Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) Wicke

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1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) Kommentar von Dr. Hartmut Wicke 2. Auflage Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) Wicke wird vertrieben von beck-shop.de Thematische Gliederung: GmbH-Gesetz Verlag C.H. Beck München 2011 Verlag C.H. Beck im Internet: ISBN Inhaltsverzeichnis: Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) Wicke

2 Rechtszustand vor der Eintragung 11 2, wenn er bereits zum Abschluss des GmbH-Gesellschaftsvertrags verpflichten soll ( 2 Rn. 12). Für die Verbindlichkeiten aus Geschäften der Vor-Gründungsgesellschaft haften die Gesellschafter nach den Regeln der GbR bzw. OHG regelmäßig unmittelbar persönlich; diese persönliche Haftung endet grundsätzlich auch nicht mit Eintragung der GmbH (BGH GmbHR 2001, 293; GmbHR 1992, 164 zur Ein-Personen-GmbH). Die persönliche Haftung kann vermieden werden durch Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung auf das Vermögen der Vor-Gründungsgesellschaft mit dem Vertragspartner (vgl. BGH NJW 1999, 3483 zur GbR), durch Abschluss der Geschäfte unter aufschiebender Bedingung ( 158 BGB) des Entstehens der GmbH und vorbehaltlich ihrer Genehmigung nach 177 BGB (Baumbach/ Hueck/Fastrich Rn. 37). Wenn ein Vertreter vor wirksamem Abschluss des Gesellschaftsvertrages für die (Vor-)GmbH handelt, haftet er entsprechend 179 Abs. 1 BGB persönlich (OLG Koblenz NZG 2003, 32). Die Haftung gemäß 11 Abs. 2 gilt für die Vor-Gründungsgesellschaft hingegen nicht (BGH NJW 1984, 2164; LAG Köln NZA-RR 2006, 41 zur AG; OLG Frankfurt NJOZ 2006, 416). 3. Vor-GmbH. a) Allgemeines. Mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags gemäß 2 entsteht sodann die Vor-GmbH. Maßgebliche Zäsur ist die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages. Die Vorgesellschaft ist ein Rechtsträger eigener Art, der mit der durch Eintragung im Handelsregister entstehenden GmbH identisch ist (BGHZ 80, 129, 137 ff.). Die durch die Vor-GmbH begründeten Rechte und Pflichten gehen damit auf die GmbH über. Auf die Vor-GmbH ist ferner weitgehend GmbH-Recht anzuwenden, soweit dieses nicht die Eintragung voraussetzt oder sonst mit der Beschränkung auf das Gründungsstadium nicht vereinbar ist (BGH NJW 2000, 1193, 1194; Heckschen/Heidinger 3 Rn. 6). Die Vorgesellschaft ist heute als Träger von Rechten und Pflichten allgemein anerkannt und kann bereits Inhaber eines Unternehmens sein (vgl. ie Scholz/Schmidt Rn. 27 ff.). Sie ist namens- und firmenrechtsfähig ( 4 Rn. 13), grundbuch-, konto-, wechsel- und scheckfähig (BGH NJW 1992, 1824), aktiv und passiv parteifähig (BGH NJW 1998, 1079) und auch insolvenzfähig (BGH NZG 2003, 116; zur Insolvenzantragspflicht der Geschäftsführer vgl. 64 Rn. 6). Die Vor-GmbH kann sich an anderen Gesellschaften beteiligen, insbesondere auch als persönlich haftende Gesellschafterin an einer KG (BGH NJW 1992, 1824; zur Handelnden- und Gesellschafterhaftung gegenüber der KG in diesem Fall vgl. Lutter/Hommelhoff/Bayer Rn. 13); sie kann Handelsgesellschaft sein, wenn sie ein Handelsgewerbe betreibt (Baumbach/Hueck/Fastrich Rn. 13; abweichend Roth/ Altmeppen Rn. 44: Vor-GmbH ist stets Handelsgesellschaft). b) Innenverhältnis. Im Innenverhältnis besteht aus dem Gründungszweck die Verpflichtung, die Geschäftsführer zu bestellen (soweit

