Aufgabe 1. Übungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB
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- Tomas Bieber
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1 Aufgabe 1 Der in Chile ansässige Steuerpflichtige Salvadore S. (chilenische Staatsangehörigkeit, ledig, keine Kinder) erzielt 2005 neben den Einkünften aus einem chilenischen Gewerbebetrieb i.h.v auch inländische Einkünfte. Dazu gehören Einkünfte aus der Magdeburger Zweigniederlassung seines chilenischen Gewerbebetriebes i. H. v Bei der Ermittlung des Betriebstättengewinns sind Zinsaufwendungen i. H. v für ein Darlehen berücksichtigt worden, welches bei der Stadtsparkasse Magdeburg für die Finanzierung einer neuen Maschine aufgenommen wurde. Die neue Maschine wird ausschließlich in Chile eingesetzt. Das Darlehen ist über eine Grundschuld auf das Magdeburger Betriebsgrundstück abgesichert. In seinem inländischen Betriebsvermögen hält S Anteile an der DC-AG (Sitz und Geschäftsleitung in Stuttgart). Daraus fließt ihm eine Dividende i. H. v zu. S sind im Zusammenhang mit dieser Dividende Werbungskosten i.h.v entstanden. Außerdem besitzt S noch einige Sparkonten in Deutschland, die ihm im VAZ Zinserträge i. H. v einbrachten. Eines dieser Konten (Zins: ) ist Bestandteil seines Augabenblock B 1
2 Magdeburger Betriebsvermögens. Auf Grund der nicht vorhandenen inländischen Sicherung des Kapitals wurden die Zinsen bei Ermittlung des Betriebstättengewinns aber unberücksichtigt gelassen. Durch seine zahlreichen Auslandsaktivitäten entstehen S Reisekosten i. H. v und diverse andere Ausgaben i. H. v (alle Ausgaben stehen in unmittelbarem Zusammenhang zu den in Deutschland erzielten gewerblichen Einkünften). Außerdem hat S dem Deutschen Roten Kreuz einen Betrag von 500 gespendet. Beurteilen Sie die Steuerpflicht des S! Mit welchen Einkünften ist S beschränkt steuerpflichtig? Wie wird die inländische Steuer für die einzelnen Einkünfte erhoben? Errechnen Sie die gesamte inländische Steuerlast des S im Veranlagungszeitraum 2005! Der Solidaritätszuschlag ist nicht zu berücksichtigen! Zwischen Deutschland und Chile existiert kein Doppelbesteuerungsabkommen! Augabenblock B 2
3 Lösung 1 Beurteilung der Steuerpflicht von S: S hat keinen Wohnsitz / gewöhnlichen Aufenthalt im Inland: keine unbeschränkte Steuerpflicht nach 1 Abs. 1 EStG S hat keine deutsche Staatsangehörigkeit und damit bereits eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen des 1 Abs. 2 EStG nicht erfüllt keine unbeschränkte Steuerpflicht nach 1 Abs. 2 EStG Option zur unbeschränkten Steuerpflicht nach 1 Abs. 3 EStG ausgeschlossen, da die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte mehr als betragen; auch werden nicht mehr als 90% der Einkünfte der deutschen Einkommensteuer unterworfen keine unbeschränkte Steuerpflicht nach 1 Abs. 3 EStG Augabenblock B 3
4 S hat inländische Einkünfte i. S. d. 49 EStG und ist mit diesen nach 1 Abs. 4 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig Eine erweitert unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach 2 AStG ist nicht zu prüfen, da S nicht als deutscher Staatsangehöriger seine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland durch Wegzug beendet hat. Inländische Einkünfte nach 49 Abs. 1 EStG / Form der Steuererhebung: 1. Einkünfte aus chilenischem Gewerbebetrieb keine inländischen Einkünfte i. S. d. 49 EStG 2. Einkünfte aus Magdeburger Zweigniederlassung (Betriebstätte gem. 12 AO) inländische Einkünfte nach 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG Augabenblock B 4
5 Steuererhebung: die Einkünfte unterliegen keinem Steuerabzug, müssen also veranlagt werden genaue Abgrenzung der Betriebstätteneinkünfte ist erforderlich (siehe auch 3. und 4.) Höhe der Einkünfte: Da die Steuererhebung in Form der Veranlagung erfolgt, sind Betriebsausgaben, die mit inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, abzugsfähig. Die Zinsaufwendungen i. H. v sind keine Betriebsausgaben, die mit inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Der Abzug ist demzufolge rückgängig zu machen. Zu den Betriebsausgaben gehören jedoch die Reisekosten und sonstigen Aufwendungen. Augabenblock B 5
