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1 Fach: Thema: Wirtschaft und Recht Kollektivgesellschaft Die Kollektivgesellschaft RECHTSGRUNDLAGE: OR VOLKSWIRTSCHAFTLICHE BEDEUTUNG: Eine Kollektivgesellschaft ist eine Rechtsform für die Führung eines kaufmännischen Unternehmens durch zwei oder mehrere natürliche Personen. In der Schweiz existieren etwas über 8'400 Unternehmen mit dieser Rechtsform. Kollektivgesellschaften werden oft von Kleinst- und Kleinfirmen gewählt, die von mehreren Personen geführt werden. Auch Anwaltskanzleien, Restaurants, Handwerker und lokale Handelsfirmen sind oft als Kollektivgesellschaften organisiert. Quelle: ZUM BEGRIFF: Kollektivgesellschaften gehören zur Gruppe der Personengesellschaften. Die Kollektivgesellschaft ist ein vertraglicher Zusammenschluss von mehreren natürlichen Personen, die unter gemeinsamer Firma ein kaufmännisches Unternehmen betreiben wollen und bereit sind, gegenüber Gesellschaftsgläubigern mit ihrem persönlichen Vermögen zu haften (OR 552). OR 557 II weist auf die Wesensverwandtschaft der Kollektivgesellschaft mit der Einfachen Gesellschaft hin. FIRMA: Nach altem Recht: Der Name einer oder mehrerer Gesellschafterinnen oder Gesellschafter muss in der Firmenbezeichnung enthalten sein. Besteht der Firmenkern nur aus dem Namen eines einzigen Gesellschafters, bedarf es noch eines notwendigen Firmenzusatzes, wie z.b. &Co. (OR 947). Dieser Zusatz ist notwendig, da die Kollektivgesellschaft ansonsten nicht von einem Einzelunternehmen unterschieden werden kann.! Beispiel: Pizza Max Christof Ramseier & Co. mit Sitz in Belp Quelle: Nach neuem Recht: Für die Firmenbildung der Kollektivgesellschaft gelten ab 2016 dieselben Regeln wie für die anderen Handelsgesellschaften. Gemäss OR 950 darf auch die Kollektivgesellschaft eine Phantasiefirma by Martin Fröhlich

2 besitzen allerdings mit dem Firmenzusatz KlG 1. Die Schranke der Firmenwahl liegt in OR 944 I begründet, wonach die Bezeichnung keine Täuschung über den tatsächlichen Zweck des Unternehmens darstellen darf. Ausserdem muss die Firma gesamtschweizerisch einmalig sein (OR 951). ENTSTEHUNG UND RECHTSPERSÖNLICHKEIT: Gemäss OR 552 I dürfen nur natürliche Personen Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft sein. 2 Die Gesellschafter müssen einen Gesellschaftsvertrag abschliessen. Der Gesellschaftsvertrag wird aus Sicherheitsgründen meist schriftlich abgefasst. Eine mündliche oder sogar stillschweigende Vereinbarung reicht aber. Sie hat OR 1 zu genügen. Der Eintrag ins Handelsregister ist obligatorisch. Welche Wirkung der Handelsregistereintrag erzielt, hängt vom Zweck der Kollektivgesellschaft ab: Betreibt die Kollektivgesellschaft zur Erreichung ihrer Ziele ein kaufmännisch geführtes Unternehmen, so hat der Handelsregistereintrag nur deklaratorische Wirkung. Auch schon vor dem Eintrag war also die Kollektivgesellschaft existent. Gemäss OR 553 können Kollektivgesellschaften auch ideelle Ziele verfolgen. Hier hat der Handelsregistereintrag konstitutive Wirkung, d.h. die Kollektivgesellschaft entsteht erst mit dem Handelsregistereintrag. Die Kollektivgesellschaft hat keine Rechtspersönlichkeit, ist somit keine juristische Person. Dies unter anderen aus folgenden Gründen: Die Gesellschafter haften neben dem Gesellschaftsvermögen auch persönlich. Das Gesellschaftsvermögen ist zu Gesamthand, weshalb die Gesellschaft durch Austritt oder Tod eines Gesellschafters auch aufgelöst wird (sofern keine anderslautende Abmachung vorhanden ist). Die Kollektivgesellschaft ist auch kein Steuersubjekt, denn jeder Gesellschafter ist als Privatperson steuerpflichtig. Nichtsdestotrotz sind insbesondere im Aussenverhältnis (Kollektivgesellschaft gegenüber Dritten) Elemente einer juristischen Person zu finden: Die Kollektivgesellschaft kann unter eigener Firma Rechte erwerben, Pflichten eingehen, klagen, verklagt werden, betreiben und betrieben werden (OR 562). INNENVERHÄLTNIS (WAS GILT ZWISCHEN DEN GESELLSCHAFTERN): Das Obligationenrecht lässt den Gesellschaftern in der Ausgestaltung ihrer Beziehung einen grossen Spielraum. Wie bereits erwähnt, gelten auch die Regeln der Einfachen Gesellschaft, sofern es keine speziellen Normen für die Kollektivgesellschaft gibt. 1 Handelsregisterverordnung. 2 Der Gesetzgeber wollte vermeiden, dass die persönliche Haftung der Beteiligten durch ein Dazwischenschalten von juristischen Personen ausgeschlossen werden kann: Ohne die Einschränkung von OR 552 I könnten mehrere Personen, die an einer Kollektivgesellschaft mitwirken wollen, zunächst unter sich eine AG gründen und dann diese juristische Person als Gesellschafter der Kollektivgesellschaft beitreten lassen. 2