3 11 Abschnitt 1. Errichtung der Gesellschaft 5 noch nicht im Gesellschaftsvertrag geschehen), die Mindesteinlagen zu leisten ( 7 Abs. 2, 3) und auch sonstige für die Eintragung der GmbH erforderliche Handlungen vorzunehmen (zb Erstellung des Sachgründungsberichtes gemäß 5 Abs. 4 S. 2). Für Satzungsänderungen und Gesellschafterwechsel muss bei der Vor-GmbH der Gesellschaftsvertrag unter Mitwirkung aller Gesellschafter in notariell beurkundeter Form gemäß 2 geändert werden ( 2 Rn. 6). Im Übrigen werden Gesellschafterbeschlüsse in der Vor-GmbH, auch zur laufenden Geschäftsführung, nach hm mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht (MüKo/Merkt Rn. 31; Scholz/ Schmidt Rn. 46; Baumbach/Hueck/Fastrich Rn. 9; aa Lutter/Hommelhoff/Bayer Rn. 13;). Die Geschäftsführer sind im Innenverhältnis wie bei der eingetragenen GmbH den Weisungen der Gesellschafterversammlung unterworfen (Roth/Altmeppen Rn. 62). c) Vertretung. Die Vertretung der Vor-GmbH erfolgt durch die Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Zahl nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages und Gesetz (entsprechend 35). Allerdings ist die Vertretungsmacht nach hm in Abweichung von 37 Abs. 2 im Außenverhältnis nicht in allen Fällen unbeschränkt (BGHZ 80, 129, 139; OLG Brandenburg NZG 2002, 869 zur AG; aa insbesondere Scholz/Schmidt Rn. 63). Vielmehr ist die Vertretungsmacht der Geschäftsführer in der Vor-GmbH im Grundsatz durch deren Zweck begrenzt, als notwendige Vorstufe zur juristischen Person deren Entstehung zu fördern und bis dahin das schon eingebrachte Vermögen zu verwalten und zu erhalten (BGHZ 80, 139). Daher ist wie folgt zu differenzieren: Sofern ein als Sacheinlage eingebrachtes Unternehmen fortzuführen ist, wird die Vertretungsmacht praktisch unbeschränkt sein. Bei Bargründungen beschränkt sie sich hingegen regelmäßig auf solche Rechtshandlungen, die unerlässlich sind, um die Eintragung herbeizuführen. Darüber hinaus können die Gesellschafter die Geschäftsführer, auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten, zur vorzeitigen Aufnahme der Geschäftstätigkeit ermächtigen, in welchem Fall die Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis wie bei der eingetragenen GmbH unbeschränkt ist (zutreffend Roth/Altmeppen Rn. 47). Angesichts der weitreichenden Haftungsrisiken, die durch ein Tätigwerden der Vor-GmbH für die Gesellschafter entstehen können (vgl. Rn. 7 ff.), ist insoweit die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich (BGHZ 80, 139; Baumbach/Hueck/Fastrich Rn. 20; ferner MüKo/Merkt Rn. 159). Ein Handeln als Organ der Vorgesellschaft liegt nach heutiger Auffassung unabhängig davon vor, ob die Geschäftsführer im Namen der Vor-GmbH, insbesondere unter Verwendung des Zusatzes i. G. oder im Namen der GmbH handeln (Rowedder/Schmidt-Leithoff/Schmidt-Leithoff Rn. 89). Sofern ein Vertreter aber unter vollständiger Fortlassung des nach 4 vorgeschriebenen Formzusatzes ( GmbH oder GmbH i. G. ) auftritt, haftet er nach 140

