Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2013/2014

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2013/2014"

Transkript

1 Fall 2a Nach Abschluss der Ausbildung zum staatlich geprüften Maschinenbautechniker arbeitete der polnische Staatsangehörige T zunächst fünf Jahre als Sachbearbeiter für technische Beschreibungen von Betriebsanlagen. Nach einem Arbeitgeberwechsel folgte eine sechsmonatige Ausbildung zum technischen Redakteur. T, der seit seinem 10. Lebensjahr in Bochum wohnt, wurde Abteilungsleiter für Betriebs -und Anlagendokumentation. Dazu gehörte insbesondere die Aufgabe, ein Systemhandbuch für Maschinenanlagen zu erstellen sowie Mitarbeiter zu technischen Redakteuren auszubilden. Nach dem Besuch zahlreicher Fortbildungsveranstaltungen machte T sich selbständig. Seitdem er selbständig ist, entwirft und erstellt er Handbücher, Montage-, Betriebsund Reparaturanleitungen sowie Schulungsunterlagen. Dabei arbeitet T mit den Ingenieuren seiner Auftraggeber zusammen und gibt diesen überwiegend fachliche Anleitungen. Mit dieser Tätigkeit als technischer Redakteur erwirtschaftet T nunmehr seit mehreren Jahren erhebliche Einkünfte, so auch im Jahr 2010 in Höhe von Wie ist der Fall für T im VZ 2010 einkommensteuerrechtlich zu behandeln? 1

2 Lösungsskizze Fall 2a: (in Anlehnung an BFH v IV R 4/01, BStBl. II 2002, 475) A. Subjektive Steuerpflicht des T Unbeschränkte Steuerpflicht des T gemäß 1 Abs.1 S. 1 EStG? Wohnsitz ( 8 AO) oder gewöhnlicher Aufenthalt ( 9 AO) im Inland? (+), T wohnt seit seinem 10. Lebensjahr in Bochum, so auch im VZ Aufgrund seines inländischen Wohnsitzes (Bochum) ist T gemäß 1 Abs. 1 S. 1 EStG mit seinem gesamten Welteinkommen unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Seine polnische Staatsangehörigkeit ändert daran nichts! B. Objektive Steuerpflicht I. Einkünftequalifikation (Nennen die die Tätigkeit, aus der möglicherweise steuerpflichtige Einkünfte erzielt werden [insb. um bei umfangreicheren Fällen die Lösung gut nachvollziehbar zu strukturieren], hier: ) Einkünfte des T als technischer Redakteur In Betracht kommen Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG oder Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Zitieren Sie bitte unbedingt so genau wie möglich, inkl. Absatz, Satz, ggf. Nummer und Halbsatz)? 2

3 Beachte! Steuerliche Relevanz der Abgrenzung von Einkünften aus selbständiger Arbeit zu gewerblichen Einkünften: Vorentscheidung für die Gewerbesteuer, vgl. 2 Abs. 1 S.1 u. 2 GewStG, aber beachte auch 35 EStG (dazu mehr im Unternehmensteuerrecht) Auswirkungen auf die Gewinnermittlungsart: Während Gewerbetreibende i.d.r. buchführungspflichtig und dann zur Bilanzierung (Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich) verpflichtet sind (vgl. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG), steht selbständig Tätigen mangels Buchführungspflicht grds. ein Wahlrecht zwischen einer Gewinnermittlung durch Bilanzierung ( 4 Abs. 1 EStG) oder durch Überschussrechnung ( 4 Abs. 3 EStG) zu. (In der Abgrenzung der möglichen Einkunftsarten [ 15 oder 18 EStG?] liegt der Schwerpunkt dieses Falls! Hier ist eine umfangreiche Argumentation gefragt. Arbeiten Sie bei der Erstellung der Lösung mit den Angaben im Sachverhalt.) Prüfung von 18 EStG ( 15 Abs. 2 EStG beschreibt, was ein Gewerbebetrieb ist. 15 Abs. 2 S. 1 letzter Hs. EStG besagt, dass ein Gewerbebetrieb nur vorliegt, sofern nicht ein freier Beruf oder eine andere selbständige Arbeit also eine i.s.d. 18 EStG - ausgeübt wird. Sofern also die Tätigkeit des T eine solche i.s.d. 18 EStG ist, ist sie nicht gewerblich. Daher wird hier zunächst vorrangig 18 EStG geprüft.): In Betracht kommen Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit gemäß 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Auch die Qualifikation einer Tätigkeit als selbständige Arbeit erfordert grds. die vier positiven Merkmale des Gewerbebetriebs (i.s.d. 15 Abs. 2 EStG, vgl. BFH v I R 54/93, BStBl. II 1994, 864): 3

4 Vier gleiche Merkmale bei 15 und 18 EStG (Wacker, in: Schmidt EStG Tz.11-32, 18 EStG Tz.5): 1) Selbständigkeit: Abgrenzung ggü. Nichtselbständiger Tätigkeit gem. 19 EStG (Arbeitnehmertypusbegriff), hingegen Selbständigkeit insb. bei Unternehmerrisiko und Unternehmerinitiative. Gesamtbild der Verhältnisse maßgeblich. 2) Nachhaltigkeit: grds. auf Wiederholung angelegt, abweichend von 15 Abs. 2 EStG bei 18 EStG auch bei vorrübergehender Tätigkeit (vgl. 18 Abs. 2 EStG), nicht jedoch bei nur gelegentlicher Tätigkeit. 3) Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr: Auftreten am allgemeinen Markt über den privaten Bereich hinaus gegen Entgelt und für Dritte erkennbar. 4) Gewinnerzielungsabsicht: auf die Erzielung positiver Einkünfte gerichtet (Abgrenzung zur Liebhaberei- vgl. Totalgewinn-Ergebnisprognose), mindestens Nebenzweck (vgl. 15 Abs. 2 S. 3, 18 Abs. 4 S. 2 EStG. Vom Gewerbebetrieb abweichendes Merkmal bei 18 EStG: Tätigkeit i.s.d. 18 EStG unterscheidet sich dadurch, dass der Einsatz von Kapital ggü. geistiger Arbeit in den Hintergrund gerät (Wacker, in: Schmidt EStG Tz. 6). Charakteristisch und erforderlich ist persönliche Arbeitsleistung des Berufsträgers, statt Erbringung einer Betriebsleistung. Zusätzliches Abgrenzungskriterium ist, dass die freiberufliche oder selbständige Tätigkeit in 18 EStG aufgeführt ist. 1. Schriftstellerische Tätigkeit Möglicherweise könnte T (ganz oder teilweise) dadurch freiberufliche Einkünfte erzielt haben, dass er wissenschaftlich, künstlerisch, schriftstellerisch, unterrichtend oder erzieherisch i. S. des 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG tätig geworden ist. In Betracht kommt vorliegend wohl eine schriftstellerische Tätigkeit. 4

