Grundkurs Handels- und Gesellschaftsrecht. Prof. Dr. Florian Jacoby Sommersemester 2018

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1 Grundkurs Handels- und Gesellschaftsrecht Sommersemester 2018

2 Gliederung der Veranstaltung 1 Einführung in die Vorlesung 2 Handelsrecht als Sonderprivatrecht 3 Gesellschaftsrecht 4 Handelsrecht - Handelsstand Folie 2

3 A. Literatur Grundkurs Handels- und Gesellschaftsrecht Studienbücher (kleine Auswahl) - Bitter Schumacher, Handelsrecht, 2. Aufl Bitter/Heim, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., Lettl, Handelsrecht, 4. Aufl Windbichler, Gesellschaftsrecht, 24. Aufl., Lettl, Fälle zum Handelsrecht, 3. Aufl Lettl, Fälle zum Gesellschaftsrecht, 3. Aufl Weller/Prütting, Handels- und Gesellschaftsrecht, 8. Aufl Großlehrbücher - Canaris, Handelsrecht, 24. Aufl K. Schmidt, Handelsrecht, 6. Aufl Flume, AT Band I/1 und I/2, 1977, K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl (Neuaufl. angek.) - Wiedemann Gesellschaftsrecht, Bd. I u. 2, 1980, 2004 Folie 3

4 B. Rechtsgrundlagen I. HGB - Erstes Buch: Handelsstand ( 4 der Vorlesung) Kaufmann Handelsregister Firma - Viertes Buch: Handelsgeschäfte ( 2 der Vorlesung) - Zweites Buch: HGB-Gesellschaften ( 3 der Vorlesung) OHG KG Stille Gesellschaft (Überblick) Folie 4

5 B. Rechtsgrundlagen II. GmbHG III. AktG IV. BGB - GmbH (Überblick - 3 der Vorlesung) - AG (Überblick - 3 der Vorlesung) - GbR ( 3 der Vorlesung) - Allgemeine zivilrechtliche Vorschriften V. ZPO ( 29 II, 38 I ZPO) VI. Internationale Übereinkommen - CISG (UN-Kaufrecht) etc. VII. Handelsbräuche VIII. AGB Folie 5

6 C. Quid pro quo? Studierende Erste Prüfung - Pflichtfachstoff - Möglichkeit Abschlussklausur Studierende Bachelor Recht und Management - Pflichtfachstoff - Möglichkeit Abschlussklausur Studierende Bachelor Recht (Nebenfach) - Wahlfach - Abschlussklausur mit Hinweis auf Nebenfach Studierende anderer Fächer Individuelle Ergänzung Folie 6

7 2 Handelsrecht als Sonderprivatrecht A. Allgemeines B. Einzelkaufmann und Gewerbebegriff, Rechnungslegung C. Modifikationen des allgemeinen Zivilrechts Folie 7

8 A. Allgemeines I. Handelsrecht als Privatrecht II. Handelsrecht als Kaufmannsrecht III. Handelsrecht als Sonderprivatrecht IV. Charakteristika des Handelsrechts Folie 8

9 I. Handelsrecht als Privatrecht Das Handelsrecht regelt Rechtsbeziehungen zwischen privaten Personen Das HGB enthält aber daneben auch öffentlichrechtliche Regelungen: - Registerrecht, 8 ff. HGB - Firmenordnungsrecht, 18 ff. HGB - Rechnungslegungspflichten, 238 ff. HGB Folie 9

10 II. Handelsrecht als Kaufmannsrecht Subjektives System, vgl. 1 ff., 343 Abs. 1 HGB: Nur wenn zumindest einer der Beteiligten Kaufmann ist, ist das HGB anwendbar. Kleingewerbetreibende seit der Handelsrechtsreform von 1998 damit grds. ausgenommen. Kritik: - International ist objektives System vorherrschend. - Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG. - Moderner Wirtschaftsverkehr erfordert Außenprivatrecht von Unternehmen. Folie 10

11 III. Handelsrecht als Sonderprivatrecht Anwendungsvorrang gegenüber dem allgemeinen Zivilrecht, Art. 2 Abs. 1 EGHGB Ausnahme- und Ergänzungscharakter, kaum eigene Anspruchsgrundlagen in HGB Folie 11

