III Prokura 48 ff HGB
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- Edmund Solberg
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1 Privatrecht / Prof. Dr. H. Buschmann III Prokura 48 ff HGB Erteilung: 48 HGB (ferner Eintragung 53 HGB) [nur der Kaufmann im Sinne des HGB kann die Prokura erteilen. Diese muss ausdrücklich erklärt werden. Die Eintragung ins Handelsregister ist durch den Kaufmann vorzunehmen.] Umfang: 49 HGB [alle Handlungen, die ein Handelsbetrieb mit sich bringt wie z.b. Verkäufe, Darlehensaufnahme, Kaufen der Grundstücke, gerichtliche Verfahrensführung usw. Aber keine Belastung von Grundstücken, außer es wurde eine besondere Befugnis erteilt und auch kein Verkauf des Betriebes.] Beschränkungen vgl. 50 HGB [interne Beschränkungen haben nach Außen keine Wirkung] Sonderfälle: Gesamtprokura 48 II HGB Filialprokura 50 III HGB Fall 3: A ist Prokurist im Unternehmen des B, der einen umgangreichen Handel mit gebrauchten Personenkraftwagen betreibt. An- und Verkäufe über einen Betrag von mehr als ,- darf er gemäß einer Vereinbarung mit B aber nur mit dessen Einwilligung abschließen. Zum Preis von ,- erwirbt A für das Unternehmen zum Weiterverkauf eine gebrauchte Baumaschine bei C, ferner nimmt er ein Darlehen bei der Bank X in Höhe von ,- auf. Schließlich verkauf er ohne Kenntnis des B einen Sportwagen an den langjährigen Kunden K zu einem stark ermäßigten Preis von ,-. Aus früheren Geschäften war dem K bekannt gewesen, dass A ohne Einwilligung des B nicht zu Verkäufen über ,- hinaus berechtigt war. Hieran hatte sich K jedoch nicht mehr erinnert. C verlangt nun Zahlung von ,-, X verlangt die Erfüllung des Darlehensvertrages und K die Lieferung des Sportwagens. Welche Ansprüche besehen gegen B bzw. gegen A? C B Zahlung von ,- für die Baumaschine 433 II BGB Kaufvertrag zwischen C und B zwei übereinstimmende Willenserklärungen: WE des C lt. Sachverhalt WE des A 164 BGB (Vertretungsmacht des A für den B) im Namen des Vertretenden, Erwerb für das Unternehmen bzw. B Vertretungsmacht 49 HGB wird durch Vollmacht 167 BGB erteilt. A hat Prokura?
2 Privatrecht / Prof. Dr. H. Buschmann Prokura erstreckt sich auf gerichtliche und außergerichtliche Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Im unserem Fall ist die Vertretungsmacht geben, da es sich um Kauf einer Baumaschine handelt, so das dieses Geschäft eine ganz normale Handlung des Handelsgewerbes ist.. A als Prokurist konnte das Geschäft tätigen und somit ist dieses Geschäft wirksam. B muss die ,- für die Maschine zahlen. X B Erfüllung des Darlehensvertrages 488 BGB Darlehensvertrag zwischen X und B zwei übereinstimmende Willenserklärungen: WE des X WE des A 164 BGB im Namen des Vertretenden, Abschluss für das Unternehmen des B Vertretungsmacht des B 49 HGB Es ist ein wirksamer Darlehensvertrag. X kann Ansprüche gegenüber B auf Erfüllung geltend machen, da Einschränkung der Prokura gegenüber Dritten unwirksam ist 50 I HGB. K B Lieferung des Sportwagens 433 BGB Kaufvertrag zwischen K und B zwei übereinstimmende Willenserklärungen: WE des K WE des A 164 BGB im Namen des Vertretenden, Verkauf für das Unternehmen Vertretungsmacht 49 HGB Es besteht ein Anspruch des K auf die Lieferung des Sportwagens, da Einschränkung der Prokura gegenüber Dritten unwirksam ist 50 I HGB.
