Kurzlösungsskizze zur Klausur aus dem Examensklausurenkurs vom I. Zulässigkeit des Antrags auf eine einstweilige Verfügung, 935 ff.

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1 Kurzlösungsskizze zur Klausur aus dem Examensklausurenkurs vom Frage 1: Einstweiliger Rechtsschutz Ziel: möglichst schnelle gerichtliche Entscheidung Mittel: einstweiliger Rechtsschutz I. Zulässigkeit des Antrags auf eine einstweilige Verfügung, 935 ff. ZPO 1) Statthaftigkeit - Abgrenzung: Arrest einstweilige Verfügung - Arrest dann, wenn Geldforderung gesichert werden soll - hier: K macht gegen B keine Geldforderung, sondern Unterlassungsanspruch geltend - daher: einstweilige Verfügung statthaft 2) Antrag, 936, 920 ZPO - Bestimmtheit - Angabe von Verfügungsanspruch und -grund - Beantragung einer bestimmten Maßnahme ist nicht erforderlich, vgl. 938 ZPO 3) Zuständigkeit, 943, 937 I, 802 ZPO - 943, 937 I ZPO: Gericht der Hauptsache (Zuständigkeit ist ausschließlich, 802 ZPO) - hier: sachliche Zuständigkeit, 23 Nr. 1, 71 I GVG, 3 ZPO: Amtsgericht (nicht 942 ZPO, da es an einer besonderen Dringlichkeit mangelt) - hier: örtliche Zuständigkeit, 12, 13 ZPO: AG Passau 4) Anhängigkeit der Hauptsache nicht erforderlich, arg. e 936, 926 ZPO 5) (P): Obligatorischer Streitschlichtungsversuch? a) Anwendungsbereich eröffnet? - 15a I 1 Nr. 2 EGZPO ivm Art. 1 Nr. 2a BaySchlG (+), da es um Geräusche von einem nicht gewerblich genutzten Grundstück geht - beide Parteien wohnen auch im selben LG-Bezirk, Art. 2 S. 1 BaySchlG b) Ausnahmefall gegeben? - 15a II EGZPO (-), insb. auch nicht Nr. 6 (einstweiliger Rechtsschutz ist keine Zwangsvollstreckung, auch wenn er im 8. Buch der ZPO geregelt ist) - aber trotzdem Schlichtungsverfahren entbehrlich wegen Sinn und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes? 15a I 1 EGZPO spricht von Klage, hier liegt aber keine Klage vor (vgl. OLG Hamm, NJOZ 2007, 5718) einstweiliger Rechtsschutz soll eine möglichst schnelle vorläufige Regelung ermöglichen, das würde durch ein vorheriges Schlichtungsverfahren vereitelt außerdem: durch Schlichtungsverfahren würde Antragsgegner vorgewarnt - deshalb: Schlichtungsverfahren bei einstweiligem Rechtsschutz entbehrlich

2 II. Begründetheit - Verfügungsanspruch und grund müssen glaubhaft gemacht werden, 936, 920 I, II, 294 ZPO - Sicherungsverfügung, Regelungsverfügung oder Leistungsverfügung? Wohl Leistungsverfügung, weil davon auch Unterlassen umfaßt wird (kann in der Praxis aber offengelassen werden; könnte man hier auch schon oben unter Statthaftigkeit prüfen) 1) Verfügungsanspruch a) 280 I BGB ivm nachbarschaftlichem Gemeinschaftsverhältnis (-), da nach hm nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis kein Schuldverhältnis isd 280 I BGB begründet ( 903 ff. BGB regeln nur Duldungs- und Rücksichtnahmepflichten, aber kein Schuldverhältnis) b) 1004 BGB (-), K ist nicht Eigentümer, sondern nur Mieter des Hauses! keine analoge Anwendung, wegen 862 I BGB fehlt es an einer Regelungslücke! c) 862 I 2 BGB aa) Besitzstörung (+), Nutzungsmöglichkeit des nächtlichen Schlafens wird beeinträchtigt bb) Störereigenschaft des B (+), B ist Zustandsstörer cc) verbotene Eigenmacht, 858 I BGB wenn Störung ohne Willen des Besitzers erfolgt und widerrechtlich ist hier nicht widerrechtlich, weil Duldungspflicht nach 906 I BGB besteht? (1) 906 BGB ist auf den Besitzer analog anwendbar (2) 906 I BGB: Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung Maßstab: Empfinden eines konkreten Durchschnittsmenschen unter Berücksichtigung der konkreten Belegenheit des Grundstücks (-), da Richtwerte der VDI-Richtlinie überschritten werden und Pfauenschreie grell und durchdringend sind (Richtlinie als Entscheidungshilfe, vgl. 906 I 2 BGB) (3) 906 II BGB: Ortsüblichkeit trotz Wesentlichkeit (-), da laute Pfauenschreie in Wohngebiet nicht üblich; außerdem kann auf zumutbare Weise Abhilfe geschaffen werden (Stall) dd) Verschulden des Störers nicht erforderlich

