Personengesellschaftsrecht II. # 16 Haftung der Gesellschafter KG
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- Insa Schmid
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1 Personengesellschaftsrecht II # 16 Haftung der Gesellschafter KG
2 Unterscheide! Haftung der Komplementäre ( persönlich haftende Gesellschafter ) wie in der OHG à also 128 ff. HGB Kommanditisten grds. Haftungsbeschränkung auf Einlage à 171 f. HGB Sonderfall: Haftung vor Eintragung à 176 HGB PD Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 2
3 Kommanditistenhaftung 171 HGB (1) Der Kommanditist unmittelbar; die Haftung ist ist. (2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt. Voraussetzungen Gesellschaftsverbindlichkeit Kommanditistenstellung Rechtsfolgen Außenhaftung bis zur Höhe der Einlage es sei denn, Einlage ist geleistet Was bedeutet das? PD Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 3
4 Einlage 172 HGB (1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt. (2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist. Haftungsbeschränkung erfolgt durch Vereinbarung der sog., die im HRegeingetragen wird Hafteinlage wird stets in einem Geldbetrag ausgedrückt à deshalb auch: mit Einlage ist bei 171, 172 HGB diese Hafteinlage gemeint Hafteinlage ist im relevant PD Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 4
5 Einlage hiervon zu unterscheiden ist die sog. betrifft das Innenverhältnis zu KG und Mitgesellschaftern kann beliebiger Gegenstand sein (Geld, Sachen, Rechte) und können identisch sein, müssen es aber nicht für Haftung spielt allein Hafteinlage eine Rolle dennoch beider Einlagen Erfüllung der Pflichteinlage ist zugleich Einlageleistung im Sinne des 171 I HGB entscheidend ist insoweit, was aus Vermögen des Kommanditisten in das Vermögen der KG geflossen ist PD Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 5
6 Fall X, Y und Z betreiben in Leipzig eine kleine Buchhandlung, die als Bücherkiste X & Co. KG" im Handelsregister eingetragen ist. X ist persönlich haftender Gesellschafter, Y und Z sind Kommanditisten. Im Gesellschaftsvertrag wurde vereinbart, dass Y und Z eine Einlage von je ,- erbringen sollten. Zugleich wurde eine Haftsumme in gleicher Höhe vereinbart. Um die Pflicht zur Einlageleistung zu erfüllen, übereignete Y der Gesellschaft einen Lieferwagen. Obwohl dieser nur einen objektiven Verkehrswert von 5.000,- hatte, vereinbarten die Gesellschafter, dass Y damit seine Einlage vollständig erbracht hat. Heute ist der Lieferwagen nur noch 2.500,- wert. Z hat seine Einlage noch nicht geleistet. Allerdings zahlte er der Gesellschaft nach ihrer Gründung einen Darlehensbetrag i.h.v ,- aus. Nunmehr wendet sich G, der der Gesellschaft Bücher über ,- verkauft hat, an Y und Z und verlangt von ihnen Zahlung des Kaufpreises. Daraufhin rechnet Z mit der mittlerweile fälligen Darlehensrückzahlungsforderung gegenüber der Einlageforderung der KG auf. Kann G von X, Y und Z Zahlung verlangen? PD Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 6
7 Anspruch G à X AGL: 433 II BGB i.v.m. 161 II, 128 S. 1 HGB Voraussetzungen: Gesellschaftsverbindlichkeit [+] Stellung als persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) [+] Ergebnis: Anspruch [+] PD Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 7
8 Anspruch G à Y AGL: 433 II BGB i.v.m. 171 I HGB Voraussetzungen: Gesellschaftsverbindlichkeit [+] Kommanditistenstellung [+] Rechtsfolgen Haftung in Höhe der Hafteinlage, soweit diese noch nicht geleistet ist Einlagepflichten Hafteinlage: Pflichteinlage:» zunächst vereinbart: » später vereinbart: Übereignung des PKW PD Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 8
9 Anspruch G à Y AGL: 433 II BGB i.v.m. 171 I HGB Einlage i.s.d. 171 I HGB geleistet? muss nicht in bar erfolgen» Übereignung des PKW als Einlageleistung daher möglich bei Leistung anderer Vermögensgegenstände ist deren objektiver Wert entscheidend subjektive Bewertung durch KG oder Mitgesellschafter ist für die Frage der Haftung (Außenverhältnis!) nicht entscheidend 172 HGB (3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam. (4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. [ ] PD Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 9
