Handels- und Gesellschaftsrecht
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- Ernst Richter
- vor 5 Jahren
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1 Handels- und Gesellschaftsrecht Einführung 1
2 Datum Zeitplan HR HR HR HR HR HR GesR GesR GesR GesR GesR GesR 6 2
3 Abschlussklausur Andere Prüfung? Teilnahmeschein? Folien und letzte Klausuren zum Download auf der Lehrstuhlhomepage 3
4 Arbeitsmaterial 1. Gesetzestexte: BGB, HGB, GmbHG dtv-texte Sammlung (zb nwb, NOMOS, Schönfelder) Gesetzestexte in der Klausur => Farbige Markierungen, Reiter, kein Text 2. Lehrbuch Justus Meyer, Wirtschaftsrecht: Handels- und Gesellschaftsrecht (Springer) 4
5 Stoffübersicht 1. Teil: Handelsrecht 1. Grundlagen 2. Unternehmer, Kaufleute und Handelsgesellschaften 3. Unternehmenspublizität 4. Kaufmännische Stellvertretung 5. Handelsgeschäfte: Allgemeines 6. Besonderheiten des Handelskaufs. 5
6 2. Teil: Gesellschaftsrecht 1. Rechtsformen im Überblick 2. Die BGB-Gesellschaft (GbR) 3. Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) 4. Die Kommanditgesellschaft (KG) 5. Die GmbH 6. Die GmbH & Co. KG 6
7 Einführung Handelsrecht Begriff und Gegenstand Sonderprivatrecht der Kaufleute HGB: Eigenständige Institute + Modifikation des BGB 1HGB (1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. (2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. 7
8 Historische Grundlagen Hochmittelalter Italien, später Hanse: Zünfte, Stadtrechte Merkantilordnungen usw. Paneuropäisches Handelsrecht Neuzeit: Nationalstaaten und Kodifikationen Frankreich - Merkantilismus: Ordonnance de commerce (1673) - unter Napoleon: Code de Commerce (1807) 8
9 Historische Grundlagen: Deutschland Partikularrecht (insb. preußisches Allgemeines Landrecht, 1794) Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch (ADHGB 1861) (ADWO 1848, Reichseinheit 1871!) Leipzig: Reichsoberhandelsgericht (1869 BOHG, 1871 ROHG, 1889 RG) BGB und HGB 1900 ab 1968: Europäisierung des Handelsrechts 9
10 Charakteristika: Entgeltlichkeit Beispiele 353 Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tag der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. 354 (1) Wer in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann dafür auch ohne Verabredung Provision und, wenn es sich um Aufbewahrung handelt, Lagergeld nach den an dem Ort üblichen Sätzen fordern. (2) Für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen kann er vom Tag der Leistung an Zinsen berechnen. 10
11 Einfachheit und Leichtigkeit des Handelsverkehrs Kehrseite: gesteigerte Sorgfaltspflichten 350 Auf eine Bürgschaft, ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis finden, sofern die Bürgschaft auf der Seite des Bürgen, das Versprechen oder das Anerkenntnis auf der Seite des Schuldners ein Handelsgeschäft ist, die Formvorschriften des 766 Satz 1 und 2, des 780 und des 781 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung. 347 (1) Wer aus einem Geschäft, das auf seiner Seite ein Handelsgeschäft ist, einem anderen zur Sorgfalt verpflichtet ist, hat für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einzustehen. 11
12 Publizität und Vertrauensschutz 9(1) Die Einsichtnahme in das Handelsregister sowie in die zum Handelsregister eingereichten Dokumente ist jedem zu Informationszwecken gestattet. 15(3) Ist eine einzutragende Tatsache unrichtig bekanntgemacht, so kann sich ein Dritter demjenigen gegenüber, in dessen Angelegenheiten die Tatsache einzutragen war, auf die bekanntgemachte Tatsache berufen, es sei denn, daß er die Unrichtigkeit kannte. 56Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen. 12
13 Internationalität Beispiele: UN-Kaufrecht INCOTERMS 13