4 Rechtszustand vor der Eintragung 11 allgemeinen Rechtsscheingrundsätzen persönlich (BGH NJW 1996, 2654). 4. Haftung in der Vorgesellschaft. a) Haftung der Vor- GmbH. Es ist zu unterscheiden zwischen der Haftung der Vorgesellschaft, der ihrer Gesellschafter und der sog. Handelndenhaftung. Die Vorgesellschaft haftet mit ihrem Vermögen für die in ihrem Namen (oder dem der künftigen GmbH) begründeten bzw. für die sie entsprechend 31 BGB treffenden Verbindlichkeiten. Zur Zwangsvollstreckung genügt insofern entsprechend 735 ZPO ein Titel gegen sie (vgl. Lutter/Hommelhoff/Bayer Rn. 15). b) Gründerhaftung. Um eine Aushöhlung des Stammkapitals durch Verluste im Gründungsstadium zu verhindern, sind die Gründer verpflichtet, der Gesellschaft das Vermögen zur Verfügung zu stellen, das erforderlich ist, um die Stammkapitalziffer zum Zeitpunkt der Eintragung der GmbH zu decken. Die Gesellschafter trifft nach der Rechtsprechung für die Verbindlichkeiten der Vor-GmbH insofern eine anteilige, aber unbeschränkte Innenhaftung entsprechend ihrer Beteiligungsquote für alle vom Gesellschaftsvermögen nicht abgedeckten Verluste bis zur Höhe des Stammkapitals (BGH NJW 1997, 1507; BAG NJW 1998, 628; BSG NZG 2000, 590; BFH NJW 1998, 2927; aa demgegenüber etwa Lutter/Hommelhoff/Bayer Rn. 19: unbeschränkte Außenhaftung). Daher ist eine vorhandene Unterbilanz (Aktiva echte Passiva < Stammkapital) und sogar eine eventuelle Überschuldung (Aktiva echte Passiva < 0) zum Zeitpunkt der Eintragung der GmbH im Handelsregister von den Gesellschaftern auszugleichen (Heckschen/ Heidinger 3 Rn. 28). Nach dem Konzept der Innenhaftung haben die Gläubiger regelmäßig keine unmittelbaren Ansprüche gegenüber den Gesellschaftern, können sich aber die entsprechenden Ansprüche der Gesellschaft pfänden und überweisen lassen. Begrifflich spricht man bis zur Eintragung von einer Verlustdeckungshaftung und ab Eintragung von einer Vorbelastungs- oder Unterbilanzhaftung. Die Unterbilanzhaftung soll gewährleisten, dass der Gesellschaft das ihr von ihren Gesellschaftern versprochene, in ihrer Satzung verlautbarte Stammkapital wenigstens im Augenblick ihrer Eintragung tatsächlich seinem Wert nach unversehrt zur Verfügung steht (BGHZ 80, 129, 136 f. unter Aufgabe des Vorbelastungsverbotes; BGH NZG 2006, 1594, 1596). Die Höhe des auszugleichenden Betrages ist ggf. durch eine vom Geschäftsführer zu erstellende Vorbelastungsbilanz zu ermitteln (Goette 1 Rn. 57). Das Vermögen der Gesellschaft ist darin im Fall einer negativen Fortbestehungsprognose nicht zu Fortführungs-, sondern zu Veräußerungswerten zu bilanzieren (BGH NJW 1998, 233). Nur in engen Ausnahmefällen, wenn die Ingangsetzung der Vor- GmbH bereits zu einer als bewertbares Unternehmen anzusehenden Organisationseinheit geführt hat, die über die einzelnen Vermögens

5 11 Abschnitt 1. Errichtung der Gesellschaft 9 werte hinaus einen eigenen Vermögenswert repräsentiert, hat die Vermögensbewertung nach der Ertragswertmethode zu erfolgen (BGH NJW 2006, 1594; NJW 1999, 283; ferner Leuering/Simon NJW- Spezial 2006, 224: regelmäßig nur im Fall der Sachgründung). In die Vorbelastungsbilanz sind auch werthaltige Ansprüche aus Differenzhaftung wegen überbewerteter Sacheinlagen und aus Schadensersatzhaftung gemäß 9 a, 43 einzustellen (Goette 1 Rn. 59) sowie auf der Passivseite als Verbindlichkeit auch Gesellschafterdarlehen (BGH NJW 1994, 724; OLG Naumburg NZG 1999, 316; Scholz/Schmidt Rn. 129). Die in der Satzung aufgeführten Gründungskosten sind abzuziehen ( 5 Rn. 19). Der in der Jahresbilanz zu aktivierende Anspruch der Gesellschaft auf Beseitigung der Unterbilanz wird von der Rechtsprechung wie ein Anspruch auf Leistung