Arbeitsgemeinschaft im Steuerrecht Wintersemester 2016/2017

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Arbeitsgemeinschaft im Steuerrecht Wintersemester 2016/2017"

Transkript

1 Fall 5 A ist wohnhaft in Dortmund, wo er eine Fahrschule betreibt (Nettoeinkünfte im Jahr 2015: ). A ist seit zwei Jahren geschieden. Seine Exfrau E lebt in Frankfurt am Main. In seinem Einfamilienhaus lebt er zusammen mit seiner 23jährigen Tochter T. T studiert in Bochum Rechtswissenschaften und verdient bei einem Nebenjob als Studentische Hilfskraft am Lehrstuhl monatlich 350,-. Für ihr Studium wendet sie jährlich ca für Fachliteratur, Seminarfahrten und ein Repetitorium auf. An Aufwendungen für eine vertragszertifizierte eigene kapitalgedeckte Altersversorgung sind für A im Jahr 2015 insgesamt angefallen. Des Weiteren hat A Beträge in Höhe von für seine Krankenversicherung und in Höhe von 250 für seine Pflegeversicherung geleistet. Der Anspruch entspricht dem sozialhilfegleichen Versorgungsniveau. Zudem hatte er eine Unfallversicherung mit einem Jahresbeitrag von 250 abgeschlossen und zahlte für seinen privat genutzten PKW 500 Haftpflicht im Jahr. Anfang März 2015 überreichte A dem Deutschen Roten Kreuz zahlreiche Wolldecken im Gesamtwert von 500. A zahlt an seine geschiedene Ehefrau monatlich Unterhalt. Im Juli 2015 musste A dann den Tod seiner Mutter verkraften. Da diese völlig vermögenslos und A neben seiner Tochter T ihr einziger noch 1

2 verbliebener Verwandter war, entstanden ihm für die Beerdigung Aufwendungen in Höhe von Eine Verfügung von Todes wegen hatte die Mutter nicht hinterlassen. Schließlich ließ A im September 2015 einige Arbeiten rund um sein Einfamilienhaus durchführen. So wurde zunächst durch einen Fachbetrieb im Wohnzimmer der alte Teppichboden entfernt und Laminat verlegt, worüber A eine Rechnung in Höhe von (1.000 Arbeitskosten; 500 Materialkosten) erhielt. Kurze Zeit später beauftragte A ein Gartenbauunternehmen zur Durchführung von Gartenpflege- und Holzschnittarbeiten. Den entsprechende Rechnungsbetrag von (= reine Arbeitskosten) beglich A sofort bar vor Ort. Wie ist der Fall im Hinblick auf A einkommensteuerrechtlich im VZ 2015 zu beurteilen? 2

3 Lösungshinweis Fall 3: A. Subjektive Steuerpflicht des A: A hat seinen Wohnsitz i.s.d. 8 AO in Dortmund. Somit ist er gemäß 1 I 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. B. Objektive Steuerpflicht des A: I. Einkünftequalifikation: Erzielung von Einkünften i.s.d. 2 I EStG Hier: Einkünfte aus der Fahrschule als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß 15 EStG oder als Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß 18 EStG? Prüfung des 18 EStG: Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß 18 I Nr.1 Satz 2 EStG: Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit gem. 18 I Nr. 1 Satz 1 EStG? Katalogberuf i.s.d. 18 I Nr. 1 Satz 2 EStG (-) In Betracht kommt möglicherweise eine unterrichtende Tätigkeit i.s.d. 18 I Nr. 1 Satz 2 EStG. Fahrschule = unterrichtende Tätigkeit, die selbständig ausgeübt wird? Abgrenzung zur gewerblichen Tätigkeit gemäß 15 I 1 Nr. 1 Satz 1, II EStG ( 15 II EStG: Definition des Gewerbebetriebs) 15 II EStG erwähnt ausdrücklich, dass die Betätigung des Steuerpflichtigen nicht als Ausübung eines freien Berufs bzw. als eine andere selbständige Tätigkeit angesehen werden darf (negatives Tatbestandsmerkmal). 3

4 Prägende Merkmale der Ausübung eines freien Berufs: Die persönliche Arbeitsleistung des Steuerpflichtigen muss im Vordergrund stehen. Keine Vervielfältigung der Arbeitskraft durch eine Vielzahl von Hilfskräften. (P):Ist die Mithilfe anderer (fachlich vorgebildeter) Arbeitskräfte schädlich für das Merkmal persönliche Arbeitsleistung, so dass die Einkünfte des A als gewerblich zu qualifizieren sind? Vgl. aber 18 I Nr. 1 Satz 3 EStG: Freiberufliche Tätigkeit ist auch dann noch gegeben, wenn der Angehörige eines freien Berufs sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient, sofern er aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird (Schmidt/Wacker, EStG Rn 23). Die Rechtsprechung stellt insoweit maßgeblich darauf ab, dass die für die (Fahr-) Schultätigkeit charakteristische persönliche Beziehung zum (Fahr-) Schüler hergestellt wird. Das sei dann der Fall, wenn der Fahrschulinhaber selbst unterrichte, oder wenn er regelmäßig in den Unterricht anderer Fahrschullehrer eingreife. (BFH/NV 91, 848; FG Bremen EFG 85, 498) Nur unter diesen Voraussetzungen kann noch eine aufgrund eigener Fachkenntnisse leitende und eigenverantwortliche und somit freiberufliche Tätigkeit angenommen werden. Werden die Unterrichtsleistungen hingegen von einer Vielzahl beschäftigter Fahrlehrer erbracht und verfügt die Fahrschule über einen Fuhrpark an Fahrschulwagen, kann nicht mehr von einer freiberuflichen Tätigkeit i.s.d. 18 I Nr. 1 Sätze 2 und 3 EStG ausgegangen werden. Vielmehr ist die Fahrschultätigkeit 4

5 dann als Gewerbebetrieb i.s.d. 15 EStG zu werten. (BFH/NV 91, 848; FG Bremen EFG 85, 498) Da der Sachverhalt vorliegend keine weiteren Informationen erhält, sind bei entsprechender Argumentation beide Ergebnisse vertretbar. (Für die weitere Falllösung ist es hier irrelevant, welches Ergebnis man vertritt!) II. Einkünftequantifikation: 1.Einkünfteermittlungsart A erzielt in jedem Fall Gewinneinkünfte, 2 II 1 Nr. 1 EStG. Ausgehend von Einkünften aus Gewerbebetrieb: grds. Betriebsvermögensvergleich gemäß 4 I, 5 I EStG i.v.m. 140, 141 AO Ausgehend von Einkünften aus selbständiger Arbeit: Als Freiberufler hätte A ein Wahlrecht, ob er seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach 4 I EStG oder durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach 4 III EStG ermittelt, da er nicht verpflichtet ist, aufgrund gesetzlicher Vorschriften Bücher zu führen ( 5 I EStG). 2. Einkünfteermittlung Keine Hinweise, zumal im Sachverhalt die Angabe enthalten ist, dass die Nettoeinkünfte aus der Fahrschule im Jahr betragen. III. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 24 b EStG Die Voraussetzung für den Abzug des Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach 24b EStG liegen hier vor. Der Abzug erfolgt gem. 2 III EStG von der Summe der Einkünfte (vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen) i.h.v

