1.1 Überblick über die Einkunftsart Kapitalvermögen

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1 2 1.1 Überblick über die Einkunftsart Kapitalvermögen 20 EStG regelt, welche Einnahmen zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen. Die Qualifikation als fünfte Einkunftsart erfuhren die Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem EStG 1925, obgleich schon früher die Nutzung von Kapitalvermögen zu steuerpflichtigem Einkommen führte. Ihren Platz in 20 EStG erhielten sie durch die Steuerreform 1934 (EStG 1934). Gemäß 2 Abs. 1 Nr. 5 EStG unterliegen der Einkommensteuer Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht im Veranlagungszeitraum erzielt. Der sachliche Umfang des Besteuerungstatbestandes ist gemäß 2 Abs. 1 Satz 2 EStG in 20 EStG geregelt. Bis zur Einführung der Abgeltungsteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen ab dem sind Einkünfte aus Kapitalvermögen, ausweislich des 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG a. F., der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten gemäß 8, 9 und 9a EStG (Überschusseinkünfte). Mit Geltung des Systems der Abgeltungsteuer tritt gemäß 2 Abs. 2 Satz 2 EStG n. F. 20 Abs. 9 EStG n. F. an die Stelle der 9 und 9a EStG, soweit nicht die Ausnahmetatbestände des 32d Abs. 2 EStG vorliegen. Im Unterschied zu den Erwerbseinkünften der 13 bis 19 EStG handelt es sich bei 20 EStG um Einkünfte, die aus der Überlassung von privatem Kapitalvermögen an Dritte zur Nutzung und dessen Veräußerung entstehen. Einkünfte aus Kapitalvermögen können aber auch im Rahmen anderer Einkunftsarten (Erwerbseinkunftsarten 13 bis 19 EStG, Überschusseinkunftsart 21 EStG) anfallen. Für diesen Fall ist in 20 Abs. 8 EStG n. F. (bisher 20 Abs. 3 EStG a. F.) geregelt, dass die Einkünfte vorrangig jeweils der anderen oben genannten Einkunftsart zuzurechnen sind (Subsidiaritätsprinzip). Die Einnahmen aus Kapitalvermögen werden in 20 EStG aufgezählt (nach herrschender Meinung nicht abschließend; siehe Abschnitt 2.3.1): 20 Abs. 1 EStG enthält eine Aufzählung von Erträgen, die zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führen. 20 Abs. 2 EStG ergänzt Absatz 1 um die Tatbestände der Veräußerungs- und Übertragungsvorgänge der Substanz, deren Erträge Absatz 1 zugeordnet sind (Definition des Gewinns in Absatz 4). Die übrigen Absätze des 20 EStG enthalten keine eigenen Besteuerungstatbestände, sondern regeln die Verlustverrechnung, die Zurechnung der Einkünfte zu einem bestimmten Vermögenseigner, das Subsidiaritätsprinzip und den Sparer-Pauschbetrag. Tatsächliche Werbungskosten sind unter dem System der Abgeltungsteuer im Gegensatz zu den anderen Überschusseinkunftsarten nicht mehr abziehbar. Der ab grundsätzliche anzuwendende gesonderte Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen und die Ausnahmen von dessen Geltung sind im neu eingefügten 32d EStG geregelt. Das Teileinkünfteverfahren findet für Einkünfte aus Kapitalvermögen keine Anwendung. Für die in 43 EStG aufgezählten Kapitalerträge wird die Einkommensteuer durch den Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben. Für die Ein-