fehlender Bareinlagen behandelt und den strengen Regeln der Kapitalaufbringung unterstellt. Insbesondere gilt das Aufrechnungsverbot des 19 Abs. 2 (BGH NJW 2006, 1596) sowie die 21 ff. (BGHZ 80, 129, 141). Ebenso wenig wie der echte Einlageanspruch oder der Erstattungsanspruch nach 31 geht der Anspruch aus Unterbilanzhaftung automatisch durch Zweckerreichung unter, wenn die Gesellschaft nach dem Stichtag aus anderen Gründen über ein die Stammkapitalziffer deckendes Vermögen verfügt, sei es über nicht ausgeschüttete Gewinne oder über eine auflösungsfähige Kapitalrücklage is des 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB (BGH NJW 2006, 1594, 1596; kritisch Scholz/Schmidt Rn. 131 a). Möglich ist indessen eine tatsächlich ausgesprochene Verrechnung seitens der Gesellschaft, die nach der Rechtsprechung aber nur dann in Betracht kommt, wenn der zur Verrechnung gestellte Gegenanspruch des Gesellschafters vollwertig, fällig und liquide ist (BGH NJW 2006, 1597; s. auch 19 Rn. 14). Der Anspruch verjährt entsprechend 9 Abs. 2 in zehn Jahren. Die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen von Ansprüchen aus Unterbilanz trifft grundsätzlich die Gesellschaft bzw. im Fall ihrer Insolvenz deren Insolvenzverwalter; insbesondere bei Fehlen einer auf den Eintragungsstichtag erstellten Vorbelastungsbilanz kann die Gesellschafter aber (nach den Grundsätzen der sog. sekundären Behauptungslast) die Pflicht treffen, darzulegen, dass eine Unterbilanz nicht bestanden hat (BGH NZG 2003, 393; OLG Brandenburg GmbHR 2010, 200). Dies gilt auch für den Einwand, dass eine Unterbilanz wegen einer ausnahmsweise nach der Ertragswertmethode vorzunehmenden Bewertung nicht bestanden habe (BGH NJW 2006, 1596). Der Anspruch entsteht (ohne besonderen Einforderungsbeschluss gemäß 46 Nr. 2) jedenfalls mit Eintragung der GmbH (Goette 1 Rn. 61) bzw. mit Scheitern der Eintragung (Baumbach/ Hueck/Fastrich Rn. 28); nicht abschließend geklärt ist insofern die Haftungssituation vor der Eintragung der GmbH oder ihrer Verweigerung (Scholz/Schmidt Rn. 127). 142

6 Rechtszustand vor der Eintragung 11 Abweichend von dem geschilderten Konzept der Vorbelastungshaftung vor Eintragung der GmbH als einer reinen Innenhaftung nimmt die Rechtsprechung in den folgenden Ausnahmefällen doch eine unmittelbare Außenhaftung des oder der Gesellschafter an, die allerdings in der Praxis große Bedeutung haben: wenn die Vor-GmbH vermögenslos ist (vgl. BAG NZG 2006, 507; OLG Stuttgart NZG 2001, 86), wenn sie nur einen Gläubiger hat (OLG Dresden GmbHR 1998, 188; BGH NJW 1997, 1507, 1509), im Fall der Ein-Personen- GmbH (BGH NJW 1997, 1509) sowie in masselosen Insolvenzen (LAG Frankfurt GmbHR 1998, 785). Die nach Eintragung der GmbH eingreifende Unterbilanzhaftung ist aber auch dann als reine Innenhaftung ausgestaltet, wenn die GmbH vermögenslos ist oder nur einen Gesellschafter hat (BGH NZG 2006, 64). Scheitert die Gründung der GmbH, finden die Grundsätze der Verlustdeckungshaftung mit der Beschränkung auf interne Ansprüche der Gesellschaft gegen die Gesellschafter nur dann Anwendung, wenn die Geschäftstätigkeit sofort beendet und die Vorgesellschaft abgewickelt wird (BGH NJW 2003, 429). Das Scheitern der Gründung kann darin zum Ausdruck kommen, dass die Gesellschafter schon keinen Eintragungsantrag mehr stellen, weil sie sich über die Bewertung