Handels- und Gesellschaftsrecht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Handels- und Gesellschaftsrecht"

Transkript

1 Handels- und Gesellschaftsrecht Malte Passarge Handelsrecht Der Kaufmann Kaufmannseigenschaft Für Kaufleute gelten gesonderte gesetzliche Bestimmungen, die zentralen Regeln des HGB. Zentrale Frage für die Anwendbarkeit des HGB ist daher die nach der Qualifikation eines Rechtsträgers als Kaufmann. Dies bestimmt sich zum einen nach der Tätigkeit, zum anderen nach der Rechtsform, letztere sind Formkaufleute, die kraft Rechtsform (Kapitalgesellschaften) als Kaufleute dem HGB unterstellt sind, auch wenn sie kein Handelsgewerbe betreiben. Die Kaufmannseigenschaft entscheidet also über die Anwendbarkeit des Handelsrechts. Dabei ist zu beachten, dass der Unternehmer nach 14 BGB nicht mit dem Begriff des Kaufmannes i. S. d. HGB übereinstimmt. Zum ersteren gehören auch Kleingewebe oder die Freien Berufe. Folge der Kaufmannseigenschaft ist, dass das HGB mit den von den Grundsätzen des BGB abweichenden folgenden Sonderregelungen gilt: Firmenrecht Eintragung im Handelsregister Handelsrechtliche Vollmachten Beweisregelungen Führen von Handelsbüchern M. Passarge (*) Hamburg, Deutschland passarge@ppr-recht.de Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH 2017 D. Graewe (Hrsg.), Wirtschaftsrecht, DOI / _2 121

2 122 M. Passarge Sonderregeln für Handelsgeschäfte 343 HGB Sonderregeln für Handelskauf 373 HGB Kaufmännisches Bestätigungsschreiben Grundsätzlich bestimmt sich der handelsrechtliche Kaufmannsbegriff danach, ob ein Gewerbe betrieben wird und das Gewerbe als Handelsgewerbe nach 1 Abs. 2 HGB zu qualifizieren ist. 1 HGB (1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. (2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Daneben bestehen positive Vorgaben, wer zu den Kaufleuten gehört: Kannkaufmann, 2 HGB Kleingewerbetreibender und freiwilliger Eintrag in das Handelsregister Land- und Forstwirtschaft, 3 HGB Kleingewerbe und freiwilliger Eintrag in das Handelsregister Kaufmann kraft Rechtsscheins, 5 HGB e. K. Kaufmann kraft Rechtsform, 6 HGB Handelsgesellschaften und alle juristischen Personen des Handelsrechts Es existiert im Deutschen Recht kein einheitlicher Gewerbebegriff. Vielmehr ist dieser Begriff in den unterschiedlichen Rechtsgebieten zwar ähnlich, aber, bedingt durch die unterschiedlichen Normzwecke, doch unterschiedlich definiert 1. So sind die Definitionen des Gewerberechts, des Steuerrechts und des BGB ähnlich, aber unterschiedlich. Gewerbe i. S. d. 1 Abs. 1 HGB ist jede selbstständige und berufsmäßige wirtschaftliche (nicht künstlerische, wissenschaftliche oder freiberufliche) Tätigkeit, die auf Gewinnerzielung durch einen auf Dauer gerichteten Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist. 2 Keine Gewerbe in diesem Sinne sind: projektbezogene ARGEs im Baugewerbe Verwaltung eigenen Vermögens Tätigkeiten im Angestelltenverhältnis Künstlerische oder wissenschaftliche Tätigkeit 1 Schmidt in: MüKo HGB, 1 Rdnr. 19 ff. 2 Schmidt in: MüKo HGB, 1 Rdnr. 26.

3 2 Handels- und Gesellschaftsrecht 123 Der Kaufmann tritt im Rechtsverkehr unter seiner Firma auf. Das Firmenrecht dient dem Schutz des Geschäftsverkehrs und der Marktteilnehmer und regelt die Grundanforderungen an die Firma des Kaufmannes. Diese muss Unterscheidungs- und Kennzeichnungskraft besitzen ( 18, 30 HGB) und darf nicht irreführen. Ferner muss sie die Rechtsform des Kaufmanns enthalten, also: e. K. oder bei Gesellschaften GmbH, AG, ohg usw. Sondervorschriften für die jeweiligen Rechtsformen finden sich in 19 HGB für e. K., OHG, KG, in 4 GmbHG für die GmbH, in 4, 279 AktG für AG und KGaA, in 3 GenG für die Genossenschaft. Der Kaufmann kann nur eine Firma führen; davon zu unterscheiden sind aber unterschiedliche Marken für seine Produkte. Die Firma muss zum Handelsregister angemeldet werden und genießt Schutz vor Missbrauch durch Dritte, 37 HGB, UWG MarkG. Übersicht: Für Kaufleute geltende Sonderregelungen BGB HGB Auftreten Vor- und Zuname des Handelnden Firma und Firmenrecht/Publizität Registerpflicht Keine Im HR eintragungspflichtige Tatsachen anmelden Buchführungspflicht Keine, ggf. 141 AO 238 ff. HGB Schweigen Grds. kein Erklärungswert Kaufmännisches Bestätigungsschreiben kann zur Vertragsannahme führen Zinsen Keine Fälligkeitszinsen; Verzugszins 5 % Punkte über BZS 353, 352 HGB; Verzugszins 8 % -Punkte über BZS Haftungsmaßstab 276, 278 BGB Erhöht, 347 Abs. 1 HGB Formen für Rechtsgeschäfte Abtretungsverbot Untersuchungs- & Rügeobliegenheiten (Kauf) Prozessuales Warnfunktion für 765, 780, 781 BGB Regelmäßig wirksam, Alt. BGB Keine Klagen unter Name Keine Gerichtsstandsvereinbarung Gemindert, 350 HGB Vorbehalt des 354a HGB für Geldforderungen 377 HGB Klagen unter Firma Gerichtsstandsregelungen zulässig Vertretung des Kaufmanns Der Kaufmann handelt i. d. R. nicht selber, sondern wird von Mitarbeitern und Hilfspersonen vertreten. Hierzu existieren neben den Vertretungsregelungen des BGB kaufmännische Sonderregelungen zur Prokura, Handlungsvollmacht usw. in den 48 ff. HGB. Nach den Vertretungsregelungen des 164 BGB wirkt eine Willenserklärung des Vertreters für und gegen den Vertretenen, wenn:

