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- Hilko Sommer
- vor 7 Jahren
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2 Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung. Unabhängiger Rat ist gefordert... 6 Abkürzungen Die neue Generalsteuer auf Kapitalanlagen... 9 So machen Sie das Beste aus der Abgeltungsteuer...37 Gesetzliche Grundlagen: Auszug aus dem Einkommensteuergesetz...49 Stichwortverzeichnis Schnellübersicht
3 Die neue Generalsteuer auf Kapitalanlagen 1 Hintergründe, Ziele, Auswirkungen Welche Einnahmearten sind zu versteuern? Auswirkungen auf einzelne Anlageformen...26 Vorteilhaft anlegen trotz Abgeltungsteuer...33 Kapitalanlage im Ausland...34
4 Die neue Generalsteuer auf Kapitalanlagen Hintergründe, Ziele, Auswirkungen Die anonyme Besteuerung von Einkünften Seit werden die laufenden Erträge aus Kapitalanlagen von Privatanlegern regelmäßig der Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer unterworfen ( 32d Abs. 1 EStG). Gleiches gilt für Gewinne aus der Veräußerung oder Einlösung einer Kapitalanlage, unabhängig davon, wie lange diese im Vermögen des Anlegers gehalten wurde. Die Steuer wird von den Schuldnern der Kapitalerträge bzw. den Stellen einbehalten, die den Verkaufsauftrag ausführen, um sie anschließend anonym an das Finanzamt abzuführen ( 44 EStG). Das sind etwa Aktiengesellschaften, die Dividenden ausschütten, oder Banken, die im Auftrag ihrer Kunden Wertpapiere verkaufen. Diese an der Quelle der Einkünfte einbehaltene Steuer hat Abgeltungswirkung, was bedeutet, dass sie vom Anleger damit erfüllt ist ( 43 Abs. 5 Satz 1 EStG). Er muss seine Kapitalerträge nun nicht mehr in seiner Einkommensteuererklärung angeben und seinem persönlichen Steuersatz, der deutlich höher sein kann, unterwerfen was jedoch weiterhin möglich ist, soweit der persönliche Steuersatz niedriger als die Abgeltungsteuer ist. In diesem Fall muss der Anleger seine Kapitaleinkünfte allerdings weiterhin in der Steuererklärung angeben ( 32d Abs. 6 EStG). Nach Abzug der Kapitaleinkünfte an der Quelle und der gleichzeitigen Abgeltungswirkung konnte das sogenannte Kontenabrufverfahren abgeschafft werden ( 93 Abs. 7 AO in der Fassung bis ). Danach war der Finanzverwaltung schon dann der Zugriff auf Kontodaten von Steuerpflichtigen möglich, wenn es für die Besteuerung erforderlich war und vorherige Auskunftsersuchen von den Steuerpflichtigen erfolglos blieben. Die Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen ist demnach anonymisiert worden. Gründe der Realisierung der Abgeltungsteuer Der Bundesfinanzminister möchte mit der Abgeltungsteuer die Kapitalflucht ins Ausland verhindern und hat daher für die Einkünfte aus Kapitalvermögen einen Steuersatz in Höhe von 25 Prozent zur Verfügung gestellt, der deutlich unter dem persönlichen 10
5 Hintergründe, Ziele, Auswirkungen Steuersatz vieler privater Kapitalanleger liegt. Die neuen Regelungen haben allerdings zugleich eine deutliche Erweiterung der Besteuerung mit sich gebracht. Nunmehr sind auch Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen der Besteuerung unterworfen, was bislang nur bei sogenannten Spekulationsgeschäften der Fall war, bei denen das Wertpapier innerhalb eines Jahres ge- und verkauft wurde ( 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG in seiner Fassung bis zum ). Zum weiteren Verständnis ist es hilfreich, einen Blick auf die Entwicklung der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen in Deutschland in den letzten Jahren zu werfen. Diese Entwicklung war nicht nur durch die bestehenden Gesetze geprägt, vielmehr dadurch, dass die