2 1.2 Grundzüge der Abgeltungsteuer 3 künfte im Sinne des 20 EStG, die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, ist die Einkommensteuer mit dem Steuerabzug abgegolten ( 43 Abs. 5 EStG). Dieses Kapitalertragsteuerabzugsverfahren ist in 43 bis 45c EStG geregelt. 1.2 Grundzüge der Abgeltungsteuer Einführung Zum wird für private Kapitaleinkünfte und Veräußerungsgewinne aus Kapitalanlagen ein einheitlicher Einkommensteuersatz von 25 % ( 32d EStG) eingeführt. Hinzu kommen Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Die Regelungen zur Abgeltungsteuer sind Bestandteil des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008, das der Bundesrat am verabschiedet hat (UntStRG 2008 vom , BGBl. I 2007, Seite 1912; Einzelheiten siehe Abschnitt 1.3). Die Abgeltungsteuer wird grundsätzlich durch Einbehalt einer Kapitalertragsteuer durch inländische Kreditinstitute oder Schuldner der Kapitalerträge mit abgeltender Wirkung erhoben ( 43 und 43a EStG). Anzurechnende Quellensteuern werden direkt beim Kapitalertragsteuerabzug gekürzt ( 32d Abs. 5 EStG). Dies gilt nicht, wenn im Depot bei dem Kreditinstitut, das den Kapitalertragsteuerabzug vornimmt, Verluste aufgelaufen sind. Die Einführung der Abgeltungsteuer geht einher mit einer Verbreiterung der Steuerbemessungsgrundlagen in 20 EStG. Ein Abzug tatsächlich angefallener Werbungskosten ist nicht mehr möglich. Die bisherige Haltefrist von einem Jahr als Voraussetzung für die Unbeachtlichkeit von Erfolgen bei Veräußerungsgeschäften wird aufgehoben. Aufgrund der damit umfassenden Steuerpflicht von Erträgen aus Kapitalvermögen verliert die Abgrenzung laufender Einnahmen von Kursgewinnen praktisch an Bedeutung. Das Halbeinkünfteverfahren für Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Aktien ist nicht mehr anzuwenden. Die neuen Bestimmungen des 32d EStG enthalten Regelungen für eine besondere Besteuerung der Kapitalerträge im Rahmen des Veranlagungsverfahrens: Pflichtveranlagung zum Abgeltungsteuersatz, wenn kein Kapitalertragsteuereinbehalt vorgenommen wurde, zum Beispiel bei ausländischen Depots, privaten Darlehen usw.; siehe Abschnitt 4.4, Wahlveranlagung zum Abgeltungsteuersatz, zur Berücksichtigung besonderer Umstände zum Beispiel bei nicht ausgeschöpftem Sparer-Pauschbetrag, Verlustverrechnung zwischen verschiedenen Depots; siehe Abschnitt 4.5, Wahlveranlagung zum individuellen Steuersatz, sofern dieser niedriger als der Abgeltungsteuersatz von 25 % ist; siehe Abschnitt 4.6, Pflichtveranlagung bei nicht von der Abgeltungsteuer erfassten Kapitalerträgen zum individuellem Steuersatz zum Beispiel bei Darlehen und stillen Beteiligungen zwischen Angehörigen, beim Zusammenfallen von Schuldner der Kapitalerträge und Gläubiger bei im Zusammenhang stehender Kapitalüberlassung (Back-to-back-Finanzierungen); siehe Abschnitt 4.3.

3 4 Die Neuregelung gilt ausschließlich für den Bereich der privaten Kapitaleinkünfte. Gehören Kapitaleinkünfte zu anderen Einkunftsarten, sind sie dort zu erfassen. Der einheitliche Steuersatz ist dann nicht anwendbar und angefallene Werbungskosten sind berücksichtigungsfähig; für Dividenden und Veräußerungsgewinne gilt das Teileinkünfteverfahren ( 3 Nr. 40 Satz 1 EStG: 40 % steuerfrei). Die Kirchensteuer wird bei der Abgeltungsteuer als Zuschlagsteuer erhoben und der Abzug als Sonderausgabe direkt im modifizierten Abgeltungsteuersatz berücksichtigt ( 32d Abs. 1 EStG; 43a Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG in Verbindung mit 51a Abs. 2b bis 2e EStG). Wahlweise kann die Veranlagung der Kirchensteuer erfolgen (siehe Abschnitt 6) Einkünfte aus Kapitalvermögen 20 EStG Laufende Kapitaleinkünfte 20 Abs. 1 EStG Der Katalog der laufenden Einkünfte aus Kapitalvermögen wird im neu gefassten 20 Abs. 1 EStG erweitert. Eine ausführliche Darstellung der laufenden Einkünfte befindet sich in Abschnitt Nr. 1: Einnahmen aus Aktien, GmbH-Beteiligungen, aktienähnlichen Genussscheinen, Investmentfonds usw. Wenn eine inländische Zahlstelle eingeschaltet ist, unterliegen künftig auch Dividenden ausländischer Schuldner dem Kapitalertragsteuerabzug ( 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 EStG). Nr. 2: Nr. 3: Nr. 4: Nr. 5: Nr. 6: Nr. 7: Nr. 8: Bezüge aufgrund Kapitalherabsetzung und nach Auflösung von Gesellschaften frei Einnahmen aus stiller Beteiligung und aus partiarischen Darlehen Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden, Renten aus Rentenschulden Zinsen aus Lebensversicherungen Definition der Anschaffungskosten ist durch Satz 3 eingefügt. Einnahmen aus sonstigen Kapitalforderungen Satz 1 wurde in der Weise konkretisiert, dass nun auch Einnahmen aus reinen Spekulationsanlagen, bei denen sowohl die Höhe der Rückzahlung als auch das Entgelt ungewiss sind (sogenannte Vollrisikozertifikate), erfasst werden. Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen

