Lösung (verkürzt): Anspruch G C aus 128 S. 1 HGB i.v.m. 433 Abs. 2 BGB, 124 Abs. 1 HGB

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1 Cornelius Kruse, LL.M. Rechtsanwalt Mediator Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Vorlesung Handelsrecht Beispielsfälle Fallbeispiel 15 Abs. 1 HGB Der A, B & C -OHG gehören die Gesellschafter A, B und C an. C scheidet aus der OHG aus, ohne dass dies in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht wird. Gläubiger G nimmt den C wegen einer nach seinem Ausscheiden aus der OHG durch die verbleibenden Gesellschafter A und B im Namen der A, B & C-OHG begründeten Kaufpreisschuld der Gesellschaft in Anspruch. Mit Erfolg? Lösung (verkürzt): Anspruch G C aus 128 S. 1 HGB i.v.m. 433 Abs. 2 BGB, 124 Abs. 1 HGB a) Verbindlichkeit der OHG nach 433 Abs. 2 BGB, 124 Abs. 1 HGB - Kaufvertrag zwischen OHG und G i.s.d. 433 BGB? o Willenserklärung des G (+) o Willenserklärung der OHG? eigene WE (-) Vertretung der OHG durch A und B gem. 125 Abs. 1 HGB eigene Willenserklärung von A und B (+) im Namen der OHG (+) mit Vertretungsmacht gem. 125 Abs. 1 HGB (+) - wirksamer Kaufvertrag zwischen G und der OHG (+) b) Haftung des C für die Verbindlichkeiten der OHG gem. 128 S. 1 HGB - wirkliche Sach- und Rechtslage: die nach 128 S. 1 HGB erforderliche Gesellschafterstellung des C fehlt an sich, da C im Zeitpunkt der Begründung der Kaufpreisverbindlichkeit bereits aus der OHG ausgeschieden war daher grds. kein Anspruch gegen C aus 128 S. 1 HGB - aber gemäß 15 Abs. 1 HGB (negative Publizität) könnte sich C trotz seines Ausscheidens aus der OHG von G so behandeln lassen müssen, als wenn er noch Gesellschafter der OHG wäre o (+), wenn Voraussetzungen des 15 Abs. 1 HGB vorliegen Ausscheiden Gesellschafter aus OHG = einzutragende Tatsache gem. 143 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 HGB keine Eintragung und Bekanntmachung des Ausscheidens des C im Handelsregister (+) keine positive Kenntnis des G vom Ausscheiden des C aus der OHG (+)

2 Handeln im Rechtsverkehr (+) o Rechtsfolge: C muss sich gem. 15 Abs. 1 HGB gegenüber G so behandeln lassen, als wäre er noch Gesellschafter der OHG c) Ergebnis: Anspruch G C aus 128 S. 1 HGB i.v.m. 433 Abs. 2 BGB, 124 Abs. 1 HGB i.v.m. 15 Abs. 1 HGB (+) Beispiel 15 Abs. 1 HGB H ist Inhaber eines Getränkehandels; er ist im Handelsregister eingetragen. Februar 2013 stellt H den Betrieb ein. Eine Löschung der Firma im Handelsregister findet jedoch nicht statt. Im März 2013 verbürgt sich H telefonisch bei der D-Bank für eine Darlehensschuld seines alten Freundes F. D weiß nichts von der Betriebseinstellung. Später fordert die D-Bank von F Darlehensrückzahlung; F ist jedoch inzwischen insolvent. Eine telefonische Bürgschaft durch einen Kaufmann ist grds. möglich gemäß 350 HGB. H ist jedoch kein Kaufmann mehr, da er kein Gewerbe mehr betreibt. D meint, H müsse sich aber wie ein Kaufmann behandeln lassen, denn er stehe im Handelsregister. Auf welche Vorschrift bezieht sich D mit dieser Rechtsansicht? Nennen Sie die Voraussetzungen dieser Norm und prüfen Sie am, ob sie vorliegen! Lösung: Abs. 1 HGB 2. Voraussetzungen von 15 Abs. 1 HGB: (a) Betriebsaufgabe des Getränkehandels = eintragungspflichtige Tatsache? Ja, wegen 31 Abs. 2 Satz 1 HGB: Erlöschen der Firma bei Betriebsaufgabe ist eintragungspflichtig. (b) Nichteintragung und nicht bekannt gemacht (+), siehe. (c) Guter Glaube der D (+), sie weiß nichts von Betriebsaufgabe. [(d) Verhalten des Dritten muss zum rechtgeschäftlichen Verkehr gehören. (+)] Fallbeispiel 15 Abs. 2 HGB Kaufmann (K) bestellt (P) zum Prokuristen. Dies wird ins Handelsregister eingetragen. Später widerruft (K) die Prokura. Auch der Widerruf wird ins Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht. - 2/9 -

