A. Anspruch der W-GmbH gegen die B-GmbH

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1 A. Anspruch der W-GmbH gegen die B-GmbH I. 317 I AktG Anwendbarkeit? 1. unmittelbar (-) Die abhängige Gesellschaft ist keine Aktiengesellschaft 2. analoge Anwendung? wird nahezu einhellig abgelehnt, vgl. BGHZ 65, 15 ITT; E/H; 30 I Begründung - wegen Möglichkeit der Erteilung von Weisungen an die Geschäftsführung bedarf es bei der GmbH keiner Privilegierung - Abhängigkeitsbericht (vgl. 312 AktG) wegen 51a GmbHG überflüssig - Verbot der (bewussten) (kompensationslosen) Nachteilszufügung folgt ohne Rückgriff auf die 311 ff. AktG aus der Treuepflicht 3. Ergebnis: Kein Anspruch aus 317 I AktG analog 1 A. Ansprüche der W-GmbH gegen die B-GmbH II. 280 I ivm Gesellschaftsvertrag/Treuepflichtverletzung 1. Gesellschaftsvertrag 2. W-GmbH zum Zeitpunkt der Handlung Gesellschafter 3. Pflichtverletzung a) Kündigung der Lieferverträge (1) unstreitig: Verbot der bewussten Schädigung m.e. Vorsatz/bewusste Schädigung nicht eindeutig/grenzfall (2) Inwieweit auch Haftung für fahrlässige Schädigungen? Für Fahrlässigkeitsmaßstab spricht: - Wenn Gesellschafter nicht für Fahrlässigkeit haftet, haftet - soweit Maßnahme auf Beschluss beruht häufig niemand - Dogmatisch: Ableitung aus 280 I 276 Für Vorsatzerfordernis spricht - BGHZ 129, 136 ff. Girmes: Bei Stimmrechtsausübung nur Haftung für Vorsatz (so K/A, 3 Rn

2 Bei Stimmrechtsausübung nur Haftung für Vorsatz Für Vorsatzerfordernis wird angeführt: BGHZ 129, 136 ff. Girmes: Bei Stimmrechtsausübung nur Haftung für Vorsatz (so K/A, 3 Rn. 328) Aber diese Entscheidung lässt sich nicht Ohne Weiteres auf die Verantwortlichkeit des eine GmbH beherrschenden Unternehmens übertragen: - die BGH-Entscheidung zu Girmes betraf die Treuepflicht eines Minderheitsgesellschafters - bei der GmbH gibt es keine mit 117 AktG vergleichbare Vorschrift - bei der AG ist es wegen 76, 119 II AktG rechtlich gar nicht möglich, sich durch Beschlussfassung in die Geschäftsführung einzumischen - herrschende Unternehmen könnte sich seiner Verantwortung relativ leicht entziehen, indem es die Geschäftsführung via Gesellschafterbeschlüsse steuert - Jedenfalls ein herrschendes Unternehmen haftet auch bei Ausübung des Stimmrechts auch für Fahrlässigkeit Prof. Dr. Kaspar Krolop - FU Berlin SS Maßstab für die Haftung wegen Fahrlässigkeit - Zur Erinnerung: Nur bei der Stimmrechtsausübung ist strittig, ob nur Haftung wegen Vorsatz oder auch wegen Fahrlässigkeit - Bei Einflussnahme auf den Geschäftsführer außerhalb der Gesellschafterversammlung haftet das herrschende Unternehmen unstreitig auch für Fahlässigkeit P1 kann sich Gesellschafter auf die Förderung des Gruppeninteresses berufen? Antwort der ganz h.m.: nein - P2 kann sich Gesellschafter auf unternehmerischen Ermessen (vgl. 317 II / 93 I 2) berufen)? bezüglich einer echten Analogie große Zurückhaltung aber anerkannt, dass auch hier ein gewisser Spielraum unternehmerischen Ermessens besteht Lesehinweise zu diesem Fragenkomplex BGHZ 65, 15 = NJW 1976, 191; K/A 3 Rn ; E/H, 30 III; IV Prof. Dr. Kaspar Krolop - FU Berlin SS

