a) Einigung zwischen L und S über den gemeinsamen Zweck und gemeinsame Firma (+) b) Handelsgewerbe (+)

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1 Entstehung der OHG I. Bestehen einer wirksamen OHG 1. Einigung a) Einigung zwischen L und S über den gemeinsamen Zweck und gemeinsame Firma (+) b) Handelsgewerbe (+) 2. Wirksamkeit der Einigung a) Form Anmerkung: 105 HGB Abs. 3, 705 ff. BGB - keine Anforderungen an die Form eines Gesellschaftsvertrags b) 104 ff. BGB: beschränkte Geschäftsfähigkeit der S gem. 106 BGB aa) Einwilligung der Eltern gem. 107 BGB Einwilligung der Mutter als gesetzlicher Vertreterin ( 1626, 1629 BGB) (+) Verbotenes In-sich-Geschäft gem Abs. 2 i.v.m Abs. 2 i.v.m. 181 Alt. 1 BGB (+) bb) Genehmigung des Familiengerichts 1643 Abs. 1 i.v.m. 1822

2 Nr. 3 BGB (-) cc) Rechtsfolge: Der Gesellschaftsvertrag ist nicht wirksam. c) Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft Anmerkung: Institut der fehlerhaften Gesellschaft ein gewohnheitsrechtliches Institut zum Schutz des Rechtsverkehrs. aa) Fehlerhafter, d.h. rechtlich unwirksamer Gesellschaftsvertrag (+) bb) Vollzug der Gesellschaft nach außen: Aufnahme der Geschäfte (+) cc) Keine entgegenstehenden Interessen der Allgemeinheit oder Einzelner Herrschende Meinung: die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft kommt auch hier zur Anwendung. Die Gesellschaft ist wirksam, aber der nicht voll Geschäftsfähige wird nicht zum Gesellschafter. Für unseren Fall würde das bedeuten, dass eine Gesellschaft gar nicht entsteht, da es keine Ein-Mann-Personengesellschaft gibt. Gegenansicht - der Minderjährige wird zwar Gesellschafter, aber ihn treffen hieraus keine Haftungsfolgen oder sonstige rechtliche Nachteile.

3 Nach dieser Ansicht ist die GbR mit L und S als Gesellschaftern entstanden. Stellungnahme Ansatz findet. Die h.m. setzt die Vorgaben der 104 ff. BGB konsequent durch und ist somit vorzugswürdig. Somit ist S nicht Gesellschafter geworden, in der Folge ist auch nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft keine Gesellschaft zu Stande gekommen. 3. Ergebnis Es besteht keine wirksame Gesellschaft.

4 I. Wirksamer Gesellschaftsvertrag (+) II. Wegfall der Einigung durch Anfechtung 142 Abs. 1 BGB 1. Ordnungsgemäße Anfechtungserklärung a) Ausdrückliche Erklärung der S (+) b) Fristgerecht i.s.v. 124 Abs. 1, 2 BGB (+) 2. Anfechtungsgrund 123 BGB : lt. SV arglistige Täuschung (+) 3. Rechtsfolge Auch bei einer Anfechtung gelten die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft: Die Gesellschaft ist bis zum Zeitpunkt der Erklärung der S wie eine wirksame zu behandeln. In der Erklärung der S liegt aber eine Kündigung nach 723 Abs. 1 S. 2, 3 BGB. 4. Ergebnis: Die Gesellschaft wird bis zum Zeitpunkt der Erklärung der S wie eine wirksame behandelt und erst für die Zukunft beseitigt.