der einzubringenden Sacheinlagen nicht einigen können, wenn Beanstandungen des Registergerichts im Eintragungsverfahren nicht umgehend abgestellt werden, wenn die Auflösung der Vor-GmbH beschlossen wird oder wenn die Geschäftsführer der Vorgesellschaft selbst einen Insolvenzantrag stellen (vgl. BGH NJW 2003, 429, 430 mwn). Entsprechendes gilt bei Kündigung der Vor-GmbH aus wichtigem Grund durch einen Gesellschafter, die nach hm entsprechend 723 BGB ohne Kündigungsklage erfolgen kann (BGH NZG 2007, 20), nicht hingegen bei Tod oder Insolvenz eines Gründers (Lutter/Hommelhoff/ Bayer Rn. 20). Die Vor-GmbH ist sodann nach den Vorschriften über die Auflösung gemäß 60 ff. zu liquidieren (BGH NJW 1998, 1079; OLG Hamm NZG 2006, 754, 755). Liquidatoren sind demgemäß die Geschäftsführer (BGH NZG 2007, 20 zur Vor-AG). Der Wechsel der Rechtsform lässt die Identität der GmbH unberührt. In einem laufenden Gerichtsverfahren bleibt sie als Personengesellschaft rechts- und parteifähig, darüber hinaus auch prozessfähig, wenn sie seit Klageerhebung durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird (BGH DB 2008, 1149). Die Gründer sind im Fall eines Scheiterns verpflichtet, die Geschäftstätigkeit sofort einzustellen und die Vor- GmbH abzuwickeln. Werden die Geschäfte hingegen nach diesem Zeitpunkt fortgeführt, haften die Gründer für sämtliche Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft, einschließlich der bis zum Scheitern entstandenen, nach außen unbeschränkt persönlich gemäß dem Recht der OHG oder der GbR (BGH NJW 2003, 429; OLG Hamm NZG 2006, 754, 755)

7 11 Abschnitt 1. Errichtung der Gesellschaft Sofern die handelnden Personen von Anbeginn nicht die Absicht hatten, die GmbH eintragen zu lassen, müssen sie sich als Personengesellschaft behandeln lassen, mit der Folge einer persönlichen gesamtschuldnerischen Haftung entsprechend 128 HGB (BGH NJW 2003, 430). c) Handelndenhaftung (Abs. 2). Die für die Vor-GmbH als Geschäftsführer Handelnden haften Drittgläubigern gegenüber bis zur Eintragung persönlich. Die Vorschrift des Abs. 2 dient nach heutigem Verständnis (neben der Haftung der Gründer) als Ausgleich dafür, dass vor Eintragung der GmbH die Gewährleistung der Kapitalgrundlage noch fehlt (Baumbach/Hueck/Fastrich Rn. 45), insbesondere wenn die Geschäftsführer der Vor-GmbH ihre Vertretungsmacht überschreiten (BGH NJW 2004, 2519 zur AG; NZG 2003, 972, 975 zur wirtschaftlichen Neugründung). Handelnder is des Abs. 2 ist, wer als Geschäftsführer oder wie ein solcher für die künftige GmbH tätig wird (BGH NJW 1984, 2164; Baumbach/Hueck/Fastrich Rn. 47). Abs. 2 gilt aber auch, wenn der Geschäftsführer einen anderen für sich handeln lässt (BGH NJW 1974, 1284). Mehrere Handelnde haften als Gesamtschuldner gemäß 421 ff. BGB. Die Haftung findet nach hm nur im Hinblick auf rechtsgeschäftliches Handeln, einschließlich rechtsgeschäftsähnlichem Handeln (zb aus Geschäftsführung ohne Auftrag) Anwendung (OLG Karlsruhe GmbHR 1998, 239), nicht hingegen auf kraft Gesetzes begründete Verbindlichkeiten, wie zb Sozialversicherungsbeiträge (BAG NJW 1997, 3332) oder Steuern (BFH GmbHR 1997, 187). Die Haftung besteht nur gegenüber Dritten, nicht aber auch gegenüber Gesellschaftern, selbst wenn sie als Drittgläubiger eine Forderung gegen die Gesellschaft erworben haben (BGH NJW 1980, 1630). Die Haftung kann im Wege einer