3 A. Ansprüche der W-GmbH gegen die B-GmbH II. 280 I ivm Gesellschaftsvertrag/Treuepflichtverletzung 1. Gesellschaftsvertrag 2. W-GmbH zum Zeitpunkt der Handlung Gesellschafter 3. Pflichtverletzung und Verschulden Wäre für einen sorgfältigen Gesellschafter bei Zeitpunkt der Beschlussfassung / der faktischen Einflussnahme (klar) erkennbar* dass aus Sicht der Gesellschaft (NICHT der Unternehmensgruppe insgesamt) die mit der Maßnahme verbundenen Nachteile die Vorteile überwiegen? betrachtet man nur die W-GmbH, war mit den Händen zu greifen, dass für die W-GmbH die Nachteile größer sind als die Vorteile Inwieweit damit Vorteile für die B-Gruppe verbunden sind, ist irrelevant a) Kündigung der Lieferverträge Pflichtverletzung (+) b) Werbekampagne Pflichtverletzung eher (-) 5 A. Ansprüche der W-GmbH gegen die B-GmbH I. 317 I AktG (-) keine analoge Anwendung II. 280 I ivm Gesellschaftsvertrag/Treuepflichtverletzung 1. Gesellschaftsvertrag 2. W-GmbH zum Zeitpunkt der Handlung Gesellschafter 3. Pflichtverletzung a) Kündigung der Lieferverträge Pflichtverletzung (+) b) Werbekampagne Pflichtverletzung eher (-) 4. Verschulden War die Nachteiligkeit für einen sorgfältigen Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme (klar) erkennbar? 5. Rechtsfolge Schadensersatz ff. a) Vertragsstrafen und Umsatzeinbußen infolge des Lieferstopps b) ggf. Vorteilsanrechnung: Verkauf von Benettonprodukten Vorteilsanrechnung - Rechtfertigung der Schädigung durch Nachteilsausgleich durch die Hintertür? 6 3

4 A. Ansprüche der W-GmbH gegen die B-GmbH I. 317 I AktG (-) keine analoge Anwendung II. 280 I ivm Gesellschaftsvertrag/Treuepflichtverletzung Anspruchsvoraussetzungen liegen vor 6. Geltendmachung a) Ausgangpunkt: Anspruch steht allein der Gesellschaft zu. b) Geltendmachung durch Gesellschafter (1) keine Aufgabe der Gesellschafterversammlung (vgl. 46) (2) 309 IV AktG analog hier völlig fernliegend (3) Grundsätze Actio pro Socio - Gesellschafter macht Anspruch der Gesellschaft im eigenen Namen geltend - BGH: Grundsätzlich muss vorher versucht werden, Beschluss der Gesellschafterversammlung herbeigeführt werden - Wann ist das im Konzern bei Ansprüchen gegen den Mehrheitsgesellschaftern entbehrlich? 7 Auszug aus BGH ZIP 2005, 320 Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Gesellschafter einer GmbH unter noch zu erörternden Voraussetzungen berechtigt sein, einen Mitgesellschafter auf Leistung an die Gesellschaft in Anspruch zu nehmen (vgl. BGHZ 65, 15, 19 ff.), was namentlich dann in Betracht kommt, wenn dieser seine zwischen den Gesellschaftern bestehende Treuepflicht verletzt und durch eine damit verbundene Schädigung des Vermögens der Gesellschaft mittelbar auch dasjenige des klagenden Gesellschafters geschädigt hat. ( ) Gegenüber einer Gesellschafterklage besteht allerdings ein grundsätzlicher Vorrang der inneren Zuständigkeitsordnung der Gesellschaft (vgl. Sen.Urt. v. 28. Juni 1982 aao; v. 4. Februar II ZR 246/89, ZIP 1991, 582; mißverständlich Sen.Urt. v. 14. Mai 1990 aao), der aber jedenfalls dann entfällt, wenn eine Klage der Gesellschaft undurchführbar, durch den Schädiger selbst vereitelt worden oder infolge der Machtverhältnisse in der Gesellschaft so erschwert ist, daß es für den betroffenen Gesellschafter ein unzumutbarer Umweg wäre, müßte er die Gesellschaft erst zu einer Haftungsklage zwingen (dazu BGHZ 65, 15, 21; Sen.Urt. v. 28. Juni 1982 aao). 8 4

