Fall 9.2: Grundlagen der KG
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- Pia Färber
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1 Fall 9.2: Grundlagen der KG A, B und C betreiben eine Kfz-Werkstatt in der Rechtsform einer OHG, unter der Firma Repair-OHG. Da das Geschäft gut läuft, bietet sich im Januar 2010 ein alter Freund des A (D) als neuer Gesellschafter an. D besitzt zwei alte Kleinlaster, die jeweils einen objektiven Wert von Euro haben. Der von A, B und C unterzeichnete Aufnahmevertrag wird zum wirksam. Es wird vereinbart, dass die beiden Kleinlaster als Einlage des D an die Gesellschaft übereignet werden sollen. Zudem wird vereinbart, dass D nicht als persönlich haftender Gesellschafter eintritt, sondern seine Haftung auf Euro beschränkt sein soll. Ab dem tritt die Gesellschaft im Rechtsverkehr unter der Firma Repair-KG auf. Die erforderlichen Eintragungen ins Handelsregister erfolgen am Am werden die Kleinlaster an die Gesellschaft übereignet. Wenige Tage später, kauft die Repair- KG von D einen weiteren Kleinlaster, der einen objektiven Wert von Euro hat, zu einem Preis von Euro. D ist kurz darauf bereits unzufrieden und möchte mehr Verantwortung übernehmen. A, B und C beschließen daher, dass D zugleich als Prokurist eingestellt werden soll. Es wird ein Arbeitsvertrag geschlossen, der adäquate Vergütung vorsieht und die Prokura erteilt. Die Eintragung der Prokura erfolgt am D schließt am mit dem Gebrauchtwagenhändler G einen Kaufvertrag über dessen gesamten Bestand von Ersatzteilen im Wert von Euro. G fragt, ob der von C und/oder D den Kaufpreis verlangen kann. 1
2 A. Anspruch des G gegen C auf Kaufpreiszahlung aus 433 Abs. 2 BGB i.v.m. 128 S. 1, 161 Abs. 2 HGB I. Wirksame Entstehung einer KG 1. Im Innenverhältnis: einen Aufnahmevertrag mit D, nach dem D nur beschränkt haften und somit die Stellung eines Kommanditisten einnehmen soll (+) - Im Innenverhältnis entsteht eine KG nach den gleichen Grundsätzen wie eine OHG durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages. - Anders als bei der OHG muss sich für die KG aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben, dass mindestens ein Gesellschafter nur beschränkt haften soll, also die Stellung eines Kommanditisten einnimmt. - Ein solcher Vertrag kann auch durch die Änderung eines Gesellschaftsvertrags einer bestehenden OHG vorliegen. 2. Im Außerverhältnis: mit der Eintragung ins Handelsregister als KG am (+) II. Gesellschaftsverbindlichkeit 1.Kaufvertrag gem. 433 BGB zwischen D und KG : 1.1. Wirksame Stellvertretung gem. 164 BGB a) Eigene Willenserklärung des D (+) b) Im Namen der KG (+) 2
3 c) Vertretungsbefugnisse des D als Kommanditisten:gem. 170 HGB (-) d) Erteilung der Prokura Ausdrückliche Erklärung gem. 48 Abs. 2 HGB durch ihre Komplementäre A, B, und C ( 161 Abs. 2 nach 125 HGB) (+) Eintragung ins Handelsregister (deklaratorisch) (+) - Es ist allgemein anerkannt, dass von 170 HGB insoweit abgewichen werden kann, dass ein Kommanditist konkret bevollmächtigt werden darf, die KG im Einzelfall zu vertreten sowie ihn zum Prokuristen mit einer nahezu umfassenden Vollmacht ( 49 HGB) zu ernennen. - Entscheidend ist, dass die Vertretungsmacht nicht aus der Stellung als Kommanditist folgt, sondern er insoweit eine Doppelstellung einerseits als Kommanditist und andererseits als Prokurist einnimmt. - Somit steht 170 HGB der Prokura nicht entgegen. c) Zwischenergebnis: Als Prokurist hat D die Gesellschaft somit wirksam vertreten. Der Kaufpreisanspruch stellt eine Gesellschaftsverbindlichkeit dar. III. Gesellschafterstellung des C im Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit am (+) IV. Ergebnis: 3
4 G hat einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung aus 433 Abs. 2 BGB i.v.m. 128 S. 1, 161 Abs. 2 HGB gegen C. B. Anspruch G gegen D auf Kaufpreiszahlung aus 433 Abs. 2 BGB i.v.m. 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 HGB I. Gesellschaftsverbindlichkeit (+) II. Stellung des D als Kommanditist im haftungsbegründenden Zeitpunkt : 1. Der Eintritt des D durch Aufnahmevertrag am (+) 2. Eintragung ins Handelsregister (+) Haftung vor Eintragung s. 176 HGB III. Ausschluss der Haftung nach 171 Abs HS: 1. Erbringung der Pflichteinlage i.h.d Haftsumme: lt.sv Sachleistung im Wert v Euro gegenüber der Haftsumme i.h.v Euro (+) IV. Wiederaufleben der Haftung gem. 172 Abs. 4 S. 1 HGB 1. Rückzahlung der geleisteten Pflichteinlage: lt.sv Kauf durch KG des Kleinlasters des D zu einem überhöhten Kaufpreis i.h.v gegenüber dem Sachwert i.h.v verdeckte Einlagenrückgewehr i.h.v (+) Der Begriff der Rückzahlung ist hier weit auszulegen. 4
5 Sinn und Zweck der Norm ist ein umfassender Gläubigerschutz. Die Haftungsbeschränkung des Kommanditisten ist nur gerechtfertigt, wenn sowohl die Aufbringung als auch die Erhaltung der Pflichteinlage sicher gestellt sind. Unter einer Rückzahlung ist demnach jede Art der Schmälerung der Haftsumme durch Zuwendungen an den Kommanditisten zu verstehen. In Betracht kommt auch eine Leistung auf Grund eines Verkehrsgeschäfts, wie bspw. eines Austauschvertrags in Form eines Kauf-, Miet- oder Darlehensvertrags. Bei jedem Austauschgeschäft bei dem das Preis-Leistungs- Verhältnis für die Gesellschaft so ungünstig ist, dass sie sich einem Dritten gegenüber nicht darauf eingelassen hätte, greift 172 Abs. 4 S. 1 HGB ein. 2. Unterschreitung der Haftungssumme: lt. SV Sachleistung i.h.v = gegenüber der Haftungssumme i.h.v (-) 3. Zwischenergebnis: Ein Wideraufleben der Haftung nach 172 Abs. 4 S. 1 HGB ist damit abzulehnen. 5. Ergebnis 5
6 Die Haftung des D ist gem. 171 Abs. 1, 2. HS HGB ausgeschlossen. G hat keinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung aus 433 Abs. 2 BGB i.v.m. 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 HGB gegen D. 6
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