4 124 M. Passarge Eine eigene Willenserklärung des Vertreters vorliegt, diese im Namen des Vertretenen abgegeben wurde, und Vertretungsmacht erteilt wurde. Bei der Vertretungsmacht des BGB handelt es sich um eine Vollmacht, die ausdrücklich erteilt werden muss, wobei Umfang und Inhalt individuell bestimmt werden können. Ergänzend hierfür sieht das HGB die Erteilung von Prokura, 48 ff. HGB oder einer Handlungsvollmacht, HGB vor, deren Details im Gesetz vorgegeben werden und im Handelsregister einzutragen sind, sodass sich der Rechtsverkehr darauf verlassen kann, dass die Vertretungsregelung besteht. Übersicht: Prokura und Handlungsvollmacht Erteilung Eintragung ins Handelsregister Umfang Prokura 48 ff. HGB Nur durch ausdrückliche Erklärung Nur durch Geschäftsinhaber persönlich Eintragungspflichtige Tatsache i. S. d. 15 HGB Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Handlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt Ausnahme: keine Belastung,Veräußerung von Grundstücken, 49 Abs. 1 HGB Sonstige Beschränkungen der Prokura haben keine Wirkunggegenüber Dritten, 50 Abs. 1 HGB Handlungsvollmacht 54 HGB Durch ausdrückliche und konkludente Erklärung Geschäftsinhaber oder Vertreter Keine Eintragung ins Handelsregister erforderlich Einzelne oder der Art nachbestimmte oder alle Geschäfte, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt Ausnahme: keine Belastung, Veräußerung von Grundstücken,Wechselverbindlichkeiten, Darlehen, Prozessführung Sonstige Beschränkung grds. möglich, aber Schutz des guten Glaubens an Mindestumfang, 53 Abs. 3 HGB Übertragbar Nicht übertragbar, 52 Abs. 2 HGB Übertragbar mit Zustimmung, 58 HGB Erlöschen Durch Tod, Widerruf, Beendigung des Dienstverhältnisses Handelsgeschäfte Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören, 343 HGB. Rechtsfolge ist die Anwendbarkeit des Sonderrechts der Kaufleute in den 343 ff. HGB. Dazu gehören die folgenden Regelungen: Schweigen auf ein Angebot, 362 HGB Kaufmännisches Bestätigungsschreiben

5 2 Handels- und Gesellschaftsrecht 125 Beschränkung von Abtretungsverboten, 354a HGB Regelungen zum Kontokorrent, HGB Fortbestehen von Sicherheiten, 356 HGB Formfreiheit bei Bürgschaften, 349 HGB Gutgläubiger Erwerb nach 366 HGB Kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht, HGB Berücksichtigung von Handelsbräuchen als Auslegungshilfe (insbes. INCOTERMS) Neben den gesetzlich geregelten Sonderthemen ist besondere Aufmerksamkeit dem Kaufmännischen Bestätigungsschreiben zu widmen. Hierbei handelt es sich um kaufmännisches Gewohnheitsrecht 3, dessen Unkenntnis gewisse Risiken mit sich bringt. Nach den Grundsätzen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens dient dies der Bestätigung einer bereits erfolgten, rechtsgeschäftlichen Einigung der Parteien, die zuvor in Gestalt einer geschäftlichen Korrespondenz, sei es mündlich, schriftlich, in Textform oder auf andere Art und Weise tatsächlich stattgefunden hat. Der Empfänger des kaufmännischen Bestätigungsschreibens, das diesen Inhalt wiedergibt und den Vertragsschluss bestätigt, muss diesem unverzüglich widersprechen, wenn er den Inhalt des Schreibens nicht gegen sich gelten lassen möchte. Liegen die Voraussetzungen vor, kommt ein Vertrag mit dem Inhalt des Schreibens zustande. Das kaufmännische Bestätigungsschreiben begründet also nicht einen Vertrag, sondern bestätigt diesen nur. Voraussetzungen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens: Absender und Empfänger sind Kaufleute zeitlicher Zusammenhang mit einem vorausgehenden Vertragsschluss, der nicht schriftlich fixiert wurde Wiedergabe des Vertragsinhalts ohne wesentliche Abweichungen Redlichkeit des Absenders in Bezug auf das Schweigen als Einverständnis kein unverzüglicher Widerspruch des Empfängers Rechtsfolgen Inhalt des Bestätigungsschreibens gilt unwiderleglich als Inhalt des Vertrages zwischen dem Bestätigenden und dem Empfänger Handelskauf Der Kauf von beweglichen Sachen oder Rechten ist im BGB in den 433 ff. BGB geregelt, der Abschluss des Kaufvertrags erfolgt nach den 145 ff. BGB. Diese Vorschriften gelten auch für einen Kaufvertrag unter Kaufleuten, allerdings gelten zudem die 3 BGH NJW 2011, 1965.

6

Inhalt. I. Grundlagen 8. II. Istkaufmann nach 1 Abs. 1, 2 HGB 9. III. Kannkaufmann nach 2, 3 HGB 13. IV. Fiktivkaufmann nach 5 HGB 15

Inhalt. I. Grundlagen 8. II. Istkaufmann nach 1 Abs. 1, 2 HGB 9. III. Kannkaufmann nach 2, 3 HGB 13. IV. Fiktivkaufmann nach 5 HGB 15 Inhalt Basiswissen Handelsrecht A. Einführung 7 B. Der Kaufmann 8 I. Grundlagen 8 II. Istkaufmann nach 1 Abs. 1, 2 HGB 9 III. Kannkaufmann nach 2, 3 HGB 13 IV. Fiktivkaufmann nach 5 HGB 15 V. Formkaufmann

Mehr

Handels- und Gesellschaftsrecht. Universität Potsdam Dr. Christoph Luther Sommersemester 2011

Handels- und Gesellschaftsrecht. Universität Potsdam Dr. Christoph Luther Sommersemester 2011 Handels- und Gesellschaftsrecht Universität Potsdam Dr. Christoph Luther Sommersemester 2011 1 Das Kaufmannsrecht 2 Die fünf Bücher des HGB 1. Buch: Handelsstand 2. Buch: Handelsgesellschaften 3. Buch:

Mehr

Privat- und Wirtschaftsrecht Handelsrecht Autor: Dieter Hoffmann

Privat- und Wirtschaftsrecht Handelsrecht Autor: Dieter Hoffmann FERNSTUDIUM GUIDE Privat- und Wirtschaftsrecht Handelsrecht Autor: Dieter Hoffmann Aufgaben zur Vorbereitung auf eine Klausur im Multiple-Choice-Stil- Version vom 05.03.2015 Dieses Werk ist urheberrechtlich

Mehr

Gemäß 1922, 1967 BGB haftet der Erbe für die Schulden des Erblassers. Allerdings kann er diese Haftung beschränken: 1975, 1990 BGB.

Gemäß 1922, 1967 BGB haftet der Erbe für die Schulden des Erblassers. Allerdings kann er diese Haftung beschränken: 1975, 1990 BGB. 4. Haftung des Erben nach 27 HGB Gemäß 1922, 1967 BGB haftet der Erbe für die Schulden des Erblassers. Allerdings kann er diese Haftung beschränken: 1975, 1990 BGB. Dies gilt nicht, wenn 27 HGB eingreift.