5 Auszug aus BGH ZIP 2005, 320 Nach Beachte der 47 Rechtsprechung IV GmbH des Senats kann ein Gesellschafter einer GmbH unter noch - Soweit zu erörternden Mehrheitsgesellschafter Voraussetzungen Stimmverbot berechtigt unterliegt, sein, einen dann Mitgesellschafter ist sehr auffraglich, Leistungob anherbeiführung die Gesellschaft eines Beschlusses Anspruch zuein nehmen unzumutbarer (vgl. BGHZ Umweg 65, 15, 19 ff.), bzw. waseine namentlich sinnlose dann Förmelei in Betracht ist. kommt, wenn dieser seine zwischen den Gesellschaftern - Erfordernis der bestehende Durchführung Treuepflicht der Gesellschafterversammlung verletzt und durchstellt eine sicher, damit verbundene dass Geltendmachung Schädigungim des Sinne Vermögens der Mehrheit der innerhalb Gesellschaft der Minderheit mittelbar auch ist. dasjenige - Besteht des hier klagenden Stimmverbot? Gesellschafters geschädigt hat. ( ) Geltendmachung Gegenüber einervon Gesellschafterklage Ansprüchen gegen besteht die B-GmbH allerdings fällt ein unter grundsätzlicher 47 IV 2 Vorrang Sinnlose der Förmelei inneren Zuständigkeitsordnung nur, wenn nur ein Minderheitsgesellschafter Gesellschaft (vgl. Sen.Urt. v. 28. Juni 1982 aao; v. 4. Februar II ZR 246/89, ZIP 1991, 582; mißverständlich Sen.Urt. Vertiefungshinweis v. 14. Mai 1990 zur Frage aao), des derstimmverbots aber jedenfalls siehe dann entfällt, Fall 4 in der wenn eine Klage der Parallelveranstaltung Gesellschaft undurchführbar, zum Gesellschaftsrecht durch den Schädiger selbst vereitelt worden oder infolge der Machtverhältnisse in der Gesellschaft so erschwert ist, daß es für den betroffenen Gesellschafter ein unzumutbarer Umweg wäre, müßte er die Gesellschaft erst zu einer Haftungsklage zwingen (dazu BGHZ 65, 15, 21; Sen.Urt. v. 28. Juni 1982 aao) Prof. Dr. Kaspar Krolop - FU Berlin SS B. Ansprüche der W-GmbH gegen die Geschäftsführung der B-GmbH und W-GmbH I. Ansprüche der W-GmbH gegen die Geschäftsführung der B-GmbH 1. aus 317 II AktG (-) M.M. analoge Anwendung ganz h.m. Analogie ist abzulehnen I GmbHG (-) nur gegenüber B-GmbH I GmbH ivm Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (-) I BGB (-) primärer Vermögensschaden BGB ( pur ; nicht Existenzvernichtungshaftung) Annahme eines Vorsatzes, aber nicht unvertretbar II. Ansprüche der W-GmbH gegen die Geschäftsführung der W-GmbH? - wie wäre es beim faktischen Aktienkonzern? I AktG (analog)? 10 5

6 B. Ansprüche der W-GmbH gegen die Geschäftsführung der W-GmbH und W-GmbH I. Ansprüche der W-GmbH gegen die Geschäftsführung der B-GmbH allenfalls 826 BGB (vorstehende Folie) II. Ansprüche der W-GmbH gegen die Geschäftsführung der W-GmbH? AktG analog (-) Analogie wird abgekehnt I GmbHG a) G ist Geschäftsführer b) Pflichtverletzung (1) Werbekampagne (-) außerhalb der Geschäftsführung der W-GmbH (2) Kündigung der Lieferverträge im Ergebnis (+) oben bereits festgestellt, dass Nachteile die Vorteile überwiegen c) Verschulden Missachtung der Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsleiters (+) d) Haftungsausschluss durch Beschluss der Versammlung (Umkehrschluss aus 43 III 3 GmbHG)? 11 B. Ansprüche der W-GmbH gegen die Geschäftsführung der W-GmbH und W-GmbH II. Ansprüche der W-GmbH gegen die Geschäftsführung der W-GmbH? I AktG analog (-) I GmbHG a) G ist Geschäftsführer b) Pflichtverletzung (+) c) Verschulden Missachtung der Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsleiters (+) d) Haftungsausschluss durch Beschluss der Versammlung (Umkehrschluss aus 43 III 3 GmbHG) - für Befriedigung der Gläubiger erforderlich? - Beschluss unbeachtlich, da Beschluss wegen Verstoß gegen Treuepflicht der B-GmbH rechtswidrig - Soweit nicht angefochten oder Nichtigkeitsgrund vorliegt, gilt Beschluss als wirksam Haftung aufgrund des Beschlusses ausgeschlossen? 12 6

