Welche Formulare braucht der Kapitalanleger für die Steuererklärung? Wie wird die Einkommensteuer ermittelt? Anlage KAP

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1 Wie wird die Einkommensteuer ermittelt? Bei der Einkommensteuer (EKSt) werden 7 Einkunftsarten unterschieden: Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit Einkünfte aus selbstständige Arbeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Einkünfte aus Kapitalvermögen (z. B. Fondserträge) Sonstige Einkünfte (z.b. Ertragsanteile von Renten) Der Steuersatz ist individuell abhängig von der Höhe der Gesamteinkünfte. Der Solidaritätszuschlag (SolZ) ist eine Zusatzabgabe in Höhe von 5,5% auf die Einkommensteuer Welche Formulare braucht der Kapitalanleger für die Steuererklärung? Folgende Formulare (Anlagen zur Steuererklärung) sind für den Kapitalanleger wichtig: Anlage KAP für den steuerpflichtigen Teil der Ausschüttung des offenen Investmentvermögens für eventuelle vorhandene andere Einkünfte aus Kapitalvermögen seit für Veräußerungsgewinne, die der Abgeltungsteuer unterliegen Anlage AUS für ausländische offene Investmentvermögen für inländische offene Investmentvermögen, die ihre Erträge ganz oder teilweise aus ausländischen Quellen beziehen 1 von 6

2 Anlage N für die Beantragung der Arbeitnehmer-Sparzulage Anlage AV für die Beantragung der staatlichen Förderungen für einen Altersvorsorge-Sparvertrag ( Riester-Rente ) Denken Sie daran: Die steuerpflichtigen Erträge sind nicht identisch mit den bezogenen Ausschüttungen oder Thesaurierungen, die auch steuerfreie Bestandteile enthalten können. Eine detaillierte Auflistung aller steuerpflichtigen Ertragsarten findet man im Jahresbzw. Halbjahresbericht bzw. in den Steuerbescheinigungen der Fondsgesellschaften an den Anleger. Wie hoch ist der Sparerpauschbetrag (nach 20 Abs. 4 EStG)? Der Sparerpauschbetrag beträgt 801 EUR bei Ledigen und EUR bei zusammenveranlagten Verheirateten. Seit dem Veranlagungsjahr 2009 können keine pauschalen oder tatsächlich entstandenen Werbungskosten mehr abgezogen werden. Was ist Grandfathering? Auch hinsichtlich der Veräußerungsgewinne gilt die Übergangsfrist: Für Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren und Derivaten/Termingeschäften (dies gilt nicht für Finanzinnovationen wie z.b. Zertifikate!), die vor dem erworben wurden, gilt ein Bestandsschutz und das unabhängig davon, wann irgendwann einmal ein Verkauf vorgenommen wird. Die einzige Voraussetzung ist die Einhaltung der bisherigen Spekulationsfrist von einem Jahr, das zum Zeitpunkt des Verkaufs abgelaufen sein muss. Erfüllen die Veräußerungsgewinne diese Bedingungen, so entfällt die Steuerpflicht. Diese Neuregelung betrifft auch Kursgewinne die innerhalb des Fonds erzielt werden: Erfolgte der Kauf der Wertpapiere vor dem , so erhält der einen so genannten steuerfreien Ertragsteil ausgewiesen. Für vom Fondsmanagement nach dem erworbene Wertpapiere besteht zukünftig immer volle Steuerpflicht, d.h. diese Ausschüttungsbestandteile sind nun auch als steuerpflichtiger Ertragsbestandteil auszuweisen. Altes Recht: Die Körperschaftssteuer ist bereits seit 2005 nicht mehr anrechenbar. Und mit der Einführung der Abgeltungsteuer wurde auch das Halbeinkünfteverfahren auf Dividendenerträge abgeschafft. 2 von 6

3 Die Abgeltungsteuer im Überblick Die Abgeltungsteuer wird von Kapitalerträgen (nach ) aus Wertpapiergeschäften abgezogen: Zinsen Deutsche Dividenden inländischer und ausländischer offener Investmentvermögen Ausländische Dividenden (ggf. gekürzt um ausländische Quellensteuer) Veräußerungsgewinne Ausgeschüttete Mieteinnahmen (soweit nicht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) befreit) und ausgeschüttete Veräußerungsgewinne von Immobiliengeschäften, sofern die Haltedauer 10 Jahre oder kürzer betrug (soweit nicht durch ein DBA befreit) In Höhe von 25% o o zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag ggf. zzgl. Kirchensteuer (sofern Kirchensteuerpflicht besteht und der Anleger keinen Sperrvermerk beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt hat) Mit automatischem Einbehalt bzw. Abführung an das Finanzamt durch die depotführende Stelle Die Steuerpflicht ist damit abgegolten und es bedarf keiner weiteren Angabe in der Einkommensteuererklärung durch den Anleger. 3 von 6