Mehr

Jura. Jan Imgrund. Handelsrecht. Skript

Jura. Jan Imgrund. Handelsrecht. Skript Jura Jan Imgrund Handelsrecht Skript Handelsrecht - 1 - Handelsrecht Dieses Skript entstand im Rahmen meiner Arbeitsgemeinschaft zur Vorbereitung auf das 1. Staatsexamen. Es enthält in komprimierter Form

Mehr

Sonderregeln für Kaufleute

Sonderregeln für Kaufleute Vorlesung Privatrecht II (Wirtschaftsrecht) Teil 1 Handelsrecht Folie Nr. 1 Sonderregeln für Kaufleute Thematik Allgemeine Regel Privatleute Sonderregeln Kaufleute (BGB) (HGB) Bürgschaft: Formerfordernis

Mehr

Vertiefung im Handels- und Gesellschaftsrecht

Vertiefung im Handels- und Gesellschaftsrecht Universität Trier, WS 2015/16 RA Prof. Dr. Hubert Schmidt Vertiefung im Handels- und Gesellschaftsrecht Teil 1: Handelsrecht 1 Literatur zum Handelsrecht in Auswahl: Brox/Henssler Handelsrecht, 21. Aufl.,

Mehr

Die Handlungsvollmacht

Die Handlungsvollmacht Die Handlungsvollmacht 54 HGB (1) Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur

Mehr

Firmenbildung. 1. Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft, 18 I, 30 HGB 2. Irreführungsverbot, 18 II HGB 3. Angabe der Rechtsform, 19 HGB

Firmenbildung. 1. Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft, 18 I, 30 HGB 2. Irreführungsverbot, 18 II HGB 3. Angabe der Rechtsform, 19 HGB Firmenbildung Grundsätze der 18 f. HGB: 1. Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft, 18 I, 30 HGB 2. Irreführungsverbot, 18 II HGB 3. Angabe der Rechtsform, 19 HGB gemäß 37a HGB muss die Firma auf Geschäftsbriefen

Mehr

2. Der Kann-Kaufmann. Nach 2 S.3 HGB kann der Gewerbetreibende seine Eintragung wieder löschen lassen.

2. Der Kann-Kaufmann. Nach 2 S.3 HGB kann der Gewerbetreibende seine Eintragung wieder löschen lassen. 2. Der Kann-Kaufmann Wer einen Geschäftsbetrieb betreibt, der kaufmännische Einrichtungen nicht erfordert, kann nach 2 S.1 HGB zum Kaufmann werden, indem er seine Eintragung im Handelsregister herbeiführt.

Mehr

1 Einführung in das Handelsrecht. Handelsrecht gilt anders als das Bürgerliche Recht nicht mehr für alle Bürger /Personen

1 Einführung in das Handelsrecht. Handelsrecht gilt anders als das Bürgerliche Recht nicht mehr für alle Bürger /Personen 1 Einführung in das Handelsrecht I. Handelsrecht als Sonderprivatrecht der Kaufleute 1. Begriff des Handelsrechts Handelsrecht gilt anders als das Bürgerliche Recht nicht mehr für alle Bürger /Personen

Mehr

Fünfter Abschnitt Prokura und Handlungsvollmacht

Fünfter Abschnitt Prokura und Handlungsvollmacht Fünfter Abschnitt Prokura und Handlungsvollmacht 48 (1) Die Prokura kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden.

Mehr

Grundzüge des Handelsrechts WS 2016/2017

Grundzüge des Handelsrechts WS 2016/2017 Prof. Dr. Michael Beurskens 20. Oktober, 1. Wovon handelt das Handelsrecht? - Wie verhält sich das HGB zum BGB? - Was versteht man unter dem subjektiven System? - Wer ist Unternehmer im Sinne von 14 Abs.

Mehr

Vertiefung im Handels- und Gesellschaftsrecht

Vertiefung im Handels- und Gesellschaftsrecht Universität Trier, WS 2016/17 RA Prof. Dr. Hubert Schmidt Vertiefung im Handels- und Gesellschaftsrecht Teil 1: Handelsrecht 1 Literatur zum Handelsrecht in Auswahl: Zum (Wieder-)Reinkommen : Bülow, Handelsrecht,

Mehr

Handels- und Gesellschaftsrecht I

Handels- und Gesellschaftsrecht I 1 Dr. Ulf Müller WS 07 / 08 Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht - zivilrechtliche Abteilung - Handels- und Gesellschaftsrecht I für Nebenfachstudierende 1. Teil: Handelsrecht

Mehr

Zitieren Sie bei der Beantwortung der Fragen soweit möglich auch die einschlägigen Paragraphen!

Zitieren Sie bei der Beantwortung der Fragen soweit möglich auch die einschlägigen Paragraphen! Vorlesung Handelsrecht Wintersemester 2014/2015 Rechtsanwalt Dr. Cornelius Kruse LL.M. Abschlussklausur Hilfsmittel: Wirtschaftsgesetze insgesamt: 60 Punkte Zitieren Sie bei der Beantwortung der Fragen

Mehr

Arbeitsblätter zum Handelsrecht

Arbeitsblätter zum Handelsrecht Friedrich Schiller University of Jena From the SelectedWorks of Christian Alexander 2016 Arbeitsblätter zum Handelsrecht Christian Alexander Available at: http://works.bepress.com/christian_alexander/6/

Mehr

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht 21 Die Vertretungsmacht A. Grundlagen Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht Gesetzliche Vertretungsmacht Vertretungsmacht kraft Rechtsschein Einzel- und Gesamtvertretungsmacht B. Gesetzliche Vertretungsmacht

Mehr

Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechts. Vorlesung an der Berufsakademie Berlin Staatliche Studienakademie-

Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechts. Vorlesung an der Berufsakademie Berlin Staatliche Studienakademie- Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechts Vorlesung an der Berufsakademie Berlin Staatliche Studienakademie- A. Einführung 1. Handelsrecht als Sonderprivatrecht der Kaufleute Das Handelsrecht ist

Mehr

2 Der Kaufmannsbegriff

2 Der Kaufmannsbegriff Der Gewerbebegriff 25 2 Der Kaufmannsbegriff 2.1 Der Gewerbebegriff ImFolgendenwirdzunächstaufdenBegriffdes Gewerbes eingegangen.dennderge werbebegriff ist die Grundlage für das Verständnis des vom Handelsgewerbe

Mehr

Grundzüge des Handelsrechts WS 2015/2016 Prof. Dr. Michael Beurskens

Grundzüge des Handelsrechts WS 2015/2016 Prof. Dr. Michael Beurskens Prof. Dr. Michael Beurskens 19. Oktober, 1. Unternehmer und Kaufleute Wer ist Unternehmer im Sinne von 14 Abs. 1 BGB? Nennen Sie Beispiele für Regelungen innerhalb und außerhalb des BGB, die ausschließlich

Mehr

Handels- und Gesellschaftsrecht (VWA Dr. Korte) Stand 30.6.05

Handels- und Gesellschaftsrecht (VWA Dr. Korte) Stand 30.6.05 Handels- und Gesellschaftsrecht (VWA Dr. Korte) Stand 30.6.05 Dieses Skript ersetzt kein Lehrbuch! Es dient lediglich der Orientierung zum Lernen für die Klausur. Die nachfolgende Aufzählung der Paragraphen

