Erläuterungen zum Berechnungsbogen Unterhalt 2005

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1 Berechnungsbogen Unterhalt 2005 Unser Tip: Unter können Sie den Berechnungsbogen Unterhalt 2005 als interaktives PDF-Formular herunterladen, sofort am Bildschirm ausfüllen und anschließend ausdrucken. Die Abruf-Nr. lautet st I. Überblick II. III. IV. Empfänger der Unterhaltsleistungen Eigenes Vermögen der unterstützten Person Begünstigte Aufwendungen V. Höchstbetrag VI. VII. Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person sowie von Ausbildungsbeihilfen aus öffentlichen Mitteln Opfergrenze I. Überblick 1. Für jede unterstützte Person sind typische Unterhaltsleistungen in 2005 nach 33a EStG unter bestimmten Voraussetzungen bis maximal abzugsfähig. Eine zumutbare Eigenbelastung wird nicht angerechnet. Zudem können Unterstützungsleistungen in Notfällen (z.b. bei Krankheit) zusätzlich als andere außergewöhnliche Belastungen nach 33 EStG geltend gemacht werden. 2. Um typischen Unterhalt handelt es sich bei allen Leistungen (in bar oder durch Hingabe von Sachwerten), die dazu bestimmt oder geeignet sind, den laufenden Lebensbedarf der unterhaltenen Person zu bestreiten.

2 Unser Tip: Machen Sie Ihre typischen Unterhaltsleistungen mit dem steuertip - steuerlich geltend. Bitte beachten: Für jede unterstützte Person ist der Steuererklärung 2005 ein gesonderter Berechnungsbogen Unterhalt 2005 beizufügen. 3. Unterstützungen in Notfällen (z.b. bei Krankheit) stellen als atypische Unterstützungsleistungen sog. andere außergewöhnliche Belastungen nach 33 EStG dar, wenn sie aus rechtlichen oder sittlichen Gründen zwangsläufig sind. Die Leistungen wirken sich nur steuermindernd aus, wenn sie ggf. zusammen mit anderen Aufwendungen (z.b. Krankheitskosten, Scheidungskosten) die zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Unser Tip: Machen Sie Ihre typischen Unterhaltsleistungen mit dem steuertip - Berechnungsbogen Andere außergewöhnliche Belastungen 2005 (siehe steuertip -Ausgabe 07/2006) steuerlich geltend. II. Empfänger der Unterhaltsleistungen 4. Sie können nach 33a EStG nur Unterhaltszahlungen an Personen geltend machen, die Ihnen gegenüber einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch haben oder gleichgestellt sind. 5. Eine gesetzliche Verpflichtung zum Unterhalt kann gegenüber folgenden Personen bestehen: Ehegatten Bei intakter Ehe sind Unterhaltsleistungen aufgrund der Ehegattenveranlagung generell nicht abzugsfähig. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Ehegatte im Nicht-EU-Ausland seinen Wohnsitz hat. Dauernd getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten Alternativ zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen gem. 33a EStG sind Unterhaltsleistungen an den im Inland lebenden geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten bis zum Höchstbetrag von jährlich als Sonderausgaben abziehbar. Die als Sonderausgaben abgezogenen Unterhaltsleistungen sind beim Empfänger steuerpflichtig. Der Empfänger muß daher auf der Anlage U (das aktuelle Formular der Finanzverwaltung ist abrufbar unter st ) seine Zustimmung erteilen. Wichtig: Die Unterhaltsleistungen können nur insgesamt als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Verwandte in gerader Linie Hierzu zählen Kinder Enkel Eltern Großeltern Urgroßeltern. Nicht dagegen Verwandte in der Seitenlinie (Geschwister) und Verschwägerte.

3 Bitte beachten: Haben Sie selbst oder jemand anderes (z.b. die Eltern) für die unterstützte Person Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge für Kinder, ist der Abzug von Unterhaltsleistungen (ggf. beschränkt auf einzelne Monate) ausgeschlossen. Kindesmutter bzw. Kindesvater Anspruch der Mutter eines nichtehelichen Kindes gegenüber dessen Vater bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes bzw. Anspruch des Vaters gegenüber der Mutter, wenn er das nichteheliche Kind betreut (Betreuungsunterhalt nach 1615 l BGB). Eingetragener, gleichgeschlechtlicher Lebenspartner Unterhaltsverpflichtung gem. Lebenspartnerschaftsgesetz. 6. Die Tatsache, daß der Steuerpflichtige nur nachrangig verpflichtet ist, steht dem Abzug tatsächlich geleisteter Unterhaltsaufwendungen nicht entgegen. 7. Für den Abzug reicht es aus, daß die unterhaltsberechtigte Person dem Grunde nach gesetzlich unterhaltsberechtigt (z. B. verwandt in gerader Linie) und bedürftig ist. Eine Prüfung, ob im Einzelfall tatsächlich ein Unterhaltsanspruch besteht, ist nicht erforderlich. 8. Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt sind: Nichteheliche Lebenspartner Verwandte oder Verschwägerte, die mit Ihnen in einer Haushaltsgemeinschaft leben Bitte beachten: Voraussetzung ist in beiden Fällen, daß zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel (z.b. Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe) im Hinblick auf den Unterhalt gekürzt oder nicht gewährt worden sind. Dies können Sie entweder durch Vorlage eines Kürzungs- bzw. Ablehnungsbescheides oder durch eine schriftliche Versicherung der unterstützten Person nachweisen. Unser Service: Eine Musterformulierung ist unter st abrufbar. III. Eigenes Vermögen der unterstützten Person 9. Die unterstützte Person muß zunächst ihre Arbeitskraft und ihr eigenes Vermögen, wenn es nicht geringfügig ist, einsetzen und verwerten. 10. Als geringfügig kann in der Regel ein Vermögen bis zu einem gemeinen Wert (Verkehrswert) von Euro angesehen werden.