4 Wie wird der Solidaritätszuschlag berechnet? Der Solidaritätszuschlag beträgt zurzeit 5,5% der angefallenen Abgeltungsteuer. Daraus ergibt sich übrigens eine tatsächliche Steuerbelastung von 26,375%. Hier ein Rechenbeispiel: Ein Rentenfonds schüttet 3 EUR pro Anteil aus, wovon 2,50 EUR steuerpflichtige Erträge sind. Ein Freistellungsauftrag wurde nicht erteilt. Ihr in Bayern steuerpflichtiger Anleger besitzt 100 Anteile des Rentenfonds. Daraus ergibt sich nachfolgender Steuerabzug: 100 Anteile X 2,50 EUR steuerpflichtiger Ertragsanteil = 250,00 EUR Davon 25% Abgeltungsteuer (250,00 EUR X 25%) = 62,50 EUR daraus wiederum 5,5% Solidaritätszuschlag (62,50 EUR X 5,5%) = 3,44 EUR Gutschrift an den Anleger (100 X 3,00 EUR -62,50 EUR -3,44 EUR) = 234,06 EUR Das Wichtigste zur Kirchensteuer Da die Abgeltungsteuer eine Definitivsteuer ist, fällt eine Kirchensteuerpflicht an (sofern der Anleger einer steuerpflichtigen Kirchengemeinschaft angehört). Sie wird (ähnlich des Solidaritätszuschlags) auf den Abgeltungsteuerbetrag erhoben. Seit dem wird die Kirchensteuer automatisch von der depotführenden Stelle im Inland einbehalten. Dazu erhält die depotführende Stelle vom Bundeszentralamt für Steuern entsprechende Informationen über die Kirchensteuerpflicht. Der Anleger kann dagegen beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einen so genannten "Sperrvermerk" beantragen. In diesem Fall muss der Anleger über seine Einkommensteuererklärung seiner Kirchensteuerpflicht nachkommen. Bei Gemeinschaftskonten von Ehegatten die eine unterschiedliche Konfession haben rechnet die depotführende Stelle die Einkünfte den beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zu. Die Ehegatten haben jedoch die Möglichkeit gegenüber der depotführenden Stelle eine Erklärung abzugeben, in welchem Verhältnis die Kapitalerträge den einzelnen Ehegatten tatsächlich zugerechnet werden sollen. 4 von 6

5 Die Höhe der Kirchensteuer wird von den Ländern festgesetzt und auch von diesen eingezogen. Bayern und Baden-Württemberg ziehen 8% Kirchensteuer ein, alle übrigen Bundesländer 9%. Ganz so einfach wie beim Solidaritätszuschlag ist die Berechnung allerdings nicht, denn die Kirchensteuer ist sonderabzugsfähig und senkt somit das zu versteuernde Einkommen. Das führt dazu, dass nachfolgende abweichende Prozentsätze (Grenzsteuersätze) für die Berechnung der Abgeltungsteuer angesetzt werden. Abgeltungsteuer: 24,45% (bei 9% Kirchensteuersatz) bzw. 24,51% (bei 8% Kirchensteuersatz) Diesen Pauschalsätzen liegt folgende Rechenformel zu Grunde: Abgeltungsteuer = {e - 4q} : {4 + k} Dabei ist: e = die nach den Vorschriften des 20 ermittelten Einkünfte Die Kirchensteuer wird genauso wie die Abgeltungsteuer und der Solidaritätszuschlag erst fällig, wenn ein eventuell erteilter Freistellungsauftrag ausgeschöpft ist. Rechenbeispiel Kirchensteuer Ihr lediger Anleger ist in Hessen kirchen- und einkommensteuerpflichtig und hat im Jahr EUR steuerpflichtige Erträge aus Fondsausschüttungen erzielt. Ein Freistellungsauftrag in maximaler Höhe liegt vor EUR EUR Sparerpauschbetrag = 1.699,00 EUR Darauf 24,45 % Abgeltungsteuer = 415,41 EUR Darauf 5,5% Solidaritätszuschlag = 22,85 EUR 9% Kirchensteuer auf 415,41 EUR = 37,39 EUR Gutschrift an den Anleger EUR - (415,41 EUR + 22,85 EUR + 37,39 EUR) = 2.024,35 EUR q = die nach Maßgabe des 32d Abs. 5 (EStG)anrechenbare ausländische Steuer k = der für die Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft geltende Kirchensteuersatz (8% bzw. 9%) 5 von 6

6 Besteuerung von Veräußerungsgewinnen: ein Beispiel (mit SolZ und KiSt) Annahmen: Kauf von Aktienfondsanteilen im Wert von EUR, EUR Kursgewinn beim Verkauf nach 20 Jahren Haltedauer, angenommener Kirchensteuersatz: 9%, Solidaritätszuschlag: 5,5%, gerundete Werte, Ohne Berücksichtigung von Zins- und Dividendenzahlungen, Depotgebühren oder Freibeträgen Beispiel ohne Kirchensteuer Beispiel mit Kirchensteuer EUR EUR Abgeltungsteuer Abgeltungsteuer EUR EUR Veräußerungsgewinn Veräußerungsgewinn (nach Steuern) (nach Steuern) EUR EUR EUR X 25% Abgeltungsteuer = EUR EUR X 24,45% Abgeltungsteuer = 6.112,50 EUR EUR X 5,5% SolZ = 343,75 EUR 6.112,50 EUR X 5,5% SolZ = 336,19 EUR = 6.112,50 EUR X 9% KiSt = 550,13 EUR EUR + 343,75 EUR = 6.593,75 EUR 6.112,50 EUR + 336,19 EUR + 550,13 EUR = 6.998,82 EUR 6 von 6

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