Mehr

19 Handelsrechtliche Vollmachten

19 Handelsrechtliche Vollmachten 19 Handelsrechtliche Vollmachten Handelsrechtliche Besonderheiten einer Stellvertretung sind, dass ein Kaufmann nur zwei Arten rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht [ dazu bereits oben 18 I. 3. der Gliederung

Mehr

Kommanditgesellschaft

Kommanditgesellschaft Kommanditgesellschaft Kommanditgesellschaft Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personenhandelsgesellschaft. Ihr Gesellschaftszweck muss auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher

Mehr

III Prokura 48 ff HGB

III Prokura 48 ff HGB Privatrecht / Prof. Dr. H. Buschmann 34 2003-06-14 III Prokura 48 ff HGB Erteilung: 48 HGB (ferner Eintragung 53 HGB) [nur der Kaufmann im Sinne des HGB kann die Prokura erteilen. Diese muss ausdrücklich

Mehr

Grundzüge des Handelsrechts Prof. Dr. Michael Beurskens. Thema 4: Stellvertretung ( 164 BGB), Prokura und Handlungsvollmacht

Grundzüge des Handelsrechts Prof. Dr. Michael Beurskens. Thema 4: Stellvertretung ( 164 BGB), Prokura und Handlungsvollmacht Grundzüge des Handelsrechts Prof. Dr. Michael Beurskens Thema 4: Stellvertretung ( 164 BGB), und Was behandeln wir heute? 1 2 3 Warum ist Stellvertretung wichtig? Was ist eine? Was ist eine? 4 5 Was gilt

Mehr

1. Welche Aussage trifft nach dem HGB auf die Handlungsvollmacht zu?

1. Welche Aussage trifft nach dem HGB auf die Handlungsvollmacht zu? 1. Welche Aussage trifft nach dem HGB auf die Handlungsvollmacht zu? Ein Handlungsbevollmächtigter darf Grundstücke ohne besondere Vollmachten veräußern und belasten. Die Erteilung einer Handlungsvollmacht

Mehr

Die handelsrechtliche Vertretung

Die handelsrechtliche Vertretung Die handelsrechtliche Vertretung Die Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung sind auch bei Sachverhalten mit handelsrechtlichem Einschlag 164 I 1 BGB zu entnehmen. Jemand muß folglich - eine eigene

Mehr

Lösung (verkürzt): Anspruch G C aus 128 S. 1 HGB i.v.m. 433 Abs. 2 BGB, 124 Abs. 1 HGB

Lösung (verkürzt): Anspruch G C aus 128 S. 1 HGB i.v.m. 433 Abs. 2 BGB, 124 Abs. 1 HGB Cornelius Kruse, LL.M. Rechtsanwalt Mediator Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Vorlesung Handelsrecht Beispielsfälle Fallbeispiel 15 Abs. 1 HGB Der A, B & C -OHG gehören die Gesellschafter

Mehr

Handelsrecht Hauptstudium - Pflichtfach. Literatur. Fallbücher

Handelsrecht Hauptstudium - Pflichtfach. Literatur. Fallbücher Handelsrecht Hauptstudium - Pflichtfach 1 Literatur Canaris, Claus-Wilhelm: Handelsrecht, 24. Aufl. 2006 (Großes Lehrbuch, Schwerpunkt: Dogmatik) Jung, Peter: Handelsrecht, 5. Aufl. 2006 Kindler, Peter:

Mehr

A. GRUNDLAGEN...1. Tatsächliche Grundlagen...12 1. Saldenbilanz als Ausgangspunkt...12 2. Bestandsaufnahme des Vorratsvermögens...

A. GRUNDLAGEN...1. Tatsächliche Grundlagen...12 1. Saldenbilanz als Ausgangspunkt...12 2. Bestandsaufnahme des Vorratsvermögens... Inhaltsübersicht A. GRUNDLAGEN...1 I. Rechtliche Grundlagen...1 1. Rechtsnormen...1 2. Personenkreis...1 3. Übungsfälle zur Buchführungs- und Bilanzierungspflicht...5 4. Jahresabschlusspflicht nach Handelsrecht...7

Mehr

Stellvertretung Vertretungsmacht

Stellvertretung Vertretungsmacht Vertretungsmacht gesetzlich, (z.b. 1626, 1629, 1793, 1902 BGB) organschaftlich für jur.pers. ( z.b. 35 GmbHG, 78 AktG, 24 I GenG) gesellschaftsrechtlich für Personengesellschaften (z.b. 714, 709 BGB, 125,

Mehr

6 Hilfspersonen des Kaufmanns

6 Hilfspersonen des Kaufmanns 6 Hilfspersonen des Kaufmanns Das Handelsvertreterrecht ( 84 bis 92c HGB) und Handlungsgehilfenrecht ( 59 bis 82 HGB) enthält handelsrechtliche Besonderheiten des Dienstvertrags ( 611 bis 630 BGB). Sog.

Mehr

D R BANNAS. Skript. Wirtschaftsrecht STEUERLEHRGÄNGE. Bürgerliches Recht Handelsrecht Gesellschaftsrecht Europarecht

D R BANNAS. Skript. Wirtschaftsrecht STEUERLEHRGÄNGE. Bürgerliches Recht Handelsrecht Gesellschaftsrecht Europarecht STEUERLEHRGÄNGE D R BANNAS Skript Wirtschaftsrecht Bürgerliches Recht Handelsrecht Gesellschaftsrecht Europarecht Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung 2017 Steuerlehrgänge Dr. Bannas Raiffeisenstr.

Mehr

Ulrike Geismann Diplom - Kauffrau ( FH ) Steuerberaterin Bilanzbuchhalter IHK. Unterrichtung REWE. Skript 1. Fach: REWE

Ulrike Geismann Diplom - Kauffrau ( FH ) Steuerberaterin Bilanzbuchhalter IHK. Unterrichtung REWE. Skript 1. Fach: REWE Ulrike Geismann Diplom - Kauffrau ( FH ) Steuerberaterin Bilanzbuchhalter IHK Unterrichtung REWE Skript 1 Fach: REWE Bereiche der Buchführung: 1) Finanzbuchhaltung 2) Debitorenbuchhaltung ( Kundenkonten)

Mehr

Vorlesung Grundzüge des Handelsrechts Mo, Uhr, HS 216 Audimax (Neue Universität)

Vorlesung Grundzüge des Handelsrechts Mo, Uhr, HS 216 Audimax (Neue Universität) Prof. Dr. Olaf Sosnitza Sommersemester 2014 Vorlesung Grundzüge des Handelsrechts Mo, 18-20 Uhr, HS 216 Audimax (Neue Universität) A. Literaturhinweise I. Lehrbücher Brox/Henssler, Handelsrecht, 21. Aufl.,