5 Schriftstellerisch tätig wird nach der Rechtsprechung des BFH derjenige Steuerpflichtige, der eigene Gedanken mit den Mitteln der Sprache schriftlich für die Öffentlichkeit niederlegt. An die Voraussetzung, dass eigene Gedanken ausgedrückt werden, sind dabei keine besonderen Anforderungen zu stellen. BFH v IV R 4/01, BStBl. 2002, 475, 477: Das Verfassen von Anleitungen zum Umgang mit technischen Geräten ist eine schriftstellerische Tätigkeit, wenn der auf der Grundlage mitgeteilter Daten erstellte Text als eine eigenständige gedankliche Leistung des Autors erscheint. Es kommt für die Beurteilung einer schriftstellerischen Tätigkeit also letztlich auf folgende Unterscheidung an: Hat der Steuerpflichtige bei Erstellung seiner Anleitungen in den Texten eigene Gedanken ausgedrückt? (+), z.b. wenn der Stpfl. für die Erstellung von Bedienungsanleitungen lediglich Daten aus der Konstruktion des Auftraggebers erhält, die er eigenständig um weitere für die Bedienung wichtige Aspekte/Daten ergänzen muss, um dann anhand der Datensammlung eine Bedienungsanleitung zu entwerfen. oder Ist eine bloße redaktionelle Leistung des Steuerpflichtigen anzunehmen? (+), z.b. wenn die in der Beschreibung des Geräts oder seiner Handhabung liegende gedankliche Leistung bereits vom Auftraggeber des Stpfl. erbracht worden ist, so dass der Stpfl. diese nur noch redaktionell bearbeiten muss. Hier wohl eigenständige gedankliche Leistung des T (Sachverhalt müsste in der Klausur dazu noch nähere Angaben enthalten, sodass hier beide Ansichten vertreten werden können, wichtig ist nur, dass Sie Ihre Lösung argumentativ begründen.). 2. Katalogberuf i.s. des 18 Abs.1 Nr. 1 S. 2 EStG? (-), insb. kein Ingenieur 3. Ähnlicher Beruf? 5

6 ( 18 Abs.1 Nr. 1 S. 2 EStG zählt die Katalogberufe zwar abschließend auf, enthält am Ende jedoch eine Öffnungsklausel, wonach auch die selbständige Berufstätigkeit den Katalogberufen ähnlicher Berufe zur freiberuflichen Tätigkeit i.s. des 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehört.) Die von T ausgeübte Tätigkeit als technischer Redakteur könnte dem Katalogberuf des Ingenieurs ähnlich sein. Voraussetzungen für die Annahme eines einem Katalogberuf ähnlichen Berufs: Der als ähnlicher Beruf in Betracht kommende Beruf muss mit einem Katalogberuf in wesentlichen Punkten vergleichbar sein. Dazu gehört die Vergleichbarkeit der Ausbildung und der beruflichen Tätigkeit (hinsichtlich Tiefe und Breite). Maßgeblich ist ein wertender Vergleich unter Berücksichtigung des Gesamtbildes. Dabei ist auch entscheidend, dass die persönliche Arbeitsleistung des Berufsträgers im Vordergrund steht, und nicht in erster Linie der Einsatz von Kapital (Letzteres ist vielmehr Indiz für gewerbliche Einkünfte i.s. des 15 EStG)! a) Vergleichbarkeit der Ausbildung des T mit der eines Ingenieurs: Ingenieur: Absolvent einer (Fach-) Hochschule mit Diplom/Graduierung (Hochschule/FH). Ist die gesamte Vorbildung des T im Hinblick auf die Tiefe und Breite mit einem solchen Studium vergleichbar? o Mögliche Kriterien: Erwerb theoretischer Kenntnisse durch erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen; Wissensprüfung durch einen Sachverständigen; Vergleichbarer Schwierigkeitsgrad geleisteter praktischer Arbeiten. Hier: o (Erst-) Ausbildung zum staatlich geprüften Maschinenbautechniker. o Stetige Weiterentwicklung und Neuerwerb von Fachwissen: Ausbildung (Weiterbildung) zum technischen Redakteur ; 6

7 Abteilungsleitertätigkeit Ausbildertätigkeit Berücksichtigung des Gesamtbildes: Fortbildungen, breit angelegte Fachkenntnisse, jahrelange Berufserfahrung sowie Vermittlung von Fachwissen durch Ausbildertätigkeit. Zwischenergebnis: Vorbildungsstand auf Augenhöhe mit Ingenieuren! Vergleichbarkeit der Ausbildung mit der eines Ingenieurs ist gegeben! (Anderes Ergebnis ist mit entsprechender Begründung vertretbar.) b) Vergleichbarkeit der beruflichen Tätigkeit des T mit der eines Ingenieurs: Liegt der Tätigkeit des T ein mit der Ingenieurstätigkeit vergleichbarer Schwierigkeitsgrad zugrunde? Ist der Schwerpunkt seiner Tätigkeit mit der Tätigkeit eines Ingenieurs vergleichbar? Das eigenständige Verfassen fachspezifischer Texte (Handbücher, Montage-, Betriebs- und Reparaturanleitungen sowie Schulungsunterlagen) erfordert breit angelegtes Fachwissen. T arbeitet mit den Ingenieuren seiner Auftraggeber zusammen und gibt diesen überwiegend fachliche Anleitungen. Dies zeugt zumindest von einer gleichartigen Qualifikation seiner Tätigkeit. Tätigkeit auf Augenhöhe mit Ingenieuren! Bei der Tätigkeit des T als technischer Redakteur handelt es sich demnach um einen dem Katalogberuf Ingenieur ähnlichen Beruf. Zwischenergebnis: T erzielt Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG, zumal er seine Tätigkeit auch selbständig, nachhaltig (vgl. im Übrigen auch 18 Abs. 2 EStG) und mit Gewinnerzielungsabsicht ausübt, und seine Tätigkeit zudem als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr angesehen werden kann (vgl. 15 Abs. 2 EStG). Anderes Ergebnis ist mit entsprechender Begründung vertretbar, dann lägen hier (mangels selbständiger Tätigkeit) Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG vor. II. Einkünftequantifikation 1. Einkünfteermittlungsart 7

8 Wenn Einkünfte aus 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG angenommen (s.o.): Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit sind Gewinneinkünfte, 2 Abs. 2 S.1 Nr. 1 EStG. Als Freiberufler steht dem T ein Wahlrecht zu. Er kann seinen Gewinn entweder durch Betriebsvermögensvergleich ( 4 Abs.1 EStG) oder im Wege der Überschussrechnung (Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, 4 Abs. 3 EStG) ermitteln. Dass T freiwillig Bücher führt, ist nicht ersichtlich. ODER Wenn der Bearbeiter bei der Lösung des Falles Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit gemäß 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG annehmen sollte, ergibt sich im Hinblick auf die Einkünfteermittlung Folgendes: (1) bei gesetzlicher Buchführungspflicht (abgeleitete oder originäre): Betriebsvermögensvergleich ( 4 Abs.1, 5 Abs. 1 EStG) Bilanzierung Abgeleitete Buchführungspflicht, 140 AO i.v.m. HGB, setzt gemäß 238 Abs.1 S. 1 HGB Kaufmannseigenschaft voraus. Nach 1 Abs. 1 HGB ist Kaufmann, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Handelsgewerbe ist gemäß 1 Abs. 2 HGB jeder Gewerbebetrieb, dessen Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Hier hat T einerseits erhebliche Einkünfte, andererseits jedoch weder Angestellte noch komplexe Geschäftsvorfälle Bei entsprechender Argumentation ist im Hinblick auf die Kaufmanneigenschaft des T jedes Ergebnis vertretbar! Originäre Buchführungspflicht, 141 AO, knüpft an Umsatz- und Gewinngrenzen an. Im Fall fehlt aber bereits die nach 141 Abs. 2 1 AO erforderliche Mitteilung der Finanzbehörde Somit käme eine originäre Buchführungspflicht vorliegend nicht in Betracht! 8