12 IV. Charakteristika des Handelsrechts 1. Schnelle Abwicklung 2. Gesteigerte Professionalität und Entgeltlichkeit 3. Schutz des Rechtsverkehrs 4. Geringere Schutzbedürftigkeit der Kaufleute 5. Besondere Vertragstypen Folie 12

13 Beispiel 1 Schnelle Abwicklung Autohändler A e. K. kauft von seinem Großhändler G GmbH für sein Geschäft 100 mobile Navigationssysteme. Nach einem Vierteljahr stellt er fest, dass einige der Geräte defekte Akkus aufweisen. Kann er nach erfolgloser Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten, obwohl der Defekt der Akkus schon bei Übergabe erkennbar war? Folie 13

14 Lösung Beispiel 1 Zwar eröffnet ihm grds. 437 Nr. 2, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 323 Abs. 1 BGB ein Rücktrittsrecht, dieses ist jedoch nach 377 HGB ausgeschlossen. Folie 14

15 Beispiel 2 Gesteigerte Professionalität und Entgeltlichkeit A ist ein wenig ungehalten ob der defekten Geräte und verweigert die Zahlung. G verlangt Zahlung von Zinsen ab Fälligkeit. A meint, nach Studium der 286, 288 BGB, erst ab Verzug Zinsen entrichten zu müssen. Hat er damit Recht? Folie 15

16 Lösung Beispiel S. 1 HGB Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Folie 16

17 Beispiel 3 Schutz des Rechtsverkehrs Schutz des Rechtsverkehrs A hat auf seinem Gelände einen Opel Zafira stehen, den sein Kunde J zur Wertschätzung gebracht hat. A veräußert den PKW zu einem günstigen Preis im eigenen Namen an Käufer K und übergibt diesem den KfZ-Brief, der allerdings J als Halter des Wagens ausweist. Ist K Eigentümer des Fahrzeugs? Folie 17

18 Lösung Beispiel 3 Ein Eigentumserwerb nach 929 S. 1 BGB scheidet am mangelnden Eigentum des A oder an einer fehlenden Verfügungsermächtigung nach 185 Abs. 1 BGB. Auch ein gutgläubiger Erwerb nach 929 S. 1, 932 Abs. 1 S.1 BGB scheidet aus, da der KfZ-Brief J als Halter auswies. Die mangelnde Berechtigung des A wird aber nach 929, 932 Abs. 1 S. 1 BGB, 366 Abs. 1 HGB überwunden, denn diese Vorschrift schützt auch den guten Glauben an die Verfügungsbefugnis des Veräußernden. Demnach ist K Eigentümer geworden. Folie 18

19 Beispiel 4 Geringere Schutzbedürftigkeit der Kaufleute Die Pechsträhne des A will nicht abreißen: Der Geschäftspartner P des A hatte bei der Bank B einen Kredit aufgenommen, für den sich A telefonisch im Rahmen seines Handelsgeschäftes verbürgt hatte. Nun kann P seine Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen. B verlangt Zahlung von A. A ist der Meinung, gemäß 125 S S. 1 BGB sei der Bürgschaftsvertrag formunwirksam. Folie 19

20 Lösung Beispiel HGB Auf eine Bürgschaft, finden, sofern die Bürgschaft auf der Seite des Bürgen, ein Handelsgeschäft ist, die Formvorschriften des 766 Satz 1 und 2, des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung. Folie 20

21 Besondere Vertragstypen Handelsvertreter, 84 ff. HGB Kommissionär, 383 ff. HGB Frachtführer, 407 ff. HGB Spediteur, 453 ff. HGB Folie 21

2 Handelsrecht als Sonderprivatrecht. C. Modifikationen des allgemeinen Zivilrechts

2 Handelsrecht als Sonderprivatrecht. C. Modifikationen des allgemeinen Zivilrechts 2 Handelsrecht als Sonderprivatrecht A. Allgemeines B. Einzelkaufmann und Gewerbebegriff, Rechnungslegung C. Modifikationen des allgemeinen Zivilrechts Folie 7 A. Allgemeines I. Handelsrecht als Privatrecht

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