Mehr

handelsrecht III ::.handelsgeschäfte.sonderregelungen V.-Ass. Mag. Dr. Wolfram Proksch Technische Universität Wien

handelsrecht III ::.handelsgeschäfte.sonderregelungen V.-Ass. Mag. Dr. Wolfram Proksch Technische Universität Wien handelsrecht III ::.handelsgeschäfte.sonderregelungen V.-Ass. Mag. Dr. Wolfram Proksch Technische Universität Wien proksch@law.tuwien.ac.at .allgemeines Handelsgeschäfte (HG) = alle Rechtsgeschäfte (RG)

Mehr

Wiederholungsfragen und Antworten I

Wiederholungsfragen und Antworten I Wiederholungsfragen und Antworten I Gehört das zum Privatrecht oder zum Öffentlichen Recht, warum? - Privatrecht, da die Beziehungen unter Privaten geregelt werden, Regelungen nicht spezifisch die öffentliche

Mehr

Besonderheiten des Handelsgeschäfts

Besonderheiten des Handelsgeschäfts Besonderheiten des Handelsgeschäfts Sondervorschriften des HGB gehen z. T. den Regeln des BGB vor, z. T ergänzen sie sie auch. Betreffen: Sonderregeln für allgemeine Rechtsgeschäfte (z. B Schweigen als

Mehr

Risikomanagement für den Architekten

Risikomanagement für den Architekten Risikomanagement für den Architekten RM 2.2 Vertragspartner - Vertragssubjekte - 1 Parteien des Architektenvertrages Auftraggeber Auftragnehmer 2 Bezeichnung der Parteien Natürliche / juristische Person

Mehr

Faulhaber Rechtskurse Handelsrecht / Stellvertretung. MMag. Dr. Michael Laminger, StB 1

Faulhaber Rechtskurse Handelsrecht / Stellvertretung. MMag. Dr. Michael Laminger, StB 1 Faulhaber Rechtskurse Handelsrecht / Stellvertretung MMag. Dr. Michael Laminger, StB 1 Stellvertretung Prokura ( 48-53 UGB) Handlungsvollmacht ( 54-58 UGB, 28 GmbHG, 26 GenG) MMag. Dr. Michael Laminger,

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Rn. Seite. Vorwort... Literatur...

Inhaltsverzeichnis. Rn. Seite. Vorwort... Literatur... Vorwort... Literatur... Rn. Seite V XV 1 Gegenstand und Bedeutung des Handelsrechts... 1 1 I. Konzeption der lex lata... 1 1 II. Bedeutung des Handelsrechts und Verhältnis zum Bürgerlichen Recht... 2 1

Mehr

C. Personengesellschaften

C. Personengesellschaften C. Personengesellschaften Anwendbare Vorschriften bei Personengesellschaften GbR OHG KG 161 ff. 161 Abs. 2 Teilw. analog 105 ff. HGB 105 Abs. 3 HGB 705 ff. BGB Folie 57 Begriff der OHG Gesellschaft, deren

Mehr

Gesellschaft Personengesellschaften

Gesellschaft Personengesellschaften Gesellschaft Rechtsgeschäftlicher Zusammenschluss zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks Personengesellschaften Gesellschaft bürgerlichen Rechts OHG KG Stille Gesellschaft Reederei Partnerschaftsgesellschaft

Mehr

Die Stellvertretung Grundlagen:

Die Stellvertretung Grundlagen: Die Stellvertretung Grundlagen: Vertretung i. S. d. 164 ff. BGB ist rechtsgeschäftliches Handeln im Namen des Vertretenen mit der Wirkung, dass die Rechtsfolgen unmittelbar in der Person des Vertretenen

Mehr

Musterlösung zur Einsendeaufgabe des Kurses 0027, Handelsrecht, KE 1 Verf.: wiss. Mitarb. Lydia Gudera 1

Musterlösung zur Einsendeaufgabe des Kurses 0027, Handelsrecht, KE 1 Verf.: wiss. Mitarb. Lydia Gudera 1 Verf.: wiss. Mitarb. Lydia Gudera 1 Gliederung1 Anspruch des G gegen B auf Zahlung von 3.500 DM aus 433 Abs. 2 BGB i.v.m. 124 Abs. 1, 128 S. 1 HGB Haftung des B als Gesellschafter der OHG I. Bestehen der

Mehr

Zu den wichtigsten Wirkungen der Handelsregistereintragung gehört die negative und positive Publizität, die in 15 HGB geregelt ist.

Zu den wichtigsten Wirkungen der Handelsregistereintragung gehört die negative und positive Publizität, die in 15 HGB geregelt ist. 3. Wirkung der Handelsregistereintragung Zu den wichtigsten Wirkungen der Handelsregistereintragung gehört die negative und positive Publizität, die in 15 HGB geregelt ist. 15 HGB enthält drei voneinander

Mehr

GbR, Ltd, GmbH & Co Was ist die richtige Rechtsform?

GbR, Ltd, GmbH & Co Was ist die richtige Rechtsform? GbR, Ltd, GmbH & Co Was ist die richtige Rechtsform? Dr. Stephan Dornbusch Fachanwalt für Steuerrecht und für gewerblichen Rechtsschutz MEYER-KÖRING Rechtsanwälte Steuerberater www.meyer-koering.de Überblick

Mehr

1. Erstellen Sie ein Gutachten zu der Frage, ob V von der A & B-OHG Zahlung in Höhe von verlangen kann.

1. Erstellen Sie ein Gutachten zu der Frage, ob V von der A & B-OHG Zahlung in Höhe von verlangen kann. Wiss. Mitarbeiter Ass. iur. Alexander Kraus, LL.M. Wiss. Mitarbeiter RA Dr. Ludwig Griebl Fachgebiet Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht Hinweis: Die Musterlösung der Klausur aus dem Sommersemester

Mehr

I. Grundlagen. (1) Kennzeichen einer Stellvertretung

I. Grundlagen. (1) Kennzeichen einer Stellvertretung Stellvertretung 1 I. Grundlagen (1) Kennzeichen einer Stellvertretung Rechtsgeschäftliches Handeln im Namen des Vertretenen Die Rechtsfolgen treffen den Vertretenen Unterscheidung zwischen Stellvertretung

Mehr

Vorwort 15. Bürgerliches Recht 17

Vorwort 15. Bürgerliches Recht 17 Vorwort 15 Bürgerliches Recht 17 1 Rechtsgeschäfte 19 Orientierungsfragen......................... 19 1.1 Einführung.......................... 19 1.2 Der Grundsatz der Privatautonomie.............. 20

Mehr

Handels- und Gesellschaftsrecht

Handels- und Gesellschaftsrecht Jurakompakt Handels- und Gesellschaftsrecht von Prof. Dr. Martin Maties, Prof. Dr. Rolf Wank 3. Auflage Handels- und Gesellschaftsrecht Maties / Wank schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE

Mehr

Elemente der Betriebswirtschaft

Elemente der Betriebswirtschaft Elemente der Betriebswirtschaft Rechtliche Grundlagen Heiner Rüther Bibliografische Information der Deutschen Bibliothek Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie;

Mehr

GbR, Ltd, GmbH & Co Was ist die richtige Rechtsform?