6 IV. Abzug von Sonderausgaben: 2 IV EStG verkörpert das subjektive Nettoprinzip. Abzug von Sonderausgaben. 1. Unterhaltszahlungen an die geschiedene Ehefrau: 10 Ia Nr. 1 EStG (sog. Realsplitting) dem Grunde nach: Keine Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten (+) Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht der Ehefrau, E lebt hat ihren Wohnsitz in Frankfurt am Main, also: (+) Antrag des Gebers, also des A (+) Zustimmung des Empfängers, also seiner geschiedenen Ehefrau (+) Zustimmung ist Abzugsvoraussetzung! Das gilt selbst bei rechtsmissbräuchlicher Verweigerung der Zustimmung. Der Empfänger ist jedoch u.u. zivilrechtlich verpflichtet, zuzustimmen, soweit ihm keine finanziellen Nachteile entstehen (Anspruch aus 242 BGB). Ein entsprechendes Zivilurteil bzw. ein entsprechender Prozessvergleich ersetzen die Zustimmung (Wirkung des 894 I 1 ZPO). (s. Schmidt/Heinicke 34, 10 Tz. 135 m.w.n. aus der Rechtsprechung) 12 x = Der Höhe nach: Gemäß 10 Ia Nr. 1 Satz 1 EStG sind davon aber nur abzugsfähig. Wirkung der Zustimmung der geschiedenen Ehefrau: Korrespondenzprinzip: Bindung an Einnahmenbesteuerung nach 22 Nr. 1a EStG. Das bedeutet, dass die geschiedene Ehefrau des A die Einkünfte aus Unterhaltsleistungen seitens des A gemäß 22 Nr. 1a EStG zu versteuern hat. 6

7 2. Aufwendungen für Altersversorgung und Versicherungen: a) Aufwendungen für eine Altersversorgung: Vorsorgeaufwendungen i.s.d 10 I Nr. 2 lit. b EStG Beiträge des Steuerpflichtigen zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres vorsieht. Die Ansprüche dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein. Darüber hinaus darf kein Anspruch auf Auszahlung bestehen. (+) Das bedeutet: Anspruch auf eine lebenslange Leibrente frühestens ab Vollendung des 62. Lebensjahres; ersatzloser Anspruchswegfall bei vorherigem Ableben (mit Ausnahmen bei Hinterbliebenenrente)! (+), (s. dazu Schmidt/Heinicke 34, 10 Tz. 63 ff.) ab 2010 gelten die Zertifizierungsvoraussetzungen nach 10 IIa i. V. m. AltZertG (vgl. hierzu Schmidt/Heinicke 34, 10 Tz. 165 ff.) Abzugsvoraussetzungen dem Grunde nach gemäß 10 II EStG: Kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen, 10 II 1 Nr. 1 EStG (+) Begünstigt sind nur Vorsorgeaufwendungen an bestimmte Zahlungsempfänger, 10 II 1 Nr. 2 lit. a bis d EStG (+) Abzugsvoraussetzungen der Höhe nach: Höchstgrenzen für den Abzug von Vorsorgeaufwendungen gemäß 10 III EStG: 7

8 Berücksichtigung nach 10 III 1 EStG bis zu (absoluter Jahreshöchstbetrag; Beitragsbesmessungsgrenze Euro x 24,8%, siehe Schmidt/Heinicke 34, 10 Tz. 183) Hier sind für A in 2015 lediglich angefallen, die absolut somit voll berücksichtigungsfähig sind. 10 III 4 EStG: Ansatz in Höhe von 76 % im Jahr für 2009 (Erhöhung um 2 x 2%/Jahr gem. 10 III 6 EStG, also von 76% auf 80 %): Ansatz von 80 % im Jahr 2015; = abzugsfähig b) Aufwendungen für Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherung: Vorsorgeaufwendungen i.s.d 10 I Nr. 3, 3aEStG Abzugsvoraussetzungen dem Grunde nach ( ob? ) gemäß 10 II EStG (s.o.) Abzugsvoraussetzungen der Höhe nach ( wie viel? ): Höchstgrenzen für den Abzug von Vorsorgeaufwendungen gemäß 10 IV EStG: Berücksichtigung nach 10 IV 1 EStG bis zu p.a. (bedingter Jahreshöchstbetrag), es sei denn die tatsächlichen Aufwendungen zur Erreichung des sozialhilferechtlichen Versorgungsniveaus i.s.v. 10 I Nr. 3 EStG sind höher, 10 IV 4 EStG. In diesem Fall sind die Aufwendungen zur Erreichung des sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus in voller Höhe abziehbar; übrige Aufwendungen nach 10 I Nr. 3a EStG können dagegen nicht mehr geltend gemacht werden 8

9 Für unseren Fall bedeutet das Folgendes: Der A hatte hier verschiedenartige Aufwendungen getätigt: Euro Krankenversicherung 250 Euro Pflegeversicherung 250 Euro Unfallversicherung 500 Euro private PKW-Haftpflicht Um die Berechnung nach 10 IV EStG durchführen zu können, ist es wichtig, die Aufwendungen unter 10 I EStG zu qualifizieren: Die Aufwendungen für die Krankenversicherung fallen unter 10 I Nr. 3 lit. a EStG i.h.v Euro, da sie in voller Höhe zur Erreichung des sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind Die Beiträge zur Pflegeversicherung i.h.v. 250 Euro fallen unter 10 I Nr. 3 lit. b EStG Die Unfall- und private Haftpflichtversicherung fällt unter 10 I Nr. 3a EStG Gem. 10 IV 1, 4 EStG sind hier grds Euro abziehbar, mindestens jedoch die Aufwendungen nach 10 I Nr. 3 EStG, dies sind hier Euro. Folglich kann A Euro als Sonderausgaben geltend machen Da die Aufwendungen nach 10 I Nr. 3 EStG bereits Euro übersteigen, kommt für die Aufwendungen nach 10 I Nr. 3a EStG ein Abzug nicht mehr in Betracht (vgl. 10 IV 4 EStG) Abzugsfähige Aufwendungen damit: Euro 9

Arbeitsgemeinschaft im Steuerrecht Wintersemester 2016/2017

Arbeitsgemeinschaft im Steuerrecht Wintersemester 2016/2017 Fall 5 A ist wohnhaft in Dortmund, wo er eine Fahrschule betreibt (Nettoeinkünfte im Jahr 2015: 100.000 ). A ist seit zwei Jahren geschieden. Seine Exfrau E lebt in Frankfurt am Main. In seinem Einfamilienhaus

Mehr

Anfang März 2007 überreichte A dem Deutschen Roten Kreuz zahlreiche Wolldecken im Gesamtwert von 500.