14 Handelsrecht in der Fallbearbeitung Buchhändler K kauft bei der V-GmbH 25 Exemplare dtv: HGB. 1. Welche Rechte hat die V-GmbH, wenn K nicht zahlt? 2. Welche Rechte hat K, wenn in den Exemplaren die Seiten fehlen? 3. Welche Rechte hat K, wenn die V-GmbH nicht, wie vereinbart, am 1.4. zum Semesterstart liefert? 14
15 Handels- und Gesellschaftsrecht HR 2: Unternehmer, Kaufleute und Handelsgesellschaften 15
16 Anknüpfung: HGB Normen gelten für Kaufleute direkt oder über 343 HGB (Handelsgeschäfte) teils Geltung für alle Gewerbetreibenden ( 84 ff., 383 ff. HGB) Geltung auch für Handelsgesellschaften ( 6 HGB) inkl. Formkaufleute 16
17 Einzelkaufleute 1. Gewerbe Selbstständig (vgl. 84 I 2 HGB) Ausrichtung nach außen Planmäßig und dauerhaft Gewinnerzielungsabsicht/entgeltlich Kein freier Beruf (vgl. 1 II PartGG) 17
18 Einzelkaufleute (2) 2. Handelsgewerbe Großgewerbe / Normalgewerbe = Regelfall (vermutet) Gewerbe ist Handelsgewerbe ( 1 II HGB) Kleingewerbe (Art und Umfang: kein Erfordernis kfm. Einrichtung, z.b. Buchführung) 2 HGB Handelsgewerbe mit (freiwilliger) Eintragung Land und Forstwirtschaft ( 3 HGB): Handelsgewerbe, wenn eingetragen 18
19 Einzelkaufleute (3) 3. Betreiber Derjenige, in dessen Namen die Geschäfte geschlossen werden ( Träger des Unternehmensrisikos) Beispiele: Inhaber (auch Mdj.), KG, GmbH Irrelevant: Eigentum, Geschäftsfähigkeit, Entscheidungsgewalt 19
20 OHG/KG vs. BGB Gesellschaft 105 HGB: Betrieb eines Handelsgewerbes? (s.o.) groß/normal => OHG/KG kleingewerblich => OHG/KG, wenn Eintragung ( Kann OHG/KG ) 6 I HGB: Geltung des HGB Formkaufleute (GmbH, AG usw.) Handelsgesellschaft HGB Geltung kraft Gesetzes Unternehmensgegenstand unerheblich, 6IIHGB 20
21 Sonderfälle 5 HGB: Gewerbe + HR Eintragung, aber kein Handelsgewerbe Scheinkaufmann, OHG, GmbH usw.: Wer zurechenbar den Rechtsschein setzt, Kaufmann/ OHG/ GmbH usw. zu sein, muss sich von gutgläubigen Dritten daran festhalten lassen. 21
22 Rechtsform Anzahl Umsatz (Mio. ) Einzelunternehmer davon im HR * ? BGB Gesellschaft OHG (klass.) KG (klass.) GmbH * davon UG * AG * GmbH & Co. KG Limited usw. *9.700? Insgesamt ? Zahlen aus USt Statistik; * Zahlen: Handelsregister; gerundet 22
23 Stadt S betreibt ihre Müllabfuhr (für Einwohner) nicht kostendeckend. Gilt das HGB, wenn die Müllabfuhr (a) als Eigenbetrieb oder (b) als GmbH organisiert ist? A betreibt eine Kleinkunstbühne mit durchschnittlich drei Aufführungen pro Woche. Er selbst tritt wöchentlich einmal auf. Ist er Kaufmann? 23
24 Wer ist in den folgenden Konstellationen Betreiber des Handelsgewerbes? a) A verpachtet seinen kaufmännischen Betrieb für 10 Jahre an B. b) C und D führen ein kleingewerbliches Bäckereigeschäft im Namen ihrer minderjährigen Tochter E. c) H gründet die H-GmbH und vermietet ihr Grundstück, Fabrikhalle und Inventar. d) I hat seine Geschäfte (selbstständige Softwareentwicklung) auslaufen lassen und sich zur Ruhe gesetzt, ist aber noch im Handelsregister eingetragen. 24
25 Handels- und Gesellschaftsrecht HR 3: Unternehmenspublizität 25
26 Unternehmenspublizität Handelsregister 8ff. HGB Firma Unternehmensregister Unternehmenskennzeichen 17 ff. HGB Rechnungslegung 238 ff. HGB 26
27 Handelsregister und Unternehmensregister Öffentliches elektronisches Register (RL Hintergrund) ( 8 ff. HGB, 374 ff. FamFG, HRV) Eintragungspflichtige/ fähige Tatsachen Anmeldung ( 12 HGB) Eintragung und Bekanntmachung ( 10 HGB) Einsicht und Abruf ( 9 HGB) Unternehmensregister ( 8b, 9a HGB) 27
28 Materielle Publizität für einzutragende Tatsachen ( 15 HGB) Eintragung oder Bekanntmachung unterlassen: 15 I ( negative Publizität ) Eintragung und Bekanntmachung zutreffend: 15 II ( positive Publizität ) Bekanntmachung unrichtig: 15 III ( positive Publizität ) 28