9 (2) Wenn eine gesetzliche Buchführungspflicht also nicht besteht, hat T auch bei der Erzielung von gewerblichen Einkünften gemäß 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ein Wahlrecht zwischen einer Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ( 4 Abs.1, 5 Abs.1 EStG) und Überschussrechnung ( 4 Abs.3 EStG). 2. Einkünfteermittlung T hat im VZ 2010 einen Gewinn in Höhe von erzielt. Literatur und Rechtsprechung zu 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG und insbesondere zum ähnlichen Beruf und Abgrenzung 15 und 18 EStG: Hey, in: Tipke/Lang, Steuerrecht 21, 8 Tz. 413 ff., 423 ff. Birk, Steuerrecht, 16. Auflage 2013, Tz. 695ff. 702, 731 ff. Wacker, in: Schmidt, EStG 31, 18 Tz ; BFH BStBl. II 2002, 149; 2002, 768; 2003, 27; 2004, 989; 2008, 54 (Abgrenzung 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2-15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG); BFH/NV 2006, 505; 2006, 1270; 2007, 2091; BMF v IV B 2-S /04, BStBl. I 2004,

Arbeitsgemeinschaft im Steuerrecht Wintersemester 2010/2011 Fall 1

Arbeitsgemeinschaft im Steuerrecht Wintersemester 2010/2011 Fall 1 Fall 1 Nach Abschluss der Ausbildung zum staatlich geprüften Maschinenbautechniker arbeitete der polnische Staatsangehörige T zunächst fünf Jahre als Sachbearbeiter für technische Beschreibungen von Betriebsanlagen.

Mehr

Lösungsskizze zur 2. Klausur EinkommensteuerR vom

Lösungsskizze zur 2. Klausur EinkommensteuerR vom Lösungsskizze zur 2. Klausur EinkommensteuerR vom 27.11.2013 Vorab: Die Klausur behandelt schwerpunktmäßig die Abgrenzung von Einkünften auf der Ebene der Einkünftequalifizierung. Sie knüpft in Ansehung

Mehr

Steuerliche Gewinnermittlung

Steuerliche Gewinnermittlung Betriebsvermögensvergleich i.s.v. 5 I EStG Pflicht: Gewerbetreibende (stl. Begriff), die aufgrund gesetzlicher Vorschrift verpflichtet sind, Bücher zu führen und regel- mäßig Abschlüsse zu machen (insbesondere

Mehr

Übungen im Steuerrecht

Übungen im Steuerrecht Saarbrücken, den Fälle zum Einkommensteuerrecht Grobes Prüfungsschema Subjektive Steuerpflicht: unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht ( 1 EStG) Unbeschränkte Steuerpflicht: Regelfall bei der einkommensteuerrechtlichen

Mehr

Gewinnermittlung und Gewinnermittlungspolitik

Gewinnermittlung und Gewinnermittlungspolitik Übung zu Gewinnermittlung und Gewinnermittlungspolitik Lösung zu den Übungsaufgaben 1-5 Ansprechpartner: Dipl.-Kfm. Carsten Schelkmann Dipl.-Kfm. Alexander Weitz Raum: WST-C.11.13 Raum: WST-B.11.04 Sprechstunde:

Mehr

Übungen im Steuerrecht

Übungen im Steuerrecht Saarbrücken, den 26.10.2017 Einstiegsfälle zum Einkommensteuerrecht Grobes Prüfungsschema Subjektive Steuerpflicht: unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht ( 1 EStG) Unbeschränkte Steuerpflicht: Regelfall

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2016/2017. Beispiel für den Aufbau einer Falllösung im Einkommensteuerrecht:

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2016/2017. Beispiel für den Aufbau einer Falllösung im Einkommensteuerrecht: Beispiel für den Aufbau einer Falllösung im Einkommensteuerrecht: Einkommensteuerpflicht des X (Kurzübersicht): A. Subjektive Steuerpflicht ( 1 Abs. 1-4 ) B. Objektive Steuerpflicht I. qualifikation (

Mehr

Übungen im Steuerrecht

Übungen im Steuerrecht Saarbrücken, den Einstiegsfälle zum Einkommensteuerrecht Einkommensteuererklärung Freiwillige Abgabe regelmäßig bei Studenten ( 56 EStDV) Steuererklärungen als Mittel, sich gezahlte Steuern zurückzuholen

Mehr

Fall 4. Wie ist der Sachverhalt einkommen- und körperschaftsteuerlich zu würdigen?

Fall 4. Wie ist der Sachverhalt einkommen- und körperschaftsteuerlich zu würdigen? Fall 4 A betreibt ein Bauunternehmen. Im Jahr 2010 erzielt er einen Gewinn von 1,5 Millionen EUR. Ermittelt hat er diesen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Um an lukrative Aufträge heranzukommen,

Mehr

Einkommensteuer Gewinneinkünfte gem. 13, 15, 18 EStG

Einkommensteuer Gewinneinkünfte gem. 13, 15, 18 EStG Skript zum Online-Training Einkommensteuer Gewinneinkünfte gem. 13, 15, 18 EStG Rechtsstand: Januar 2019 In Kooperation mit Inhalt 1 Lernziele... 1 2 Überblick... 2 3 Gewinnermittlung & Buchführung...

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2013/2014

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2013/2014 Fall 3 F lebt in Bochum und ist zu 20% an der C-GmbH mit Sitz in Bochum beteiligt. Die Anteile hat sie im Juli 2010 erworben. Die C-GmbH beschließt Ende 2010 eine Gewinnausschüttung in Höhe von 2.000.000,

Mehr

Lösungsskizze Abschlussklausur Einkommensteuerrecht WS 2007/08 - Kein Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit -

Lösungsskizze Abschlussklausur Einkommensteuerrecht WS 2007/08 - Kein Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit - 1 Lösungsskizze Abschlussklausur Einkommensteuerrecht WS 2007/08 - Kein Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit - Vorbemerkung: Die Arbeit besteht aus 3 Schwerpunkten: die Abgrenzung zwischen gewerblicher

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2016/2017

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2016/2017 Fall 7 F lebt in Bochum und ist zu 20% an der C-GmbH mit Sitz in Bochum beteiligt. Die Anteile hat sie im Juli 2015 erworben. Die C-GmbH beschließt Ende 2015 eine Gewinnausschüttung in Höhe von 2.000.000,

Mehr

(FH Hof ; BWL ; Prof. Dr. Eigenstetter WS 2002/03 ; 1. ALLGEMEINE GRUNDLAGEN ganz allgemein 2

(FH Hof ; BWL ; Prof. Dr. Eigenstetter WS 2002/03 ;  1. ALLGEMEINE GRUNDLAGEN ganz allgemein 2 Einkommensteuer (FH Hof ; BWL ; Prof. Dr. Eigenstetter WS 2002/03 ; http://www.tobiasott.de) 1. ALLGEMEINE GRUNDLAGEN 2 1.1 ganz allgemein 2 1.2 Gewinneinkünfte 2 Abs.2 Nr.1 EStG 2 1.2 Überschusseinkünfte

Mehr

HGR für WiWis Wiederholung: Kaufmannsbegriff. Wiss. Mit. Tobias von Bressensdorf

HGR für WiWis Wiederholung: Kaufmannsbegriff. Wiss. Mit. Tobias von Bressensdorf HGR für WiWis Wiederholung: Kaufmannsbegriff Wiss. Mit. Tobias von Bressensdorf Fall 1 Wirtschaftsprüfer W beschäftigt in seiner Kanzlei mehrere Dutzend Mitarbeiter und erzielt einen erheblichen Jahresumsatz.