GbR, Ltd, GmbH & Co Was ist die richtige Rechtsform? GbR, Ltd, GmbH & Co Was ist die richtige Rechtsform? Dr. Stephan Dornbusch Fachanwalt für Steuerrecht und für gewerblichen Rechtsschutz MEYER-KÖRING Rechtsanwälte Steuerberater www.meyer-koering.de 1 Überblick

Mehr

Beispiele. S fragt, welchen Umfang in den folgenden Gestaltungen seine Vollmacht hat, V zu vertreten.

Beispiele. S fragt, welchen Umfang in den folgenden Gestaltungen seine Vollmacht hat, V zu vertreten. Beispiele S fragt, welchen Umfang in den folgenden Gestaltungen seine Vollmacht hat, V zu vertreten. - V erklärt dem S, S solle V vertreten können, um ihm eine (bestimmte) Wohnung bis zu einem Preis von

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:

Mehr

B. OHG. Folie 235. Vorlesung Handels- und Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby

B. OHG. Folie 235. Vorlesung Handels- und Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby B. OHG I. Allgemeines und Rechtsquellen II. Begriff III. Rechtsnatur der OHG IV. Entstehung V. Innenverhältnis VI. Außenverhältnis VII. Gesellschaftsschuld und Gesellschafterhaftung VIII. Gesellschafterwechsel

Mehr

Prüfungsrelevante Rechtsthemen

Prüfungsrelevante Rechtsthemen Steuerfachkurs Prüfungsrelevante Rechtsthemen Für Studium und Fortbildung. Bearbeitet von Silvia Sparfeld 4., vollständig überarbeitete Auflage. Online-Version inklusive. 2009. Buch. XVI, 243 S. ISBN 978

Mehr

Inhalt. Fall 1: Von wegen schöner Schein 7 Scheinkaufmann Handelskauf Untersuchungs- und Rügepflicht, 377 HGB

Inhalt. Fall 1: Von wegen schöner Schein 7 Scheinkaufmann Handelskauf Untersuchungs- und Rügepflicht, 377 HGB Standardfälle Inhalt Fall 1: Von wegen schöner Schein 7 Scheinkaufmann Handelskauf Untersuchungs- und Rügepflicht, 377 HGB Fall 2: Raus oder nicht raus? 14 Handelsregister, 15 I HGB Negative Publizität

Mehr

Institut für deutsches und europäisches Gesellschafts und Wirtschaftsrecht Vorlesung Handelsrecht

Institut für deutsches und europäisches Gesellschafts und Wirtschaftsrecht Vorlesung Handelsrecht Institut für deutsches und europäisches Gesellschafts und Wirtschaftsrecht Vorlesung Handelsrecht Prof. Dr. Stefan J. Geibel, Maître en droit (Aix Marseille III) 1 Einleitung 1. Allgemeines zur Vorlesung

Mehr

Grundzüge des Handelsrechts Prof. Dr. Michael Beurskens. Thema 6: Auslegung, Verzug und Schuldrechtsmodifikationen

Grundzüge des Handelsrechts Prof. Dr. Michael Beurskens. Thema 6: Auslegung, Verzug und Schuldrechtsmodifikationen Grundzüge des Handelsrechts Prof. Dr. Michael Beurskens Thema 6: Auslegung, und Schuldrechtsmodifikationen Was behandeln wir heute? szins 1 Was haben wir bisher gelernt? 2 Warum befassen wir uns mit Handelsgeschäften?

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

Handels- und Gesellschaftsrecht I

Handels- und Gesellschaftsrecht I 1 Prof. Dr. Matthias Casper Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Ulf Müller WS 07/08 Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht - Zivilrechtliche Abteilung

Mehr

Wirksamwerden empfangsbedürftiger Willenserklärungen

Wirksamwerden empfangsbedürftiger Willenserklärungen Wirksamwerden empfangsbedürftiger Willenserklärungen I. Abgabe der Willenserklärung II. Zugang der Willenserklärung - Unter Anwesenden: Eine schriftliche Willenserklärung geht durch Aushändigung des Schriftstücks

Mehr

Inhalt. Lektion 1: Die Kaufmannseigenschaft 7 A. Handelsrecht: Sonderprivatrecht der Kaufleute 7. B. Der Einzelkaufmann 8. C. Das Kleingewerbe 9

Inhalt. Lektion 1: Die Kaufmannseigenschaft 7 A. Handelsrecht: Sonderprivatrecht der Kaufleute 7. B. Der Einzelkaufmann 8. C. Das Kleingewerbe 9 Inhalt Einführung in das Handelsrecht Lektion 1: Die Kaufmannseigenschaft 7 A. Handelsrecht: Sonderprivatrecht der Kaufleute 7 B. Der Einzelkaufmann 8 C. Das Kleingewerbe 9 D. Der Kaufmann 12 E. Land-

Mehr

Beispiel 12. Folie 75. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby

Beispiel 12. Folie 75. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby Beispiel 12 Klägerin (OHG) betreibt Kino in Berlin. Gesellschafter sind Bekl. und Z. Z ist Alleingeschäftsführer und allein einzelvertretungsberechtigt. Bekl. betreibt weitere Kinos in Berlin und anderen

Mehr

Semester: -- Workload: 150 h ECTS Punkte: 5

Semester: -- Workload: 150 h ECTS Punkte: 5 Modulbezeichnung: Modulnummer: BHRE Handelsrecht Semester: -- Dauer: Minimaldauer 1 Semester Modultyp: Pflicht Regulär angeboten im: WS, SS Workload: 150 h ECTS Punkte: 5 Zugangsvoraussetzungen: keine

Mehr

Handels- und Gesellschaftsrecht

Handels- und Gesellschaftsrecht Handels- und Gesellschaftsrecht HR 2: Unternehmer, Kaufleute, Handelsgesellschaften 1 I. Überblick Für wen gilt das HGB? 1-7 HGB Typische Fragen: Ist die Eintragung im HR Pflicht? Besteht Buchführungspflicht?