Anfang März 2007 überreichte A dem Deutschen Roten Kreuz zahlreiche Wolldecken im Gesamtwert von 500. Fall 4 A ist wohnhaft in Dortmund, wo er eine Fahrschule betreibt (Nettoeinkünfte im Jahr 2007: 100.000 ). A ist seit zwei Jahren geschieden. In seinem Einfamilienhaus lebt er zusammen mit seiner 23jährigen

Mehr

A hat seinen Wohnsitz i.s.d. 8 AO in Dortmund. Somit ist er gemäß 1 I 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

A hat seinen Wohnsitz i.s.d. 8 AO in Dortmund. Somit ist er gemäß 1 I 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Lösungsskizze A. Subjektive Steuerpflicht des A: A hat seinen Wohnsitz i.s.d. 8 AO in Dortmund. Somit ist er gemäß 1 I 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. B. Objektive Steuerpflicht des A: I.

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2013/2014

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2013/2014 Fall 3 F lebt in Bochum und ist zu 20% an der C-GmbH mit Sitz in Bochum beteiligt. Die Anteile hat sie im Juli 2010 erworben. Die C-GmbH beschließt Ende 2010 eine Gewinnausschüttung in Höhe von 2.000.000,

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2013/2014

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2013/2014 Fall 2a Nach Abschluss der Ausbildung zum staatlich geprüften Maschinenbautechniker arbeitete der polnische Staatsangehörige T zunächst fünf Jahre als Sachbearbeiter für technische Beschreibungen von Betriebsanlagen.

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im Steuerrecht Wintersemester 2010/2011 Fall 1

Arbeitsgemeinschaft im Steuerrecht Wintersemester 2010/2011 Fall 1 Fall 1 Nach Abschluss der Ausbildung zum staatlich geprüften Maschinenbautechniker arbeitete der polnische Staatsangehörige T zunächst fünf Jahre als Sachbearbeiter für technische Beschreibungen von Betriebsanlagen.

Mehr

1,5 1,0 4,0. Ausgepunkteter Lösungsbogen zur schriftlichen Prüfung des ZVL Teil EStG II - 1

1,5 1,0 4,0. Ausgepunkteter Lösungsbogen zur schriftlichen Prüfung des ZVL Teil EStG II - 1 ZVL Zertifizierungsverband der Lohnsteuerhilfevereine e.v. Lösungen zur Aufgabe aus der Einkommensteuer vom 22.09.2012 Prüfungsteil: EStG Teil II Bearbeitungszeit: 90 min Maximal erreichbare Punktzahl:

Mehr

- auch in 07 begründet L keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, da sie sich nur an den Wochenenden dort aufhält - im August 07 beziehen L und

- auch in 07 begründet L keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, da sie sich nur an den Wochenenden dort aufhält - im August 07 beziehen L und Aufgabe 1: Unbeschränkte Steuerpflicht bei Wohnsitz ( 8 AO) oder gewöhnlichem Aufenthalt ( 9 AO) in Deutschland ( 1 Abs. 1 EStG) - Welteinkommensprinzip Liegt keine unbeschränkte Steuerpflicht vor, beschränkte

Mehr

Erläuterungen zum Berechnungsbogen Unterhalt 2005

Erläuterungen zum Berechnungsbogen Unterhalt 2005 Berechnungsbogen Unterhalt 2005 Unser Tip: Unter www.steuertip-service.de können Sie den Berechnungsbogen Unterhalt 2005 als interaktives PDF-Formular herunterladen, sofort am Bildschirm ausfüllen und

Mehr

Steuerliche Gewinnermittlung

Steuerliche Gewinnermittlung Betriebsvermögensvergleich i.s.v. 5 I EStG Pflicht: Gewerbetreibende (stl. Begriff), die aufgrund gesetzlicher Vorschrift verpflichtet sind, Bücher zu führen und regel- mäßig Abschlüsse zu machen (insbesondere

Mehr

Aufgabe 6: Betriebseinnahmen (BE): Betriebsausgaben (BA): Miete: Gehälter: = Gewinn:

Aufgabe 6: Betriebseinnahmen (BE): Betriebsausgaben (BA): Miete: Gehälter: = Gewinn: Aufgabe 6: Tanzschule: Einkünfte aus Gewerbebetrieb, 15 EStG - Nicht abzugsfähig ist die Erbschaftsteuer-Zahlung ( 12 Nr. 3 EStG) Bereits verbuchte BA muss rückgängig gemacht werden. Betriebseinnahmen

Mehr

AG im Steuerrecht Einkommensteuerrecht 1. Termin Prüfungsaufbau, Fall 1. Juristische Fakultät Lehrstuhl für Steuerrecht Prof. Dr.

AG im Steuerrecht Einkommensteuerrecht 1. Termin Prüfungsaufbau, Fall 1. Juristische Fakultät Lehrstuhl für Steuerrecht Prof. Dr. AG im Steuerrecht Einkommensteuerrecht 1. Termin Prüfungsaufbau, Fall 1 Juristische Fakultät Lehrstuhl für Steuerrecht Prof. Dr. Roman Seer Aufbau einer Falllösung im EStR Einkommensteuerpflicht des X

Mehr

Mit der Rürup-Rente Steuern sparen!