Mehr

Übungen im Steuerrecht

Übungen im Steuerrecht Saarbrücken, den Besprechung: 2. Übungsklausur auf Examensniveau I. Zulässigkeit des Einspruchs des A 1. Auslegung des Begehrens des A Widerspruch auszulegen nach 133 BGB analog Welcher Bescheid soll angegriffen

Mehr

Aufgabe 1. Übungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB

Aufgabe 1. Übungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB Aufgabe 1 Der deutsche Staatsangehörige Adalbert lebt seit Jahren in Dänemark. Er betreibt in Tönning (Schleswig-Holstein) einen Gewerbebetrieb. Aus diesem Betrieb hat er im Jahr 2008 einen Gewinn i. H.

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im Steuerrecht Wintersemester 2016/2017

Arbeitsgemeinschaft im Steuerrecht Wintersemester 2016/2017 Fall 5 A ist wohnhaft in Dortmund, wo er eine Fahrschule betreibt (Nettoeinkünfte im Jahr 2015: 100.000 ). A ist seit zwei Jahren geschieden. Seine Exfrau E lebt in Frankfurt am Main. In seinem Einfamilienhaus

Mehr

Aufbau einer Falllösung im Einkommensteuerrecht - unter besonderer Berücksichtigung der Einkünfte aus einer Mitunternehmerschaft

Aufbau einer Falllösung im Einkommensteuerrecht - unter besonderer Berücksichtigung der Einkünfte aus einer Mitunternehmerschaft Aufbau einer Falllösung im Einkommensteuerrecht - unter besonderer Berücksichtigung der Einkünfte aus einer Mitunternehmerschaft Fall: X und Y sind Gesellschafter einer Personengesellschaft: PersGes Transparenzprinzip

Mehr

1. Vergleichbarkeit der ausgeübten Tätigkeit

1. Vergleichbarkeit der ausgeübten Tätigkeit BMF 22. 10. 2004 IV B 2 - S 2246-3/04 BStBl 2004 I S. 1030 Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit ( 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG); Heil-, Heilhilfsberufe Bezug: BMF-Schreiben vom 3. März 2003 - IV A 6 - S 2246-8/03

Mehr

Lösungsskizze zur 3. Klausur im Unternehmensteuerrecht vom Wiss. Mit. Dominik Ortwald

Lösungsskizze zur 3. Klausur im Unternehmensteuerrecht vom Wiss. Mit. Dominik Ortwald Lösungsskizze zur 3. Klausur im Unternehmensteuerrecht vom 01.07.2016 Wiss. Mit. Dominik Ortwald A. Einkommensteuerliche Behandlung bei der C1-C4 Vorbemerkung: C1-C4 können zusammen geprüft werden. I.

Mehr

- auch in 07 begründet L keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, da sie sich nur an den Wochenenden dort aufhält - im August 07 beziehen L und

- auch in 07 begründet L keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, da sie sich nur an den Wochenenden dort aufhält - im August 07 beziehen L und Aufgabe 1: Unbeschränkte Steuerpflicht bei Wohnsitz ( 8 AO) oder gewöhnlichem Aufenthalt ( 9 AO) in Deutschland ( 1 Abs. 1 EStG) - Welteinkommensprinzip Liegt keine unbeschränkte Steuerpflicht vor, beschränkte

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im Steuerrecht

Arbeitsgemeinschaft im Steuerrecht Aufbau einer Falllösung im Einkommensteuerrecht - unter besonderer Berücksichtigung der Einkünfte aus einer Mitunternehmerschaft Fall: X und Y sind Gesellschafter einer Personengesellschaft: PersGes Transparenzprinzip

Mehr

Fall 1 zum Einkünftekatalog (Folie 60) A. Subjektive Steuerpflicht 1 I 1 EStG (+)

Fall 1 zum Einkünftekatalog (Folie 60) A. Subjektive Steuerpflicht 1 I 1 EStG (+) Fall 1 zum Einkünftekatalog (Folie 60) (1) Architekt ist Katalogberuf des 18 I Nr. 1 S. 2 EStG. Die Veräußerung der Mietwohnhäuser ist jedoch nicht der Architektentätigkeit zuzurechnen. (2) Die Veräußerungseinkünfte

Mehr

Übungen im Steuerrecht

Übungen im Steuerrecht Saarbrücken, den 7.6.2018 Besprechungsfall 3 Stichpunkte zur Lösung Teil 1 Vorsteuer (Eingangsumsatz): 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG Z erbringt an U umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Lieferungen

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im Steuerrecht Wintersemester 2016/2017

Arbeitsgemeinschaft im Steuerrecht Wintersemester 2016/2017 Fall 8 Bode Bohne (B) ist Eigentümer einer kleinen Hotelanlage auf Ibiza, eines Mehrfamilienhauses in Dortmund und einer Ferienwohnung auf Norderney. Die Hotelanlage wird ganzjährig von Touristen genutzt,

Mehr

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: IV R 4/01

Bundesfinanzhof Urt. v , Az.: IV R 4/01 Bundesfinanzhof Urt. v. 25.04.2002, Az.: IV R 4/01 Gewerbesteuer: Wer Anleitungen schreibt, der ist Schriftsteller Wer Anleitungen zum Umgang mit technischen Geräten schreibt, der ist als technischer Redakteur

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im Steuerrecht Wintersemester 2016/2017

Arbeitsgemeinschaft im Steuerrecht Wintersemester 2016/2017 Fall 6 Arzt Anton Amsel (A) hat sich eine Anlagemöglichkeit für sein Geld gesucht und im Januar 2011 zwei Immobilien in Bochum erworben. Hierzu zählen ein kleines Einfamilienhaus sowie ein mit einem Doppelhaus

Mehr

Übungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB

Übungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB Lösung 1 Grundsätzlich ist Adalbert mit seinen in Deutschland erzielten Einkünften beschränkt einkommensteuerpflichtig nach 1 Abs. 4 i.v.m. 49 EStG. Er hat unter dieser Bedingung keinen Anspruch auf eine

Mehr

Lösung Übung Klausur

Lösung Übung Klausur Fall 1 Lösung Übung Klausur A) Strukturierung des Sachverhalts Subjekte: A n.p.; Wohnsitz in Frankfurt offenkundig in Dtschl., da Studium in Frankfurt Behinderung zu 55% verwitwet, Kind 3 Jahre Gegenstände:

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2016/2017

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2016/2017 Fall 1 Die Eheleute Franziska (F) und Max (M) sind österreichische Staatsbürger und unterhalten mit ihren Kindern eine Wohnung in Köln. Während F in den Jahren 2013 bis 2015 beinahe ausschließlich in Frankreich

Mehr

Wintersemester 2014/2015

Wintersemester 2014/2015 Fall 4a Arzt Anton Amsel (A) hat sich eine Anlagemöglichkeit für sein Geld gesucht und im Januar 2010 zwei Immobilien in Bochum erworben. Hierzu zählen ein kleines Einfamilienhaus sowie ein mit einem Doppelhaus

Mehr

A. Subjektive Steuerpflicht des P Unproblematisch: P lebt in Freiburg Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht gemäß 1 I 1 EStG i.v.m. 8 AO.

A. Subjektive Steuerpflicht des P Unproblematisch: P lebt in Freiburg Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht gemäß 1 I 1 EStG i.v.m. 8 AO. Lösungsskizze Fall 2: A. Subjektive Steuerpflicht des P Unproblematisch: P lebt in Freiburg Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht gemäß 1 I 1 EStG i.v.m. 8 AO. B. Objektive Steuerpflicht I. Einkünftequalifikation

Mehr

Modul BWL IX für Wirtschaftswissenschaftler. Betriebliche Steuerlehre - Karteikarten ESt 2 Prof. Jelena Milatovic, LL.M.