Steuerbehörde und die Anleger bzw. Sparer diese Gesetze regelmäßig missachteten. Das Bundesverfassungsgericht reagierte, was zu Veränderungen von Gesetzen bis hin zur Einführung der Abgeltungsteuer führte. Letztlich stopft die Abgeltungsteuer die letzten Schlupflöcher für Steuerschummeleien bei Kapitalanlagen in Deutschland. Im Einzelnen: Dividenden, Zinsen aus Sparguthaben und festverzinslichen Wertpapieren Unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen fallen insbesondere Zinsen aus Sparguthaben und festverzinslichen Wertpapieren ( 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) sowie die Dividenden aus Aktien, wenn sie im Privatvermögen gehalten werden. Früher erklärte kaum jemand diese Einkünfte in den Einkommensteuererklärungen. Sie wurden vergessen und Banken beriefen sich gegenüber der Finanzverwaltung auf ihr Bankgeheimnis (vergleiche auch heute noch 30a AO). Aus Angst vor der Kapitalflucht ins Ausland schauten die Finanzverwaltungen und die Politik weg, so lange, bis sich ein Finanzbeamter, der seine Zinseinkünfte ehrlich angab, beim Bundesverfassungsgericht beschwerte. Er hielt die Besteuerung von Kapitaleinkünften in Deutschland für verfassungswidrig, weil nur die Dummen diese Einkünfte erklärten und Steuern zahlten. Zwar führte seine Beschwerde nicht dazu, keine Steuern zahlen zu müssen, jedoch forderte das Bundesverfassungsgericht einen Rechtszustand, der sicherstellt, dass die Finanzverwaltung ihre bewww.walhalla.de 11
6 Die neue Generalsteuer auf Kapitalanlagen rechtigten Steuerforderungen gegenüber allen Steuerbürgern gleichmäßig durchsetzen kann (BVerfG NJW 1991, 2129). Der Gesetzgeber musste handeln und führte ab 1993 ein Steuerabzugsverfahren ein. Nunmehr waren inländische Kapitalgesellschaften verpflichtet, 20 Prozent ihrer Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter als Kapitalertragsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen ( 43 Abs. 1 Nr. 1, 43a Abs. 1 Nr. 1 EStG in seiner Fassung bis ), inländische Banken sogar 30 Prozent der Zinsen als Kapitalertragsteuer ( 43 Abs. 1 Nr. 7, 43a Abs. 1 Nr. 3 EStG in seiner Fassung bis ). Diesem Abzug an der Quelle folgte das Veranlagungsverfahren, nach welchem die Kapitalanleger ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen in Steuererklärungen anzugeben hatten. Es kam so zu Nachzahlungen oder Erstattungen im Hinblick auf die bereits vorab abgezogenen Steuern. Gewinne aus Wertpapiergeschäften Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren wurden überhaupt nicht besteuert, so lange es sich nicht um Spekulationsgeschäfte handelte. Hierfür war erforderlich, dass An- und Verkauf der Papiere innerhalb eines Jahres erfolgten ( 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG in der Fassung bis ; vor 1999 betrug die Spekulationsfrist sogar nur sechs Monate). Für Spekulationsgeschäfte war kein steuerliches Abzugsverfahren vorgesehen, was dazu führte, dass Spekulationsgewinne regelmäßig von den Steuerpflichtigen nicht erklärt und damit nicht versteuert wurden. Auch hier gab es, wie zuvor bei der Zinsbesteuerung, keine wirksame Handhabe der Finanzverwaltung, berechtigte Steuerforderungen zu erkennen und durchzusetzen. Nach dem Aktienboom am Neuen Markt um die Jahrtausendwende wurde auch dieses Erhebungsdefizit an die Gerichte herangetragen und sie entschieden erwartungsgemäß. Die Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften bei Wertpapieren in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 wurde vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt (BVerfG NJW 2004, 1022 ff.). Die Beschränkung auf den Zeitraum 1997 und 1998 erfolgte nur deshalb, weil das Bundesverfassungsgericht nur über diesen Zeitraum zu entscheiden hatte. Da die Entscheidung des Gerichts, die im Jahre 2004 gefällt wurde, absehbar war, hatte 12