Mit der Rürup-Rente Steuern sparen! Mit der Rürup-Rente Steuern sparen! Die private Altersvorsorge in Deutschland boomt: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat jetzt die Zahlen für das zweite Quartal 2008 veröffentlicht:

Mehr

Informationsblatt. zum Alterseinkünftegesetz

Informationsblatt. zum Alterseinkünftegesetz Informationsblatt zum Alterseinkünftegesetz Mit diesem Informationsblatt gibt Ihnen das Sächsische Staatsministerium der Finanzen einen allgemeinen Überblick über die wichtigsten steuerlichen Neuregelungen,

Mehr

A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben

A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben Finanzamt Identifikationsnummer Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten / Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten / Lebenspartner

Mehr

Die Steuerfachwirtprüfung

Die Steuerfachwirtprüfung Lösung Klausur Nr.5 1 Wichtiger Berichtigungshinweis zu Sikorski/Mölleken/Zbanyszek Die Steuerfachwirtprüfung 3., überarbeitete und erweiterte Auflage Aufgrund eines bedauerlichen Versehens ist die Lösung

Mehr

Sonderausgaben. Steuerliche Abzugsmöglichkeiten, aktuelle Entwicklungen und wichtige Neuerungen ab 2010

Sonderausgaben. Steuerliche Abzugsmöglichkeiten, aktuelle Entwicklungen und wichtige Neuerungen ab 2010 Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters Sonderausgaben Steuerliche Abzugsmöglichkeiten, aktuelle Entwicklungen und wichtige Neuerungen ab 2010 In enger Zusammenarbeit mit Inhalt

Mehr

MCC Mastering-ConceptConsult

MCC Mastering-ConceptConsult MCC Mastering-ConceptConsult Fit für die Marktdynamik Einführung in die Einkommensteuer Grundlagen für Bilanzbuchhalter und Steuerfachangestellte von Dipl.-Kaufm. Michael Eifler Copyright - Alle Rechte

Mehr

Alterseinkünftegesetz

Alterseinkünftegesetz Die Rente ist sicher! Die Rente ist sicher! 1 Glauben Sie das wirklich? 2 Und was ist wenn Sie in Rente gehen? 69,5 48,2 55,8 Dann gibt es mit Sicherheit weniger 46,0 50,8 Rentenniveau 2000 2040 Rentenniveau

Mehr

Vorsorgeaufwendungen Rentenbesteuerung Kapitallebensversicherungen Neuerungen ab dem 01.01.2005

Vorsorgeaufwendungen Rentenbesteuerung Kapitallebensversicherungen Neuerungen ab dem 01.01.2005 Vorsorgeaufwendungen Rentenbesteuerung Kapitallebensversicherungen Neuerungen ab dem 01.01.2005 Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. Durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) wurde die Beitragsfreistellung

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL

Mehr

Aufgabe 1. Übungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB

Aufgabe 1. Übungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB Aufgabe 1 Der deutsche Staatsangehörige Adalbert lebt seit Jahren in Dänemark. Er betreibt in Tönning (Schleswig-Holstein) einen Gewerbebetrieb. Aus diesem Betrieb hat er im Jahr 2008 einen Gewinn i. H.

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2014/2015. Beispiel für den Aufbau einer Falllösung im Einkommensteuerrecht:

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2014/2015. Beispiel für den Aufbau einer Falllösung im Einkommensteuerrecht: Beispiel für den Aufbau einer Falllösung im Einkommensteuerrecht: Einkommensteuerpflicht des X (Kurzübersicht): A. Subjektive Steuerpflicht ( 1 Abs. 1-4 ) B. Objektive Steuerpflicht I. qualifikation (

Mehr

Zusammenfassende Übungsklausur

Zusammenfassende Übungsklausur Zusammenfassende Übungsklausur 1. Nehmen Sie bei nachfolgendem Sachverhalt Stellung zur persönlichen Steuerpflicht, zu den altersmäßigen Vergünstigungen der Steuerpflichtigen, der Kinderberücksichtigung,

Mehr

Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG)

Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG) Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG) Die wichtigsten Änderungen im Überblick Inhalt: Änderungen bei Kapitalversicherungen

Mehr

Lösungsskizze zur Klausur vom

Lösungsskizze zur Klausur vom Aufgabe 1 Lösungsskizze zur Klausur vom 12.7.2016 A) Strukturierung des Sachverhalts Steuersubjekte: A n.p.; Wohnsitz in Frankfurt, Deutschland geschieden, 2 minderjährige Kinder Gegenstände: PKW, Hemd,

Mehr

Steuer Allgemein. Versicherteninformation mylife Steuer Allgemein. www.mylife-leben.de

Steuer Allgemein. Versicherteninformation mylife Steuer Allgemein. www.mylife-leben.de Steuer Allgemein Versicherteninformation mylife Steuer Allgemein www.mylife-leben.de Merkblatt Steuerinformation allgemein Steuerrechtliche Rahmenbedingungen Die folgenden Informationen geben Ihnen einen

Mehr

(2) Für die Feststellung, ob die Antragsgrenze nach 39a Abs. 2 EStG überschritten wird, gilt Folgendes:

(2) Für die Feststellung, ob die Antragsgrenze nach 39a Abs. 2 EStG überschritten wird, gilt Folgendes: TK Lexikon Arbeitsrecht Lohnsteuer-Richtlinien 2015 Zu 39a EStG R 39a.1 Verfahren bei der Bildung eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags HI7376523 HI7376524 Allgemeines (1) Soweit die Gewährung

Mehr

Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen

Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen Dok.-Nr.: 0929196 Bundesfinanzhof, VI-R-34/12 Urteil vom 06.02.2014 Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen Leitsatz: 1.

Mehr

(FH Hof ; BWL ; Prof. Dr. Eigenstetter WS 2002/03 ; 1. ALLGEMEINE GRUNDLAGEN ganz allgemein 2

(FH Hof ; BWL ; Prof. Dr. Eigenstetter WS 2002/03 ;  1. ALLGEMEINE GRUNDLAGEN ganz allgemein 2 Einkommensteuer (FH Hof ; BWL ; Prof. Dr. Eigenstetter WS 2002/03 ; http://www.tobiasott.de) 1. ALLGEMEINE GRUNDLAGEN 2 1.1 ganz allgemein 2 1.2 Gewinneinkünfte 2 Abs.2 Nr.1 EStG 2 1.2 Überschusseinkünfte

Mehr

Fachplan FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN. Einkommensteuer. in Königs Wusterhausen. für das Studienfach. Grundstudium E Lehrbereich I.

Fachplan FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN. Einkommensteuer. in Königs Wusterhausen. für das Studienfach. Grundstudium E Lehrbereich I. FACHHOCHSCHULE FÜR FINANZEN in Königs Wusterhausen P 3412-2-ESt Fachplan für das Studienfach Einkommensteuer Grundstudium E 2012 1. Semester 2. Semester 3. Semester Stand 01.10.2012 Lehrbereich I 1 Semester

Mehr

Steuerlich geförderte Altersvorsorge

Steuerlich geförderte Altersvorsorge Ihr Partner für Absicherung und Vorsorge Die Basis Rente: Steuerlich geförderte Altersvorsorge gesetzliche Anforderungen Beiträge und Zuzahlungen in eine private Basis-Rentenversicherung sind als Basisvorsorge-

Mehr

Abschlussklausur im Unternehmenssteuerrecht SS 2007 Prof. Dr. Roman Seer. Skizze des Sachverhalts 535 BGB. Y-GmbH. Z-GbR. Grdst.