Vereinbarung mit dem Gläubiger abbedungen werden (BGH NJW 1973, 798). Die Haftung erlischt regelmäßig mit Eintragung der GmbH im Handelsregister (BGH NJW 1981, 1452); etwas anderes ist nach zutreffender Auffassung dann anzunehmen, wenn die GmbH durch das Handeln des Geschäftsführers mangels (ausreichender) Vertretungsmacht nicht gebunden wurde (Lutter/Hommelhoff/Bayer Rn. 29). Für den Fall einer Inanspruchnahme besteht ein Erstattungsanspruch bzw. Freistellungsanspruch des Geschäftsführers gegenüber der GmbH (Bork/Schäfer Rn. 60). 11 Abs. 2 ist angesichts der Niederlassungsfreiheit (Art. 49, 54 AEUV) nicht entsprechend auf den Geschäftsführer einer nicht im deutschen Handelsregister eingetragenen EU-Auslandsgesellschaft anzuwenden (BGH NJW 2005, 1648). Anderes gilt für Gesellschaften aus Drittstaaten, im Verhältnis zu denen die Sitztheorie nicht aufgegeben wurde (BGH GmbHR 2010, 211: Singapur; s. auch 4 a Rn. 13). 5. Ein-Personengesellschaft als Vor-GmbH. Nach heutiger Auffassung finden die Regeln über die Vor-GmbH auch im Fall einer 144

8 Bekanntmachungen der Gesellschaft 12 Ein-Personen-GmbH Anwendung. Die Ein-Personen-Vorgesellschaft kann als werdende juristische Person am Rechtsverkehr teilnehmen und Trägerin von Rechten und Pflichten sein (Scholz/Schmidt Rn. 149). Ihr Vermögen und ihre Verbindlichkeiten gehen wie bei jeder anderen Vorgesellschaft mit der Eintragung auf die GmbH über (Rowedder/Schmidt-Leithoff/Schmidt-Leithoff Rn. 151). 11 Abs. 2 findet auch hier Anwendung (BGH NJW 1984, 2164). Allerdings sind einige Besonderheiten zu berücksichtigen. Das Vermögen der Gesellschaft ist ein Sondervermögen eigener Art, das vom Privatvermögen des Gründers strikt zu trennen ist. So sind Einlageforderungen gegen den Gründer Forderungen der Gesellschaft. Aus einem gegen den Gesellschafter gerichteten Titel kann nicht in das Vermögen der GmbH vollstreckt werden und umgekehrt, ggf. ist die Drittwiderspruchsklage gemäß 771 ZPO eröffnet (Scholz/Schmidt Rn. 149). Der Gesellschafter haftet den Gläubigern gegenüber neben der Vor-GmbH unmittelbar und unbeschränkt (Rn. 10). Mit Eintragung der GmbH wird diese Außenhaftung aber nach den Grundsätzen über die Unterbilanzhaftung in eine Innenhaftung gegenüber der GmbH umgewandelt (BGH NZG 2006, 64). Im Fall des Scheiterns der Eintragung findet eine Liquidation nach hm nicht statt, vielmehr fallen alle Aktiva und Passiva der Vorgesellschaft ohne Weiteres dem Gründer an (Lutter/ Hommelhoff/Bayer Rn. 31 mwn). Bekanntmachungen der Gesellschaft 12 1 Bestimmt das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag, dass von der Gesellschaft etwas bekannt zu machen ist, so erfolgt die Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger (Gesellschaftsblatt). 2 Daneben kann der Gesellschaftsvertrag andere öffentliche Blätter oder elektronische Informationsmedien als Gesellschaftsblätter bezeichnen. 3 Sieht der Gesellschaftsvertrag vor, dass Bekanntmachungen der Gesellschaft im Bundesanzeiger erfolgen, so ist die Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger ausreichend. 1. Elektronischer Bundesanzeiger als zwingendes Gesellschaftsblatt. S. 1 bestimmt den elektronischen Bundesanzeiger zum zwingenden Gesellschaftsblatt jeder GmbH. Gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachungen durch die Gesellschaft haben demnach immer im elektronischen Bundesanzeiger zu erfolgen ( Entsprechende Pflichtbekanntmachungen sieht das Gesetz in folgenden Fällen vor: für den Beschluss zur Rückzahlung von Nachschüssen ( 30 Abs. 2 S. 2), bei der Herabsetzung des Stammkapitals ( 58 Abs. 1 Nr. 1 und 3), im Fall der Auflösung der GmbH ( 65 Abs. 2 S. 2, 73), bei Erhebung einer Nichtigkeitsklage ( 75 ivm. 246 Abs. 4 AktG) 145 1