3 Etwas später schließt der ehemalige Prokurist (P) ein Geschäft mit einem Dritten (D), und zwar im Namen des Kaufmanns. Kann der Dritte (D) den Kaufmann (K) aus dem Rechtsgeschäft in Anspruch nehmen? Lösung (verkürzt) Vertraglicher Anspruch des (D) gegen den (K) (+), wenn wirksamer Vertragsschluss vorliegt. Das ist gegeben, wenn übereinstimmende Willenserklärungen beider Seiten existieren. Beide Seiten haben Willenserklärungen abgegeben, allerdings hat dabei nicht (K) selbst gehandelt. Er wurde jedoch möglicherweise durch den Prokuristen (P) wirksam vertreten. Wirksame Vertretung gemäß 164 Abs. 1 S. 1 BGB? (P) hat eine eigene Willenserklärung abgegeben (P) hat im Namen des Kaufmanns (K) gehandelt Problem Vertretungsmacht. Die Vertretungsmacht könnte sich hier aus 49 Abs. 1 HGB ergeben. Die Vertretungsmacht ist allerdings erloschen durch Widerruf der Prokura ( 52 Abs. 1 HGB). Fraglich also nur, ob der Dritte (Geschäftspartner) sich darauf berufen kann, er habe von dem Widerruf der Prokura nichts gewusst. Antwort: Nein, hier gilt 15 Abs. 2 HGB. Ergebnis: Vertretungsmacht (-), d.h. keine wirksame Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft für und gegen den Kaufmann. Möglichkeit für den Dritten? 179 BGB: Persönliche Inanspruchnahme des Vertreters. Beispiel zu 354a HGB 1 Automobilhersteller A-AG vereinbart mit Zulieferbetrieb Z-GmbH, dass Z seine Kaufpreisforderung gegen A nicht an Dritte abtreten darf. Entgegen der Vereinbarung tritt Z die gegen A gerichtete Kaufpreisforderung an die Hausbank H ab. H verlangt nun von der A-AG Zahlung aus abgetretenem Recht. A beruft sich auf das mit Z vereinbarte Abtretungsverbot und eine zwischenzeitlich an Z geleistete Zahlung. Rechtslage? Lösung (verkürzt): Zahlungsanspruch der Hausbank H gegen den Automobilhersteller A-AG aus 433 Abs. 2 BGB? 1 Nach Kindler, a.a.o., Seite 158-3/9 -