6 3. Einkünfte aus Anteilen an der DC-AG im Betriebsvermögen inländische Einkünfte nach 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG Steuererhebung: die Einkünfte unterliegen dem Steuerabzug in Höhe von 20% nach 43 Abs. 1 Nr. 1 i.v.m. 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG Allerdings gilt die Einkommensteuer durch den Steuerabzug nicht als abgegolten, weil die Einkünfte Betriebseinnahmen einer inländischen Betriebstätte sind ( 50 Abs. 5 Satz 2 EStG). Höhe der Einkünfte: Da die Steuererhebung in Form der Veranlagung erfolgt, sind Betriebsausgaben, die mit inländischen Betriebstätteneinkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, abzugsfähig. Jedoch ist das HEV anzuwenden, d.h. die Bardividende ist gem. 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.v.m. 3 Nr. 40 Satz 2 und Satz 1 Buchst. d) EStG zur Hälfte steuerfrei. Augabenblock B 6
7 Gleichzeitig sind nach 3c Abs. 2 EStG die Hälfte der Aufwendungen nicht abzugsfähig: ½ von = /. ½ von =./. 500 S erzielt daher aus der Dividende Einkünfte in Höhe von Augabenblock B 7
8 4. Zinserträge aus Sparkonten grundsätzlich inländische Einkünfte nach 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c) i. V. m. 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, wenn aa) das Kapitalvermögen im Inland dinglich gesichert ist bb) das Kapitalvermögen aus nicht in 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Genussrechten besteht oder cc) Tafelgeschäfte vorliegen Da keine der Voraussetzungen erfüllt ist, liegen keine beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte vor. Es wird keine Kapitalertragsteuer einbehalten (vgl. Schmidt, 43 EStG, Rz. 37 i. V. m. Rz. 17). Augabenblock B 8
9 Beachte: Gesetzgeber geht davon aus, dass bei Feststehen der persönlichen beschränkten Steuerpflicht Kapitalertragsteuer nur für steuerbare Einkünfte einzubehalten ist: aber: Einkünfte sind steuerbar, aber steuerfrei: Abzug der KapESt Einkünfte sind nicht steuerbar: kein Abzug der KapESt Ein Teil der Einkünfte sind Betriebseinnahmen einer inländischen Betriebstätte und damit beschränkt steuerpflichtig ( 50 Abs. 5 Satz 2 EStG). Die nicht vorhandene dingliche Sicherung im Inland ist hier ohne Bedeutung. Die Zinsen sind daher im Rahmen der Veranlagung zu berücksichtigen, soweit sie der inländischen Betriebstätte zuzurechnen sind. Zinsabschlagsteuer i.h.v. 30% von wird einbehalten und ist bei der Veranlagung als Steuervorauszahlung zu berücksichtigen. Augabenblock B 9
10 Ermittlung der inländischen Steuerlast: Steuerabzug Einkünfte aus Dividenden der DC-AG (Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs: Bruttobetrag) Steuersatz: 20 % ( 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG) x 0,20 = Zinserträge im Betriebsvermögen Steuersatz: 30 % ( 43a Abs. 1 Nr. 3 EStG) x 0,30 = Augabenblock B 10
11 Jedoch gilt die Einkommensteuer durch den Steuerabzug nicht als abgegolten, da die Einkünfte Betriebseinnahmen sind ( 50 Abs. 5 Satz 2 EStG). Die Einkünfte und die einbehaltene KapErtrSt sind also in der Veranlagung zu berücksichtigen. Veranlagung Einkünfte aus Magdeburger Betriebstätte vor Korrekturen steuerpflichtige Dividende im Betriebsvermögen Zinseinkünfte nicht abzugsfähiger Zinsaufwand /. abzugsfähige Betriebsausgaben./ Betriebstätteneinkünfte Summe der Einkünfte Augabenblock B 11
12 = Gesamtbetrag der Einkünfte = Einkommen./. Spende DRK./. 500 Zu versteuerndes Einkommen: Einkommensteuer nach 50 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. 32a Abs. 1, 52 Abs. 41 EStG mindestens aber 25 % ( 50 Abs. 3 Satz 2 EStG) Die im Zusammenhang mit der Dividendenzahlung bereits entrichtete Kapitalertragsteuer sowie die einbehaltene Zinsabschlagsteuer sind vollständig anrechenbar ( 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG) Verbleibende inländische Steuerzahllast Augabenblock B 12
13 Aufgabe 2 Gustav Genium, geb. am , hat vor 12 Jahren seinen inländischen Wohnsitz aufgegeben und ist nach Andorra (kein DBA) verzogen. Er hat auch weiterhin in Deutschland einige wirtschaftliche Engagements erzielt er die folgenden Einkünfte: a) Dividendenzufluss aus einer Ausschüttung der EON-AG i.h.v b) Zinsen auf Sparkonten i.h.v c) Sozialversicherungs-Altersrente i.h.v monatlich (erstmaliger Bezug 1998) d) Gewinnnanteil aus einer Mitunternehmerschaft an der Altenburger Spielkarten OHG i.h.v e) Mieteinkünfte aus einer auf Mallorca belegenen Ferienwohnung i.h.v Augabenblock B 13
