Sonderregeln für Kaufleute
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- Franz Holtzer
- vor 7 Jahren
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1 Vorlesung Privatrecht II (Wirtschaftsrecht) Teil 1 Handelsrecht Folie Nr. 1 Sonderregeln für Kaufleute Thematik Allgemeine Regel Privatleute Sonderregeln Kaufleute (BGB) (HGB) Bürgschaft: Formerfordernis Schriftform ( 766) Auch mündlich ( 350) Bürgschaft: Inanspruchnahme Einrede der Vorausklage Selbstschuldnerische des Bürgen ( 771) Bürgschaft ( 349) Annahme eines Angebots Schweigen (-) Schweigen (+) ( 362) Vertragsstrafe Richterliche Korrektur ( 343) Keine Korrektur ( 348) Gutgläubiger Erwerb von Guter Glaube nur an Eigentum Guter Glaube auch hinsichtlich beweglichen Sachen geschützt ( 932) Verfügungsbefugnis geschützt ( 366) Gesetzlicher Zinssatz 4 % ( 246) 5 % ( 352) Beginn der Verzinsung Verzug ( 288, 286) Fälligkeit ( 353) Sorgfaltspflicht Vorsatz und Fahrlässigkeit Sorgfalt eines ordentlichen Kaufvertrag: Mängelanzeigeobliegenheit des Käufers ( 276) Kaufmanns ( 347) Mängelanzeigeobliegenheit (-) Mängelanzeigeobliegenheit (+) ( 377) 2007 Dr. Oliver Mörsdorf Universität Bonn
2 Vorlesung Privatrecht II (Wirtschaftsrecht) Teil 1 Handelsrecht Folie Nr. 2 Kaufmannsbegriff - 1 ff. HGB Einzelkaufmann kraft Handelsgewerbes Gesellschaften Kaufmann kraft Eintragung 5 HGB Kaufmann kraft Rechtsschein Ist-Kaufmann 1 HGB Kann-Kaufmann Handelsgesellschaften (ohg/kg) 6 I HGB Formkaufleute 6 II HGB 2 HGB 105 I HGB 3 AktG 3 HGB 105 II HGB 13 III GmbHG 17 II GenG 2007 Dr. Oliver Mörsdorf Universität Bonn
3 Vorlesung Privatrecht II (Wirtschaftsrecht) Teil 1 Handelsrecht Folie Nr. 3 Ist Kaufmann = Kaufmann per Gesetz - 1 HGB Voraussetzung: Betrieb eines (vollkaufmännischen) Handelsgewerbes Gewerbe erkennbar planmäßige, auf Dauer angelegte selbständige (= unabhängige, nicht freiberufliche) anbietende Tätigkeit an einem Markt mit Gewinnerzielungsabsicht (streitig) kein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen Erforderlichkeit eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebes ( 1 II HGB) Rechtsfolge: der Art nach dem Umfang nach Unternehmer ist per Gesetz Kaufmann. Pflicht zur Eintragung im Handelsregister ( 29 HGB) rein deklaratorische Wirkung der Eintragung 2007 Dr. Oliver Mörsdorf Universität Bonn
4 Vorlesung Privatrecht II (Wirtschaftsrecht) Teil 1 Handelsrecht Folie Nr. 4 Kann-Kaufmann = Kaufmann kraft freiwilliger Eintragung 1. Kleingewerbetreibende ( 2 HGB) Kann-Kaufmann mit Rückfahrkarte Gewerbe (s.o.) Eintragung ins Handelsregister 2. Land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen ( 3 HGB) Kann-Kaufmann ohne Rückfahrkarte Land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen Nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb (vgl. 1 II HGB) Eintragung ins Handelsregister 2007 Dr. Oliver Mörsdorf Universität Bonn
5 Vorlesung Privatrecht II (Wirtschaftsrecht) Teil 1 Handelsrecht Folie Nr. 5 Kaufmannseigenschaft der Gesellschaften ( 6 HGB) 1. Personenhandelsgesellschaften ohg/kg ( 6 I HGB) = Kaufleute kraft Handelsgewerbes Gesellschaftsvertrag Voraussetzungen des 105 HGB (gilt über 161 II HGB auch für KG) 2. Alternativen 105 I HGB (= Ist-Kaufmann ) Gewerbe in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb i.s.d. 1 II HGB 105 II HGB (= Kann-Kaufmann ) Gewerbe (oder: Vermögensverwaltung, (vgl. 105 II 1 2. Alt. HGB) freiwillige Eintragung ins Handelsregister 2. Formkaufleute ( 6 II HGB) = Kaufleute unabhängig vom Unternehmensgegenstand 3 AktG AG 13 III GmbHG GmbH 17 II GenG Genossenschaft 2007 Dr. Oliver Mörsdorf Universität Bonn