4 o Aus eigenem Recht ( ) o Aus abgetretenem Recht gemäß 433 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 398 BGB? (+), wenn die Voraussetzungen einer wirksamen Abtretung vorliegen: 1. Einigung über Abtretung der Forderung zw. Z und H (+) 2. Ausschluss nach 399 BGB? a) Grds. (+), das zwischen A und Z Abtretungsverbot vereinbart b) aber Abtretungsverbot nicht verbindlich, wenn Voraussetzung des 354 a Abs. 1 S. 1 HGB vorliegt: Inzidente Prüfung von 354 a Abs. 1 Satz 1 HGB Kaufmannseigenschaft der A-AG (+) gem. 3 Abs. 1 AktG i.v.m. 6 Abs. 1 HGB Kaufmannseigenschaft der Z-GmbH (+) gem. 13 Abs. 3 GmbHG i.v.m. 6 Abs. 1 HGB Rechtsgeschäft, aus dem Kaufpreisforderung, d.h. einer Geldforderung, daher gem. 343 HGB für beide Teile ein Handelsgeschäft c) Rechtsfolge: Abtretungsverbot nicht verbindlich Abtretung gem. 354 a Abs. 1 S. 1 HGB wirksam 3. Folge: Zahlungsanspruch aus abgetretenem Recht besteht. 4. Erlöschen der Kaufpreisforderung durch Erfüllung gem. 362 BGB? (+), gemäß 354 a Abs. 1 Satz 2 HGB Mängelhaftung beim beiderseitigen Handelskauf 2 Lebensmittelhändler L erhält von Großhändler G eine Kiste mit Fruchtkonserven. Aufgrund von Platzmangel im Laden lagert er sie zunächst ein. Als er sie einen Monat später im Laden platziert, fallen ihm zahlreiche aufgeblähte Dosen auf, deren Inhalt also verdorben ist. L verlangt von G Lieferung neuer Ware. Mit Recht? Lösung (verkürzt) Anspruch des L gegen G auf teilweise Neulieferung gemäß 439 Abs. 1 zweite Variante, 437 Nr. 1, 434, 433 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB. Voraussetzungen: Wirksamer Kaufvertrag, Sachmangel i.s.d. 434 BGB beides (+) Grundsätzliche Rechtsfolge: Anspruch auf Nacherfüllung gem. 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB 2 Nach David Dietrich, Fallbeispiele mit Lösungen zum Handelsrecht (Wintersemester 2009 / 2010) - 4/9 -

5 Evtl. Ausschluss der Sachmängelgewährleistungsrechte gemäß 377 Abs. 2 HGB? Voraussetzungen insofern: Handelskauf, der für beide Teile ein Handelsgeschäft ist Ablieferung der Ware erfolgt Mangelhaftigkeit der Ware Keine unverzügliche Untersuchung der Ware, obwohl dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist Unterlassen der Anzeige eines Mangels Rechtsfolge: Ware gilt als genehmigt, wenn der Mangel bei der Untersuchung erkennbar war. Hier (+), da die Dosen aufgebläht waren. Ergebnis: gemäß 377 Abs. 1 HGB kein Anspruch des L gegen G auf teilweise Neulieferung. Fallbeispiel Fixhandelskauf Der Händler K bestellt beim Großhändler V Kaffee zum fix und prompt. Als V nicht liefert, möchte K am wissen, ob er weiterhin Lieferung verlangen kann. Lösung (verkürzt) Anspruch K V auf Lieferung der Ware aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB Voraussetzung: wirksamer Kaufvertrag zwischen K und V über Kaffee i.s.d. 433 BGB (+) - daher grds. Anspruch auf Lieferung (+) - aber ggf. Ausschluss des Lieferungsanspruchs gem. 376 Abs. 1 S. 2 HGB o Voraussetzungen des 376 HGB: Fixhandelskauf Kaufvertrag = Handelskauf (+), wenn Kaufvertrag für mind. eine Partei ein Handelsgeschäft i.s.d. 343 HGB hier: Kaufvertrag für beide Vertragsparteien ein Handelsgeschäft, da K und V Kaufleute i.s.d. 1 ff. HGB sind beiderseitiges Handelsgeschäft i.s.d. 343 HGB nach der Vereinbarung muss mindestens eine Vertragspartei genau zu fest bestimmten Zeit zur Leistung verpflichtet sein hier: Vereinbarung Lieferzeit für V: zum fix und prompt daher: Fixgeschäft (+) Kaufvertrag = Fixhandelskauf i.s.d. 376 HGB - 5/9 -