3 Privatrecht / Prof. Dr. H. Buschmann Beschränkung des Prokuristen Beschränkung (+) Beschränkung (-) Kaufmann Prokurist Dritter (B) (A) (K) INNENVERHÄLTNIS AUSSENVERHÄLTNIS (die Beschränkung gilt) (die Beschränkung gilt nicht) Kaufvertrag Ein Prokurist kann Geschäfte ohne Beschränkung abschlissen, auch wenn er ihm im Innenverhältnis eine Beschränkung erteilt wurde. Weiter im Fall 3: A B Schadensersatz für den Minderverkauf des Sportwagens 280 I BGB Schuldverhältnis zwischen A & B. Dieser ergibt sich aus dem Dienstvertrag bzw. Arbeitsvertrag zwischen A und B. Ausschluss der Leistungspflicht nach 275 BGB, da keine Unmöglichkeit des B Pflichtverletzung 241 BGB, da Verkauf des Wagens ohne Zustimmung Vertretenmüssen des B, B muss dies verantworten A kann Schadensersatz von B verlagen, evtl. Prokura entziehen oder B kündigen.
4 Privatrecht / Prof. Dr. H. Buschmann Selbstständige Hilfspersonen gesetzlich geregelt: Handelsvertreter 84 ff HGB [ähnlich wie ein Stellvertreter kann er Verträge abschließen; selbstständiger Kaufmann] Handelsmakler 93 ff HGB [zwischen zwei Vertragspartner vermittelt er, ohne Verträge selbst abzuschließen] Kommissionär 383 ff HGB [schließt Verträge für andere, in eigenen Namen, aber für fremde Rechnung z.b. Kunsthandel] gesetzlich nicht geregelt: Vertragshändler [Autohändler] Franchisenehmer [zwischen zwei Vertragspartnern wird eine Vertrag geschlossen, bei dem der Franchisegeber sein Know-how zur Verfügung an den Franchisenehmer stellt z.b. Mc Donald] Kommissionsagent teilweise analoge Anwendung des Handelsvertreterrechts Handelsregister 8 ff HGB Zweck: Offenlegung wichtiger Rechtsverhältnisse Unterscheide: eintragungspflichtige Tatsachen (z.b. 29 HGB 53 HGB) eintragungsfähige Tatsachen (z.b. 25 III HGB) nicht eintragungsfähige Tatsachen (z.b. 54 HGB) Unterscheide ferner: deklaratorische Wirkung (z.b. 29 HGB i.v.m. 1 HGB; 53 HGB) (es ändert sich nichts an der Tatsache, sie wird nur noch nach außen deklariert (gezeigt)] konstitutive Wirkung (z.b. 29 HGB i.v.m. 2 HGB; 11 GmbHG) [Hier bewirkt die Eintragung ins Handelsregister eine Veränderung der Tatsache]
5 Privatrecht / Prof. Dr. H. Buschmann Publizitätswirkung 15 HGB 15 II HGB: 15 I HGB: 15 III HGB: richtige Eintragung und Bekanntmachung fehlende Eintragung und Bekanntmachung negative Publizität unrichtige Bekanntmachung positive Publizität Fall 4: Vgl. zunächst Fall 3 A ist Prokurist des B und entsprechend im Handelsregister eingetragen. Da A seine - intern beschränkten- Befugnisse überschritten hat, widerruft B die Prokura und erteilt dem A von nun an von Fall zu Fall Einzelvollmacht. Die Löschung der Prokura wird im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht. Der langjährige Kunde K, der den Widerruf nicht kennt schließt eine Woche nacht Bekanntmachung einen Vertrag mit A, dem der B nicht zustimmt. Hat K Ansprüche gegen B? K B Erfüllung des Vertrages 433 BGB Kaufvertrag zwischen K und B zwei übereinstimmende Willenserklärungen: WE des K lt. Sachverhalt WE des A 164 BGB (Vertretungsmacht des A für den B) im Namen des Vertretenden, Abschluss für Unternehmen bzw. B Vertretungsmacht wird durch Vollmacht 167 BGB erteilt. nach 52 HGB (-) ist nicht gegeben, da erloschen nach 53 III HGB (-) ist nicht gegeben [nach 53 II HGB 15-Tage-Regelung und Beweis (-) ist nicht gegeben] Die Vertretungsmacht wurde dem A wirksam entzogen. K hat mit B keinen Vertrag geschlossen und somit keine Ansprüche.