4 1.2 Grundzüge der Abgeltungsteuer 5 Nr. 9: Leistungen einer sonstigen nicht steuerbefreiten Körperschaft Nr. 10a: Leistungen eines Betriebs gewerblicher Art mit eigener Rechtspersönlichkeit Nr. 10b: Leistungen eines Betriebs gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit und Gewinne wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe Nr. 11: Stillhalterprämien und Prämien für Glattstellungsgeschäfte Die Nummer 11 wurde neu eingefügt. Erfasst werden nun hier als laufende Einnahmen Stillhalterprämien aus einem Optionsgeschäft unter Abzug im Glattstellungsgeschäft gezahlter Prämien. Der Steuertatbestand war nach bisherigem Recht als sonstige Einkünfte in 22 Nr. 3 EStG geregelt. Veräußerungsgeschäfte 20 Abs. 2 und 4 EStG Die Erfassung der privaten Veräußerungsgeschäfte aus dem Verkauf von Wertpapieren wird von 23 EStG in den neu formulierten 20 Abs. 2 EStG überführt. Der Katalog der Veräußerungstatbestände wurde erweitert. Eine detaillierte Darstellung befindet sich in Abschnitt Satz 1 Nr. 1: Nr. 2: Nr. 3a: Nr. 3b: Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, GmbH-Anteilen, aktienähnlichen Genussscheinen, Investmentfondsanteilen usw. Bisher war der Besteuerungstatbestand in 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG geregelt. Erfasst wird jede Veräußerung von Anteilen an inländischen und ausländischen Kapitalgesellschaften, wenn der Gesellschafter zu weniger als 1 % beteiligt ist (auch: Genussrechte mit Eigenkapital-Charakter oder ähnliche Rechte, die eine Beteiligung am Gewinn oder Liquidationserlös vermitteln). Gewinne aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und Zinsscheinen Bisher war der Besteuerungstatbestand in 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a und 2b EStG und Satz 2 und Satz 3 geregelt. Der Wortlaut ist. Gewinne aus Termingeschäften Bisher war der Besteuerungstatbestand in 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG geregelt. Gewinne aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstrumentes Bisher war der Besteuerungstatbestand in 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG geregelt.

5 6 Nr. 4: Nr. 5: Nr. 6: Nr. 7: Nr. 8: Satz 2: Satz 3: Veräußerungsgewinne bei stillen Beteiligungen und partiarischen Darlehen Gewinne aus der Übertragung von Rechten an Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden Gewinne aus der Veräußerung von Ansprüchen aus Lebensversicherungen (sogenannte Gebrauchtpolicen) Es wird bestimmt, dass die Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 6 zukünftig steuerpflichtig ist. Gewinne aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen Erfasst werden hier bei Veräußerung beziehungsweise Einlösung Wertzuwächse: bei reinen Spekulationsanlagen (zum Beispiel Vollrisikozertifikate; bisher geregelt in 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG), bei Finanzinnovationen (bisher geregelt in 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG; Ansatz der besitzanteiligen Emissionsrendite entfällt), bei festverzinslichen Wertpapieren (bisher steuerfrei; Disagiostaffel entfällt), sowie vereinnahmte Stückzinsen als Teil des Veräußerungserlöses (bisher geregelt in 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG). Gewinne aus der Übertragung oder Aufgabe einer Rechtsposition, die Einnahmen aus Leistungen einer sonstigen nicht steuerbefreiten Körperschaft vermittelt Der Veräußerung gleichgestellte Übertragungen sind Einlösung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft (Absatz 2 Satz 2); bisher 23 Abs. 1 Satz 5 EStG. Veräußerungsvorgänge bei Personengesellschaften (Absatz 2 Satz 3); bisher 23 Abs. 1 Satz 4 EStG. Die Definition des Veräußerungsgewinns erfolgt in 20 Abs. 4 EStG (und Abs. 4a; geplant im Entwurf des Jahressteuergesetzes ). Sie wurde vom Grundsatz her aus dem bisherigen 23 Abs. 3 EStG übernommen und ergänzt. Danach sind Bemessungsgrundlage für den Veräußerungsgewinn die Einnahmen aus der Veräußerung abzüglich Anschaffungskosten und Veräußerungskosten ( 20 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 EStG). Die Besteuerung erfolgt nun unabhängig von einer Halte dauer. Transaktionskosten können weiterhin abgezogen werden. Die Veräußerung von Immobilien wird auch künftig nach 23 EStG behandelt. Bei nicht in Euro getätigten Geschäften sind die Einnahmen bei Veräußerung und die Anschaffungskosten bei Anschaffung in Euro umzurechnen ( 20 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 EStG). Bei einem Termingeschäft ist der Gewinn der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der in unmittelbarem Zusammenhang angefallenen Aufwendungen ( 20 1 Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2009 (Stand ).