6 Vorlesung Privatrecht II (Wirtschaftsrecht) Teil 1 Handelsrecht Folie Nr. 6 Kaufmann kraft Eintragung = Fiktivkaufmann - 5 HGB Eintragung im Handelsregister Gewerbe (streitig) 2007 Dr. Oliver Mörsdorf Universität Bonn
7 Vorlesung Privatrecht II (Wirtschaftsrecht) Teil 1 Handelsrecht Folie Nr. 7 Scheinkaufmann kraft tatsächlichen Verhaltens Rechtsschein des Kaufmanns Firmierung als e.kfm etc. (z.b. auf Geschäftsbriefen) Bezeichnung als ohg/gmbh etc. Zurechenbarkeit des Rechtsscheins Entschließung des Dritten (Vertragspartner) im Vertrauen auf die Kaufmannseigenschaft Schutzwürdigkeit des Dritten (Gutgläubigkeit) (-) bei positiver Kenntnis und grob fahrlässiger Unkenntnis 2007 Dr. Oliver Mörsdorf Universität Bonn
8 Vorlesung Privatrecht II (Wirtschaftsrecht) Teil 1 Handelsrecht - Folie Nr. 8 Grundsätze der Firmenbildung Firmeneinheit Firmenunterscheidbarkeit Namensfähigkeit ( 18 I HGB) Eignung zur Kennzeichnung Unterscheidungskraft Firmenausschließlichkeit ( 30 I HGB) Firmenwahrheit Rechtsformzusatz ( 19 HGB) Irreführungsverbot ( 18 II HGB) Firmenbeständigkeit Firmenöffentlichkeit ( 37 a HGB)
9 Vorlesung Privatrecht II (Wirtschaftsrecht) Teil 1 Handelsrecht - Folie Nr. 9 Rechtsscheinhaftung wegen fehlenden Rechtsformzusatzes Rechtsschein unbeschränkter Haftung Zeichnung des Vertreters unter Fortlassung des Rechtsformzusatzes Ausdrückliche mündliche Verneinung des Handelns für eine GmbH Zurechenbarkeit des Rechtsscheins Entschließung des Dritten im Vertrauen auf die unbeschränkte Haftung Schutzwürdigkeit des Dritten (Gutgläubigkeit) (-) bei positiver Kenntnis und grob fahrlässiger Unkenntnis
10 Vorlesung Privatrecht II (Wirtschaftsrecht) Teil 1 Handelsrecht - Folie Nr. 10 Angaben auf Geschäftsbriefen 37a HGB Firma Rechtsformzusatz ( 19 HGB) Ort der Handelsniederlassung Registergericht Nummer der Eintragung im Handelsregister Parallelvorschriften für die Gesellschaften außerhalb des HGB 125a HGB ohg 177a HGB KG 80 AktG AG 35 GmbHG GmbH 25a GenG Genossenschaft
11 Vorlesung Privatrecht II (Wirtschaftsrecht) Teil I Handelsrecht Folie Nr. 11 Prokura ( 48 ff. HGB) Besondere handelsrechtliche Vollmacht mit gesetzlich geregeltem Umfang Erteilung nur gegenüber natürlicher Person nicht übertragbar = keine Unter-Prokura ( 52 II HGB) Erteilung durch Kaufmann persönlich (bei Gesellschaften: durch gesetzl. Vertreter) ( 48 I HGB) ausdrücklich ( 48 I HGB) Erlöschen durch Widerruf ( 52 I HGB) Beendigung des Grundverhältnisses ( BGB) Tod des Prokuristen ( 168 1, 673 BGB), nicht: Tod des Kaufmanns ( 52 III HGB) Eintragung Erteilung/Erlöschen im Handelsregister ( 53 I, III HGB) 2007 Wiss. Mitarbeiter Dr. Oliver Mörsdorf Universität Bonn
12 Vorlesung Privatrecht II (Wirtschaftsrecht) Teil I Handelsrecht Folie Nr. 11 Prokura (Fortsetzung) Gesetzlich geregelter Umfang = alle Arten gerichtlicher und außergerichtlicher Geschäfte, die der Betreib eines Handelsgewerbes mit sich bringt (keine Beschränkung auf branchenübliche Geschäfte) nicht gedeckt Privatgeschäfte Prinzipalgeschäfte Veräußerung und Belastung von Grundstücken ( 49 II HGB) Beschränkung im Außenverhältnis grds. nicht möglich ( 50 I, III HGB). Ausnahmen: Gesamt- oder Filialprokura Missbrauch der Vertretungsmacht durch Dritten (Kenntnis des Dritten erforderlich) 2007 Wiss. Mitarbeiter Dr. Oliver Mörsdorf Universität Bonn
