Schema: Gründungsstadium der GmbH und Haftungsverhältnisse

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1 Schema: Gründungsstadium der GmbH und Haftungsverhältnisse Notarieller Abschluss Not. Abschluss GV ( 2 I GmbHG) Eintragung ( 13 I GmbHG) GründungsV = Errichtung = Entstehung Zeitpfeil Fragen Vorgründungsgesellschaft Vorgesellschaft oder Vor-GmbH GmbH gesetzl. Grundlage für diese Einteilung _ 11 I GmbHG 13 I - III GmbHG Tatsächliche Akte Notarielle Beurkundung der Einigung über Errichtung der GmbH zwischen Gründern Notarieller Abschluß des GV Erfolgte Eintragung Zweck der Gesellschaftung Zusammenwirken zwecks Errich- Erlangung der Rechtsfähigkeit als Jeder Zweck, 1 GmbHG einer GmbH GmbH Rechtsnatur BGB-Gesellschaft oder ohg ( 123 II HGB) Gesellschaft eigener Art mit körperschaftlicher Struktur und weitgehender Rechtsfähigkeit Juristische Person u. Kapitalgesellschaft u. Körperschaft u. Handelsgesellschaft Vermögensträger GbR oder OHG Vor-GmbH GmbH Rechtsinhaber GbR oder ohg Vor-GmbH GmbH Haftung der Gesellschaft 714 BGB / 124 HGB Vor-GmbH als solche GmbH Gesellschafterhaftung Handelndenhaftu ng unbeschränkt persönlich ( 714 BGB / 128 HGB analog / 128 HGB) Verlustdeckungshaftung anteilig ( 420 BGB) in voller Höhe gegenüber der Vor-GmbH 11 II GmbHG _ Dynamische Prozesse Übergang des Nein! Nur bei Übernahme aller Ja! Im Wege der Gesamtrechts- GmbH Vermögens Werte im einzelnen nachfolge rechtsge- Übergang der Nein! Nur bei schäftlich Ja! Im Wege der Gesamtrechts- GmbH Verbindlichkeiten Übernahme nachfolge Haftungsfolgen einmal begründete Haftungen Handelndenhaftung erlischt GmbH haftet allein nach bleiben bestehen Gesellschafterhaftung endet außen Im Stadium der Vor- GmbH begründete Verlustdeckungshaftung der Gesellschafter bleibt in Form der Differenz- / Unterbilanzhaftung gegenüber GmbH bestehen

2 Gründungsstadien der GmbH Zeitpfeil Notarieller Abschluss GV Eintragung Vorgründungsgesellschaft Vorgesellschaft GmbH = Vor-GmbH

3 Axel und Bruno verpflichten sich schriftlich, eine GmbH zur Beratung von arbeitslosen Investmentbankern zu errichten, und einigen sich auf den wesentlichen Inhalt des künftigen Gesellschaftsvertrages. A überlegt es sich anders und weigert sich, an der Ausarbeitung des eigentlichen Gesellschaftsvertrages mitzuwirken. B, der bereits einige Aufwendungen hatte, verlangt von A Schadensersatz. Zu Recht? Anspruchsgrundlage?

4 Kollidierende gesetzliche Anforderungen an die Vor-GmbH Sicherstellung der vollen Kapitalaufbringung im Zeitpunkt der Eintragung (Unversehrtheitsgebot, 7 Abs. 2, 8 Abs. 2, 9 GmbHG) Notwendigkeit der Teilnahme der Vor-GmbH am Geschäftsverkehr und der Eingehung von Verbindlichkeiten, die das Vermögen der Vor-GmbH vermindern oder dessen Wert herabsetzen

5 Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH Fähigkeit zur Teilnahme am Rechtsverkehr Gesellschaft eigener Art; Unterschied zur späteren GmbH nur fehlender Status als juristische Person Als notwendige Vorstufe zur juristischen Person ist die Vor-GmbH eigenständiges, von ihren Gründern und Gesellschaftern verschiedenes körperschaftlich strukturiertes Rechtsgebilde Sie ist selbst Trägerin des Gesellschaftsvermögens und Inhaberin eigener Rechte und Pflichten Sie ist aktiv und passiv parteifähig, wechsel- und scheckfähig, konto- und grundbuchfähig, sie kann sich an anderen Gesellschaften beteiligen und tritt bereits unter eigener Firma im Rechtsverkehr auf Mangels Eintragung im Handelsregister noch nicht Handelsgesellschaft nach 13 Abs. 3 GmbH, Erwerb der Kaufmannseigenschaft nur nach 1 HGB Zum Ganzen: BGH ZIP 1998, 109 = NJW 1998, 1079 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen

6 Vertretungs- und Haftungsverhältnisse bei der Vor-GmbH Die Vor-GmbH wird durch ihren Geschäftsführer organschaftlich vertreten, aber beschränkt auf das zur Erlangung der Rechtsfähigkeit Erforderliche. Möglich: Umfassende rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht. Durch das Handeln des Geschäftsführers im Rahmen seiner Vertretungsmacht wird die Vor-GmbH berechtigt und verpflichtet. Neben der Vor-GmbH haften auch die für sie Handelnden persönlich nach 11 Abs. 2 GmbHG. Der im Rahmen seiner Geschäftsführungsbefugnis handelnde Geschäftsführer hat einen Erstattungsanspruch (Aufwendungsersatz, 670 BGB) gegen die Gesellschafter, wenn er aus 11 Abs. 2 GmbHG in Anspruch genommen wird.