Abschlussklausur im Unternehmenssteuerrecht SS 2007 Prof. Dr. Roman Seer. Skizze des Sachverhalts 535 BGB. Y-GmbH. Z-GbR. Grdst. Skizze des Sachverhalts Z-GbR 535 BGB Grdst. Y-GmbH K 49% 51% 80% 20% Z GF F 1 Lösungshinweise Abschlussklausur im Unternehmenssteuerrecht SS 2007 A. Steuerpflicht des Z I. Subjektive Einkommensteuerpflicht

Mehr

In welchen Fällen erhält ein Beihilfeberechtigter für seinen Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner eine Beihilfe?

In welchen Fällen erhält ein Beihilfeberechtigter für seinen Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner eine Beihilfe? Bezirksregierung Münster Beihilfenfestsetzungsstelle Dezernat 23 In welchen Fällen erhält ein Beihilfeberechtigter für seinen Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner eine Beihilfe? Sehr geehrte Beihilfeberechtigte,

Mehr

2.5. Die steuerlich begünstigte Basis Rente

2.5. Die steuerlich begünstigte Basis Rente 2.5. Die steuerlich begünstigte Basis Rente Zum Jahresbeginn 2005 trat das Alterseinkünftegesetz in Kraft. Die hiermit eingeführte Basis Rente, auch als Rürup Rente bekannt, ist ein interessantes Vorsorgemodell

Mehr

Lösungshinweise zu den. Prüfungsklausuren Teilbereich I ESt II

Lösungshinweise zu den. Prüfungsklausuren Teilbereich I ESt II Lösungshinweise zu den Prüfungsklausuren 200 Teilbereich I ESt II ZVL Zertifizierungsverband der Lohnsteuerhilfevereine e.v. Lösungen zur Aufgabe aus der Einkommensteuer vom 8.09.200 Prüfungsteil: EStG

Mehr

Allgemeine Steuerregelungen für Versicherungen bei Pensionskassen, die auf einer nach 2004 erteilten Versorgungszusage beruhen

Allgemeine Steuerregelungen für Versicherungen bei Pensionskassen, die auf einer nach 2004 erteilten Versorgungszusage beruhen 1 Allgemeine Steuerregelungen für Versicherungen bei Pensionskassen, die auf einer nach 2004 erteilten Versorgungszusage beruhen E i n k o m m e n s t e u e r Beiträge an Pensionskassen Beiträge an Pensionskassen

Mehr

Wintersemester 2014/2015

Wintersemester 2014/2015 Fall 4a Arzt Anton Amsel (A) hat sich eine Anlagemöglichkeit für sein Geld gesucht und im Januar 2010 zwei Immobilien in Bochum erworben. Hierzu zählen ein kleines Einfamilienhaus sowie ein mit einem Doppelhaus

Mehr

Teil A: Einführung. Arbeitsunterlagen zur Vorlesung Unternehmenssteuerrecht 2015

Teil A: Einführung. Arbeitsunterlagen zur Vorlesung Unternehmenssteuerrecht 2015 Arbeitsunterlagen zur Vorlesung Unternehmenssteuerrecht 2015 Teil A: Einführung Dr. Paul Richard Gottschalk Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Fachberater für Internationales Steuerrecht

Mehr

Freibeträge, Freigrenzen und Höchstbeträge

Freibeträge, Freigrenzen und Höchstbeträge Arbeitshilfe Juli 2015 Freibeträge, Freigrenzen und Höchstbeträge Alleinerziehenden-Entlastungsbetrag ( 24b EStG) Alleinstehender Steuerpflichtiger, zu dessen Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das

Mehr

Die Prüfungsaufgabe enthält 3 Sachverhalte, die unabhängig voneinander und in beliebiger Reihenfolge gelöst werden können.

Die Prüfungsaufgabe enthält 3 Sachverhalte, die unabhängig voneinander und in beliebiger Reihenfolge gelöst werden können. ZVL Zertifizierungsverband der Lohnsteuerhilfevereine e.v. Prüfungsaufgaben 2016 aus der Einkommensteuer vom 17.09.2016 Prüfungsteil: EStG Teil II Bearbeitungszeit: 90 min Maximal erreichbare Punktzahl:

Mehr

Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen und Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs als Sonderausgaben Antragsteller

Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen und Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs als Sonderausgaben Antragsteller Identifikationsnummer Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der letzten Seite. A. Anlage U für Unterhaltsleistungen und Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs an den geschiedenen

Mehr

Übungsskript 4 zur Vorlesung. Monetäre BWL

Übungsskript 4 zur Vorlesung. Monetäre BWL Übungsskript 4 zur Vorlesung Monetäre BWL Aufgabe 1: 15 EStG: Betriebsvermögensvergleich (Fall 1) nach 4 (1) EStG U betreibt ein Handelsgewerbe. Sein Gewinn lt. Stb. des Jahres 09 beträgt 65.000. Das Eigenkapital

Mehr

Klasse: STM1 Fach: Steuerlehre Datum: 22.01.2013 Fachlehrerin: Fr. Vogel Klaus-Steilmann-Berufskolleg Thema: SA, agb

Klasse: STM1 Fach: Steuerlehre Datum: 22.01.2013 Fachlehrerin: Fr. Vogel Klaus-Steilmann-Berufskolleg Thema: SA, agb Übungen zu SA Nennen Sie die jeweiligen Rechtsgrundlagen! Aufgabe 1 für den VZ 2012. S. hat ein GdE von 40.000,00 und macht folgende Spenden an die CDU 1.800,00 Spenden an die katholische Kirche 600,00

Mehr

Patient + Steuern. Steuerberater Fachberater für internationales Steuerrecht. Dr. Gebhardt + Moritz

Patient + Steuern. Steuerberater Fachberater für internationales Steuerrecht. Dr. Gebhardt + Moritz Steuerberatung Wirtschaftsprüfung Rechtsberatung Wirtschaftsberatung Belegdepot Patient + Steuern Referent: Sascha Hartmann, Steuerberater Fachberater für internationales Steuerrecht 1 Überblick Osthessischer

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2013/2014

Arbeitsgemeinschaft im Einkommensteuerrecht Wintersemester 2013/2014 Fälle und Lösungen zum Eigenaufwand/Drittaufwand Fall 1 (Eigenaufwand) A benötigt einen neuen Computer, den er ausschließlich beruflich nutzen will. Da er in finanziellen Schwierigkeiten steckt, schenkt