14 Gustav Genium hat Beiträge i.h.v an eine inländische private Kranken- und Pflegeversicherung entrichtet. Beurteilen Sie die Steuerpflicht von Gustav Genium! Wie werden die Einkünfte von Gustav Genium besteuert? Ermitteln Sie die gesamte inländische Steuer von Gustav Genium in 2005! Der SolZ soll in dieser Aufgabe vernachlässigt werden. Augabenblock B 14
15 Lösung 2 Steuerpflicht Gustav Genium: Gustav Genium hat in Deutschland weder einen Wohnsitz, noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Er ist daher nicht nach 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig. Er ist auch nicht erweitert bzw. fiktiv unbeschränkt steuerpflichtig ( 1 Abs. 2, Abs. 3 EStG). Gustav Genium ist gem. 1 Abs. 4 EStG beschränkt steuerpflichtig, soweit er inländische Einkünfte i.s.d. 49 EStG erzielt. Eine erweitert beschränkte Steuerpflicht nach 2 AStG ist nicht zu prüfen, da Gustav Genium bereits vor 12 Jahren seinen inländischen Wohnsitz aufgegeben hat. Augabenblock B 15
16 Besteuerung der inländischen Einkünfte: a) Dividendenausschüttung aus Aktien der EON-AG führt zu inländischen Einkünften i.s.d. 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) i.v.m. 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Der Dividendenzufluss erfolgte nach Abzug der Kapitalertragsteuer i.h.v. 20% (von = ) gem. 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.v.m. 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG. Der Kapitalertragsteuerabzug entfaltet Abgeltungswirkung ( 50 Abs. 5 Satz 1 EStG). b) Zinsen auf Sparkonten i.h.v führen zu Einkünften i.s.d. 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, die jedoch nur dann zu inländischen Einkünften gem. 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG führen, wenn das Darlehen im Inland dinglich gesichert ist. Es liegen somit keine inländischen Einkünfte vor, die steuerpflichtig sind. Augabenblock B 16
17 c) Die Sozialversicherungs-Altersrente gehört zu den Einkünften gem. 22 Nr. 1 S. 3 Buchstabe a) EStG, die zu inländischen Einkünften i.s.d. 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG führt, weil sie von inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgern gezahlt wird. Die Einkünfte werden veranlagt. d) Die Besteuerung des Gewinnnanteils aus der Mitunternehmerschaft erfolgt im Wege der Veranlagung zur Einkommensteuer. e) Die Mieteinkünfte aus der auf Mallorca belegenen Ferienwohnung führen nicht zu inländischen Einkünften. Augabenblock B 17
18 Ermittlung der Gesamtsteuerbelastung in 2005: 1. Steuerabzug ( 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.v.m. 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG): 20% von (Bruttodividende) Veranlagung ( 50 Abs. 3 Satz 1 EStG): Einkünfte nach 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG Einkünfte nach 22 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 Buchstabe a) Besteuerungsanteil 50% Summe der Einkünfte Altersentlastungsbetrag( 24a EStG) ist nicht zu gewähren ( 50 Abs. 1 Satz 4 EStG) Augabenblock B 18
19 Gesamtbetrag der Einkünfte ( 2 Abs. 3 EStG) Vorsorgebeiträge sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig ( 50 Abs. 1 Satz 4 EStG) Einkommen ( 2 Abs. 4 EStG) zu versteuerndes Einkommen ( 2 Abs. 5 EStG) Steuer gem. 32a Abs. 1, 52 Abs. 41 EStG Gesamte inländische Steuerlast Augabenblock B 19
20 Aufgabe 3a R ist in Liechtenstein (kein DBA) ansässig und Berufsrennfahrer. Für seine Teilnahme am Nürburgring-Rennen erhält er ein Startgeld und für seinen Sieg ein zusätzliches Preisgeld. R gibt im Anschluss an das Rennen ein bezahltes Siegerinterview in München und zwei weitere Interviews in Zürich und Paris. Wie ist die Steuerpflicht von R zu beurteilen? Welche der erzielten Einkünfte unterliegen der deutschen Einkommensteuer, und welcher Einkunftsart sind die einzelnen Einkünfte zuzurechnen? Augabenblock B 20