Modul BWL IX für Wirtschaftswissenschaftler. Betriebliche Steuerlehre - Karteikarten ESt 2 Prof. Jelena Milatovic, LL.M. Modul BWL IX für Wirtschaftswissenschaftler Betriebliche Steuerlehre - Karteikarten ESt 2 Prof. Jelena Milatovic, LL.M. Steuerrecht Betriebliche Steuerlehre - Prof. Jelena Milatovic - Karteikarten ESt

Mehr

Die verschiedenen Arten von Kaufleuten

Die verschiedenen Arten von Kaufleuten Die verschiedenen Arten von Kaufleuten Gewerbe: offene, planmäßige,auf Gewinnerzielungsabsicht gerichtete, selbständige Tätigkeit, die kein freier Beruf ist Betreiben: Inhaber, der persönlich berechtigt

Mehr

Abschlussklausur im Unternehmenssteuerrecht SS 2007 Prof. Dr. Roman Seer. Skizze des Sachverhalts 535 BGB. Y-GmbH. Z-GbR. Grdst.

Abschlussklausur im Unternehmenssteuerrecht SS 2007 Prof. Dr. Roman Seer. Skizze des Sachverhalts 535 BGB. Y-GmbH. Z-GbR. Grdst. Skizze des Sachverhalts Z-GbR 535 BGB Grdst. Y-GmbH K 49% 51% 80% 20% Z GF F 1 Lösungshinweise Abschlussklausur im Unternehmenssteuerrecht SS 2007 A. Steuerpflicht des Z I. Subjektive Einkommensteuerpflicht

Mehr

Steuerrechtliche Falllösungstechniken anhand aktueller BFH-Urteile Einkommensteuer

Steuerrechtliche Falllösungstechniken anhand aktueller BFH-Urteile Einkommensteuer Die Jus(z des Landes Nordrhein-Wes4alen Steuerrechtliche Falllösungstechniken anhand aktueller BFH-Urteile Einkommensteuer Münster, 2. Mai 2016 Dr. Jens Reddig Richter am Finanzgericht Münster A. Subjektive

Mehr

Grundstruktur der Einkommensteuer

Grundstruktur der Einkommensteuer ESt / Grundstruktur der ESt 1 Grundstruktur der Einkommensteuer Wesen und Umfang der Einkommensteuer Einordnung der Einkommensteuer Die Einkommensteuer ist eine personenbezogene Steuer. Sie ist deshalb

Mehr

DER WEG IN DIE SELBSTÄNDIGKEIT IHR FINANZAMT ALS WEGBEGLEITER Rüdiger Mewes, Christian Hänchen

DER WEG IN DIE SELBSTÄNDIGKEIT IHR FINANZAMT ALS WEGBEGLEITER Rüdiger Mewes, Christian Hänchen DER WEG IN DIE SELBSTÄNDIGKEIT IHR FINANZAMT ALS WEGBEGLEITER 24.03.2018 Rüdiger Mewes, Christian Hänchen HINWEIS RÜDIGER MEWES CHRISTIAN HÄNCHEN Dieser Vortrag erfolgt nicht in dienstlicher Eigenschaft.

Mehr

Lösungsskizze zur 2. Klausur EinkommensteuerR

Lösungsskizze zur 2. Klausur EinkommensteuerR Lösungsskizze zur 2. Klausur EinkommensteuerR 1. Teil: Der Verrechnungsscheck Begegnet keinerlei Bedenken Die Tätigkeit eines selbständigen Diplom-Ingenieurs ist Katalogberuf des 18 I Nr. 1 EStG. Einkünfteermittlungsart:

Mehr

Die EWIV in der europäischen Wirtschaftspraxis

Die EWIV in der europäischen Wirtschaftspraxis 6. Konferenz Die EWIV in der europäischen Wirtschaftspraxis Aktuelles zur Besteuerung der EWIV Frankfurt a.m., 05.11.2004 Gliederung 1 Grundlagen der Besteuerung 1.1 Transparenzprinzip 1.2 Einkünfteerzielung

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Besteuerung des Einkommens bildender Künstler Deutscher Bundestag WD /17

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Besteuerung des Einkommens bildender Künstler Deutscher Bundestag WD /17 Besteuerung des Einkommens bildender Künstler 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Besteuerung des Einkommens bildender Künstler Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 20. März 2017 Fachbereich: WD 4: Haushalt

Mehr

Skript zum Online-Training. Handelsbilanzrecht Einführung und Grundlagen der Buchführung. Rechtsstand: Januar in Kooperation mit

Skript zum Online-Training. Handelsbilanzrecht Einführung und Grundlagen der Buchführung. Rechtsstand: Januar in Kooperation mit Skript zum Online-Training Handelsbilanzrecht Einführung und Grundlagen der Buchführung Rechtsstand: Januar 2019 in Kooperation mit Inhalt 1 Einführung... 1 2 Der Kaufmann... 2 2.1 Istkaufmann ( 1 HGB)...

Mehr

IntStR II unbeschränkte Steuerpflicht

IntStR II unbeschränkte Steuerpflicht Skript zum Online-Training IntStR II unbeschränkte Steuerpflicht Rechtsstand: Januar 09 In Kooperation mit Inhalt Natürliche Personen.... Unbeschränkte Steuerpflicht.... Sonderformen..... Fiktive unbeschränkte

Mehr

Zschenderlein Rechnungswesen 1 für Steuerfachangestellte 3. Auflage LÖSUNGSHEFT

Zschenderlein Rechnungswesen 1 für Steuerfachangestellte 3. Auflage LÖSUNGSHEFT www.kiehl.de Zschenderlein Rechnungswesen 1 für Steuerfachangestellte 3. Auflage LÖSUNGSHEFT A. Grundlagen Lösungen A. Grundlagen Lösung zu Aufgabe 1: Fall 1: Frau Hofmann betreibt einen Gewerbebetrieb,

Mehr

Kleingewerbetreibende, Kaufleute und Freiberufler

Kleingewerbetreibende, Kaufleute und Freiberufler Kleingewerbetreibende, Kaufleute und Freiberufler 2 Ob ein Unternehmer das Recht auf die Ermittlung des betrieblichen Erfolges anhand einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung hat, muss zunächst geprüft werden.

Mehr

Ertragsteuerliche Gewinnermittlung und Steuerbelastung bei Betrieben gewerblicher Art von Hochschulen. Folie Nr. 1

Ertragsteuerliche Gewinnermittlung und Steuerbelastung bei Betrieben gewerblicher Art von Hochschulen. Folie Nr. 1 Ertragsteuerliche Gewinnermittlung und Steuerbelastung bei Betrieben gewerblicher Art von Hochschulen Folie Nr. 1 Beurteilungseinheiten Uni-Ball Hochschule Prof./Institut Blutalkoholuntersuchung Hörsaalvermietung

Mehr

Modul BWL IX für Wirtschaftswissenschaftler. Betriebliche Steuerlehre Karteikarten ESt 1 Prof. Jelena Milatovic, LL.M. Steuerrecht

Modul BWL IX für Wirtschaftswissenschaftler. Betriebliche Steuerlehre Karteikarten ESt 1 Prof. Jelena Milatovic, LL.M. Steuerrecht Modul BWL IX für Wirtschaftswissenschaftler Betriebliche Steuerlehre Karteikarten ESt 1 Prof. Jelena Milatovic, LL.M. Steuerrecht Betriebliche Steuerlehre - Prof. Jelena Milatovic - Karteikarten ESt 2