Mehr

Analyse einer möglichen Basisrente

Analyse einer möglichen Basisrente Analyse einer möglichen Basisrente für: Herrn Max Mustermann Die Auswertung wurde erstellt von: Finanzspezialistin Ursula Dreyer Max-Keith-Str. 66 45136 Essen Telefon: 0201-12516854 Telefax: 0201-12516855

Mehr

Die freiberufliche Personengesellschaft an der Grenze zur Gewerblichkeit

Die freiberufliche Personengesellschaft an der Grenze zur Gewerblichkeit Die freiberufliche Personengesellschaft an der Grenze zur Gewerblichkeit 1. Karnevals-/Gesangsgruppe (BFH, 27.8.2014, VIII R 16/11, BFH/NV 2015, 592) 2. Angestellter Insolvenzverwalter (BFH, 27.8.2014,

Mehr

Übungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB

Übungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB Lösung 1 Grundsätzlich ist Adalbert mit seinen in Deutschland erzielten Einkünften beschränkt einkommensteuerpflichtig nach 1 Abs. 4 i.v.m. 49 EStG. Er hat unter dieser Bedingung keinen Anspruch auf eine

Mehr

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen im privaten Haushalt

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen im privaten Haushalt Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen im privaten Haushalt Wir machen aus Zahlen Werte Das Einkommensteuergesetz bietet Ihnen die Möglichkeit, Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen,

Mehr

www.pflegekinderinfo.de

www.pflegekinderinfo.de www.pflegekinderinfo.de FG Köln vom 26.06.2008 Allein die Volljährigkeit eines Kindes schließt ein Pflegekindschaftsverhältnis nicht aus. Die an das Bestehen eines familienähnlichen Bandes zu einem volljährigen

Mehr

Pflichtübungsklausur aus Finanzrecht,

Pflichtübungsklausur aus Finanzrecht, Pflichtübungsklausur aus Finanzrecht, 14.11.2012 Mag. Gabriele Alkan-Bruderhofer Mag. Corinna Engenhart Die Arbeitszeit beträgt 35 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten Sie kurz und sachgerecht;

Mehr

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag

Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag zur Einkommensteuererklärung Bitte beachten Sie die Erläuterungen zum Antrag

Mehr

Gewinnermittlung und Gewinnermittlungspolitik

Gewinnermittlung und Gewinnermittlungspolitik Übung zu Gewinnermittlung und Gewinnermittlungspolitik Lösung zu den Übungsaufgaben 1-5 Ansprechpartner: Dipl.-Kfm. Carsten Schelkmann Dipl.-Kfm. Alexander Weitz Raum: WST-C.11.13 Raum: WST-B.11.04 Sprechstunde:

Mehr

OFD Frankfurt am Main 22. ESt-Kartei Karte 13. Rdvfg. vom 04.08.2006 S 2255 A - 23 St 218 II/1600

OFD Frankfurt am Main 22. ESt-Kartei Karte 13. Rdvfg. vom 04.08.2006 S 2255 A - 23 St 218 II/1600 OFD Frankfurt am Main 22 ESt-Kartei Karte 13 Rdvfg. vom 04.08.2006 S 2255 A - 23 St 218 Verteiler FÄ: II/1600 Besteuerung von Rentennachzahlungen Die Besteuerung von Rentennachzahlungen richtet sich nach

Mehr

Übung zur Vorlesung Grundzüge der Ertragsteuern

Übung zur Vorlesung Grundzüge der Ertragsteuern Europarecht Ende der Nationalen Steuersouveränität? Institut für Ausländisches und Internationales Finanz- und Steuerwesen (IIFS) Übung zur Vorlesung Grundzüge der Ertragsteuern Übung 2: Die sieben Einkunftsarten

Mehr

Einkommensteuer (Ertragsbesteuerung natürlicher Personen I)

Einkommensteuer (Ertragsbesteuerung natürlicher Personen I) Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg Fakultät II Steuer- und Wirtschaftsrecht Fachgruppe 1 Lehrplan für die Modulveranstaltung (Modul 2) Einkommensteuer (Ertragsbesteuerung natürlicher

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: BFH, IX R 24/03. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs.

DNotI. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: BFH, IX R 24/03. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: 13.12.2005 BFH, 13.12.2005 - IX R 24/03 EStG 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, 7 Abs. 1; HGB 255 Ablösekosten für Erbbaurecht als Herstellungskosten

Mehr

Neuregelung der Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen durch das Alterseinkünftegesetz

Neuregelung der Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen durch das Alterseinkünftegesetz Neuregelung der Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen durch das Alterseinkünftegesetz 1. Mit dem Alterseinkünftegesetz vom 05.07.2004 setzt der Gesetzgeber nicht nur Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts

Mehr

Wer ist zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen

Wer ist zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen 10 Vorbemerkung Eine Gesamtdarstellung des Einkommensteuerrechts würde den Umfang dieses Taschenbuchs sprengen. In diesem Beitrag werden deshalb, abgesehen von einer allgemeinen Übersicht, in erster Linie

Mehr

Bescheinigung vom Seite 1 von 3. KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h

Bescheinigung vom Seite 1 von 3. KEPLER FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h Bescheinigung vom 24.03.2014 Seite 1 von 3 Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 01.12.2012 bis 30.11.2013 Ex-Tag der (Zwischen)Ausschüttung: 17.02.2014 Valuta:

Mehr

Aufgabe 1. Übungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB

Aufgabe 1. Übungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB Aufgabe 1 Der in Chile ansässige Steuerpflichtige Salvadore S. (chilenische Staatsangehörigkeit, ledig, keine Kinder) erzielt 2005 neben den Einkünften aus einem chilenischen Gewerbebetrieb i.h.v. 30.000

Mehr

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum

Anlage U. A. Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben. Geburtsdatum Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zum LohnsteuerErmäßigungsantrag Bitte beachten Sie die Erläuterungen auf der letzten Seite. A. Antrag auf

Mehr

Steuerbüro H.-J. Mannebach Prenzlauer Straße 10 17258 Feldberg Tel.: 039831-20931 www.mannebach.biz

Steuerbüro H.-J. Mannebach Prenzlauer Straße 10 17258 Feldberg Tel.: 039831-20931 www.mannebach.biz Steuerbüro H.-J. Mannebach Prenzlauer Straße 10 17258 Feldberg Stand: April 2010 2 Das Gesetz sieht eine vollständige, nachhaltige Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus in- und ausländischen

Mehr

Gewinnermittlungstechnik als steuerliches Entscheidungsproblem

Gewinnermittlungstechnik als steuerliches Entscheidungsproblem Gewinnermittlungstechnik als steuerliches Entscheidungsproblem 14. DEZEMBER 2016 Gewinnermittlungsarten Zweistufige Gewinnermittlung Einkünfte aus: (Betriebs-) Einnahmen./. (Betriebs-) Ausgaben = Gewinn/Verlust