5 Haftung in der OHG I. Anspruch des X gegen A und B auf Zahlung von gem. 433 Abs. 2 BGB i.v.m. 124 Abs. 1, 128 S. 1 HGB 1. Bestehen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft 1.1. Die Rechtsfähigkeit der OHG, 124 Abs. 1 HGB (+) 1.2. Wirksame Vertretung a) eigene Willenserklärung des A (+) b) im Namen der OHG (+) c) mit Vertretungsmacht: 125 HGB ivm Gesellschaftsvertrag (+) 1.3. Umfang der Vertretungsmacht: vgl. 126 HGB (+) 1.4. Zwischenergebnis: A hat die OHG wirksam vertreten, so dass diese das von ihm vorgenommenen Rechtsgeschäft für und gegen sich gelten lassen muss ( 164 Abs. 1 S. 1 BGB). Ein Kaufvertrag zwischen X und der OHG besteht mithin. Aus diesem ergibt sich gem. 433 Abs. 2 BGB die Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises. Eine Verbindlichkeit der Gesellschaft ist damit gegeben. 2. Gesellschafterstellung der A und B zum Zeitpunkt der Verbindlichkeitsbegründung (+) 3. Ergebnis:

6 Die Voraussetzungen sind damit erfüllt. A und B haften persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeit der OHG gem. 128 S. 1 HGB. Der von X geltend gemachte Anspruch besteht damit. II. Anspruch des X gegen C auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 Abs. 2 BGB i.v.m. 124 Abs. 1, 128 S. 1 HGB 1. Eine Verbindlichkeit der Gesellschaft: vgl.oben (+) 2. Gesellschafterstellung zum ZP der Verbindlichkeitsbegründung:lt.SV (+) 3. Nachhaftung nach dem Austritt aus der Gesellschaft gem. 160 Abs. 1 HGB: lt.sv innerhalb v. 5 Jahren (+) 4. Ergebnis Damit hat X auch gegen C einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises. III. Anspruch des X gegen D auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 Abs. 2 BGB i.v.m. 124 Abs. 1, 128 S. 1, 130 Abs. 1 HGB 1. Verbindlichkeit der Gesellschaft: vgl. oben (+) 2. Gesellschafterstellung des D zum ZP der Verbindlichkeitsbegründung (-) 3. Haftung nach dem Eintritt in eine bestehende Gesellschaft gem. 130 Abs. 1 : 3.1. Bestehen einer OHG (+) 3.2. Eintritt des D in die OHG: lt. SV durch Aufnahme (+)

7 Anmerkung: Der Eintritt ist durch Aufnahmevertrag, Erbgang oder Anteilsübertragung möglich. 4. Zwischenergebnis: Die Voraussetzungen des 130 HGB sind gegeben. D muss für die Verbindlichkeit der OHG, die bereits vor seinem Eintritt begründet wurde, persönlich und unbeschränkt haften. 5. Ergebnis Somit hat X auch gegen D einen Anspruch auf Zahlung der IV. Anspruch des Y gegen A und B auf Zahlung von aus 433 Abs. 2 BGB i.v.m. 124 Abs. 1, 128 S. 1 HGB 1. Verbindlichkeit der OHG gegenüber Y 1.1. Wirksame Vertretung durch B (+) 1.2. Erfüllung der Pflicht aus 433 Abs. 1 BGB durch Y (+) 2. Gesellschafterstellung der A und B zum ZP der Verbindlichkeitsbegründung (+) 3. Ergebnis: Es besteht ein entsprechender Anspruch des Y gegen A und B V. Anspruch des Y gegen C auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von aus 433 Abs. 2 BGB i.v.m. 124 Abs. 1, 128 S. 1 HGB 1. Verbindlichkeit der OHG gegenüber Y: vgl. oben (+)

8 2. Gesellschafterstellung des C zum ZP der Verbindlichkeitsbegründung: lt.sv (-) Anmerkung in 160 HGB: Der ausgeschiedene Gesellschafter haftet nur für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. 3. Ergebnis Folglich haftet C nicht für die nach seinem Austritt begründeten Verbindlichkeiten. Y hat damit keinen Anspruch gegenüber C. VI. Anspruch des Y gegen D auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 Abs. 2 BGB i.v.m. 124 Abs. 1, 128 S. 1 HGB. 1. Verbindlichkeit der OHG gegenüber Y (+) 2. Gesellschafterstellung des D zum ZP der Verbindlichkeitsbegründung (+) 3. Ergebnis: Y hat gegen D einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises. Abwandlung Anspruch des Y gegen C auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 Abs. 2 BGB i.v.m. 124 Abs. 1, 128 S. 1, 15 Abs. 1 HGB 1. Verbindlichkeit der OHG gegenüber Y (+) 2. Gesellschafterstellung des C zum Zeitpunkt der Begründung (-)