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2014/2015. Beispiel für den Aufbau einer Falllösung im Einkommensteuerrecht:

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2014/2015. Beispiel für den Aufbau einer Falllösung im Einkommensteuerrecht: Beispiel für den Aufbau einer Falllösung im Einkommensteuerrecht: Einkommensteuerpflicht des X (Kurzübersicht): A. Subjektive Steuerpflicht ( 1 Abs. 1-4 ) B. Objektive Steuerpflicht I. qualifikation (

Mehr

OFD Frankfurt am Main 15 Fach 1 ESt-Kartei Karte 4. Rdvfg. vom S 2241 A 67 St 210 II/1600

OFD Frankfurt am Main 15 Fach 1 ESt-Kartei Karte 4. Rdvfg. vom S 2241 A 67 St 210 II/1600 OFD Frankfurt am Main 15 Fach 1 ESt-Kartei Karte 4 Rdvfg. vom 01.12.2006 S 2241 A 67 St 210 Verteiler FÄ: II/1600 Ertragsteuerrechtliche Beurteilung der Einkünfte von Venture Capital und Private Equity

Mehr

Besteuerung der Hochschulen im Steuersystem Deutschlands

Besteuerung der Hochschulen im Steuersystem Deutschlands Besteuerung der Hochschulen im Steuersystem Deutschlands Prof. Dr. iur. Roman Seer Ordinarius am Lehrstuhl für Steuerrecht der Ruhr-Universität Bochum Inhalt/Gliederung Steuertatbestände (KSt/GewSt/USt/GrSt)

Mehr

Die freiberufliche Personengesellschaft an der Grenze zur Gewerblichkeit

Die freiberufliche Personengesellschaft an der Grenze zur Gewerblichkeit Die freiberufliche Personengesellschaft an der Grenze zur Gewerblichkeit 1. Karnevals-/Gesangsgruppe (BFH, 27.8.2014, VIII R 16/11, BFH/NV 2015, 592) 2. Angestellter Insolvenzverwalter (BFH, 27.8.2014,

Mehr

Aktuelle Entwicklungen im Bereich der Auftragsforschung

Aktuelle Entwicklungen im Bereich der Auftragsforschung Aktuelle Entwicklungen im Bereich der Auftragsforschung Folie Nr. 1 Gliederung Dauerbrenner: ermäßigter Steuersatz nach 12 Abs. 2 Nr. 8 a) UStG bei staatlichen Hochschulen? Ort der sonstigen Leistung Auftragsforschung

Mehr

Tutorium Steuerrecht WS 2016/2017 Einführung Fallbearbeitung im Steuerrecht

Tutorium Steuerrecht WS 2016/2017 Einführung Fallbearbeitung im Steuerrecht Tutorium Steuerrecht WS 2016/2017 Einführung Fallbearbeitung im Steuerrecht Zur Person Wissenschaftlicher Mitarbeiter Ludwig-Maximilians-Universität München Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales

Mehr

Lösungsskizze zur 3. Klausur EinkommensteuerR vom

Lösungsskizze zur 3. Klausur EinkommensteuerR vom Lösungsskizze zur 3. Klausur EinkommensteuerR vom 8.1.2014 Vorab: Die vorliegende Klausur ist als original VAK im Sommersemester 2013 gelaufen. Sie ist in drei Teilbereiche untergliedert, in denen mehrere

Mehr

Scheinselbständigkeit aus steuer(straf)rechtlicher Sicht

Scheinselbständigkeit aus steuer(straf)rechtlicher Sicht Scheinselbständigkeit aus steuer(straf)rechtlicher Sicht Rico Deutschendorf Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht www.steuerstrafrecht-leipzig.de Tätigkeit: selbständig oder unselbständig? nicht

Mehr

1. Berichtigung nach 129 AO i.vm. 172 I S. 1 Nr. 2 d) AO. 1. Änderung nach 173 I Nr. 1 AO i.v.m. 172 I S. 1 Nr. 2 d) AO

1. Berichtigung nach 129 AO i.vm. 172 I S. 1 Nr. 2 d) AO. 1. Änderung nach 173 I Nr. 1 AO i.v.m. 172 I S. 1 Nr. 2 d) AO Fälle zu den Korrekturvorschriften Fall 1 1. Berichtigung nach 129 AO i.vm. 172 I S. 1 Nr. 2 d) AO Vergessen kann zwar eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit begründen, bei einem Versehen des Steuerpflichtigen

Mehr

Erste Schritte aus steuerlicher Sicht 12./

Erste Schritte aus steuerlicher Sicht 12./ Erste Schritte aus steuerlicher Sicht 12./13.10.2018 Wie fängt es (steuerlich) an? Mit dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (für Gewerbetreibende besteht zusätzlich eine außersteuerliche Pflicht zur

Mehr

AG im Steuerrecht Einkommensteuerrecht 1. Termin Prüfungsaufbau, Fall 1. Juristische Fakultät Lehrstuhl für Steuerrecht Prof. Dr.

AG im Steuerrecht Einkommensteuerrecht 1. Termin Prüfungsaufbau, Fall 1. Juristische Fakultät Lehrstuhl für Steuerrecht Prof. Dr. AG im Steuerrecht Einkommensteuerrecht 1. Termin Prüfungsaufbau, Fall 1 Juristische Fakultät Lehrstuhl für Steuerrecht Prof. Dr. Roman Seer Aufbau einer Falllösung im EStR Einkommensteuerpflicht des X

Mehr

Atypisch stille Beteiligung als Alternative zur Organschaft

Atypisch stille Beteiligung als Alternative zur Organschaft Atypisch stille Beteiligung als Alternative zur Organschaft Agenda 1. Atypisch stille Beteiligung 2. Organschaft 3. Gegenüberstellung der Atypisch stillen Beteiligung sowie der Organschaft 4. Praxisbeispiel

Mehr

Klausurentutorium WS 2018/19

Klausurentutorium WS 2018/19 Klausurentutorium WS 2018/19 Wahlpflichtfach Steuerrecht - Montag, den, 10:00 14:00 Uhr, Raum US 120 - Prof. Dr. iur. Thomas Koblenzer Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht eingetragen im Züricher Anwaltsregister

Mehr

Neues zur Praxisübertragung. A. Wertansatzwahlrecht bei Einbringung in die Personengesellschaft

Neues zur Praxisübertragung. A. Wertansatzwahlrecht bei Einbringung in die Personengesellschaft A. Wertansatzwahlrecht bei Einbringung in die Personengesellschaft BFH-Urt. v. 12.10.2011 VIII R 12/08, BStBl II 2012, 381 Sachverhalt und Beurteilung Zum 15.12.1998 brachte ein Arzt seine Einzelpraxis

Mehr

Aufenthalt ( 9 AO) im Inland. II. Voraussetzungen des 1a 1. Ehefrau ohne Wohnsitz ( 8) oder gewöhnlichen

Aufenthalt ( 9 AO) im Inland. II. Voraussetzungen des 1a 1. Ehefrau ohne Wohnsitz ( 8) oder gewöhnlichen 1.Teil / Fall 1 Grundfall: Zusammenveranlagung gem. 26, 26b Grundsätzliche Voraussetzung: Unbeschränkte ESt-Pflicht i.s.d. 1 I, II oder 1a I. Voraussetzungen des 1 I (-), da beide keinen Wohnsitz ( 8)

Mehr

IntStR I Einführung in das internationale Steuerrecht und die beschränkte Steuerpflicht

IntStR I Einführung in das internationale Steuerrecht und die beschränkte Steuerpflicht Skript zum Online-Training IntStR I Einführung in das internationale Steuerrecht und die beschränkte Steuerpflicht Rechtsstand: Januar 2019 In Kooperation mit Inhalt 1 Begriff des internationalen Steuerrechts...