6 Privatrecht / Prof. Dr. H. Buschmann Wie ist zu entscheiden, wenn die Prokura des A widerrufen, versehentlich aber die Löschung der Prokura des anderen Prokuristen P bekannt gemacht wird. K B Erfüllung des Vertrages 433 BGB Kaufvertrag zwischen K und B zwei übereinstimmende Willenserklärungen: WE des K lt. Sachverhalt WE des A 164 BGB (Vertretungsmacht des A für den B) im Namen des Vertretenden, Abschluss für Unternehmen bzw. B Vertretungsmacht wird durch Vollmacht 167 BGB erteilt. nach 52 HGB (-) ist nicht gegeben, da erloschen nach 53 III HGB i.v.m. 15 I HGB Der Widerruf kann als nicht existent angesehen werden und somit kann es nicht gegen den Kunden wirken. K hat mit B ein Vertrag geschlossen und somit alle Ansprüche aus dem Vertrag. Wie ist zu entscheiden, wenn B dem P Prokura erteilt, versehentlich aber die Eintragung des A beantragt wird, die dementsprechend vorgenommen und bekannt gemacht wird? K B Erfüllung des Vertrages 433 BGB Kaufvertrag zwischen K und B zwei übereinstimmende Willenserklärungen: WE des K lt. Sachverhalt WE des A 164 BGB (Vertretungsmacht des A für den B) im Namen des Vertretenden, Abschluss für Unternehmen bzw. B Vertretungsmacht wird durch Vollmacht 167 BGB erteilt. nach 52 HGB (-) ist nicht gegeben, da erloschen nach 53 III HGB i.v.m. 15 III HGB K kann sich an den B halten, weil er durch A wirksam vertreten wurde.
7 Privatrecht / Prof. Dr. H. Buschmann Fall 5: Möbelhändler H und Fabrikant F vereinbaren telefonisch die Lieferung von 10 Schränken eines bestimmten Modells. Anschließend bestätigt F die Bestellung unter Hinweis auf seine AGB. Werden diese AGB Bestandteil des Vertrages, wenn H dem nicht widerspricht? Nach BGB wären die AGB kein Bestandteil des Vertrages. Doch nach dem Handelsgesetz kann es anders sein. Kaufleute und ähnliche Personen, H und F sind Kaufleute 1 HGB Vertragsschluss, Vertrag am Telefon abschlossen Bestätigungsschreiben mit wesentlichem Inhalt des Vertrages, Inhalt war gleich nur der Zusatz der AGB Zugang im engen Zusammenhang, kein anderer Hinweis im Fall kein unverzüglicher Widerspruch Vertrag ist entstanden, AGB des F gelten, obwohl der Vertrag nur einseitig abgeändert wurde. Wie ist zu entscheiden, wenn auch H unter Hinweis auf seine AGB bestätigt. Kaufleute und ähnliche Personen, H und F sind Kaufleute 1 HGB Vertragsschluss, Vertrag am Telefon abschlossen Bestätigungsschreiben mit wesentlichem Inhalt des Vertrages, Inhalt war gleich nur der Zusatz der AGB Zugang im engen Zusammenhang, kein anderer Hinweis im Fall kein unverzüglicher Widerspruch (-) ist nicht gegeben, durch den Hinweis des H auf seine AGB Vertrag ist entstanden, aber die verschiedenen AGB von F und H, heben sich gegenseitig auf. Zustandekommen on Handelsgeschäften Kaufmännisches Bestätigungsschreiben Kaufleute und ähnliche Personen Vertragsschluss (tatsächlich oder vermeintlich) unterscheide: Auftragsbestätigung Bestätigungsschreiben mit wesentlichem Inhalt des Vertrages redlicher Absender Zugang im engen zeitlichem Zusammenhang kein unverzüglicher Widerspruch Rechtsfolge: Inhalt des Schreibens = Vertragsinhalt