21 Lösung 3a Persönliche Steuerpflicht: R hat in Deutschland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt und steht auch nicht als deutscher Staatsbürger zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis. R ist daher weder nach 1 Abs. 1 EstG noch nach 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt steuerpflichtig. Die Möglichkeit zur unbeschränkten Steuerpflicht nach 1 Abs. 3 EStG lässt sich nicht abschließend klären. Da R inländische Einkünfte i.s.d. 49 Abs. 1 EStG erzielt, ist er beschränkt steuerpflichtig gem. 1 Abs. 4 EStG. Augabenblock B 21
22 Sachliche Steuerpflicht: Startgeld, zusätzliches Preisgeld und Vergütung für Siegerinterview in München haben direkten Bezug zur sportlichen Darbietung im Inland und sind in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Interviews in Zürich und Paris sind keine inländischen Einkünfte; der sachliche Bezug zum Sieg in Deutschland ist irrelevant. R ist weisungsungebunden tätig und trägt auch das unternehmerische Risiko. Nach herrschender Rechtsprechung ist er als Berufssportler gewerblich tätig. Ausübung und Verwertung sportlicher Darbietungen im Inland führt gem. 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d) EStG zu Einkünften aus Gewerbebetrieb (Startgeld, zusätzliches Preisgeld und Vergütung für Siegerinterview in München). Augabenblock B 22
23 Aufgabe 3b In Abwandlung zu a) wird R von der Liechtensteiner Top-Sport-Association gemanagt, die für R die Verträge über die Teilnahme an Rennen, Preisgelder und Interviews abschließt, die zufließenden Vergütungen vereinnahmt und an R - nach Abzug der vereinbarten Vergütung für das Promoting - weiterleitet. Wie ist die Steuerpflicht von R zu beurteilen? Welche der erzielten Einkünfte unterliegen der deutschen Einkommensteuer, und welcher Einkunftsart sind die einzelnen Einkünfte zuzurechnen? Augabenblock B 23
24 Lösung 3b Persönliche Steuerpflicht: siehe a) Sachliche Steuerpflicht: In Abweichung zu Fall a) fließen die Einkünfte aus der im Inland ausgeübten und verwerteten Tätigkeit dem R nicht selbst zu, sondern der Liechtensteiner Top-Sport- Association, die ihn promoted. Grundsätzlich ist festzustellen, dass auch in diesem Fall Startgeld, zusätzliches Preisgeld und Vergütung für das Siegerinterview in München einen direkten Bezug zur sportlichen Darbietung im Inland haben und damit in Deutschland steuerpflichtig sind, während die Interviews in Zürich und Paris mangels Verwertung im Inland keine inländischen Einkünfte sein können; der sachliche Bezug zum Sieg in Deutschland ist insoweit irrelevant. Augabenblock B 24
25 A erzielt als Berufssportler gewerbliche Einkünfte (vgl. a)). Daran ändert sich grundsätzlich auch nichts, wenn er durch eine ausländische Verleih -Gesellschaft promoted wird. Allerdings ist im Einzelfall auf das jeweilige Vertragsverhältnis abzustellen. Unterliegt der Berufssportler überwiegend den Weisungen der ihn vermittelnden Gesellschaft, so ist ein Arbeitsverhältnis anzunehmen. In diesem Fall würden Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit generiert. Gem. 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d) EStG gehören zu den inländischen Einkünften aus Gewerbebetrieb auch die Einkünfte aus im Inland ausgeübten oder verwerteten sportliche Darbietungen sowie anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen und zwar unabhängig davon, wem die Einnahmen zufließen. Damit werden die inländischen Einkünfte des R erfasst, obwohl sie nicht ihm selbst unmittelbar zufließen. Augabenblock B 25
26 Aufgabe 3c In Abwandlung zu a) ist R bei einem Liechtensteiner Rennstall als Rennfahrer angestellt. Wie ist die Steuerpflicht von R zu beurteilen? Welche der erzielten Einkünfte unterliegen der deutschen Einkommensteuer, und welcher Einkunftsart sind die einzelnen Einkünfte zuzurechnen? Augabenblock B 26
27 Lösung 3c Persönliche Steuerpflicht: siehe a) und b) Sachliche Steuerpflicht: Startgeld, zusätzliches Preisgeld und Vergütung für das Siegerinterview in München haben auch in diesem Fall einen direkten Bezug zur sportlichen Darbietung im Inland und sind in Deutschland steuerpflichtig. R ist allerdings weisungsgebunden tätig und erzielt daher Einkünfte aus der Ausübung und Verwertung einer nichtselbständigen Tätigkeit im Inland gem. 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a) EStG. Augabenblock B 27
Übungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB
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