13 Vorlesung Privatrecht II (Wirtschaftsrecht) Teil 1 Handelsrecht Folie Nr. 12 Handlungsvollmacht ( 54 HGB) Jede im Betrieb eines Handelsgewerbes erteilte Vollmacht unter Ausschluss der Prokura Erteilung und Widerruf nach den allgemeinen bürgerlichrechtlichen Vorschriften ( 167 ff. BGB) Erteilung durch rechtsgeschäftliche Vertreter möglich konkludente Erteilung möglich nicht übertragbar ( 58 HGB) Keine Eintragungsfähigkeit im Handelsregister Umfang gesetzlich nicht festgelegt 2007 Wiss. Mitarbeiter Dr. Oliver Mörsdorf Universität Bonn
14 Vorlesung Privatrecht II (Wirtschaftsrecht) Teil 1 Handelsrecht Folie Nr. 12 Handlungsvollmacht (Fortsetzung) Auslegungsregeln ( 54 I) verschiedene Arten der Handlungsvollmacht Generalhandlungsvollmacht Arthandlungsvollmacht Spezialhandlungsvollmacht Beschränkung jeweils auf branchenübliche Geschäfte nicht gedeckt: Privatgeschäfte, Prinzipalgeschäfte Veräußerung oder Belastung von Grundstücken Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, Aufnahme von Darlehen Prozessführung Weitere Beschränkung auch im Außenverhältnis möglich Dritter ist geschützt über 54 III HGB. Es schadet anders als bei Prokura bereits leicht fahrlässige Unkenntnis des Dritten 2007 Wiss. Mitarbeiter Dr. Oliver Mörsdorf Universität Bonn
15 Vorlesung Privatrecht II (Wirtschaftsrecht) Teil 1 Handelsrecht Folie Nr. 13 Ladenangestellte ( 56 HGB) Fall gesetzlicher Anscheinsvollmacht bezieht sich auf Vorliegen einer Vollmacht Umfang der Vollmacht (insoweit ähnlich 54 III HGB) Vertretener = Kaufmann (bei nicht im Handelsregister eingetragenen Kleingewerbetreibenden analoge Anwendung des 56 HGB) Laden/offenes Warenlager: Jedes dem Publikum zugängliche Geschäftslokal Vertragsschluss durch angestellte Person = Tätigkeit mit Wissen und Wollen des Kaufmanns. Wirksames Dienst- /Arbeitsverhältnis nicht erforderlich Umfang: Gewöhnliche Verkäufe und Empfangnahmen Ausnahme: Dritter ist bösgläubig (Rechtsgedanke des 54 III HGB). Leichte Fahrlässigkeit des Dritten schadet.
16 Vorlesung Privatrecht II (Wirtschaftsrecht) Teil 1 Handelsrecht Folie Nr. 14 Handelsregister Ort der Eintragung Registergericht ( 8 HGB) = Amtsgericht am Ort der Handelsniederlassung des Kaufmanns Anmeldung und Eintragung auch elektronisch möglich Inhalt der Eintragung? eintragungspflichtige Tatsachen eintragungsfähige Tatsachen nicht: nicht eintragungsfähige Tatsachen Verfahren grds. auf Antrag ausnahmsweise von Amts wegen 32 HGB: Eröffnung des Insolvenzverfahrens 31 II 2 HGB: Erlöschen einer eingetragenen Firma
17 Vorlesung Privatrecht II (Wirtschaftsrecht) Teil 1 Handelsrecht Folie Nr. 14 Handelsregister (Fortsetzung) Wirkung von Eintragungen deklaratorisch = rechtsbekundend) konstitutiv = rechtsbegründend Bekanntmachung ( 10 HGB) Bundesanzeiger Weiteres Blatt Maßgeblicher Zeitpunkt: Letzte Eintragung
18 Vorlesung Privatrecht II (Wirtschaftsrecht) Teil 1 Handelsrecht Folie Nr. 15 Publizität des Handelsregisters 15 II HGB 15 I HGB 15 III HGB Normalfall = Kein Abweichen des Registerinhalts von der wahren Tatsachenlage Betroffenenschutz Betroffener kann sich auf Registerinhalt berufen Kranker Fall = Abweichen des Registerinhalts von der wahren Tatsachenlage Drittschutz Negative Publizität Vertrauen auf Vollständigkeit ( Schweigen ) des HR Kranker Fall = Abweichen der Bekanntmachung von der wahren Tatsachenlage Drittschutz Positive Publizität Vertrauen auf Richtigkeit (= Reden ) der Bekanntmachung