Mehr

Firma = Name des Kaufmanns im Geschäftsverkehr 17 II HGB -... klagen und verklagt werden

Firma = Name des Kaufmanns im Geschäftsverkehr 17 II HGB -... klagen und verklagt werden H an de l s r e ch t Prof. Dr.jur.Dr.rer.pol. Jürgen Ensthaler Kaufmannsbegriff Firma = Name des Kaufmanns im Geschäftsverkehr 17 II HGB -... klagen und verklagt werden In Abgrenzung zum Unternehmen =

Mehr

VIII. Gesellschafterwechsel

VIII. Gesellschafterwechsel VIII. Gesellschafterwechsel 1. Eintritt a) Grundsatz OHG ist Personengesellschaft, also grds. vom unveränderten personellen Fortbestand abhängig. b) Aufnahmevertrag Aufnahmevertrag wird zwischen eintretendem

Mehr

Handels- und Gesellschaftsrecht

Handels- und Gesellschaftsrecht Handels- und Gesellschaftsrecht HR 3: Unternehmenspublizität 1 Unternehmenspublizität Handelsregister und Unternehmensregister 8 ff. HGB Firma 17 ff. HGB Rechnungslegung 238 ff. HGB 2 I. Handels- und Unternehmensregister

Mehr

VI. Außenverhältnis. Die Vorschriften der b HGB zum Außenverhältnis sind grds. zwingend.

VI. Außenverhältnis. Die Vorschriften der b HGB zum Außenverhältnis sind grds. zwingend. VI. Außenverhältnis 1. Rechtsfähigkeit 2. Deliktsfähigkeit 3. Insolvenzfähigkeit 4. Vertretung Die Vorschriften der 123 130b HGB zum Außenverhältnis sind grds. zwingend. Folie 324 1. Rechtsfähigkeit Als

Mehr

ALPMANN SCHMIDT. Gesellschaftsrecht. Handels- und. 8. Auflage

ALPMANN SCHMIDT. Gesellschaftsrecht. Handels- und. 8. Auflage ALPMANN SCHMIDT Handels- und Gesellschaftsrecht 8. Auflage 2010 Claudia Haack Rechtsanwältin Handels- und Gesellschaftsrecht 8., aktualisierte Auflage 2010 ISBN: 978-3-86752-135-2 Verlag: Alpmann und Schmidt

Mehr

Klausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht. Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7

Klausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht. Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7 WM Cord Würmann WS 200/03 Klausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7 A. Anspruch A gegen K auf Lieferung von 2 Flaschen Wein aus

Mehr

Über den Autor 7. Einführung 21

Über den Autor 7. Einführung 21 Inhaltsverzeichnis Über den Autor 7 Einführung 21 Über dieses Buch 22 Begriffe, die in diesem Buch verwendet werden 23 Konventionen in diesem Buch 23 Was Sie nicht lesen müssen 24 Törichte Annahmen über

Mehr

Recht für Patentanwältinnen und Patentanwälte Lösungshinweise Einsendeaibeit 2 zum Kurs (92033) Verfahrens- und Vollstreckungsrecht

Recht für Patentanwältinnen und Patentanwälte Lösungshinweise Einsendeaibeit 2 zum Kurs (92033) Verfahrens- und Vollstreckungsrecht 2 Lösungshinweise Einsendeaibeit 2 zum Kurs (92033) Verfahrens- und Vollstreckungsrecht Lös ungs hin weise: A. Zuständigkeit des Gerichts Bezüglich der zu prüfenden Zuständigkeit des Gerichts ist zwischen

Mehr

Offene Handelsgesellschaft - OHG: Hohe Kreditwürdigkeit mit unbeschränkter Haftung

Offene Handelsgesellschaft - OHG: Hohe Kreditwürdigkeit mit unbeschränkter Haftung Offene Handelsgesellschaft - OHG: Hohe Kreditwürdigkeit mit unbeschränkter Haftung 6. Juli 2009 GbR, GmbH, OHG oder KG? Existenzgründer haben die Qual der Wahl. Beim Aufbau eines Unternehmens ist die Entscheidung

Mehr

Vorlesung Handels- und Gesellschaftsrecht

Vorlesung Handels- und Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Hans-Friedrich Müller, LL.M. Vorlesung Handels- und Gesellschaftsrecht Sommersemester 2012 Mi. 10:00 13:00, C-Gebäude, Hs. 4 Beginn: 18. April 2012 Literatur: Bitter, Gesellschaftsrecht, 2011;

Mehr

Vorlesung! Wirtschaftsrecht II

Vorlesung! Wirtschaftsrecht II Dr. Stephan Keiler, LL.M. Wirtschaftsrecht II Vorlesung! Wirtschaftsrecht II Stephan Keiler 1 Wirtschaftsrecht II Klausur:! 19.02.2015, 09:30-11:00 HS 24 (Turnsaal) Stephan

Mehr

Vertiefung im Handels- und Gesellschaftsrecht. Vertiefung im Handels- und Gesellschaftsrecht 1.2.

Vertiefung im Handels- und Gesellschaftsrecht. Vertiefung im Handels- und Gesellschaftsrecht 1.2. Teil 1, Abschnitt 2: Unternehmens- und Handelsregister und Registerpublizität Unternehmensregister (UR) durch das EHUG neu geschaffen; geregelt in 8b HGB; wird geführt im Auftrag des Bundesministeriums

Mehr

Stichwortverzeichnis. Bestimmungskauf siehe Handelskauf Bürgschaft 41, 99 Formfreiheit 100 Schriftform 100 selbstschuldnerische 100

Stichwortverzeichnis. Bestimmungskauf siehe Handelskauf Bürgschaft 41, 99 Formfreiheit 100 Schriftform 100 selbstschuldnerische 100 Stichwortverzeichnis A Abtretung 100 Aktiengesellschaft 171 Allgemeine Geschäftsbedingung 108 Anfechtung 89, 108 Annahmeverzug siehe Handelskauf Anspruchsgrundlage 31 Arthandlungsvollmacht 84 Auftragsbestätigung

Mehr

... Erstversand,

... Erstversand, Erstversand Abkürzungsverzeichnis... XIII Literaturverzeichnis... XIX A. Handelsrecht 1. Einführung in das Handelsrecht... 1 I. Begriff... 1 II. Bedeutung... 5 III. Rechtsgrundlagen.. 7 IV. Übersicht über

Mehr

VL Handelsrecht. 14. April 2009 Wiss. Mit. Peter Schantz. Organisatorisches

VL Handelsrecht. 14. April 2009 Wiss. Mit. Peter Schantz. Organisatorisches VL Handelsrecht 14. April 2009 Wiss. Mit. Peter Schantz Organisatorisches Literatur Empfehlung: Jung, HandelsR; Hopt, Handels- und GesR, Bd. I (1999) Eventuell: Fleischer/Wiedemann, PdW VobReps! Arbeitsgemeinschaften

Mehr

Handels- und Gesellschaftsrecht für Dummies

Handels- und Gesellschaftsrecht für Dummies ...für Dummies Handels- und Gesellschaftsrecht für Dummies von Prof. Dr. André Niedostadek 1. Auflage Wiley-VCH Weinheim 2013 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 527 70885 7 schnell und

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Seite Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis ; 13

Inhaltsverzeichnis. Seite Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis ; 13 Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis ; 13 I. KAPITEL Die Vollmacht im BGB (Grooterhorst) 1. Die Stellvertretung ; 17 a) Handeln im fremden Namen 18 aa) erkennbares" Handeln im fremden Namen 18 bb) nicht erkennbares"

Mehr

Lösungsskizze Klausur Handels- und Gesellschaftsrecht WS 2014/ 15. 1. Gewerbebegriff und Voraussetzungen für Kaufmannseigenschaft (6 Punkte)

