Firmengrundsätze. 1. Kennzeichnungseignung und Unterscheidungskraft, 18 I HGB
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- Eugen Arnold
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1 Firmengrundsätze I. Grundsatz der Firmenmehrheit 1. Kennzeichnungseignung und Unterscheidungskraft, 18 I HGB a) Kennzeichnungseignung Alle Zeichen, die im Verkehr als Namen verstanden werden Bsp: Namen, Pseudonyme, Beschreibungen, Buchstabenkombinationen Nicht: Bildzeichen, (str.) b) Unterscheidungskraft Eignung, den Unternehmensträger abstrakt und generell von anderen zu unterscheiden In der Regel zu bejahen Nicht: - Gattungsmäßige Bezeichnungen ( Fettchemie, Leasing-Partner ) - Allerweltsnamen (Müller, Meier, Schulze) - str. 2. Irreführungsverbot, 18 II HGB Täuschungseignung genügt Bsp.: International bei rein lokaler Tätigkeit Finanzierung bei bloßer Vermittlung GbR mbh Wesentlichkeit Ersichtlichkeit
2 Prof. Dr. Olaf Sosnitza Vorlesung Handelsrecht Rechtsformzusatz und Haftungsbeschränkung, 19 HGB a) Rechtsformzusatz, 19 I HGB - Einzelkaufmann eingetragener Kaufmann, e. K., e. Kfm. - Offene Handelsgesellschaft Offene Handelsgesellschaft, OHG - Kommanditgesellschaft Kommanditgesellschaft, KG b) Rechtsformzusatz nach anderen Normen - Aktiengesellschaft, 4 AktG Aktiengesellschaft, AG - Kommanditgesellschaft auf Aktien, 279 AktG Kommanditgesellschaft auf Aktien, KGaA - Gesellschaft mit beschränkter Haftung, 4 GmbHG Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH - Genossenschaft, 3 GenG eingetragene Genossenschaft, eg c) Haftungsbeschränkung, 19 II HGB OHG oder KG ohne persönlich haftende natürliche Person Bsp.: GmbH & Co KG, GmbH & Co OHG, AG & Co KG, e. V. & Co KG
3 Prof. Dr. Olaf Sosnitza Vorlesung Handelsrecht II. Grundsatz der Firmenbeständigkeit Erlaubnis der Firmenfortführung 1. Bei Namensänderung, 21 HGB Bsp.: Eheschließung (vgl BGB) 2. Bei Erwerb des Handelsgeschäfts, 22 HGB a) Erwerbsformen - Dauerhaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden, 22 I, 1. Alt. HGB - Dauerhaft von Todes wegen, 22 I, 2. Alt. HGB - Vorübergehend durch Rechtsgeschäft, 22 II HGB b) Voraussetzungen - Zulässige bisherige Firma - Übertragung des Unternehmens (mindestens Kern und wesentliche Einrichtungen) - Einwilligung des bisherigen Inhabers oder dessen Erben 3. Bei Änderung im Gesellschafterbestand, 24 HGB a) Aufnahme als Gesellschafter in bestehendes Handelsgeschäft, 24 I, 1. Alt. HGB => bereits in 22 I, 1. Alt. HGB erfasst ( 19 I Nr. 2, Nr. 3 und ggf. II HGB nötig!)
4 Prof. Dr. Olaf Sosnitza Vorlesung Handelsrecht b) Wechsel im Gesellschafterbestand (Eintritt, Austritt), 24 I, 2. Alt., 3. Alt. HGB Bsp.: Die C OHG besteht aus A, B und C. Tritt C aus, bedarf die Firmenfortführung seiner Einwilligung, 24 II HGB. Treten C und B aus, geht das Geschäft von einer Personengesellschaft auf A als Einzelkaufmann über. => C OHG wäre irreführend, da nur noch A haftet => C OHG, Inhaber A e. K. (+) zulässig III. Grundsatz der Firmenunterscheidbarkeit, 30 I HGB Jede neue Firma muss sich von im Firmenbezirk bereits bestehenden und eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden (Prioritätsprinzip). - Personalfirma Bei gleichem Familiennamen Unterscheidung durch verschiedene Vornamen. Bei gleichen Vor- und Nachnamen sind (tätigkeitsbezogene) Zusätze aufzunehmen. - Sachfirma Höhere Anforderungen als bei Personalfirma
5 Prof. Dr. Olaf Sosnitza Vorlesung Handelsrecht IV. Grundsatz der Firmeneinheit Der Unternehmensträger darf für ein und dasselbe Unternehmen nur eine Firma führen ( Ein Unternehmen eine Firma ). Problem: Für mehrere Unternehmen verschieden Firmen möglich? 1. Einzelkaufmann (+) str. nur, ob er darf oder muss 2. Personen- und Kapitalgesellschaft (-) immer nur eine Firma 3. Zweigniederlassung (vgl. 13 HGB) = zwar nicht getrenntes und organisatorisch eigenständiges Unternehmen, aber so selbständig organisiert, dass sie beim Wegfall der Hauptniederlassung als eigene Hauptniederlassung fortbestehen könnte - Darf unter Firma der Hauptniederlassung betrieben werden - Zusatz möglich ( Zweigniederlassung )
6 Prof. Dr. Olaf Sosnitza Vorlesung Handelsrecht V. Grundsatz der Firmenöffentlichkeit Die Firma ist der Öffentlichkeit kundzugeben 1. Eintragung im Handelsregister - Firma und Ort der Handelsniederlassung, 29 HGB - Änderung und Verlegungen, 31 I HGB - Erlöschen, 31 II HGB - Insolvenzverfahren, 32 HGB 2. Angaben auf Geschäftsbriefen, 37a, 125a HGB (auch 80 AktG, 35a GmbHG, 25a GenG) - Firma - Rechtsformzusatz nach 19 I HGB - Ort der Handelsniederlassung - Registergericht - Handelsregisternummer
Firmenbildung. 1. Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft, 18 I, 30 HGB 2. Irreführungsverbot, 18 II HGB 3. Angabe der Rechtsform, 19 HGB
Firmenbildung Grundsätze der 18 f. HGB: 1. Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft, 18 I, 30 HGB 2. Irreführungsverbot, 18 II HGB 3. Angabe der Rechtsform, 19 HGB gemäß 37a HGB muss die Firma auf Geschäftsbriefen
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