29 Kaufmann K erteilt Schwiegertochter P Prokura. Nach mehreren riskanten Geschäften der P widerruft er die Prokura am (ohne das im HR eintragen zu lassen). P nimmt dennoch im Namen des K bei B ein Darlehen auf und lässt sich den Betrag auszahlen. Später verlangt B von K Rückzahlung. 29
30 Firma und andere Unternehmenskennzeichen Geschäftsname des Kaufmanns (der HGes) 17 HGB (Information, Goodwill) Firmenbildung (Personen /Sach /Phantasiefirmen) Kennzeichnungs und Unterscheidungskraft, 18 I HGB, vgl. 30 HGB Irreführungsverbot, 18 II HGB Rechtsformzusatz 19 HGB, 4, 5a GmbHG, 4 AktG Firmenfortführung HGB Haftung bei Firmenfortführung ( asset deal ) 30
31 25, 26 HGB Gl 488 BGB Kfm. 433 BGB Erwerber 31
32 25, 26 HGB Gl 488 BGB 26 HGB Kfm. 433 BGB 25 I 1 HGB 421, 426 BGB Erwerber 32
33 Firmenschutz 37 HGB Ergänzung: 12, 823 I BGB, 5, 15 MarkenG Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen ( 37a HGB) 125a, 177a HGB für OHG und KG, 35a GmbHG, 80 AktG Andere Unternehmenskennzeichen ( 5, 15 MarkenG) 33
34 5 MarkenG (1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt. (2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten. 34
35 15 MarkenG (1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. (2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. (3)... ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. 35
36 Handels- und Gesellschaftsrecht HR 4: Kaufmännische Stellvertretung 36
37 5. Kaufmännische Stellvertretung Tatbestand des 164 BGB Besondere kaufmännische Vollmachten und organschaftliche Vertretung Rechtsfolge Vertretungsmacht Vertreter ohne Vertretungsmacht Trennung von Anstellungsverhältnis usw. Abgrenzung: Mittelbare Stellvertretung und Handelsvertreter Konsequenzen für die Fallprüfung 37
38 Prokura Erteilung der Prokura ( 48 HGB) Weiter Umfang der Vertretungsmacht ( 49 I HGB) Keine Außenwirkung abweichender Vereinbarungen ( 50 HGB) Grenzen des Prokura-Umfangs Missbrauch der Vertretungsmacht Gesamtprokura Filialprokura Erlöschen der Prokura 168 S. 1 BGB 52 HGB Eintragung ( 53 II HGB) => 15 I HGB 38
39 Handlungsvollmacht Erteilung der Handlungsvollmacht Umfang der Handlungsvollmacht Generalhandlungsvollmacht Art-/Gattungshandlungsvollmacht Einzel-/Spezialhandlungsvollmacht Vertrauensschutz gegenüber weiteren Beschränkungen 39
40 Stellvertretung durch Ladenangestellte Tatbestand Laden eines Kaufmanns / Unternehmensträgers Anstellung Verkauf/Empfangnahme in gewöhnlichem Rahmen Gutgläubigkeit des Dritten Rechtsfolge Rechtsnatur und Prüfung der Vorschrift 40
41 Handels- und Gesellschaftsrecht HR 5: Handelsgeschäfte 41
42 Allgemeines Handelsbrauch und Handelsklauseln ( 346 HGB) Handelsbrauch, Verkehrssitte und Gewohnheitsrecht Incoterms als Beispiel für Handelsklauseln Kaufmännische AGB Einbeziehung Inhaltskontrolle 42
43 Schweigen im Handelsverkehr Geschäftsbesorgungsverträge Kaufmännische Bestätigungsschreiben Kaufmännische Bürgschaften Formfrei ( 350 HGB) Selbstschuldnerisch ( 349 HGB) 43
44 Handelskauf: Übersicht Begriff Vorrangig Verbrauchsgüterkauf UN-Kaufrecht (CISG) Die wichtigsten Modifikationen Annahmeverzug ( 373 f. HGB) Fixhandelskauf ( 376 HGB) Rügeobliegenheit ( 377 HGB) 44
45 Handelskauf: Rügeobliegenheit Bedeutung der Vorschrift in Praxis und Prüfung Voraussetzungen Beiderseitiger Handelskauf Ware abgeliefert + Mangel Untersuchung: soweit tunlich + unverzüglich Entdeckbare Mängel: Substantielle Rüge unverzüglich Verdeckte Mängel: Rüge nach Entdeckung Rechtsfolgen der Rügesäumnis 45
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