4 11. Dabei bleiben außer Betracht: Vermögensgegenstände, deren Veräußerung offensichtlich eine Verschleuderung bedeuten würde. Vermögensgegenstände, die einen besonderen persönlichen Wert, z. B. Erinnerungswert, für den Unterhaltsempfänger haben oder zu seinem Hausrat gehören. Ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII, wenn der Unterhaltsempfänger das Hausgrundstück allein oder zusammen mit Angehörigen bewohnt, denen es nach seinem Tode weiter als Wohnung dienen soll (BMF-Schreiben vom , Az: IV C 4 - S /03, Abruf-Nr. st 16142). IV. Begünstigte Aufwendungen 12. Abziehbare Aufwendungen im Sinne des 33a Abs. 1 Satz 1 EStG sind solche für den typischen Unterhalt, d. h. die üblichen für den laufenden Lebensunterhalt bestimmten Leistungen, sowie Aufwendungen für eine Berufsausbildung. 13. Dazu können auch gelegentliche oder einmalige Leistungen gehören. Diese dürfen aber regelmäßig nicht als Unterhaltsleistungen für Vormonate und auch nicht zur Deckung des Unterhaltsbedarfs für das Folgejahr berücksichtigt werden. 14. Den Aufwendungen für den typischen Unterhalt sind auch Krankenversicherungsbeiträge, deren Zahlung der Steuerpflichtige übernommen hat, zuzurechnen. V. Höchstbetrag 15. Hat die unterstützte Person ihren Wohnsitz nicht in Deutschland, können Unterhaltsaufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind. 16. Das Bundesfinanzministerium hat alle Länder in 4 Gruppen eingeteilt (BMF- Schreiben, Az: IV C 4 - S /03, Abruf-Nr. st 10087; ergänzt durch BMF- Schreiben, Az: IV C 4 - S /05, Abruf-Nr. st 13333). 17. Hat die unterstützte Person ihren Wohnsitz in einem Land der Gruppe 1, beträgt der Jahreshöchstbetrag wie beim Wohnsitz in Deutschland (Gruppe 2: 5.760, 3: 3.840, 4: ). 18. Mehrere Unterhaltsleistende können für den Unterhalt einer Person zusammen nur einmal den Höchstbetrag geltend machen.

5 19. Bitte beachten: Bei Unterbringung im eigenen Haushalt unterstellt die Finanzverwaltung, daß Unterhaltsaufwendungen in Höhe des maßgeblichen Höchstbetrags entstanden sind. VI. Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person sowie von Ausbildungsbeihilfen aus öffentlichen Mitteln 20. Auf den Höchstbetrag der Unterhaltsleistungen werden die eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person im Unterhaltszeitraum angerechnet, soweit sie bei Wohnsitz der unterstützten Person in Deutschland oder einem Land der Ländergruppe jährlich übersteigen (Ländergruppe 2: 468, 3: 312, 4: 156 ). 21. Außerdem vermindert sich der Höchstbetrag in voller Höhe um Ausbildungshilfen aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten haben. Als Darlehen gewährte Leistungen werden nicht angerechnet. 22. Bitte beachten: Ist die unterhaltene Person verheiratet, wird ihr grundsätzlich die Hälfte des Nettoeinkommens ihres Ehegatten als eigene Bezüge zugerechnet. 23. Unser Service: Einen steuertip -Berechnungsbogen zur Ermittlung der Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person im Jahr 2005 können Sie unter st abrufen (im Internet als interaktives Formular). VII. Opfergrenze 24. Unterhaltsleistungen dürfen im Allgemeinen nur insoweit als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, als sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch die angemessenen Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs für sich sowie gegebenenfalls für seine Ehefrau und seine Kinder verbleiben (sog. Opfergrenze). 25. Die Opfergrenze ist unabhängig davon zu beachten, ob die unterhaltene Person im Inland oder im Ausland lebt. 26. Unser Tip: Die Opfergrenze spielt in der Praxis eigentlich nur dann eine Rolle, wenn in Deutschland lebende Ausländer zahlreiche Angehörige in ihrem Heimatland unterstützen. 27. Wegen der Berechnung der Opfergrenze siehe BMF-Schreiben vom (BStBl 1997 I S. 826).

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