitarbeitern besteht der Aufsichtsrat nur aus Vertretern der Anteilseigner. Für Unternehmen mit einer Mitarbeiterzahl von mindestens 500 und weniger als 2000 gilt das Betriebsverfassungsgesetz von 1952: Der Aufsichtsrat muss zu 1/3 aus Arbeitnehmervertretern besetzt sein.
9 Ab 2000 Mitarbeitern gilt das Mitbestimmungsgesetz von 1976: Der Aufsichtsrat ist paritätisch besetzt, d.h. zu 50% mit Anteilseigner- und zu 50% mit Arbeitnehmervertretern. Dennoch haben die Anteilseigner im Aufsichtsrat den bestimmenden Einfluss, da der Aufsichtsratsvorsitzende bei Stimmengleichheit eine Zweitstimme hat und immer von den Anteilseignern gestellt wird. c) Hauptversammlung: Die Hauptversammlung wird i. d. R. vom Vorstand einberufen. Die Hauptversammlung ist die Versammlung der Aktionäre; deren Stimmerecht sich nach den Aktiennennbeträgen bemisst. Normale Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit, Satzungsänderungen mit 3/4 Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals zu fassen. Satzungsänderungen werden jedoch erst mit der Eintragung ins Handelsregister wirksam. Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit dies zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist (es sei denn, der Gesellschaft würde dadurch ein nicht unerheblicher Schaden entstehen). Der Aufgabenbereich der Hauptversammlung umfasst grundlegende Entscheidungen, insbesondere: Wahl der Aufsichtsratsmitglieder Satzungsänderungen (u. a. Kapitalerhöhung) Verwendung des Bilanzgewinns Eigenschaften und Arten der Aktien: Das Grundkapital der Aktiengesellschaft ist in Aktien zerlegt. Die Aktie verbrieft also einen bestimmten Anteil am Grundkapital und repräsentiert die Mitgliedschaft in der Aktiengesellschaft. Damit sind Pflichten (Zahlung des Aktienbetrages) und Rechte (Recht auf Gewinnanteile und Liquidationserlöse, Stimmrecht) verbunden. Veränderungen: Benötigt die AG zusätzliches Eigenkapital so kann sie dies durch eine Kapitalerhöhung, d. h. durch Ausgabe neuer (junger) Aktien, beschaffen. Hierzu ist eine Satzungsänderung, also ein Beschluss der Hauptversammlung mit ¾ Mehrheit notwendig. Die Kapitalerhöhung bewirkt einen Zugang flüssiger Mittel in Höhe des Ausgabebetrages mal Anzahl der Aktien. Entsprechend ihrem bisherigen Anteil am Grundkapital steht den Aktionären ein Bezugsrecht auf die jungen Aktien zu. Die erste Aufgabe des Bezugsrechts besteht u. a. in der Wahrung der bestehenden Stimmenverhältnisse. Insolvenz: siehe GmbH
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