7 Vor-GmbH: Innenhaftung oder Außenhaftung Modell Innenhaftung Modell Außenhaftung Gesellschafter A Gesellschafter B Gesellschafter A Gesellschafter B Vor- GmbH Vor- GmbH Gläubiger Gläubiger

8 Echte und unechte Vor-GmbH Echte Vor-GmbH Unechte Vor-GmbH Eintragung wird betrieben, GmbH wird später tatsächlich eingetragen Es bestand von vornherein keine Eintragungsabsicht Ursprünglich wird Eintragung betrieben, nach Aufgabe der Eintragungsabsicht oder Ablehnung der Eintragung werden Geschäfte nicht fortgeführt Eintragung wird trotz ursprünglicher Eintragungsabsicht nicht ernsthaft betrieben Eintragungsabsicht wird aufgegeben oder Eintragung scheitert, Geschäfte werden dennoch fortgeführt

9 Axel und Bruno beschließen die Gründung einer GmbH mit dem Zweck, Universitätsabsolventen in karriereträchtige Jobs zu vermitteln. Sie lassen einen GmbH-Vertrag notariell protokollieren, bestellen sich zu Geschäftsführern und versuchen dann, das Geld für das Stammkapital aufzutreiben. Das dauert seine Zeit. Inzwischen hat Axel eine gutbezahlte Stelle in einem Technologieunternehmen angetreten und das Interesse an der GmbH verloren. Bruno akquiriert noch im Namen der GmbH Anbieter und Nachfrager, betreibt aber mangels der benötigten Finanzmittel die Eintragung der GmbH nicht weiter. Vermieter V, der der Gesellschaft die Miete für einen kleinen Büroraum bisher gestundet hatte, verlangt nun endlich Zahlung der Miete für sechs Monate in Höhe von EUR. Von wem?

10 Die Gesellschafterhaftung bei der unechten Vor-GmbH Voraussetzungen: Es bestand niemals eine Eintragungsabsicht oder die Eintragungsabsicht wurde aufgegeben, die Gesellschaft aber fortgeführt oder die Eintragung wurde nie ernsthaft betrieben Rechtsfolgen: Es besteht keine Vor-GmbH, sondern nur eine Personengesellschaft. Die Haftungsfolgen richten sich nach 714 BGB, 128 HGB: Unbeschränkte persönliche gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter

11 Die Gesellschafterhaftung bei der echten Vor-GmbH Voraussetzung: Die Vor-GmbH weist eine Unterbilanz auf. Rechtsfolgen GmbH ist inzwischen eingetragen Unterbilanzhaftung der Gesellschafter gegenüber der GmbH pro rata, 420 BGB, also reine Innenhaftung GmbH ist nicht und wird nicht mehr eingetragen Verlustdeckungshaftung der Gesellschafter gegenüber der Vor-GmbH pro rata, 420 BGB, also reine Innenhaftung Der einmal entstandene Anspruch bleibt auch bei anderweitiger Beseitigung der Unterbilanz bestehen Keine Ausnahmen von der Innenhaftung, keine persönliche Gesellschafterhaftung gegenüber Gläubigern der GmbH Ausnahmen vom Grundsatz der Innenhaftung: Vermögenslosigkeit der Vor-GmbH Ein-Personen-Vor-GmbH Keine anderen Gläubiger vorhanden

12 Axel und Bruno haben inzwischen die benötigten EUR aufgetrieben und jeweils die Hälfte entsprechend ihrem 50 %-Anteil auf das Bankkonto der GmbH eingezahlt. Die GmbH wurde daraufhin im Handelsregister eingetragen. Allerdings haben A und B als Geschäftsführer bereits vor Eintragung Ausgaben in Höhe von EUR für Büroeinrichtung und Akquisition getätigt. Im Zeitpunkt der Eintragung bestand daher mangels Einkünften der GmbH eine Unterbilanz in dieser Höhe. V, der die Miete für sechs Monate gestundet hatte, verlangt nun Zahlung von EUR. Von wem? Abwandlung: Axel ist mit 70 %, Bruno mit 30 % an der GmbH beteiligt. Nachdem sie sich sechs Monate lang vergeblich um die Aufbringung des Stammkapitals bemüht hatten, gaben sie die Eintragungsabsicht auf und stellten umgehend den Geschäftsbetrieb ein. Inzwischen hatten sie jedoch der insgesamt der Vor-GmbH zur Verfügung gestellten EUR für die Geschäfte der GmbH wieder ausgegeben. V verlangt die ausstehende Miete von EUR. Von wem? Abwandlung: V ist der einzige Gläubiger der Vor-GmbH. Alle anderen Gläubiger sind aus den eingezahlten Mitteln schon befriedigt worden.

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