8 Privatrecht / Prof. Dr. H. Buschmann Fall 6: Hosenfabrikant K bestellt bei V m farbechte Saumsteifen, Farbe grau, in 10 Einheiten a 1000 m. Die gelieferte Ware wird zunächst eingelagert. Erst bei der Verarbeitung wird festgestellt, dass die Steifen nicht farbecht sind. Welche Rechte hat K? K V Lieferung neuer Saumsteifen 439 BGB i.v.m. 437 BGB Kaufvertrag zwischen K und V Mangel nach 434 BGB Sachmangel Verjährung nach 438 I Nr. 3 BGB lt. Sachverhalt, nicht farbechte Steifen (-) ist nicht gegeben, erst nach 2 Jahren Ergebnis nach BGB: K kann neue Lieferung verlangen. Ausschluss der Anzeige nach 377 II HGB Der Verkäufer hätte mit einfachen Mitteln untersuchen müssen (waschen) und damit sofort nach Lieferung rügen müssen. Er hat das aber nicht gemacht K hat seine Pflicht zu Rügen unterlassen und somit verlor er nach 377 II HGB seinen Anspruch auf die neue Lieferung der Saumstreifen. Dieser Fall gilt auch auf die Rückzahlung des Kaufpreises bzw. Schadensersatzansprüche, die sich aus dem Mangel ergeben. Evt. Schadensersatzpflicht nach 823 BGB, doch man muss die Fahrlässigkeit unterstellen. beiderseitiger Handelskauf Ablieferung Lieferung nicht ordnungsgemäß Handleskauf II Sonderregelung bei Gewährleistung Untersuchungs- und Rügepflicht 377 f Untersuchungs- und Rügepflicht gem. 377 I V
9 Privatrecht / Prof. Dr. H. Buschmann Übungsfall 1: E hat von U dessen Druckereibetrieb erworben und unter der bisherigen Firma weitergeführt. Es wurde vereinbart, dass E für die Geschäftsschulden des U nicht aufkommen sollte. Eine Eintragung dieser Abrede erfolgte nicht. G, der eine Forderung gegenüber U hat, erfährt durch Zufall von dieser Absprache, möchte aber dennoch den E in Anspruch nehmen. Mit Recht? G E Zahlung der Forderung 433 II BGB Kaufvertrag zwischen G und E (-) ist nicht gegeben Kaufvertrag gab es zwischen G und U Übergang der Forderung durch Firmenübergang E als neuer Schuldner 25 I HGB Handelsgeschäftübernahme unter Lebenden Handelsgeschäftübernahme unter Firmenname Unternehmensfortführung Verpflichtungen des U sind auf E übergegangen. Ausschluss dieser Verpflichtung durch Vereinbarung zwischen E und U? Intern ist diese Vereinbarung wirksam, dass die Schulden nicht auf E übergegangen sind. Nach Außen ist diese Vereinbarung nicht wirksam, weil ( 25 II HGB): 1. keine Eintragung ins Handelsregister (-) ist nicht gegeben 2. vom Erwerber E wurde der Dritte (G ) nicht informiert (-) ist nicht gegeben 3. vom Veräußerer U wurde der Dritte (G) nicht informiert (-) ist nicht gegeben Interne Absprache gilt hier gegenüber G nicht. Schuldbeitritt des E. G kann sich an den G wenden. 15 I HGB nur bei eintragungspflichtigen Tatsachen, könnte Dritten unterstellt werden, dass sie diese wussten. Hier jedoch nicht, weil es sich um eine eintragungsfähige Tatsache handelt. Übungsfall 2 und 3 zu hause lösen!
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