7 B. Ansprüche der W-GmbH gegen die Geschäftsführung der B-GmbH und der W-GmbH I. Ansprüche der W-GmbH gegen die Geschäftsführung der B-GmbH allenfalls 826 BGB II. Ansprüche der W-GmbH gegen die Geschäftsführung der W-GmbH? I AktG analog (-) I GmbHG wegen Kündigung der Lieferverträge (-) Ausgangspunkt: Umkehrschluss aus 43 III 3 M.M. Ausschluss nur bei einem rechtmäßigen Beschluss (Wertung in 318 III AktG / 93 IV 1 AktG) h.m. Haftungsbefreiung soweit der Beschluss nicht für nichtig erklärt wurde (bei GmbH gerade keine mit 93 IV 1 vergleichbare Regelung (Drygalla u.a. Kapitalgesellschaftsrecht, 11 Rn : vgl. auch BGH NJW 2002, 3777) I GmbHG wegen Nichtgeltendmachung des Schadensersatzanspuchs der W-GmbH gegen die B-GmbH streng genommen entsteht Schaden erst bei Verjährung 4. Deliktische Ansprüche allenfalls 826 BGB (Vorsatz fraglich) 13 Frage 2 / Vorgehen gegen die Beschlüsse A. Zulässigkeit der Klage I. Statthafter Rechtsbehelf Unterscheidung Nichtigkeit / Anfechtbarkeit nach Vorbild der 243 ff. AktG Beschlussanfechtung II. Zuständigkeit III 1 AktG analog III. Sonstige allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen B. Begründetheit I. Allgemeine Voraussetzungen 1. Kläger ist Gesellschafter und hat nicht für den Beschluss gestimmt Widerspruch zu Protokoll ist nicht erforderlich (insoweit keine analoge Anwendung von 245) 2. Anfechtungsfrist / keine Verwirkung - strittig: 246 I AktG analog oder 242 BGB - jedenfalls hat Monatsfrist nur Leitbildcharakter (vgl. BGH GmbHR 2005, 925, 927) 14 7

8 Frage 2 / Vorgehen gegen die Beschlüsse B. Begründetheit I. Allgemeine Voraussetzungen II. Materielle Mängel des Beschlusses über die Befreiung des Wettbewerbsverbots 1. Befreiung nur Verstoß, wenn Wettbewerbsverbot besteht - gesetzliche geregelt: 112, 113 HGB, 88 AktG - Geschäftsführer der GmbH - 88 AktG analog - Gesellschafter der GmbH grundsätzlich kein Wettbewerbsverbot jedoch Wettbewerbsverbot, wenn bestimmender Einfluss e.a. 112, 113 HGB analog a.a. Ableitung aus der Treuepflicht Beachte: Wettbewerbsverbot kann grundsätzlich auch im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden Exkurs: potentielles Spannungsverhältnis mit dem Kartellrecht 15 Frage 2 / Vorgehen gegen die Beschlüsse B. Begründetheit I. Allgemeine Voraussetzungen II. Materielle Mängel des Beschlusses über die Befreiung des Wettbewerbsverbots 1. Befreiung nur Verstoß, wenn Wettbewerbsverbot besteht B-GmbH unterliegt einem Wettbewerbsverbot 2. Beschluss über Befreiung nicht rechtmäßig, da die erforderliche Mehrheit verfehlt wurde? A1 Beschluss muss einstimmig erfolgen Begründung: Konzerneingangsschutz (vgl. Diskussion um Zustimmung zu einem Beherrschungsvertrag) A2 Qualifizierte Mehrheit genügt + Inhaltskontrolle A3 Wie A2, aber der zu Befreiende unterliegt einem Stimmverbot nach A1 und A3 ist der Beschluss anfechtbar, da das tatsächliche Beschlussergebnis vom protokollierten Ergebnis abweicht 16 8