10 Anspruch G à Y AGL: 433 II BGB i.v.m. 171 I HGB Einlage i.s.d. 171 I HGB geleistet? Leistung in das Vermögen der KG» PKW im Wert von 5.000, später maßgeblicher Zeitpunkt: Leistung der Einlage» hier also: späterer Wertverlust unschädlich» Grund: wenn KG von eingebrachtem Geld Sachen erwirbt, verlieren diese mit der Zeit auch an Wert geleistet 5.000, offen Ergebnis: Anspruch besteht i.h.v PD Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 10
11 Anspruch G à Z AGL: 433 II BGB i.v.m. 171 I HGB Prüfung wie zuvor Problem: Einlageleistung durch Aufrechnung? eingebracht wird dadurch wirtschaftlich eine eigene Forderung gegen die KG 172 HGB verbietet die Aufrechnung nicht anders 19 II 2 GmbHG und 66 I AktG nach h.m. keine analoge Anwendung auf KG Aufrechnung daher möglich, wirkt haftungsbefreiend ( 389 BGB) in welcher Höhe? frühere Rspr.: Nennwert der Gegenforderung entscheidend heute h.m.: tatsächlicher (objektiver) Wert entscheidend» dieser ist geringer als Nennwert, wenn Gesellschaft insolvent ist!» hier keine Anzeichen für fehlende Vollwertigkeit der Forderung Lösung: kein Anspruch, da Einlage geleistet PD Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 11
12 Noch ein Fall A und B betreiben seit 2005 gemeinsam die Schleußiger Buchhaus OHG. Im Sommer 2011 gerät diese in wirtschaftliche Schwierigkeiten. L, eine lokale Schriftstellerberühmtheit, erfährt von den Nöten der Gesellschaft und bietet an, als Kommanditist mit einer Hafteinlage von ,- beizutreten. A und B sind über dieses unverhoffte Angebot hocherfreut. L wird am in die Gesellschaft aufgenommen und zahlt umgehend ,- in die Gesellschaftskasse ein. Eine Eintragung seines Eintritts im Handelsregister erfolgt nicht. Am verschuldet A bei einer geschäftlich veranlassten Fahrt mit dem Lieferwagen der Gesellschaft einen Unfall. Am Fahrzeug des S, einem nagelneuen Porsche, entsteht dadurch ein Schaden in Höhe von ,-. Als S später von den gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen Kenntnis erlangt, will er L auf Zahlung von in Anspruch nehmen. Hat dies Aussicht auf Erfolg? PD Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 12
13 Anspruch S à L AGL: 823 I, 31 BGB i.v.m. 171 I, 172 I HGB? Voraussetzungen Gesellschaftsverbindlichkeit [+] auch hier: Zurechnung deliktischen Verhaltens analog 31 BGB Kommanditistenstellung des L [+] Rechtsfolge Haftung in Höhe der Hafteinlage, sofern diese noch nicht geleistet ist Problem: Nichteintragung des L im HReg daher auch keine Hafteinlage eingetragen Lösung des Gesetzes: eigenständige Anspruchsgrundlage : 176 HGB PD Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 13
14 Haftung vor Eintragung 176 HGB, Diese Vorschrift kommt nicht zur Anwendung, soweit sich aus 2 oder 105 Abs. 2 ein anderes ergibt. PD Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 14
15 Anspruch S à L AGL: 823 I, 31 BGB i.v.m. 176 II, I HGB? Voraussetzungen Eintritt als Kommanditist in Handelsgesellschaft [+] Nichteintragung im HReg [+] Zustimmung zur Geschäftsaufnahme?» nach h.m. nicht erforderlich bei Abs. 2, da bereits laufender Geschäftsbetrieb, der nicht beeinträchtigt werden soll Gläubiger ist Kommanditistenstellung nicht bekannt [+] PD Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 15
16 Anspruch S à L AGL: 823 I, 31 BGB i.v.m. 176 II, I HGB? Rechtsfolge: eigentlich Haftung gemäß 128 HGB! Problem: Gilt dies auch bei Ansprüchen aus Delikt oder Gefährdungshaftung? eine Ansicht:» Wortlaut enthält keine Einschränkung» Norm hat Strafzweck, soll zur schnellen Eintragung anhalten herrschende Meinung:» Haftungsausschluss bei Kenntnis von Kommanditistenstellung» daher: Rechtsscheintatbestand» 176 HGB nur bei rechtsgeschäftlich begründeten Verbindlichkeiten PD Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 16
17 Anspruch S à L AGL: (also doch) 823 I, 31 BGB i.v.m. 171 I, 172 I HGB Problem: Bestimmung der Hafteinlage? abstellen auf Gesellschaftsvertrag ausnahmsweise möglich hier: Einlage bereits erbracht Ergebnis: nach h.m. kein Anspruch PD Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 17
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