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1 Saarbrücken, den Besprechung: 2. Übungsklausur auf Examensniveau

2 I. Zulässigkeit des Einspruchs des A 1. Auslegung des Begehrens des A Widerspruch auszulegen nach 133 BGB analog Welcher Bescheid soll angegriffen werden? Bindungswirkung des Grundlagenbescheids für den Folgebescheid nach 182 I 1 AO 351 II AO falsche Bezeichnung des Einspruchs nach 357 I 3 AO unschädlich 2

3 2. Statthaftigkeit des Einspruchs 347 I 1 AO Legaldefinition in Abs Beschwer / Einspruchsbefugnis, 350 AO P: festgesetzte Höhe der Einkünfte korrekt Qualifikation der Einkünfte als gewerblich führt zur Gewerbesteuerpflicht nach 2 I 1 GewStG Zur Steuerverstrickung des Grundstücks Beschwer grds. (+) A als Geschäftsführer auch nach 352 I Nr. 1 AO einspruchsbefugt 3

4 4. Form und Frist 357 I 1 AO Schriftform (+) 355 I 1 AO Monatsfrist nach Bekanntgabe Zur Post gegeben II Nr. 1 AO Dreitagesfiktion Bekanntgabe grds III AO nach BFH anwendbar Bekanntgabe daher Fristende Fristberechnung über 108 I AO, 187 ff. BGB Einspruch am daher nicht verfristet 4

5 II. Begründetheit des Einspruchs 1. Rechtsgrundlage 179 i.v.m. 180 I 1 Nr. 2 lit. a AO 2. Formelle Rechtmäßigkeit Zuständigkeit Sachliche Zuständigkeit: 16 AO, 17 II 1 FVG Örtliche Zuständigkeit: 18 I Nr. 2 oder 4 AO? 5

6 2. Formelle Rechtmäßigkeit Verfahren Fehlende Anhörung als Problem: 91 I 1 AO ABER: 91 II Nr. 3 AO, Ausgestaltung als Soll-Vorschrift, Heilung des Fehlers nach 126 I Nr. 3 AO 2. Formelle Rechtmäßigkeit Form 181 I 1 i.v.m. 157 I, 121 I AO Schriftform und Begründung (+) 6

7 3. Materielle Rechtmäßigkeit Positiv- Merkmale Negativ- Merkmale 15 I 1 Nr I 1 Nr. 1 Ausgangspunkt: 21 III EStG Selbstständig Nachhaltig Gewinnerzielungsabsicht 15 II EStG Betätigung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr Keine Land- und Forstwirtschaft Keine freiberufliche Tätigkeit Keine private Vermögensverwaltung 7

8 Argumente: Umfang der Vermietungstätigkeit unerheblich Nebenleistungen, die über übliche Vermietungstätigkeit hinausgehen Üblich = jeweilige artspezifische Besonderheiten des Vermietungsobjekts zu beachten Hier: Einkaufszentrum erfordert Mindestmaß an einheitlicher Infrastruktur i.erg. Originär gewerbliche Tätigkeit (-) (a.a. vertretbar) 8

9 Gewerbliche Prägung nach 15 III Nr. 2 EStG A und E-GmbH zur Geschäftsführung befugt, daher (-) Infektionswirkung nach 15 III Nr. 1 EStG Werbemaßnahmen als getrennte gewerbliche Tätigkeit, die abfärbt? Nach o.g. Argumentation aber untrennbar verbunden, daher (-) i.erg. keine gewerblichen Einkünfte, womit Bescheid materiell rechtswidrig! Subj. Rechtsverletzung: Art. 3 I, 2 I GG (+) Einspruch des A ist zulässig und begründet 9

10 Teil B Einkünfte der E I. Persönliche Steuerpflicht 1 I EStG, 8 AO unbeschränkt steuerpflichtig II. Veranlagungsform Einzelveranlagung nach 25 I EStG, da die Ehegatten getrennt leben ( 26 I 1 Nr. 2 EStG) III. Sachliche Steuerpflicht 1. Einkünftequalifikation Hier: unproblematisch Gewerbebetrieb nach 2 I 1 Nr. 2, 15 I 1 Nr. 1 EStG 10