6 o nach 376 Abs. 1 S. 2 HGB kann der Gläubiger, d.h. hier K, Erfüllung nach Ablauf der Leistungszeit nur noch verlangen, wenn er sofort nach Ablauf der Zeit dem Vertragspartner anzeigt, dass er auf Erfüllung besteht sofort = ohne jede Verzögerung hier: vereinbarter Leistungszeitpunkt: ; bis zum keine Anzeige Erfüllungsverlangen sofort (-) Rechtsfolge: Erfüllungsanspruch aus 433 Abs. 1 BGB gemäß 376 Abs. 1 S. 2 HGB ausgeschlossen. Fallbeispiel Handelsvertreter Handelsvertreter H vermittelt seinem Unternehmer U am den Verkauf eines PKW an K. U schließt am mit K den Kaufvertrag und erfüllt ihn. H verlangt von U Zahlung der vereinbarten Provision. Zu Recht? Lösung (verkürzt) Anspruch H U auf Zahlung Abschlussprovision gemäß 87 Abs. 1 HGB - Voraussetzungen o wirksamer Handelsvertretervertrag i.s.d. 84 ff. HGB zwischen H und U (+) o während der Laufzeit des Handelsvertretervertrages abgeschlossenes Geschäft ( 87 Abs. 1 S. 1 HGB) hier: (+) o zumindest Mitursächlichkeit der Tätigkeit des Handelsvertreters für Abschluss des Geschäfts hier (+), da Vermittlung durch H o kein Ausschluss nach 87 Abs. 1 S. 2 HGB: hier (+), da für abgeschlossenes Geschäft kein Anspruch eines ausgeschiedenen Handelsvertreters besteht o Fälligkeit der Provision gem. 87 a Abs. 1 S. 1 HGB: Ausführung des Geschäfts durch Unternehmer: hier: (+), da Erfüllung Kaufvertrag durch U - Rechtsfolge: Anspruch auf Zahlung Provision H U gem. 87 Abs. 1 HGB (+) Fallbeispiel Kaufleute/Kaufmannseigenschaft A betreibt ohne Angestellte einen kleinen Kiosk in Essen. Er ist im Handelsregister eingetragen und firmiert unter A e.k.. Er hat telefonisch gegenüber der B-Bank eine Bürgschaft für die Geschäftsverbindlichkeiten seines Getränkelieferanten übernommen. Als dieser seine Verbindlichkeiten gegenüber der B-Bank nicht erfüllt, nimmt die B-Bank den A aus der Bürgschaft in Anspruch. Zu Recht? - 6/9 -

7 Lösung (verkürzt) Anspruch aus 765 BGB B-Bank A Voraussetzung: wirksame Bürgschaftsvertrag i.s.d. 765 BGB zwischen B-Bank und A o Bürgschaftsvertrag zwischen A und B-Bank (+) o Bürgschaftserklärung des A könnte aber gem. 766 S. 1 BGB i.v.m. 125 S. 1 BGB unwirksam sein gem. 766 S. 1 BGB muss die Bürgschaftserklärung des Bürgen schriftlich ( 126 BGB) erfolgen der Bürge A hat seine Bürgschaftserklärung nur telefonisch abgegeben daher Bürgschaftserklärung des A gem. 766 S. 1 i.v.m. 125 S. 1 BGB grds. unwirksam o aber gem. 350 HGB findet die Formvorschrift des 766 S. 1 BGB keine Anwendung, wenn die Bürgschaft auf Seiten des Bürgen ein Handelsgeschäft ist Bürgschaft müsste für Bürgen A ein Handelsgeschäft i.s.d. 343 Abs. 1 HGB sein - Voraussetzung für Vorliegen eines Handelsgeschäfts: A müsste Kaufmann i.s.d. 1 ff. HGB sein Ist-Kaufmann i.s.d. 1 HGB wohl (-) wegen 1 Abs. 2 HGB, da A nur einen kleinen Kiosk betreibt und keine Angestellten hat, so dass das Unternehmen keinen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert aber: A ist als e.k. ins Handelsregister eingetragen und daher gemäß 2 HGB sog. Kannkaufmann - gem. 344 Abs. 1 HGB: Vermutung dafür, dass Bürgschaftsübernahme für einen Lieferanten ein Handelsgeschäft des Kaufmanns darstellt 350 HGB (+) 766 S. 1 BGB (-) Bürgschaftserklärung formfrei, d.h. auch telefonisch, möglich Bürgschaftserklärung nicht nach 125 S. 1 BGB unwirksam Rechtsfolge: Anspruch aus 765 BGB B-Bank A (+) Beispiel Kommissionär X gibt dem gewerbsmäßig handelnden K einen Oldtimer in Kommission, damit dieser ihn verkauft. K schließt mit dem D im eigenen Namen einen Kaufvertrag über den Oldtimer und erhält im Gegenzug den Kaufpreis i.h.v. EUR von D in bar. K verweigert die Herausgabe des Geldes an X. Kann X von K die Herausgabe der EUR verlangen? - 7/9 -