7 Hintergründe, Ziele, Auswirkungen der Gesetzgeber noch kurz vor dem Urteil ein sogenanntes Kontenabrufverfahren eingeführt, das den Finanzbehörden rückwirkend einen wesentlich leichteren Zugriff auf die Kontendaten der Steuerpflichtigen bei Kreditinstituten in Deutschland ermöglichte ( 93 Abs. 7 AO in seiner Fassung bis ). Mittlerweile hat das Bundesverfassungsgericht wegen dieses Kontenabrufverfahrens die Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften ab dem Veranlagungszeitraum 1999 für verfassungsgemäß erklärt (BVerfG DStR 2008, 197 ff.). Das Kontenabrufverfahren schwächte jedoch den Finanzplatz Deutschland. Dass die Finanzverwaltung leichten Zugriff auf die Kontendaten ihrer Steuerbürger bei Kreditinstituten in Deutschland nehmen kann, löste unter den Sparern und Kapitalanlegern Unbehagen aus und bot Anreiz zur Kapitalflucht ins Ausland. Die Besteuerung von Gewinnen aus der privaten Veräußerung von Wertpapieren nach den bisherigen Regelungen war noch aus einem weiteren Grund unbefriedigend. Die Finanzbranche war natürlich bestrebt, bei ihren Finanzprodukten Steuern zu vermeiden. Sie vermied Zinserträge bei ihren Produkten und konstruierte sie als Veräußerungsgewinne der Kapitalanlage. Wurde dabei die Jahresfrist beachtet, entstand keine Steuer. Diese sogenannten Finanzinnovationen wurden selbstverständlich von der Finanzverwaltung und dem Gesetzgeber bekämpft (vergleiche 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG), sodass es bei vielen Kapitalanlagen immer wieder zum Streit zwischen der Finanzverwaltung und dem Steuerpflichtigen kam, ob Zinseinkünfte oder Veräußerungsgewinne angefallen sind. Die Abgeltungsteuer wird diesen Streitereien ein Ende bereiten, da sie jetzt auch zu einer Besteuerung von Gewinnen aus der privaten Veräußerung von Kapitalanlagen führt. Die neuen Regelungen zur Abgeltungsteuer fügen sich auch in die Regelungen anderer Länder ein. International ist es üblich, eine Quellensteuer in ähnlicher Höhe auf die laufenden Erträge einer Kapitalanlage und die Gewinne bei deren Veräußerung zu erheben, sodass es für einen Anleger nicht mehr interessant ist, sein Kapitalvermögen dort zu verstecken. In 17 EU-Staaten sind die Veräußerungsgewinne auch außerhalb einer Jahresfrist steuerpflichtig. Auf diese Fragen wird in einem gesonderten Kapitel näher eingegangen. 13
8 Die neue Generalsteuer auf Kapitalanlagen Welche Einnahmearten sind zu versteuern? Orientieren wir uns zunächst an einem vereinfachten Schema, aus dem die neue Abgeltungsteuer ermittelt werden kann. Wir werden uns auf das Wesentliche beschränken und keinen Verästelungen folgen. Der zu versteuernde Betrag Einkünfte aus Kapitalvermögen + Einnahmen aus Kapitalvermögen ( 20 Abs. 1 bis 5 EStG) Verluste aus Kapitalvermögen ( 20 Abs. 6 EStG) Sparer-Pauschbetrag ( 20 Abs. 9 EStG) Ergebnis Die Berechnung der Steuer Abgeltungsteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen 25 Prozent ( 32d Abs. 1 EStG) ausländischer Steuer ( 32d Abs. 5 EStG) + Solidaritätszuschlag 5,5 Prozent ( 4 SolZG) + Berücksichtigung von Kirchensteuer ( 32d Abs. 1, 51a Abs. 2b EStG) Ergebnis Die Einkünfte aus Kapitalvermögen gehören zu einer der insgesamt sieben Einkunftsarten, die der Einkommensteuer unterworfen sind (vergleiche 2 Abs. 1 EStG). Bei der Berechnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist zunächst der Blick auf die Einnahmen zu richten. Was zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehört, bestimmt das Einkommensteuergesetz, das durch die Einführung der Abgeltungsteuer erheblich geändert wurde. Zinserträge Zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehörten bislang bereits die Gewinnanteile aus Kapitalgesellschaften, das heißt die Ge- 14