9 2.1. Austritt aus der Gesellschaft (+) 2.2. Eintragung ins Handelsregister (-) 3. Tatbestandsvoraussetzungen des 15 Abs. 1 HGB 3.1. Eintragungspflichtige Tatsache: gem. 143 Abs. 2 HGB (+) 3.2. In Angelegenheiten des C (+) 3.3. Keine Eintragung (oder Eintragung aber keine Bekanntmachung) (+) 3.4. Keine positive Kenntnis des Y vom Austritt des C (+) 3.5.Vorgang im Geschäftsverkehr (+) 3.6. Zwischenergebnis: Die Voraussetzungen des 15 Abs. 1 HGB sind erfüllt. C kann Y sein Ausscheiden mithin nicht entgegenhalten. Er muss sich so behandeln lassen, als wäre er noch Gesellschafter der OHG. 3. Ergebnis Somit hat Y gegen C einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 Abs. 2 BGB i.v.m. 124 Abs. 1, 128 S. 1, 15 Abs. 1 HGB. Anmerkung: Regresse gegen die Gesellschaft und die Gesellschafter (1) Regress gegen die Gesellschaft: - Ersatz von der Gesellschaft nach 110 Abs. 1 Alt. 1 HGB - Im Verhältnis zur Gesellschaft handelt es sich nicht um eine Gesamtschuld i.s.d. 421 ff. BGB. (2) Regress gegen die Gesellschafter:

10 - ein Ausgleichsanspruch gem. 426 Abs. 1 BGB - im Verhältnis der Gesellschafter untereinander besteht Gesamtschuld isd. 426 BGB - Die Gesellschafter haften grundsätzlich alle pro rata, d.h. ihrem Verlustanteil entsprechend.

11 Einreden des Gesellschafters in der OHG A. Ansprüche des S I. Anspruch des S gegen A auf Zahlung von 1000 gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 31 analog BGB i.v.m. 124 Abs. 1 HGB i.v.m. 128 S. 1 HGB 1. Bestehen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft i.s. v. 128 S. 1 HGB 1.1. Schuldverhältnis: Werkvertrag gem. 631 BGB zwischen W- OHG und S (+) 1.2. Pflichtverletzung i.s.v. 241 Abs. 2 BGB (Verletzung einer werkvertraglicher Nebenpflicht) : Beschädigung der Fracht (+) 1.3. Verschulden: lt. SV Vorsatz des G (+) 1.4. Zurechnung der schuldhaften Pflichtverletzung des G der W- OHG gem. 31 analog a) Voraussetzungen analoger Anwendung Planwidrige Regelungslücke: keine gesetzliche Vorschrift über die Zurechnung des Verhaltens des Gesellschafters (+) Vergleichbare Interessenlage: das Handeln einzelner Geschäftsführer komm der Gesellschaft zugute (vergleichbar mit dem Handeln eines Vereins durch seine Organe) (+) b) Begehen der Verletzungshandlung des G in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtung: Beschädigung des Eigentums des S ist keine dem G zustehende Verrichtung (-)