8 Lösung (verkürzt) Anspruch auf Herausgabe des Kaufpreises X K gemäß 384 Abs. 2 HS. 2 HGB Voraussetzungen: - wirksamer Kommissionsvertrag zwischen X und K i.s.d. 383 HGB gemäß 383 Abs. 1 HGB u.a. (+), wenn jemand es gewerbsmäßig übernimmt, Waren für Rechnung des Kommittenten im eigenem Namen zu verkaufen hier (+), da der gewerbsmäßig handelnde K den von X in Kommission genommenen Oldtimer im eigenen Namen auf Rechnung des X, als Kommittent, verkauft K handelt daher als Kommissionär - den Kaufpreis, d.h. das Geld, hat K aus der Geschäftsbesorgung, d.h. aus dem Verkauf des Oldtimers erlangt Rechtsfolge: X hat gegen K einen Anspruch auf Herausgabe des Kaufpreises gemäß 384 Abs. 2 HS. 2 HGB Beispiel Stellvertretung A betreibt ein Juweliergeschäft mit drei Filialen in Bochum und Umgebung. Er hat den P zum Prokuristen bestellt und die Bestellung im Handelsregister eingetragen. Mit dem P hat A vereinbart, dass dieser nur Geschäfte bis zu einem Preis von EUR tätigen darf. Dennoch veräußert der P in Namen des A eine Kette im Preis von EUR an den X. Dieser bezahlt den Kaufpreis. A verweigert die Herausgabe der Kette an den X. Zu Recht? Lösung (verkürzt): Anspruch X A auf Übergabe und Übereignung der Kette aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB I. Voraussetzung: wirksamer Kaufvertrag zwischen X und A über die Kette zum Kaufpreis von EUR i.s.d. 433 BGB 1. Willenserklärung des X gerichtet auf Abschluss Kaufvertrag über Kette zum Preis von EUR (+) 2. Willenserklärung des A? 2.1 eigene Willenserklärung des A (-) 2.2 wirksame Vertretung des A durch P gem. 164 Abs. 1 BGB? eigene Willenserklärung des P gerichtet auf Abschluss Kaufvertrag mit X (+) im Namen des A (+) mit Vertretungsmacht, hier: aus Prokura? o grds. (+), da der A dem P gemäß 48 Abs. 1 HGB wirksam Prokura erteilt und diese nicht widerrufen hat - 8/9 -

9 o gemäß 49 Abs. 1 HGB ermächtigt die Prokura zu allen Arten von Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt (+) bei Verkauf von Waren o aber Beschränkung der Vertretungsmacht? im Innenverhältnis zwischen A und P Beschränkung auf Vertragsschlüsse bis EUR aber: gemäß 50 Abs. 1 HGB kann der Umfang der Prokura Dritten gegenüber nicht wirksam beschränkt werden Beschränkung der Prokura dem X gegenüber unwirksam Vertretungsmacht (+) wirksamer Kaufvertrag zwischen A und X über Kette zum Kaufpreis von EUR II. Rechtsfolge: Anspruch X gegen A auf Übergabe und Übereignung der Kette aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB (+) - 9/9 -

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