Mehr

Steuerliche Behandlung von Versicherungen Personenversicherungen

Steuerliche Behandlung von Versicherungen Personenversicherungen Steuerliche Behandlung von Versicherungen Personenversicherungen Versicherungsart Beitragszahlung Leistung Berufsunfähigkeitsversicherung 1. Schicht (Rürup-Rente) Aufwendungen zur Altersvorsorge nach 10

Mehr

Mitarbeiter-Seminare 7

Mitarbeiter-Seminare 7 Mitarbeiter-Seminare 7 Aktuelles Einkommensteuerrecht Veranstaltungsorte: 24. März 2015 in Ingolstadt 24. März 2015 in Augsburg 25. März 2015 in Landshut 25. März 2015 in Regensburg 26. März 2015 in Rosenheim

Mehr

Thüringer Tabelle. Stand: Die Unterhaltsrechtsprechung der Thüringer Familiensenate orientiert sich im wesentlichen an den von

Thüringer Tabelle. Stand: Die Unterhaltsrechtsprechung der Thüringer Familiensenate orientiert sich im wesentlichen an den von Thüringer Tabelle Stand: 01.01.2002 Die Unterhaltsrechtsprechung der Thüringer Familiensenate orientiert sich im wesentlichen an den von der Rechtsprechung des BGH entwickelten Grundsätzen und an den Leitlinien

Mehr

Thüringer Tabelle. Stand: Die Unterhaltsrechtsprechung der Thüringer Familiensenate orientiert sich im wesentlichen an den

Thüringer Tabelle. Stand: Die Unterhaltsrechtsprechung der Thüringer Familiensenate orientiert sich im wesentlichen an den Thüringer Tabelle Stand: 01.07.1999 Die Unterhaltsrechtsprechung der Thüringer Familiensenate orientiert sich im wesentlichen an den Leitlinien der "Düsseldorfer Tabelle" Stand: 01.07.1999, soweit im Folgenden

Mehr

Einkommen und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 18. Juni 2012

Einkommen und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 18. Juni 2012 Einkommen und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 18. Juni 2012 1 Die Einkommensteuer ist eine Steuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird. Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Feldkirch Senat 1 GZ. RV/0220-F/05 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw,Adr, vertreten durch Stb, gegen den Bescheid gem. 299 Abs. 2 BAO des Finanzamtes

Mehr

TRUST-WirtschaftsInnovationen GmbH

TRUST-WirtschaftsInnovationen GmbH Rürup - Basisrente Rürup- oder Basisrente wird umgangssprachlich die Form der seit 2005 staatlich subventionierten Altersvorsorge bezeichnet. Die Rürup-Rente geht auf den Ökonomen Hans-Adalbert "Bert"

Mehr

https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?session.session...

https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?session.session... Page 1 of 6 Suchen Name Bereich Information V.-Datum LUX-SECTORS Luxembourg Kapitalmarkt Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 InvStG LUX-SECTORS LU0098929077 17.10.2016 LUX-SECTORS SICAV Luxembourg /

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 1 GZ. RV/1559-W/04 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 15. Juli 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14.

Mehr

Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h.

Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.h. Wien Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. S. Nr. und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 6.2.204 bis 30..205 Ex-Tag der Ausschüttung: 5.03.206 Valuta: 5.03.206 Datum

Mehr

Bescheinigung vom Seite 5 von 10. Raiffeisen Salzburg Invest Kapitalanlage GmbH

Bescheinigung vom Seite 5 von 10. Raiffeisen Salzburg Invest Kapitalanlage GmbH Bescheinigung vom 11.09.2015 Seite 5 von 10 Raiffeisen Salzburg Invest Kapitalanlage GmbH Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG Geschäftsjahr vom 01.07.2014 bis 30.06.2015 Ex-Tag

Mehr

Niedersächsisches Finanzministerium Hannover, Dezember 2010 S Tel /8339

Niedersächsisches Finanzministerium Hannover, Dezember 2010 S Tel /8339 Niedersächsisches Finanzministerium Hannover, Dezember 2010 S 2121-43 - 3341 Tel. 0511-120 - 8317/8339 Merkblatt über die steuerliche Behandlung von Aufwandsentschädigungen nach 1835,1835a BGB für ehrenamtliche

Mehr

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: www.bundesanzeiger.de

Mehr

Grundstruktur der Einkommensteuer

Grundstruktur der Einkommensteuer ESt / Grundlage der Einkommensteuer 1 Grundstruktur der Einkommensteuer A Wesen und Umfang der Einkommensteuer 1 Einordnung der Einkommensteuer 1A01 1A02 1A03 1A04 1A05 1A06 1A07 1A08 1A09 Die Einkommensteuer

Mehr

Abziehbarkeit von Repräsentationsaufwand durch das Halten von Reitpferden. FG Baden-Würtemberg Urteil vom K 3408/13 -rechtskräftig

Abziehbarkeit von Repräsentationsaufwand durch das Halten von Reitpferden. FG Baden-Würtemberg Urteil vom K 3408/13 -rechtskräftig HLBS-Dokumenten Nr.: 10.2.5. Betrifft: Abziehbarkeit von Repräsentationsaufwand durch das Halten von Reitpferden Quelle: FG Baden-Würtemberg Urteil vom 6.5. 2015 1 K 3408/13 -rechtskräftig Leitsatz: Aufwendungen

Mehr

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben. PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.

Mehr

Renten, Raten, Dauernde Lasten

Renten, Raten, Dauernde Lasten Renten, Raten, Dauernde Lasten Systematik, Rechtsprechung und Praxis bei der Einkommensteuer mit 82 Beispielen Von Dr. Rudolf Jansen Richter am Bundesfinanzhof a. D. und Friedrich Wrede Oberfinanzpräsident

Mehr

Kindergeld i.s. des 33a Abs. 1 Satz 3 EStG umfasst auch nach ausländischem Recht gezahlte kindergeldähnliche Leistungen.

Kindergeld i.s. des 33a Abs. 1 Satz 3 EStG umfasst auch nach ausländischem Recht gezahlte kindergeldähnliche Leistungen. BUNDESFINANZHOF Kindergeld i.s. des 33a Abs. 1 Satz 3 EStG umfasst auch nach ausländischem Recht gezahlte kindergeldähnliche Leistungen. BGB 1601, 1603 Abs. 2 Satz 3, 1606 Abs. 2, 1607 Abs. 1 EStG 1997

Mehr

Der Autor...V Vorwort... VII Literaturhinweise... XV Abkürzungsverzeichnis... XVII

Der Autor...V Vorwort... VII Literaturhinweise... XV Abkürzungsverzeichnis... XVII IX Der Autor......................................................V Vorwort..................................................... VII Literaturhinweise.............................................. XV Abkürzungsverzeichnis.........................................