12 c) hinreichend objektiver ZH zum eigentlichen Aufgabenkreis des G: lt. SV steht die Handlung im ZH mit der schlechten Zahlungsmoral des S (+) Anmerkung: Analoge Anwendung des 31 BGB auf die OHG ist inzwischen als h.m. in der Rechtsprechung und Lehre anerkannt. 1.5 Schaden : i.h.v Euro entstanden (+) 1.6. Zwischenergebnis: Die Gesellschaftsverbindlichkeit i.f. eines Schadenersatzanspruches aus 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 31 analog BGB i.v.m. 124 Abs. 1 HGB ist entstanden; die persönliche Haftung des A ist damit begründet Einrede der Aufrechenbarkeit gem. 129 Abs. 3 HGB (Leistungsverweigerungsrecht) a) Aufrechnungslage: lt.sv zwei sich gegenüberstehenden gleichartigen Forderungen (+) b) Aufrechnungsverbot gem. 393 BGB: Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung aa) Inzidente Prüfung einer unerlaubter Handlung nach 823 Abs. 1 BGB: Rechtsgutverletzung: Zerstörung von Eigentum des S (+)

13 Zurechenbare Verletzungshandlung: unmittelbares Handeln des G (+) Haftungsbegründende Kausalität zwischen Verletzungshandlung und Rechtsgutverletzung (+) Rechtswidrigkeit: kein Rechtfertigungsgrund (+) Verschulden: die Verletzungshandlung des G ist der OHG zuzurechnen (+) Schaden (+) Haftungsausfüllende Kausalität zw. RG-Verletzung und Schaden (+) bb) Zwischenergebnis: G hat den S vorsätzlich an seinem Eigentum geschädigt. Der Tatbestand der unerlaubten Handlung aus 823 Abs. 1 BGB ist erfüllt. Insofern besteht ein Aufrechnungsverbot seitens der Gesellschaft nach 393 BGB. Anmerkung: Nach dem Wortlaut des 129 Abs. 3 HGB soll es auf die Aufrechnungsmöglichkeit des Gläubigers ankommen. H.M. in der Rechtsprechung und in der Lehre : - es kommt darauf an, ob die Gesellschaft aufrechnen darf,

14 - denn der Gesellschafter leitet seine Rechtsposition von der Gesellschaft ab Zwischenergebnis: Dem A steht deshalb kein Leistungsverweigerungsrecht aus 129 Abs. 3 zu. 2. Stellung des A als Gesellschafter bei Begründung der Verbindlichkeit (+) 3. Ergebnis: S hat gegen A einen Anspruch auf Schadenersatz aus Verletzung einer werkvertraglichen Nebenpflicht gem. 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 31 analog BGB i.v.m. 124 Abs. 1 HGB i.v.m. 128 S. 1 HGB II. Anspruch des S gegen A auf Zahlung von 1000 gemäß 823 Abs. 1, 31 BGB analog, 124 Abs. 1 HGB i.v.m. 128 S. 1 HGB 1. Gesellschaftsverbindlichkeit a) Anspruch aus unerlaubter Handlung, 823 Abs. 1 BGB (+) 2. Gesellschafterstellung des A zum Zeitpunkt der Verbindlichkeitsbegründung (+) Grundsätzlich muss der Gesellschafter A nach 128 S. 1 HGB für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften.

15 Anmerkung: Es ist umstritten, ob 128 HGB auch bei Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus unerlaubter Handlung eingreift. M.M.: - Der Normzweck von 128 HGB ist der Ausgleich für den Verzicht auf ein gesetzlich garantiertes Mindestkapital - Im Bereich des Deliktsrechts ist es immer ausgeschlossen, dass sich der Gläubiger seinen Schuldner aussucht, daher ist auch die Forderung nach einem zusätzlichen Schuldner (dem Gesellschafter) nicht gerechtfertigt. H.M. : - Der Wortlaut von 128 HGB ist eindeutig: das Gesetz sieht eine akzessorische, unbeschränkte Haftung für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft vor, gleich aus welchem Rechtsgrund diese bestehen. 3. Einrede der Aufrechenbarkeit, 129 III HGB: s.o. (-) 4. Ergebnis S hat einen Anspruch gegen A auf Zahlung von 1000 gemäß 823 Abs. 1, 31 analog BGB i.v.m. 105, 128 HGB

