Fall 3 Die K-GmbH führt am Bewerbungsgespräche; gesucht wird ein neuer Prokurist. G, der Geschäftsführer der K lässt T bereits nach wenigen
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- Ingelore Bösch
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1 Fall 3 Die K-GmbH führt am Bewerbungsgespräche; gesucht wird ein neuer Prokurist. G, der Geschäftsführer der K lässt T bereits nach wenigen Minuten wissen, dass er versungen habe und sich keine Hoffnungen auf den Job zu machen brauche. Voller Wut schleicht T in das Bürozimmer des Prokuristen und ruft von dort aus die Firma V-Lop AG (V) an. Er gibt sich dort als neuer Prokurist der K aus und bestellt 1000 T-Shirts, mit dem Konterfei von Thilo Sarrazin und der Textzeile Es reicht! Bei V fragt man nach einer Faxnummer zwecks Bestätigung. T sieht das im Raum stehende Faxgerät und gibt V die darauf abgedruckte Nummer durch. Fünf Minuten nach Beendigung des Gesprächs geht auf dem Gerät ein Bestätigungsfax der V ein: Bestätige Bestellung mal T.Sarraz. T-Shirt zu 5 Euro/Stück, V.. T steckt das Fax ein und schleicht sich unbemerkt aus dem Geschäftsgebäude der K. Am wird in der deutschen Tagespresse überall und ausgiebig darüber diskutiert, dass Thilo Sarrazin (S) gegen eine Reihe von T-Shirts mit seinem Konterfei und diversen Aufdrucken vorgehe. Kein einziges davon habe ich autorisiert! wird der Politiker in der Presse zitiert. 1
2 Fall 3 (2) Als am die Lieferung der T-Shirts bei K eingeht, ist der Ärger groß und G versucht V die Lieferung auszureden. V verweist auf das Fax und legt eine Absendebestätigung vor. Bei G ist man ratlos, verlangt aber die Rückgängigmachung des Vertrages, der V nicht entspricht. Als am der K eine Abmahnung des S ins Haus geht, mit dem Verbot, die T- Shirts zu verbreiten, wendet sich G noch einmal an V, allerdings ohne Erfolg. Muss K die Euro an V zahlen? 2
3 Lösung Fall 3 (1) Anspruch der V gegen K aus 433 Abs. 2 BGB I. Entstehung eines Kaufpreisanspruchs I. Vertretung der K durch T? T gab vorliegend in fremdem Namen eine eigene Willenserklärung ab. Fraglich erscheint, ob er dabei mit Vertretungsmacht handelte. a) Keine rechtsgeschäftliche Vollmacht b) Rechtsscheinvollmacht (1) 56 HGB keine Anstellung; Einkauf nicht erfasst (-) (2) 15 Abs. 1 HGB? Es liegt keine eintragungspflichtige Tatsache isd. 53 Abs. 2 HGB; denn T war nie Prokurist (3) Duldungs- oder Anscheinsvollmacht? Eine Duldungsvollmacht (-), da kein mehrmaliges Auftreten, aber Anscheinsvollmacht? (a) Rechtsscheintatbestand (+) (b) Verschulden (-) (4) Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben (1) auf Vertretungsmängel anwendbar? Jedes rechtsgeschäftliche Wirksamkeitshindernis kann durch kb überwunden werden 3
4 Lösung Fall 3 (2) (aa) Rechtsscheintatbestand Beide Beteiligte sind Kaufleute 6 Abs. 2 HGB i.v.m. 13 Abs. 3 GmbHG, 3 AktG. Vertragsverhandlungen der V mit K? Jedenfalls aus Sicht der V. Hier bestand auch Bestätigungsbedarf. Ob K dieses Verständnis gelten lassen muss, ist eine Frage der Zurechnung. Bestätigungsbedarf? -) Ja wegen großen Volumens und neuem Prokuristen -) Bestätigungsschreiben oder Auftragsbestätigung? Wortlaut nicht eindeutig, aber objektiver Empfänger in Position der K (ohne Sonderwissen des T): Bestätigung eines Kaufs und nicht nur des Eingangs eines Auftrags. Vertretbar: Mit Hilfsgutachten weiterprüfen. -) enger zeitlicher Zusammenhang mit Verhandlungen. (bb) Zurechnung des Rechtsscheintatbestandes. Problem: Was ist das Zurechnungsprinzip? Nicht Verschulden, da kaufmännischer Verkehr mit gesteigertem Verkehrsschutzinteresse. Risikoprinzip: Jeder Kaufmann trägt Risiko für die Organisation seines Betriebes (Canaris). Interessenlage vergleichbar mit 130 BGB (Norm nicht unmittelbar anwendbar). Zurechnung (+) 4
5 Lösung Fall 3 (3) (cc) Schutzwürdigkeit des Vertrauens? Ja, bei direkter Täuschung. Ungewöhnliches Volumen des Geschäfts. Dafür kb. c) Zwischenergebnis Schweigen auf kb (+)! K wird so behandelt, als sei die Vertretungsmacht erteilt.! Da eine WE von Seiten V vorliegt, kommt ein Vertrag zustande. II. Rücktrittserklärung nach 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB 1. Rücktrittsgrund Rechtsmangel nach 435 BGB: 1004 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.v.m. a) 22 KUG (Recht am eigenen Bild) Bildnis nach 22 Satz 1 KUG Person der Zeitgeschichte nach 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG aber: 23 Abs. 2 KUG: Keine Geschäfte mit Persönlichkeit der Zeitgeschichte. b) Allgemeines Persönlichkeitsrechts: T wird eine Äußerung unter Rechtsmangel muss vorliegen bei Fälligkeit: Hier Anspruch von T richtet sich gegen jeden Eigentümer der T-Shirts. Im Zeitpunkt der Fälligkeit des Anspruchs aus 433 I BGB besteht, ist ds Eigentum bereits belastet. 5
6 Lösung Fall 3 (4) 2. Untergang des Rücktrittsrechts nach 377 Abs. 2 HGB Anwendbar auf Rechtsmängel? (+) Problem: Verdeckter Mangel nach 377 Abs. 3 HGB? Wegen Presseberichterstattung eher (-); anderes hier vertretbar. Rüge am zu spät. Problem: Rüge am mit Nachschieben der Gründe am ? Nein: Eine Rüge am hätte substantiiert sein müssen III. Ergebnis Der Kaufpreisanspruch nach 433 Abs. 2 BGB besteht. 6
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