Lösungsskizze Klausur Handels- und Gesellschaftsrecht WS 2014/ 15. 1. Gewerbebegriff und Voraussetzungen für Kaufmannseigenschaft (6 Punkte) 1 Lösungsskizze Klausur Handels- und Gesellschaftsrecht WS 2014/ 15 I. 1. Gewerbebegriff und Voraussetzungen für Kaufmannseigenschaft (6 Punkte) Der Begriff des Gewerbes wird im HGB nicht definiert. Nach

Mehr

Assessorkurs Arbeits- / Wirtschaftsrecht. Jura Intensiv Verlags - UG & Co. KG

Assessorkurs Arbeits- / Wirtschaftsrecht. Jura Intensiv Verlags - UG & Co. KG Assessorkurs Arbeits- / Wirtschaftsrecht Jura Intensiv Verlags - UG & Co. KG Jura Intensiv Arbeitsrecht AGB-Kontrolle: Ausschlussfrist AGB-Kontrolle 307 BGB 1. Was ist eine Ausschlussfrist? Welchen Zweck

Mehr

Arbeitsteilung. Bürgerliches Vermögensrecht I. Offene Stellvertretung. Formen der Arbeitsteilung - Vertretung. Problemfälle der Offenkundigkeit

Arbeitsteilung. Bürgerliches Vermögensrecht I. Offene Stellvertretung. Formen der Arbeitsteilung - Vertretung. Problemfälle der Offenkundigkeit Arbeitsteilung Bürgerliches Vermögensrecht I Fremde Willenserklärung Eigene Willenserklärung Professor Dr. Helmut Rüßmann Gehilfe Tätigkeit Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht und Rechtsphilosophie

Mehr

Grundrisse des Rechts. Handelsrecht. mit Grundzügen des Wertpapierrechts. Bearbeitet von Prof. Dr. Hans Brox, Prof. Dr.

Grundrisse des Rechts. Handelsrecht. mit Grundzügen des Wertpapierrechts. Bearbeitet von Prof. Dr. Hans Brox, Prof. Dr. Grundrisse des Rechts Handelsrecht mit Grundzügen des Wertpapierrechts Bearbeitet von Prof. Dr. Hans Brox, Prof. Dr. Martin Henssler 22. Auflage 2016. Buch. XX, 356 S. Kartoniert ISBN 978 3 406 67473 0

Mehr

Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Grundzüge des Handelsrechts

Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Grundzüge des Handelsrechts Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Grundzüge des Handelsrechts Sonderprivatrecht der Kaufleute Warum gibt es das Handelsrecht? Handelsverkehr kann nur dann gut funktionieren,

Mehr

Die Stellvertretung. Geschäftsherr. Einigung. Innenverhältnis. Vollmacht. Auftrag 662 BGB. Vertrag, z.b. 433 BGB

Die Stellvertretung. Geschäftsherr. Einigung. Innenverhältnis. Vollmacht. Auftrag 662 BGB. Vertrag, z.b. 433 BGB Die Stellvertretung Vertragspartner Einigung Vertreter Vertrag, z.b. 433 BGB Auftrag 662 BGB Vollmacht Innenverhältnis Geschäftsherr Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung I. Eigene Willenserklärung

Mehr

Jura Online - Fall: Die süße Susi - Lösung

Jura Online - Fall: Die süße Susi - Lösung Jura Online - Fall: Die süße Susi - Lösung M könnte gegen H einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Einlage in Höhe von Euro 800,- haben. A. Vertragliche Ansprüche Ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch

Mehr

Beispiel 68a. Hat B als Kommanditist Vertretungsmacht und daher den Kaufvertrag mit der X-KG abschließen können? Folie 370

Beispiel 68a. Hat B als Kommanditist Vertretungsmacht und daher den Kaufvertrag mit der X-KG abschließen können? Folie 370 Beispiel 68a Die X-KG hat drei Gesellschafter: A ist Komplementär, B und C sind Kommanditisten. Der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass allen Gesellschaftern die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht,

Mehr

Prof. Dr. jur. Uwe H. Schneider Wiss. Mitarbeiter Ass. jur. Stefan Holzner, LL.M.

Prof. Dr. jur. Uwe H. Schneider Wiss. Mitarbeiter Ass. jur. Stefan Holzner, LL.M. Allgemeines zum Kaufvertrag, 433 BGB Der Verkäufer verpflichtet sich o dem Käufer die Kaufsache zu übergeben und ihm daran Eigentum zu verschaffen, 433 Abs. 1 S. 1 BGB o und ihm die Sache frei von Sach-

Mehr

Grundwissen Fälle Karteikarten POCKET HANDELSRECHT

Grundwissen Fälle Karteikarten POCKET HANDELSRECHT Grundwissen Fälle Karteikarten POCKET HANDELSRECHT Kaufmannsbegriffe Prokura und Handlungsvollmacht Haftung bei Inhaberwechsel Publizität des Handelsregisters Handelskauf Schweigen als Willenserklärung

Mehr

Bevor die Rechtsform festgelegt wird, sollten folgende Fragen geklärt werden:

Bevor die Rechtsform festgelegt wird, sollten folgende Fragen geklärt werden: Stand: Juli 2016 Rechtsformen im Vergleich Fragenkatalog als Entscheidungshilfe Die Entscheidung, in welcher Rechtsform ein Unternehmen geführt wird, hat persönliche, finanzielle, steuerliche und rechtliche

Mehr

Kapitel 12. Die Unternehmung

Kapitel 12. Die Unternehmung Kapitel 12 Die Unternehmung Wahl des Geschäftszweiges und der Betriebsgröße Wahl des Standortes 30.01.2014 BWL 2 Vorkenntnisse und Geschäftskontakte Gründer meist in einem bestimmten Geschäftszweig tätig

Mehr

Handels- und Gesellschaftsrecht

Handels- und Gesellschaftsrecht Aus dem Inhalt: Handelsrecht Kaufmannseigenschaft Publizität des Handelsregisters Firma Haftung bei Inhaberwechsel gem. 25, 27, 28 HGB Prokura, Handlungsvollmacht, Vertretungsmacht des Ladenangestellten

Mehr

Hamburger Examenskurs. HEX HGR SoSe 2016 Teil 7: Die Vertretung des Kaufmanns

Hamburger Examenskurs. HEX HGR SoSe 2016 Teil 7: Die Vertretung des Kaufmanns HEX HGR SoSe 2016 Teil 7: Die Vertretung des Kaufmanns 1 Handelsrechtliche Vertretung des Kaufmanns Handelsrechtliche Sondervorschriften ergänzen BGB- Vertretungsregeln Grund für Sonderregelungen: Rechtssicherheit

Mehr

Kleingewerbetreibende, Kaufleute und Freiberufler

Kleingewerbetreibende, Kaufleute und Freiberufler Kleingewerbetreibende, Kaufleute und Freiberufler 2 Ob ein Unternehmer das Recht auf die Ermittlung des betrieblichen Erfolges anhand einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung hat, muss zunächst geprüft werden.

Mehr