6 1.2 Grundzüge der Abgeltungsteuer 7 Abs. 4 Satz 5 EStG). Bei Wertpapiersammelverwahrung ist die Fifo-Methode anzuwenden ( 20 Abs. 4 Satz 7 EStG). Zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns siehe Abschnitt Sonstige Einkünfte 20 Abs. 3 EStG Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch besondere Entgelte und Vorteile, die neben den laufenden Einnahmen und Veräußerungsgewinnen oder an deren Stelle gewährt werden. Diese Regelung wurde aus dem bisherigen 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG übernommen. Eine detaillierte Darstellung befindet sich in Abschnitt Zurechnung beim Anteilseigner 20 Abs. 5 EStG Die Regelung zur Zurechnung der Einkünfte beim Anteilseigner wurde aus dem bisherigen 20 Abs. 2a EStG übernommen. Zur ausführlichen Darstellung siehe Abschnitt Verlustberücksichtigung 20 Abs. 6 EStG Verluste entstehen zukünftig nach 20 Abs. 1 EStG unter anderem wegen gezahlter Glattstellungsprämien und nach 20 Abs. 2 EStG als Veräußerungsverluste. 20 Abs. 6 EStG enthält neu eingefügte Regelungen zu Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkungen speziell für Verluste aus Kapitalvermögen. Eine Verlustverrechnung ist infolge des fixen Steuersatzes nur mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen möglich, es sei denn, der individuelle Steuersatz ist niedriger als 25 %; siehe Abschnitt 4.6. Für Aktienverluste gibt es gesonderte Regelungen. Die detaillierte Darstellung befindet sich in Abschnitt 3.3. Im Folgenden werden die einzelnen Vorschriften im neuen 20 Abs. 6 EStG kurz dargestellt: Das kontoführende Kreditinstitut berücksichtigt die Verlustverrechnungsvorschriften bereits beim Kapitalertragsteuerabzug gemäß 43a Abs. 3 EStG; 20 Abs. 6 Satz 1 EStG. Die Verrechnung von Einkünften gemäß 20 Abs. 2 EStG mit Altverlusten ist bis zum Jahre 2013 möglich ( 20 Abs. 6 Satz 1 EStG; 23 Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG; 52a Abs. 11 EStG). Die Berücksichtigung der Altverluste erfolgt nur im Rahmen des Veranlagungsverfahrens. Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; ein Verlustrücktrag ist nicht möglich ( 20 Abs. 6 Satz 2 EStG). Der Verlustvortrag ist geregelt in 20 Abs. 6 Satz 3 und 4 EStG. Das Kreditinstitut führt für den Verlustvortrag einen sogenannten Verlustverrechnungstopf ( 43a Abs. 3 EStG).