9 So machen Sie das Beste aus der Abgeltungsteuer 2 Neues Steuersystem...38 Einheitlicher Steuersatz...39 Nicht sparen um jeden Preis...41 Was Anlegern vor der Steuer angeboten wurde...41 Altersvorsorge-Produkte sind nicht von der Abgeltungsteuer betroffen...43 Welche Steuerspar-Tricks Sie besser meiden...45 Welche Anlagen jetzt steuergünstig sind...45 Änderungen der Vergütungssysteme in der Beratung...46 Vermögensverwalter suchen Hüllen...47
10 Gesetzliche Grundlagen: Auszug aus dem Einkommensteuergesetz 3 17 Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften Einkünfte aus Kapitalvermögen (unbenannt) Arten der sonstigen Einkünfte Private Veräußerungsgeschäfte d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen Kapitalerträge mit Steuerabzug a Bemessung der Kapitalertragsteuer b Bemessung der Kapitalertragsteuer bei bestimmten Gesellschaften Entrichtung der Kapitalertragsteuer a Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern a Anwendungsvorschriften zur Einführung einer Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne...90
11 Stichwortverzeichnis Abgeltungswirkung 22 Aktien 26 Aktienfonds 32 Aktiengeschäfte 17, 19, 27 Alterseinkünftegesetz 32 Altersvorsorge 28, 32 Altverluste 19 Anlage KAP 39 Anlageformen 26 Anonymität 22 Anschaffungspreis 16 Ausland 21, 35 Back-to-Back-Finanzierungen 23 Banken 24 Bankgebühren 20 Bankgeheimnis 11 Bestandschutz 38, 40 Bestandsprovisionen 46 Betriebsvermögen 16 Bonus-Systeme 46 Bundesschatzbriefe 33 Bundesverfassungsgericht 11 Dachfonds 32, 42 Darlehen 23 Dividenden 11, 15, 26 Dividenden, ausländische 24, 34 Ehegatte 20 Einfamilienhaus 31 Einkünfte aus Gewerbebetrieb 22 Land- und Forstwirtschaft 22 selbständiger Arbeit 22 Verpachtung 22 EU-Zinsrichtlinie 36 Festgeld 33 Festgeldanlage 25 FiFo-Prinzip 40 Finanzinnovationen 13 Fonds geschlossene 45 vermögensverwaltende 42 Freibetrag 46 Gewinne aus Veräußerung 15 Gold 38 Günstigerprüfung 22 Halbeinkünfteverfahren 26, 40 Immobilien 31 Immobilienfonds 32
12 Stichwortverzeichnis Inflation 46 Inhaberschuldverschreibungen 41 Kapitalflucht 11, 13, 34 Kapitallebensversicherung 28 Kirchensteuer 14, 21 Kontenabrufverfahren 13 Kursgewinne 38 Laufzeitfonds 41 Lebensversicherung 43 Luxemburg 36 Millionärsfonds 42 Mischfonds 32, 42 Nahestehende Personen 23 Nichtveranlagungs-Bescheinigung 39 Niedrigzinsanleihe 40 Österreich 36 Quellensteuer 21, 36 Rentenfonds 32 Riester-Rente 32, 43 Rürup-Rente 32, 43 Schiffsbeteiligung 45 Schweiz 36 Solidaritätszuschlag 14, 20 Sparer-Freibetrag 20 Sparer-Pauschbetrag 20 Sparplan 32, 42 Specialised investment funds 42 Spekulationsfrist 17, 19, 27, 31, 38 Spekulationsgeschäft 11, 12, 19 Steuerabzugsverfahren 12 Steueramnestie 35 Steuerausländer 39 Steuerhinterziehung 24, 35 Steuerparadies 36 Steuersatz 22 Steuertarif 20, 22 Teileinkünfteverfahren 16 Tonnagesteuer 45 Übergangsregelungen 40 Umschichtung 42, 46 Veräußerungsgewinne 13, 15, 23, 31 Veräußerungskosten 16 Veräußerungspreis 16 Veräußerungsverlust 23 Vergütungssysteme 46 Verlust 17, 19, 38 Verlustausgleich 18 Verlustrücktrag 17 Verlustverrechnung 38, 40 Verlustverrechnungstopf 19, 39 Verlustvortrag 18 Versicherungsvertrag 28 Werbungskosten 20, 39 Wertpapiere 12 Zertifikate 30, 38, 45 Zinsen 11 Zinserträge 13, 15,
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