3 ee) Besorgnis weiterer Störung, 862 I 2 BGB (+), da Pfauenschreie regelmäßig jede Nacht wiederkehren ff) kein Ausschluß nach 864 I BGB (+) d) 1004, 12, 862 BGB analog bzgl. Gesundheitsgefährdung - 862, 1004 BGB regeln direkt nur die Abwehr von Eigentums- und Besitzstörungen, nicht aber von Gesundheitsbeeinträchtigungen BGB stellt Katalog der besonders schützenswerten Rechtsgüter auf, daher analoge Anwendung der 12, 862, 1004 BGB, wenn diese Normen direkt nicht anwendbar sind ( quasinegatorischer Unterlassungsanspruch ) - Vs.: objektive Widerrechtlichkeit der Beeinträchtigung. - Beeinträchtigung (+), tägliche Schlafstörung - Widerrechtlichkeit (+) (str., ob auf Tathandlung oder erfolg abzustellen ist) e) 823 I BGB Gesundheit als verletztes Rechtsgut (P) Verschulden: hier wohl Fahrlässigkeit des B zu bejahen Beseitigung der Störung im Wege der Naturalrestitution ( 249 BGB) f) 833 BGB (+) 2) Verfügungsgrund, 936, 920, 940 ZPO ZPO: Abwendung wesentlicher Nachteile - hier (+), da einerseits Pfauenschreie jede Nacht auftreten und die Gesundheit des K gefährden, und andererseits das vorübergehende Einsperren des Pfaus für B zumutbar ist 3) Glaubhaftmachung, 936, 920 II, 294 ZPO Bedeutung: I ZPO: neben normalen Beweismitteln auch Versicherung an Eides statt möglich II ZPO: nur sofort verfügbare Beweismittel kommen in Betracht - Glaubhaftmachung erfordert weniger als Beweis, nämlich nur überwiegende Wahrscheinlichkeit - hier: Ehefrau des K und Nachbar N können Pfauenlärm durch Versicherung an Eide statt bestätigen III. Ergebnis Antrag auf einstweilige Verfügung wird erfolgreich sein

4 Frage 2: Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage I. Zulässigkeit 1) Ordnungsgemäße Klageerhebung - (P) Formulierung des Antrags bestimmt genug, 253 II Nr. 2 ZPO? bei einem auf Unterlassen gerichteten Antrag genügt es, den Antrag auf geeignete Maßnahmen zu richten, da kein Anspruch auf bestimmte Maßnahmen besteht 2) Örtliche und sachliche Zuständigkeit AG Passau, 23 Nr. 1, 71 I GVG, 12, 13 bzw. 24 ZPO 3) Obligatorische Streitschlichtung - hier gemäß 15a I 1 Nr. 2 EGZPO ivm Art. 1 Nr. 2a BaySchlG erforderlich - ist echte Prozeßvoraussetzung, so daß bei Fehlen eines vorherigen Streitschlichtungsverfahrens die Klage als unzulässig abzuweisen ist; eine Nachholung nach Klageerhebung ist nicht möglich (BGH) - das ergibt sich auch aus dem Wortlaut des 15a I 1 EGZPO 4) Zwischenergebnis Klage mangels Durchführung des obligatorischen Streitschlichtungsverfahrens unzulässig II. Objektive Klagehäufung, 260 ZPO (Hilfsgutachten) III. Begründetheit (Hilfsgutachten) 1) Abwehranspruch aus 862 I 2 BGB a) Kinderlärm - Besitzstörung i.s.d. 862 I BGB (+) - aber Abwehranspruch (-), wenn Duldungspflicht nach 906 BGB besteht I BGB: Unwesentlichkeit? Verursachen von Geräuschen beim Spielen im Garten ist grundsätzlich eine normales kindliches Verhalten und notwendige Begleiterscheinung es liegt im Interesse der Allgemeinheit, daß Kinder in einer kinderfreundlichen Umgebung aufwachsen Kinderlärm ist daher grundsätzlich auch und gerade in reinen Wohngebieten als unwesentlich anzusehen und daher hinzunehmen aber: das gilt nicht, soweit der Lärm sich auch nach 22 Uhr abspielt