Mehr

Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen bei zusammenveranlagten Ehegatten

Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen bei zusammenveranlagten Ehegatten Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen bei zusammenveranlagten Ehegatten Bei zusammenveranlagten Ehegatten bestimmt sich der Höchstbetrag für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen aus der Summe der

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 21 Abs. 2, 52 Abs. 21 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04

BUNDESFINANZHOF. EStG 9 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 21 Abs. 2, 52 Abs. 21 Satz 2. Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04 BUNDESFINANZHOF Zinsen für ein Darlehen, mit dem während der Geltung der sog. großen Übergangsregelung sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen) finanziert worden sind, sind auch nach dem

Mehr

5. Besondere Sachverhalte bei Gewinneinkunftsarten

5. Besondere Sachverhalte bei Gewinneinkunftsarten 28 5. Besondere Sachverhalte bei Gewinneinkunftsar ten 5. Besondere Sachverhalte bei Gewinneinkunftsarten Fall 20: Betriebsaufspaltung ( 3 Nr. 40, 12, 15, 18, 19 EStG) Der in Berlin ansässige Steuerberater

Mehr

Alexander Wacker Dmitrij Balliet Fabian Friz Wiss. Mitarbeiter LS Prof. Dr. Seiler

Alexander Wacker Dmitrij Balliet Fabian Friz Wiss. Mitarbeiter LS Prof. Dr. Seiler Fall 3 V ist Eigentümer eines unbebauten Grundstücks, das er im Veranlagungszeitraum 2007 an die Ärzte A, B und C verpachtet. Weitere Einkünfte erzielt V nicht. A, B und C haben sich zusammengeschlossen,

Mehr

Checkliste Abgeltungssteuer

Checkliste Abgeltungssteuer Checkliste Abgeltungssteuer Die Beantwortung der nachfolgenden Fragen soll den Anwender durch die komplizierte Materie der Abgeltungsteuer führen und schließlich klären, ob die Kapitaleinkünfte wirklich

Mehr

KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich. Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 InvStG

KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich. Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 InvStG KEPLER-FONDS Kapitalanlagegesellschaft m.b.h. Linz, Österreich Besteuerungsgrundlagen gem. 5 Abs 1 Nr. 1 InvStG Fondsname: Asset Management 10:90 (A) ISIN: AT0000615133 Ende Geschäftsjahr: 31.8.2005 Ausschüttung:

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Klagenfurt Senat 2 GZ. RV/0473-K/07 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des RA, vom 9. März 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach vom 2.

Mehr

VO Finanzrecht - Einkommensteuer

VO Finanzrecht - Einkommensteuer VO Finanzrecht - Einkommensteuer Univ. Prof. Dr. Sabine Kirchmayr - Schliesselberger SS 2013 1. Einheit 2 Literatur Doralt, Steuerrecht 2012/13, Manz 2012 (Pflichtlektüre) Doralt/Ruppe, Steuerrecht, Band

Mehr

Anlage R PDF Anlage R. Thomas Arndt Diplom Finanzwirt Steuerberater - Berlin

Anlage R PDF Anlage R. Thomas Arndt Diplom Finanzwirt Steuerberater - Berlin Anlage R 2006 PDF Anlage R Diplom Finanzwirt Steuerberater - Berlin Arndt@arndtundfiltingher-stb.de www.arndtundfiltingher-stb.de 1 Adressen verzeichnisse Alterseinkünfte BMF 24.02.2005 Besteuerung von

Mehr

Abkürzungen 6 Ein Steuerratgeber für Rentner u nd Ruhestandsbeamte, wozu? 7 Wer muss eine Einkommensteuererklärung abgeben? 11

Abkürzungen 6 Ein Steuerratgeber für Rentner u nd Ruhestandsbeamte, wozu? 7 Wer muss eine Einkommensteuererklärung abgeben? 11 Schnellübersicht Abkürzungen 6 Ein Steuerratgeber für Rentner u nd Ruhestandsbeamte, wozu? 7 Wer muss eine Einkommensteuererklärung abgeben? 11 So funktioniert das deutsche Einkommensteuersystem 17 Die

Mehr

2. Eine vom Kind als Arbeitnehmer aufgesuchte arbeitgeberfremde Bildungseinrichtung stellt keine regelmäßige Arbeitsstätte dar.

2. Eine vom Kind als Arbeitnehmer aufgesuchte arbeitgeberfremde Bildungseinrichtung stellt keine regelmäßige Arbeitsstätte dar. Fahrtkosten eines nebenberuflich studierenden Kindes 1. Bei der Prüfung, ob der Grenzbetrag des 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.f. überschritten ist, sind Fahrtkosten eines Kindes, die ihm aus Anlass eines nebenberuflich

Mehr

Besteuerung von Medienberufen

Besteuerung von Medienberufen Reinhard Knauft Rüdiger Schaar Besteuerung von Medienberufen Steuern und Sozialversicherung bei Künstlern GABLER Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 11 Literaturverzeichnis 14 1 Einkommensteuer 15 A. Allgemeines

Mehr

Übung Betriebliche Steuerlehre

Übung Betriebliche Steuerlehre Übung Betriebliche Steuerlehre Aufgabe 1 (AO) Steuern A. sind Geldleistungen und nicht geldliche Leistungen. B. sind ausschließlich Geldleistungen. C. sind Gegenleistungen für eine besondere Leistung eines

Mehr

Ertragsteuerliche Gewinnermittlung und Steuerbelastung bei Betrieben gewerblicher Art von Hochschulen. Folie Nr. 1

Ertragsteuerliche Gewinnermittlung und Steuerbelastung bei Betrieben gewerblicher Art von Hochschulen. Folie Nr. 1 Ertragsteuerliche Gewinnermittlung und Steuerbelastung bei Betrieben gewerblicher Art von Hochschulen Folie Nr. 1 Beurteilungseinheiten Uni-Ball Hochschule Prof./Institut Blutalkoholuntersuchung Hörsaalvermietung

Mehr

Abzug von Vorsorgeaufwendungen ab 2005

Abzug von Vorsorgeaufwendungen ab 2005 Änderungen durch das Alterseinkünftegesetz Abzug von Vorsorgeaufwendungen ab 2005 Durch das Alterseinkünftegesetz (Abruf-Nr. 041887) kommt die nachgelagerte Besteuerung. Dadurch bleiben Aufwendungen für

Mehr