16 Für Komplementäre steht beim Betrieb eines Handelsgewerbe unter gemeinschaftlicher Firma die eigene unternehmerische Tätigkeit im Vordergrund. Deshalb haften sie für Verbindlichkeiten der KG persönlich unbeschränkt. Ihre Gesellschafterstellung entspricht der Mitgiedschaft des Gesellschaftres einer OHG. Dagegen wird der Gesellschaftszweck von der Kommanditisten durch eine bestimmte Vermögenseinlage und bestimmte Kontrollrechte gefördert. Deshalb ist ihre persönliche Haftung auf den Betrag der übernommenen Vermögenseinlage beschränkt. Allerdings nur dann, wenn die KG und die Beteiligung als Kommanditist in das Handelsregister eingetragen sind. Unter bestimmten Voraussetzungen ( 176 I oder II HGB) kann auch ein Kommanditist gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter unbeschränkt haften. B. Ansprüche des A I. Anspruch des A gegen die W-OHG auf Zahlung von 1000 aus 110 Abs Hs. HGB (Regressanspruch gegen die W-OHG) 1. Aufwendungen in Gesellschaftsangelegenheiten: die Befriedigung des S durch A ist eine Aufwendung i.s.d. 110 Abs Hs. (+) Anmerkung: Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer. H.M. :

17 - Zahlungen von Gesellschaftsschulden gem. 128 sind allgemein als Aufwendungen i.s.d. 110 Abs. 1 1.Hs. anzusehen. - Abzustellen sei bei dem Kriterium der Freiwilligkeit auf das Innenverhältnis: den anderen Gesellschaftern gegenüber ist der in Anspruch genommene Gesellschafter aus 128 nicht zur Leistung verpflichtet. 2. Erforderlichkeit: der Schadensersatzanspruch des S gegen die W- OHG bestand tatsächlich (+) 3. Ergebnis A hat einen Regressanspruch gegen die W-OHG auf Zahlung von 1000 nach 110 Abs. 1, 1. Hs. HGB. II. Anspruch des A gegen G auf Ausgleichszahlung gemäß 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB (Im Innenverhältnis unter den Gesamtschuldnern) 1. Gesamtschuldnerschaft: gem. 128 Abs. 1 S. 1 HGB haften die Gesellschafter den Gläubigern für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft als Gesamtschuldner (+) 2. Tilgung der Schuld durch A (über seinen Innenteil hinaus) (+) Anmerkung:

18 Für den Fall, dass ein Gesellschafter über seinen Innenanteil hinaus vom Gläubiger in Anspruch genommen wird, bietet 426 BGB zwei selbstständige Anspruchsgrundlagen für den Innenausgleich. 426 Abs. 1 S. 1 BGB ist dabei eine selbstständige Anspruchsgrundlage, kraft derer der Gesamtschuldner von den anderen Gesamtschuldnern anteiligen Ausgleich verlangen kann. Daneben besteht aber ein selbstständiger Anspruch aus übergegangenem Recht gem. 426 Abs. 2 S. 1 BGB. Kraft Gesetzes (sog. cessio legis) geht die Forderung des Gläubigers auf den ausgleichsberechtigten Gesamtschuldner in der Höhe über, in der der Ausgleichsanspruch gegen die übrigen Gesamtschuldner besteht. In Höhe seines eigenen Anteils jedoch geht der Anspruch jedoch unter durch Erfüllung gem. 362 BGB. Die Ausgleichshaftung gemäß 426 ff. BGB ist subsidiär: d.h. der Gesellschafter muss zuerst von der Gesellschaft Erstattung suchen. Die Ausgleichshaftung greift, wenn die Gesellschaft keine freiverfügbaren Mittel hat. Außerdem erfolgt der Ausgleich pro rata, d.h. in Höhe der jeweiligen Verlustbeteiligung. 3. Ergebnis:

19 Wenn A die Schuld von 1000 gegen die W-OHG an den S tilgt, erwächst ihm ein Anspruch auf Ausgleichszahlung von 500 gem. 426 Abs. 1 BGB gegen den G.

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