Mehr

Abfindungen. Jörg-Thomas Knies. 2.1 Steuerinländer mit ausländischen Einkünften (Outbound-Fall)

Abfindungen. Jörg-Thomas Knies. 2.1 Steuerinländer mit ausländischen Einkünften (Outbound-Fall) Abfindungen Jörg-Thomas Knies 2 Neben der Besteuerung des Arbeitslohns spielt häufig auch die Frage der Besteuerung von Abfindungen, die im Zusammenhang mit der Beendigung einer grenzüberschreitenden Arbeitnehmertätigkeit

Mehr

Übung zur Vorlesung Grundzüge der Ertragsteuern

Übung zur Vorlesung Grundzüge der Ertragsteuern Europarecht Ende der Nationalen Steuersouveränität? Institut für Ausländisches und Internationales Finanz- und Steuerwesen (IIFS) Übung zur Vorlesung Grundzüge der Ertragsteuern Übung 2: Die sieben Einkunftsarten

Mehr

Pflichtübungsklausur aus Finanzrecht,

Pflichtübungsklausur aus Finanzrecht, Pflichtübungsklausur aus Finanzrecht, 14.11.2012 Mag. Gabriele Alkan-Bruderhofer Mag. Corinna Engenhart Die Arbeitszeit beträgt 35 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten Sie kurz und sachgerecht;

Mehr

Deutscher Fallschirmsportverband

Deutscher Fallschirmsportverband Seite 1 Tandem-Master/AFF-Lehrer selbständig/angestellt? Claus Blesch Königstraße 84 86 72108 Rottenburg Telefon: 07472/42163 Telefax: 07472/41993 info@stb-blesch.de Seite 2 Gliederung Behandlung von Tandemsprüngen

Mehr

Die steuerliche Behandlung der Auftragsforschung. Folie Nr. 1

Die steuerliche Behandlung der Auftragsforschung. Folie Nr. 1 Die steuerliche Behandlung der Auftragsforschung Folie Nr. 1 Abgrenzung der (steuerrelevanten) Auftragsforschung Folie Nr. 2 Grundlagenforschung vs. Drittmittelforschung Grundlagenforschung ( 22 HRG) Gewinnung

Mehr

Die EWIV in der europäischen Kooperationspraxis

Die EWIV in der europäischen Kooperationspraxis 7. Konferenz Die EWIV in der europäischen Kooperationspraxis Aktuelle Aspekte der internationalen und nationalen Besteuerung der EWIV Gliederung 1 Grundlagen der Besteuerung 1.1 Transparenzprinzip 1.2

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Graz Senat 8 GZ. RV/0259-G/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Weiz betreffend Einkommensteuer für das Jahr

Mehr

Jura. Jan Imgrund. Handelsrecht. Skript

Jura. Jan Imgrund. Handelsrecht. Skript Jura Jan Imgrund Handelsrecht Skript Handelsrecht - 1 - Handelsrecht Dieses Skript entstand im Rahmen meiner Arbeitsgemeinschaft zur Vorbereitung auf das 1. Staatsexamen. Es enthält in komprimierter Form

Mehr

Durch die Änderung des 28 WPO im Rahmen der 7. WPO-Novelle wird die Rechtsform

Durch die Änderung des 28 WPO im Rahmen der 7. WPO-Novelle wird die Rechtsform www.wpk.de/stellungnahmen/ 2. August 2007 Gemeinsame Stellungnahme von BStBK und WPK zur steuerlichen Qualifikation der Einkünfte einer Berufsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG als Einkünfte

Mehr

DER WEG IN DIE SELBSTÄNDIGKEIT IHR FINANZAMT ALS WEGBEGLEITER Rüdiger Mewes, Christian Hänchen

DER WEG IN DIE SELBSTÄNDIGKEIT IHR FINANZAMT ALS WEGBEGLEITER Rüdiger Mewes, Christian Hänchen DER WEG IN DIE SELBSTÄNDIGKEIT IHR FINANZAMT ALS WEGBEGLEITER 25.03.2017 Rüdiger Mewes, Christian Hänchen HINWEIS RÜDIGER MEWES CHRISTIAN HÄNCHEN Dieser Vortrag erfolgt nicht in dienstlicher Eigenschaft.

Mehr

Überblick über die Besteuerung von Zinsen und Dividenden

Überblick über die Besteuerung von Zinsen und Dividenden Überblick über die Besteuerung von und Von dem Überblick werden nicht erfasst: Personengesellschaften oder sonstige juristische Personen als Empfänger internationale Sachverhalte Ist der Empfänger von

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2016/2017

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2016/2017 Fall 2: F mit Wohnsitz in Bochum ist ganzjährig als Angestellte tätig. Sie erhält monatlich 5.000 Euro überwiesen. Ihr Arbeitgeber behält 1.000 Euro Lohnsteuer und 1.000 Euro Sozialversicherung (Arbeitnehmeranteil)

Mehr

Studienarbeit GewSt Lösungshinweise

Studienarbeit GewSt Lösungshinweise Studienarbeit GewSt - 20 - Lösungshinweise Aufgabe 1 - Teil 1: Gewerbesteuerpflicht der KG - Grundfall a) Prüfung einer... originären gewerblichen Tätigkeit gem. 15 Abs.1 S.1 Nr.2 EStG Steuergegenstand

Mehr

Die Abgrenzung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit von den Einkünften aus Gewerbebetrieb

Die Abgrenzung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit von den Einkünften aus Gewerbebetrieb Dietrich Kellersmann Die Abgrenzung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit von den Einkünften aus Gewerbebetrieb PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften 7 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis

Mehr

INHALTSÜBERSICHT 2. TEIL: DIE HISTORISCHE ENTWICKLUNG DER EINZELNEN EINKUNFTSARTEN IM DEUTSCHEN EINKOMMENSTEUERRECHT 7

INHALTSÜBERSICHT 2. TEIL: DIE HISTORISCHE ENTWICKLUNG DER EINZELNEN EINKUNFTSARTEN IM DEUTSCHEN EINKOMMENSTEUERRECHT 7 INHALTSÜBERSICHT 1. TEIL: EINLEITUNG 1 2. TEIL: DIE HISTORISCHE ENTWICKLUNG DER EINZELNEN EINKUNFTSARTEN IM DEUTSCHEN EINKOMMENSTEUERRECHT 7 A. Das Preußische Einkommensteuergesetz von 1891... 7 B. Das

Mehr

1. Biogasanlagen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetriebs

1. Biogasanlagen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetriebs BMF 6. 3. 2006 IV C 2 - S 2236-10/05 BStBl 2006 I S. 248 Ertragsteuerliche Behandlung von Biogasanlagen und der Erzeugung von Energie aus Biogas; Steuerliche Folgen aus der Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft

Mehr

MCC Mastering-ConceptConsult

MCC Mastering-ConceptConsult MCC Mastering-ConceptConsult Fit für die Marktdynamik Einführung in die Einkommensteuer Grundlagen für Bilanzbuchhalter und Steuerfachangestellte von Dipl.-Kaufm. Michael Eifler Copyright - Alle Rechte

Mehr

Lösungsskizze zur 2. Klausur EinkommensteuerR. Die Tätigkeit eines selbständigen Diplom-Ingenieurs ist Katalogberuf des 18 I Nr. 1 EStG.