11 2. Einkunftsermittlungsart Gewinneinkunftsart gemäß 2 II 1 Nr. 1 EStG Gewinnermittlung nach 4 ff. EStG abhängig von Buchführungspflicht Derivativ nach 140 AO (+), wenn Handelsgewerbe i.s.v. 1 I HGB hier: kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb, d.h. Handelsgewerbe (-) Originär nach 141 AO hier (-), da Schwellenwerte nicht erreicht Wegen fehlender Buchführungspflicht Gewinnermittlung nach 4 III EStG 11

12 3. Einkünfteermittlung / Geschäftsvorfälle Ausgangspunkt: laut Sachverhalt Ladentheke: gwg nach 6 II 1 (+) ab Hier alte Rechtslage maßgeblich ( 52 XII 4): gwg nach 6 II 1 (-) AfA: 650 : 6 = 108,33, allerdings Nutzung erst ab 1.2., daher nur 11/12: 99,30 abziehbar Sammelposten nach 6 IIa: 650 : 5 = 130 Sammelposten wäre günstiger als AfA ABER: Bildung des Sammelpostens nur für alle WG einheitlich möglich, 6 IIa 5 12

13 3. Einkünfteermittlung / Geschäftsvorfälle Regale: gwg nach 6 II 1 (+), d.h. 200 sofort abziehbar Sammelposten nach 6 IIa: 200 : 5 = 40 insgesamt Sammelposten daher 170 (zusammen mit Ladentheke) daher ungünstiger als AfA für Theke und Sofortabzug für Regale 13

14 3. Einkünfteermittlung / Geschäftsvorfälle Geschenke: Kundengeschenke sind Betriebsausgaben nach 4 IV Abzugsverbot nach 4 V 1 Nr. 1 (-), da < 35 Geschenk an Nichte ist Entnahme, die nach 6 I Nr. 4 Satz 1 EStG mit Teilwert (= 35 ) bewertet wird Hinzurechnung als fiktive BE 14

15 3. Einkünfteermittlung / Geschäftsvorfälle Betriebsmittelkredit: Zufluss der Darlehensvaluta ist erfolgsneutral, da Verbindlichkeit in gleicher Höhe Schuldzinsen = Aufwand für Erhalt des Kredits, daher unproblematisch 4 IV EStG Disagio/Damnum = Aufwand für Erhalt des Kredits, fiktive Betriebsausgabe? grds. (+) Problem: 11 II 3 EStG verlangt Verteilung auf mehrere Veranlagungszeiträume ABER: 11 II 4 EStG Ausnahme für marktübliches Disagio 15

16 3. Einkünfteermittlung / Geschäftsvorfälle Verpflegungsmehraufwand und Übernachtung: Übernachtung betrieblich veranlasst, 4 IV EStG 4 V 1 Nr. 6a Hs. 2 i.v.m. 9 I 3 Nr. 5a (-) Abendessen: 4 V 1 Nr. 2? (-), da kein Geschäftsessen 4 V 1 Nr. 5 als Spezialregelung für Verpflegungsmehraufwand Verweis auf 9 Abs. 4a: Pauschale von je 12 für Anreise- und Abreisetag 16

17 3. Einkünfteermittlung / Geschäftsvorfälle Duftlampen: Zuflussprinzip nach 11 I 1 EStG, danach Zufluss erst 2017 Einmaliger Verkauf auch keine widerkehrende Einnahme i.s.v. Satz 2 Zufluss erst 2017, keine Berücksichtigung in

18 3. Geschäftsvorfälle Barentnahme: Entnehmen der 200 aus der Kasse als Entnahme? fiktive Betriebseinnahme ABER: Einnahme wurde bereits im Zeitpunkt des Zuflusses erfasst Daher keine Gewinnauswirkung 18

19 Habt ihr noch Fragen? 19

20 Vielen Dank für Eure Aufmerksamkeit.

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