19 Vorlesung Privatrecht II (Wirtschaftsrecht) Teil 1 Handelsrecht Folie Nr. 16 Wirkung richtiger Eintragungen und Bekanntmachungen ( 15 II HGB) Kein echter Publizitätstatbestand Registerinhalt und wahre Tatsachenlage stimmen überein Kaufmann kann sich nach Ablauf der Schonfrist ( 15 II 2 HGB) trotz entgegenstehendem Rechtsschein auf Registerinhalt berufen (Ausnahme: Rechtsmissbrauch) Eintragung, Bekanntmachung 15 Tage Schonfrist Tatsache wird ignoriert, wenn Dritter sie weder kannte noch kennen musste Ab 16. Tag Tatsache gilt
20 Vorlesung Privatrecht II (Wirtschaftsrecht) Teil 1 Handelsrecht Folie Nr. 17 Negative Publizität ( 15 I HGB) = Vertrauen auf die Vollständigkeit (das Schweigen ) des Handelsregisters Echter Publizitätstatbestand (= Abweichen Registerinhalt von wahrer Tatsachenlage) Voraussetzungen Eintragungspflichtige Tatsache Fehlende Eintragung (Keine Voreintragung erforderlich) in dessen Angelegenheiten Vertrauen des Dritten auf Fehlen der eintragungspflichtigen Tatsache im Rechtsgeschäfts- und Prozessverkehr; nicht: Deliktsrecht, Öffentliches Recht Einsichtnahme in das Handelsregister nicht erforderlich Gutgläubigkeit des Dritten: (-) nur bei positiver Kenntnis Rechtsfolge Wahlrecht des Dritten = entweder Berufung auf wahre Tatsachenlage oder Berufung auf Registerinhalt Geteilte Ausübung des Wahlrechts bei doppelwirksamen Tatsachen möglich (streitig, Rosinentheorie )
21 Vorlesung Privatrecht II (Wirtschaftsrecht) Teil 1 Handelsrecht Folie Nr. 18 Positive Publizität ( 15 III HGB) = Vertrauen auf die Richtigkeit (das Reden der Bekanntmachung) Echter Publizitätstatbestand (= Abweichen Registerinhalt von wahrer Tatsachenlage) Voraussetzungen Eintragungspflichtige Tatsache (hypothetisch, d.h. wenn sie wahr wäre) Unrichtige Bekanntmachung (Die Richtigkeit der Eintragung ist unerheblich) Veranlassung der Eintragung und Bekanntmachung, nicht der Fehlerhaftigkeit (h.m.) Vertrauen des Dritten auf Richtigkeit der bekannt gemachten Tatsache im Rechtsgeschäfts- und Prozessverkehr; nicht: Deliktsrecht, Öffentliches Recht Guter Glaube des Dritten: (-) nur bei positiver Kenntnis Rechtsfolge Dritter darf sich auf Existenz der bekannt gemachten Tatsache berufen
22 Vorlesung Privatrecht II (Wirtschaftsrecht) Teil 1 Handelsrecht Folie Nr. 19 Arten des Unternehmenskaufes 1. Unternehmenskauf im engeren Sinn (asset deal) Unternehmensträger (alt) Unternehmensträger (neu) Unternehmen - Grundstücke - Maschinen - Forderungen etc. 2. Anteilsveräußerung (share deal) Anteilseigner (alt) Anteilseigner (neu) Unternehmensträger (100 % der Anteile) Unternehmen - Grundstücke - Maschinen - Forderungen etc.
23 Vorlesung Privatrecht II (Wirtschaftsrecht) Teil 1 Handelsrecht Folie Nr. 20 Übertragung kaufmännischer Unternehmen (Folgen) HGB Voraussetzungen Handelsgeschäft (= kaufmännisches Unternehmen) Veräußerung unter Lebenden (insbesondere durch Kaufvertrag): nur: unmittelbare Veräußerung des Unternehmens (asset deal), nicht: mittelbarer Veräußerung durch Veräußerung des Unternehmensträgers (share deal) Firmenfortführung Rechtsfolgen Haftung des Erwerbers gegenüber den Altgläubigern Schutz der Altschuldner bei Zahlung an den Erwerber HGB Voraussetzung: Einbringung eines kaufmännischen Unternehmens in eine neu gegründete ohg/kg Rechtsfolgen: siehe 25 HGB
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