9 12 Abschnitt 1. Errichtung der Gesellschaft sowie beim Wechsel von Mitgliedern im obligatorischen Aufsichtsrat nach Mitbestimmungsgesetz ( 19 S. 1 MitbestG). Soweit es auf die Belegfunktion der Bekanntmachung ankommt, wie insbesondere zum Nachweis gegenüber dem Handelsregister ( 58 Abs. 1 Nr. 2, 65 Abs. 2), genügt die Angabe einer Internetfundstelle, wobei sich die Beifügung eines Ausdrucks empfiehlt Freiwillige Bekanntmachungen und weitere Gesellschaftsblätter. Nach S. 1 kann auch der Gesellschaftsvertrag bestimmen, dass etwas bekannt zu machen ist und damit zusätzliche Veröffentlichungstatbestände schaffen. Eine solche Regelung wird allerdings nur ausnahmsweise in Betracht kommen und ist wegen möglicher Fehlerquellen regelmäßig nicht empfehlenswert. Denkbar wäre etwa eine Klausel, wonach die Einberufung der Gesellschafterversammlung ergänzend zur Ladung durch eingeschriebenen Brief in den Gesellschaftsblättern zu publizieren ist (Michalski/Römermann 51 Rn. 117). Als Konsequenz wäre ohne eine entsprechende Bekanntmachung die Einberufung nicht ordnungsgemäß erfolgt, sofern die Satzung nicht ausdrücklich eine andere Rechtsfolge anordnen sollte. Es stellt sich die Frage, ob die Satzung den elektronischen Bundesanzeiger für solche freiwilligen Bekanntmachungstatbestände als Publikationsorgan ausschließen kann und daher eine Bekanntmachung allein durch sonstige Medien vorsehen kann. Der Wortlaut des S. 1 scheint dagegen zu sprechen (vgl. Baumbach/Hueck/Fastrich Rn. 5 unter Hinweis auf die abweichende Formulierung in 25 AktG). Da der Gesellschaftsvertrag völlig frei darin ist, ob überhaupt zusätzliche Bekanntmachungstatbestände geschaffen werden, ist nach hier vertretener Auffassung aber kein zwingender sachlicher Grund ersichtlich, der eine Satzungsklausel untersagen würde, wonach eine freiwillige Bekanntmachung zb nur auf der Internetseite der Gesellschaft und nicht auch im elektronischen Bundesanzeiger zu erfolgen hat (vgl. auch MüKo/Wicke Rn. 11). Die Satzung kann für gesetzliche und gesellschaftsvertragliche Bekanntmachungen gemäß S. 2 weitere Gesellschaftsblätter bestimmen. Dies kann für alle Veröffentlichungen oder selektiv nur für einzelne Tatbestände vorgesehen werden (Roth/Altmeppen Rn. 5). In Betracht kommen als öffentliche Blätter sämtliche Zeitungen oder Zeitschriften, unabhängig von der Häufigkeit ihres Erscheinens, und als elektronische Informationsmedien etwa die Website der Gesellschaft oder Internetseiten privater Dienstanbieter (Spindler/Kramski NZG 2005, 747). Von der gesellschaftsvertraglichen Schaffung weiterer Gesellschaftsblätter ist angesichts zusätzlicher Fehlerquellen ebenfalls regelmäßig abzuraten (s. bereits Rn. 2; ferner OLG Stuttgart ZIP 2011, 84): Bevor eine Veröffentlichung nicht neben dem elektronischen Bundesanzeiger in sämtlichen in der Satzung vorgesehenen Medien erfolgt ist, beginnen die gesetzlichen Fristen nicht zu laufen mit der Folge, dass 146

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