5 - Ergebnis: wesentliche Störung liegt daher nur bzgl. des nach 22 Uhr stattfindenden Lärms vor, nur insoweit besteht ein Abwehranspruch aus 862 I BGB b) Grillgerüche - Besitzstörung i.s.d. 862 I BGB (+) - Duldungspflicht nach 906 I BGB wegen Unwesentlichkeit? Grillen im Garten ist grundsätzlich eine übliche sommerliche Freizeitbetätigung, die allgemein anerkannt und somit sozialadäquat ist Grenze der Sozialadäquanz wird aber bei einer bestimmten Häufigkeit Überschritten wo diese Häufigkeitsgrenze liegt, ist Frage des Einzelfalls, hier aber mit täglichem Grillen jedenfalls überschritten - Duldungspflicht nach 906 II BGB wegen Ortsüblichkeit? Grillen ist in Wohngebieten zwar grundsätzlich ortsüblich, aber nicht in dem hier vorliegenden Umfang - Ergebnis: zwar kein Anspruch des K auf völliges Einstellen des Grillens durch B, wohl aber auf Beschränkung des Grillens auf ein übliches Maß c) Katzen - Besitzstörung i.s.d. 862 I BGB? (P) Liegt überhaupt eine Beeinträchtigung des Besitzes vor? - Duldungspflicht nach 906 I BGB? (P) 906 BGB überhaupt anwendbar? 906 BGB erfaßt die Zuführung unwägbarer Stoffe, nicht aber von Grobimmissionen (d.h. Zuführung fester Gegenstände) Betreten des Grundstücks durch größere Tiere (Hunde, Katzen) stellt keine Zuführung unwägbarer Stoffe dar 906 BGB unanwendbar - Folge: Beeinträchtigung kann immer, d.h. ohne Rücksicht auf die Frage der Wesentlichkeit oder Ortsüblichkeit, abgewehrt werden - (P) Das würde im Ergebnis dazu führen, daß die Haltung von Katzen faktisch verboten werden kann - deshalb: Korrektur über die Grundsätze des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses ( 242 BGB) gegenseitiges Rücksichtnahmegebot führt dazu, daß die Katzenhaltung in einem üblichen Umfang geduldet werden muß

6 - Ergebnis: K muß Beeinträchtigungen durch Katze nicht aufgrund 906 BGB, aber wegen des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses dulden d) Pfau 862 I 2 BGB (+), s.o. 2) Sonstige Ansprüche , 862, 12 BGB analog, sofern man wegen der angeführten Beeinträchtigungen auf eine Gesundheitsbeeinträchtigung abstellt - deliktische Abwehransprüche, wenn man das Verschulden über Fahrlässigkeit des B konstruiert. III. Ergebnis Klage des K ist zulässig, aber nur teilweise begründet Frage 3: Vorgehen des B gegen K wegen Beseitigung der Gegenstände I. Zulässigkeit einer Widerklage des B 1) rechtlicher Zusammenhang, 33 ZPO - str., ob eigene Zulässigkeitsvoraussetzung oder nur besondere Gerichtsstandsregelung BGH: eigene Zulässigkeitsvoraussetzung; Nichtvorliegen führt zu Unzulässigkeit der Klage hlit: besondere Gerichtsstandsregelung; arg.: Stellung im Gesetz; 145 ZPO - folgt man hlit: unproblematisch, zumal sich Zuständigkeit hier schon aus 12, 13 ZPO ergibt - folgt man BGH: rechtlicher Zusammenhang zwischen Klage und Widerklage nötig; hier dadurch, daß gegenseitig behauptete Störungen in einem engen Zusammenhang stehen und sinnvollerweise in einem Prozeß abgehandelt werden sollten (Prozeßökonomie); nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis als einheitlicher Lebenssachverhalt 2) Obligatorische Streitschlichtung gemäß 15a II Nr. 1 EGZPO bei Widerklage entbehrlich

7 3) Sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen gegenseitige Ansrpüche; rechtshängige Hauptklage; eigenständiger Streitgegenstand; kein Widerklageverbot nach 33 II ZPO II. Begründetheit Anspruch des B aus 1004 I 1 BGB - Eigentumsbeeinträchtigung (P) rein ideelle bzw. ästhetische Einwirkung hm: Einwirkung/Beeinträchtigung i.s.d. 903, 1004 BGB (-), da tatsächliche und rechtliche Benutzbarkeit des Nachbargrundstücks durch unästhetischen Anblick nicht berührt wird Schutz nur über 826 BGB oder 823 BGB ivm APR, wenn gleichzeitig Scham-/Ehrverletzung ( Frustzwerge ) aa: Beeinträchtigung liegt vor, aber wegen 906 BGB nur extreme ideelle Störungen abwendbar aber (P): Wann ist denn eine ideelle Einwirkung unwesentlich oder ortsüblich? Zu subjektive Beurteilung - hier nach beiden Ansichten Anspruch (-), da jedenfalls Wesentlichkeitsschwelle nicht überschritten ist III. Ergebnis Widerklage des B ist unbegründet

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