9 Frage 2 / Vorgehen gegen die Beschlüsse Lesehinweise B. Begründetheit zu diesem Komplex -I. BGHZ Allgemeine 80, 69 Süssen; Voraussetzungen BGHZ 162 Heumann/Ogilvy -II. K/A, Materielle 6 Rn. 919a-919b; Mängel des Raiser/Veil, Beschlusses 60 über II-IVdie Befreiung des - E/H, Wettbewerbsverbots 8 1. Befreiung nur Verstoß, wenn Wettbewerbsverbot besteht B-GmbH unterliegt einem Wettbewerbsverbot 2. Beschluss über Befreiung nicht rechtmäßig, da die erforderliche Mehrheit verfehlt wurde? A1 Beschluss muss einstimmig erfolgen Begründung: Konzerneingangsschutz (vgl. Diskussion um Zustimmung zu einem Beherrschungsvertrag) A2 Qualifizierte Mehrheit genügt + Inhaltskontrolle A3 Wie A2, aber der zu Befreiende unterliegt einem Stimmverbot nach A1 und A3 ist der Beschluss anfechtbar, da das tatsächliche Beschlussergebnis vom protokollierten Ergebnis abweicht Prof. Dr. Kaspar Krolop - FU Berlin SS Frage 2 / Vorgehen gegen die Beschlüsse B. Begründetheit I. Allgemeine Voraussetzungen II. Materielle Mängel des Beschlusses über die Befreiung des Wettbewerbsverbots 1. Befreiung nur Verstoß, wenn Wettbewerbsverbot besteht B-GmbH unterliegt einem Wettbewerbsverbot 2. Anfechtbarkeit (+) 3. Relevanz der Anfechtung - ohne Befreiung Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot - Schadensersatz- und Herausgabeansprüche (vgl. 113 HGB) - Anspruch auf Unterlassung von Aktivitäten im Anwendungsbereichs des Wettbewerbsverbots III. Materielle Mängel des Beschlusses über die Übertragung der Grundstücke? 18 9

10 Frage 2 / Vorgehen gegen die Beschlüsse B. Begründetheit I. Allgemeine Voraussetzungen II. Materielle Mängel des Beschlusses über die Befreiung des Wettbewerbsverbots III. Materielle Mängel des Beschluss über die Übertragung der Grundstücke 1. Verstoß gegen die Treuepflicht (Schädigungsverbot) 2. Verstoß gegen 30 I GmbHG 3. Stimmverbot der B-GmbH wegen 47 IV 2, 1. Alt. Beschluss über Rechtsgeschäft mit Gesellschafter (B-GmbH) Beschluss schon wegen 47 IV 2, 1. Alt. unwirksam 19 Frage 2 / Vorgehen gegen B-GmbH wegen der Grundstücksgeschäfte I. Unterlassung weiterer Übertragung der Grundstücke vorsätzliche Schädigung ist Verstoß gegen die Treuepflicht Gesellschaft Anspruch auf Unterlassung Anspruch des Gesellschafters aus 1004 ivm 823 I wegen rechtswidrigen Eingriffs in die Mitgliedschaft II. Legitimationswirkung von Beschlüssen und deren Grenzen - Beachte: Unterlassungsansprüche bestehen gds. nur, wenn Beschluss angefochten wird. Wenn Beschluss bestandkräftig, dann Treuepflichtverstoß geheilt - Grenzen der Legitimationswirkung von Beschlüssen Verstoß gegen 30 I GmbHG wird nicht legitimiert soweit für die Befriedigung der Gläubiger erforderlich - 43 III 3 GmbHG 20 10

11 Frage 2 / Vorgehen gegen B-GmbH wegen der Grundstücksgeschäfte II. Anspruch aus 31 I GmbHG 1. Verstoß gegen 30 I GmbHG Zahlung an einen Gesellschafter, durch den eine Unterbilanz herbeigeführt oder vertieft wird a) Zahlung b) Herbeiführung/Vertiefung der Unterbilanz nicht der Wert der gegenüber dem Gesellschafter erbrachten Leistung maßgeblich, sondern nur die Abweichung von der marktüblichen Gegenleistung c) kein Verstoß wegen Kompensation - 30 I 2, 1. Alt. (-) - Berufung auf Kompensation des Nachteils (vgl. Gedanke des 311 AktG) grundsätzlich (-) - beachte aber bilanzielle Betrachtungsweise 2. Inhalt des Anspruchs? 21 Frage 2 / Vorgehen gegen B-GmbH wegen der Grundstücksgeschäfte III. Anspruch aus 31 I GmbHG 1. Verstoß gegen 30 I GmbHG Zahlung an einen Gesellschafter, durch den eine Unterbilanz herbeigeführt oder vertieft wird a) Zahlung b) Herbeiführung/Vertiefung der Unterbilanz c) kein Privilegierung nach 30 I 2 2. Inhalt des Anspruchs? e.a. Wertersatzanspruch - Ausgleich der Differenz in Geld (Drygalla u.a.; Kapitalgesellschaftsrecht, 8 Rn. 43) a.a. gegenständliche Rückgewähr der Leistung (BGH NJW 2008, 2118; Lutter/Hommelhoff, 31 Rn. 8) folgt man der zweiten Ansicht, dann kann Gesellschaft nach 31 I Rückübertagung der Grundstücke verlangen 22 11

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