3 BEITRÄGE Grundsätzlich müssen die Gesellschafter gleiche Beiträge leisten (OR 557 II und OR 531). Diese Beiträge können in Form von Kapital (Geld oder Sachen) oder Arbeitsleistung beinhalten. Die Gesellschafter können aber im Gesellschaftsvertrag eine andere Aufgabenverteilung vereinbaren. Beispielsweise wäre es möglich, dass der eine Gesellschafter nur Kapital und der andere seine Arbeit beisteuert. GESELLSCHAFTSBESCHLÜSSE Die Gesellschaftsbeschlüsse sind Grundsatzentscheide wie Gewinnverteilung, Aufnahme eines neuen Gesellschafters, Auflösung der Gesellschaft, Änderung der Geschäftstätigkeit usw. Gemäss OR557 II, OR 534 I müssen diese einstimmig sein. Abstimmung nach dem Mehrheitsprinzip kann aber im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden. GESCHÄFTSFÜHRUNG Jeder Gesellschafter ist zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet (OR 557 II, OR 535). Der Gesellschaftsvertrag kann aber andere Regelungen vorsehen, indem er das Geschäftsführungsrecht auf einen oder einzelne Gesellschafter beschränkt (OR 557 I). FINANZIELLE ANSPRÜCHE Gewinnanteil: Anspruch auf den Gewinnanteil hat jeder Gesellschafter und zwar unabhängig vom geleisteten Beitrag. Alle haben den gleichen Gewinnanteil. Es gilt das Kopfprinzip. (OR 557 II, OR 533 I). Im Gesellschaftsvertrag können andere Verteilschlüssel vereinbart werden (OR 557 I). Verzinsung des eingebrachten Kapitals: Jeder Gesellschafter kann für den von ihm geleisteten Kapitalbetrag 4% Zins verlangen und zwar unabhängig von Gewinn und Verlust (OR 558 II). Im Gesellschaftsvertrag dürfen auch andere Regelungen vereinbart werden (OR 557 I). Honorar für geleistete Arbeit: Es besteht kein Honoraranspruch. Die Gesellschafter werden für ihre Tätigkeit durch den Gewinnanteil und die Verzinsung des Kapitals entschädigt (OR 558). Im Gesellschaftsvertrag dürfen auch andere Regelungen vereinbart werden (OR 557 I). LOYALITÄTSPFLICHT Gemäss OR 561 gilt für alle Gesellschafter ein Konkurrenzverbot. 3

4 AUSSENVERHÄLTNIS (BEZIEHUNG DER GESELLSCHAFT GEGENÜBER DRITTEN): VERTRETUNG Jeder Gesellschafter ist grundsätzlich zur Vertretung der Gesellschaft gegen aussen berechtigt (OR 563). Im Namen der Gesellschaft kann ein zur Vertretung befugter Gesellschafter Rechte und Pflichten eingehen (OR 567). Im Gesellschaftsvertrag kann eine andere Regelung vereinbart werden. Damit sie gegenüber Dritten ihre Wirkung entfaltet, muss sie allerdings im Handelsregister eingetragen sein. So kann die Vertretung einem Gesellschafter anvertraut werden oder mehreren Gesellschaftern. (OR 555). HAFTUNG Primär In erster Linie haftet die Gesellschaft mit ihrem ganzen Vermögen (Aktiven). Falls dieses nicht ausreicht, haften Subsidiär in zweiter Linie die Gesellschafter und zwar persönlich, unbeschränkt und solidarisch (OR 568). Gesellschafterwechsel Da es sich bei der Kollektivgesellschaft um eine Personengesellschaft, es also insbesondere auf die Persönlichkeit der Gesellschafter ankommt, sind Wechsel der Gesellschafter nur in ganz engen Grenzen möglich. Eintritt Für den Eintritt neuer Gesellschaft braucht es einen Gesellschaftsbeschluss (OR 557 II, OR 534) Austritt Der Austritt eines Gesellschafters erfolgt durch Kündigung. Falls nichts Anderes im Gesellschaftsvertrag verabredet ist, wird die Gesellschaft dadurch aufgelöst (OR 576, OR 557 II, OR 546 I). Ausschluss Fällt ein Gesellschafter in den Konkurs, so können ihn die anderen Gesellschafter unter Auszahlung seines Anteils ausschliessen. Ein Ausschluss aus anderen wichtigen Gründen (z.b. schwere Pflichtverletzung) kann ausserdem beim Richter beantragt werden (OR 577 ff). Tod Ohne anders lautende Abmachung im Gesellschaftsvertrag wird die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters aufgelöst (OR 574 I, OR 545 I). 4

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