Lösungsskizze zur 2. Klausur EinkommensteuerR. Die Tätigkeit eines selbständigen Diplom-Ingenieurs ist Katalogberuf des 18 I Nr. 1 EStG. Lösungsskizze zur 2. Klausur EinkommensteuerR A. Subjektive Steuerpflicht Begegnet keinerlei Bedenken B. Objektive Steuerpflicht I. Einkünftequalifizierung Die Tätigkeit eines selbständigen Diplom-Ingenieurs

Mehr

2017 StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov

2017 StB Dipl.-Kfm. Sergej Gubanov Gewerbesteuer 1 1. Einführung Gewerbesteuer ist Real-/Objektsteuer ( 3 II AO) direkte Steuer (Steuerträger = Steuerschuldner) Gemeindesteuer ( 1 GewStG) Veranlagungssteuer rechtliche Grundlagen Gewerbesteuergesetz

Mehr

Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerrecht

Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerrecht Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats-und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerrecht Einkünftequalifikation positiv Ausgangstatbestand:

Mehr

Jens M. Schmittmann Behandlung von Domains im Steuer- und Bilanzrecht. DGRI Deutsche Gesellschaft für Recht und Informatik e.v.

Jens M. Schmittmann Behandlung von Domains im Steuer- und Bilanzrecht. DGRI Deutsche Gesellschaft für Recht und Informatik e.v. Jens M. Schmittmann Behandlung von Domains im Steuer- und Bilanzrecht DGRI Deutsche Gesellschaft für Recht und Informatik e.v. Aktuelle Rechtsfragen von IT und Internet DGRI-Herbstakademie 2005 Freiburg,

Mehr

Vortrag von Elke Langanke, StBv

Vortrag von Elke Langanke, StBv Vortrag von Elke Langanke, StBv Gewerbsmäßige vs. Gewerbliche Hundezucht Liebhaberei oder Gewerbebetrieb Umsatzbesteuerung Kleinunternehmer Regelbesteuerung Steuerliche Behandlung bei Gewerbe Gewerbesteuer

Mehr

Steuerrechtliche Aspekte der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV)

Steuerrechtliche Aspekte der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) Steuerrechtliche Aspekte der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) Alternatives Outsourcing im Konzern Susanne Schreiber, Lovells München 15. Juni 2004 Besteuerungskonzept Kein einheitliches

Mehr

Besteuerung von Forschungsund Entwicklungsleistungen

Besteuerung von Forschungsund Entwicklungsleistungen Besteuerung von Forschungsund Entwicklungsleistungen - Eine ökonomische Notwendigkeit - 1. Die Problemlage Überblick 2. Steuertatbestände 3. Der Forschungs- und Entwicklungsbegriff 4. Wettbewerb als Entscheidungskriterium

Mehr

Lösungen Repetitorium

Lösungen Repetitorium Lösungen Repetitorium Folie Nr. 1 Steuerliche Sphären von Hochschulen (jpdör) nicht steuerbar steuerfrei steuerpflichtig Betrieb gewerblicher Art hoheitlicher Vermögens- Bereich verwaltung Zweckbetrieb

Mehr

56 ESt Aufwendungen für eine Feier mit Arbeitskollegen

56 ESt Aufwendungen für eine Feier mit Arbeitskollegen 56 ESt Aufwendungen für eine Feier mit Arbeitskollegen EStG 4, 19 Wenn anlässlich des Geburtstags oder eines anderen Anlasses eine kleine Feier ausgerichtet wird, an der (auch) Arbeitskollegen teilnehmen,

Mehr

Tätigkeit einer Legasthenie- und Dyskalkulietrainerin BFG. (siehe GZ. RV/ /2015)

Tätigkeit einer Legasthenie- und Dyskalkulietrainerin BFG. (siehe GZ. RV/ /2015) Tätigkeit einer Legasthenie- und Dyskalkulietrainerin BFG (siehe GZ. ) Mag. Josef Ungericht BFG Tag 2018 Offenlegung durch steuerliche Vertretung - Bf. unterrichte als selbständige Unternehmerin Schüler

Mehr

Skript zum Online-Training. Einkommensteuer Grundlagen. Rechtsstand: Januar In Kooperation mit

Skript zum Online-Training. Einkommensteuer Grundlagen. Rechtsstand: Januar In Kooperation mit Skript zum Online-Training Einkommensteuer Grundlagen Rechtsstand: Januar 209 In Kooperation mit Inhalt Grundlagen der Einkommensteuer... 2 Persönliche Steuerpflicht... 2 2. Unbeschränkte Steuerpflicht

Mehr

Die Vielfalt moderner Arbeitsformen im Steuerrecht Selbständigkeit Arbeitnehmereigenschaft

Die Vielfalt moderner Arbeitsformen im Steuerrecht Selbständigkeit Arbeitnehmereigenschaft Die Justiz des Landes Die Vielfalt moderner Arbeitsformen im Steuerrecht Selbständigkeit Arbeitnehmereigenschaft Münster, 5. Dezember 2014 Dr. Bernadette Mai LL.M. oec. Richterin am Finanzgericht in Münster

Mehr

Def.: Jemand trägt Kosten, die nicht mit seiner eigenen Einkünfteerzielung in Zusammenhang stehen, sondern mit der eines Dritten.

Def.: Jemand trägt Kosten, die nicht mit seiner eigenen Einkünfteerzielung in Zusammenhang stehen, sondern mit der eines Dritten. Teil 3 Fall 1 -Übersicht zum Drittaufwand Def.: Jemand trägt Kosten, die nicht mit seiner eigenen Einkünfteerzielung in Zusammenhang stehen, sondern mit der eines Dritten. Drittaufwand ist im Gegensatz

Mehr

Gründen und Finanzamt was muss ich wissen?

Gründen und Finanzamt was muss ich wissen? Gründen und Finanzamt was muss ich wissen? Wie fängt es an? Gewerbetreibende müssen Ihre Firma beim Ordnungsamt anmelden. Das Ordnungsamt informiert das Finanzamt, das daraufhin einen Fragebogen zur steuerlichen

Mehr

1 Nach 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 4 und 5 EStG in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes

1 Nach 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 4 und 5 EStG in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes Pstanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

Einkommen und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 18. Juni 2012

Einkommen und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 18. Juni 2012 Einkommen und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 18. Juni 2012 1 Die Einkommensteuer ist eine Steuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird. Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde

Mehr

Modul BWL IX für Wirtschaftswissenschaftler. Betriebliche Steuerlehre Prof. Jelena Milatovic, LL.M. Steuerrecht

Modul BWL IX für Wirtschaftswissenschaftler. Betriebliche Steuerlehre Prof. Jelena Milatovic, LL.M. Steuerrecht Modul BWL IX für Wirtschaftswissenschaftler Betriebliche Steuerlehre Prof. Jelena Milatovic, LL.M. Steuerrecht Gliederung 2. Einkommensteuer 2.1 Wesen der Einkommensteuer 2.2 Erhebungsformen 2.3 Steuerpflicht

Mehr

1. Übungsklausur aus Finanzrecht,

1. Übungsklausur aus Finanzrecht, 1. Übungsklausur aus Finanzrecht, 12.4.2018 Univ.-Prof. Dr. Sabine Kirchmayr-Schliesselberger; Univ.-Prof. Dr. Bettina Spilker Die Arbeitszeit beträgt 30 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten

Mehr