7 8 Verluste aus Aktien dürfen nur mit Gewinnen aus Aktien verrechnet werden ( 20 Abs. 6 Satz 5 EStG). Eine Verrechnung mit anderen Kapitalerträgen ist nicht zulässig. Ist ein Ausgleich nicht möglich, werden die Aktienverluste gesondert ins folgende Kalenderjahr vorgetragen. Hierfür wird vom Kreditinstitut ein gesonderter Verlustverrechnungstopf geführt ( 43a Abs. 3 EStG). Der Steuerpflichtige kann sich am Jahresende vom Kreditinstitut eine Bescheinigung über noch nicht ausgeglichene Verluste ausstellen lassen, um diesen Verlust mit bei anderen Kreditinstituten angefallenen Einkünften bei der Einkommensteuerveranlagung verrechnen zu können;»bankenübergreifende Verlustverrechnung«( 20 Abs. 6 Satz 6 EStG; 43a Abs. 3a und 4 EStG). Verluste bei Steuerstundungsmodellen 20 Abs. 7 EStG Die Regelung zur sinngemäßen Anwendung des 15b EStG wurde aus dem bisherigen 20 Abs. 2b EStG übernommen; siehe Abschnitt Subsidiaritätsprinzip 20 Abs. 8 EStG Die Regelung über die Zurechnung von Kapitalerträgen zu anderen Einkunftsarten wurde bis auf eine redaktionelle Änderung aus dem bisherigen 20 Abs. 3 EStG übernommen. Für detaillierte Ausführungen siehe Abschnitt 4.7. Sparer-Pauschbetrag 20 Abs. 9 EStG Die Regelung zum Sparer-Freibetrag wurde vom bisherigen Absatz 4 in den Absatz 9 übernommen und wie folgt geändert (zur ausführlichen Darstellung siehe Abschnitt 3.2): Tatsächlich angefallene Werbungskosten im Zusammenhang mit privaten Kapitaleinkünften, wie zum Beispiel Finanzierungskosten, Vermögensverwaltungsgebühren, Depotgebühren sind generell nicht mehr steuerlich abzugsfähig, auch nicht bei der Wahlveranlagung zum individuellen Steuersatz nach 32d Abs. 6 EStG. Es besteht lediglich Anspruch auf Abzug eines sogenannten Sparer-Pauschbetrags in Höhe von 801 EUR beziehungsweise bei Zusammenveranlagung von EUR.

8 1.2 Grundzüge der Abgeltungsteuer Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen 32d EStG Grundsätzliches 32d Abs. 1 EStG Der Steuersatz für Einkünfte aus Kapitalvermögen beträgt unter dem System der Abgeltungsteuer einheitlich 25 % ( 32d Abs. 1 Satz 1 EStG). Sind Kapitalerträge gemäß 20 Abs. 8 EStG (Subsidiaritätsprinzip) anderen Einkunftsarten zuzurechnen, kommt der progressive Steuertarif zur Anwendung. Der Abgeltungsteuersatz gilt in diesem Fall nicht ( 32d Abs. 1 Satz 2 EStG); angefallene Werbungskosten sind berücksichtigungsfähig. Die Kirchensteuer wird bei der Abgeltungsteuer als Zuschlagsteuer erhoben und der Abzug als Sonderausgabe direkt im modifizierten Abgeltungsteuersatz berücksichtigt ( 32d Abs. 1 Satz 3 und 4). Wahlweise kann die Veranlagung der Kirchensteuer erfolgen ( 32d Abs. 4 EStG). Pflichtveranlagung zum individuellen Einkommensteuersatz 32d Abs. 2 EStG 32d Abs. 2 EStG regelt die Besteuerungstatbestände, bei denen die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes von 25 % für Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgeschlossen ist. Hintergrund ist die Steuersatzdifferenz zwischen dem Abgeltungsteuersatz und dem individuellen Einkommensteuersatz, sofern dieser 25 % übersteigt. Mit dieser Regelung soll das Absaugen betrieblicher Gewinne beziehungsweise von Gewinnen aus Überschusseinkunftsarten, die dem individuellen Einkommensteuersatz unterliegen, in Form von Darlehenszinsen verhindert werden. Zur ausführlichen Darstellung siehe Abschnitt 4.3. Es handelt sich im Einzelnen um: 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG Kapitalerträge gemäß 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG (stille Gesellschaft, partiarisches Darlehen) und 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (sonstige Kapitalforderungen, zum Beispiel Zinsen für Sichteinlagen, Tages- und Festgelder) und dazugehörige Veräußerungstatbestände gemäß 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 7 EStG, bei denen folgende Voraussetzungen gegeben sind: Buchstabe a) Darlehen zwischen einander nahe stehenden Personen, Buchstabe b) Zinsen für Gesellschafterdarlehen bei mindestens 10 %iger Beteiligung, Buchstabe c) sogenannte Back-to-back-Finanzierungen. Die Restriktionen bezüglich des Werbungskostenabzuges und die Einschränkungen bei den Verlustverrechnungsmodalitäten gemäß 20 Abs. 6 EStG gelten nicht, da der Individualsteuersatz zur Anwendung kommt. 32d Abs. 2 Nr. 2 EStG Kapitalertrag gemäß 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG (Lebensversicherung). Die eingeschränkten Verlustverrechnungsmodalitäten von 20 Abs. 6 EStG gelten nicht.

9 10 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG (ergänzt durch das Jahressteuergesetz 2008; siehe Abschnitt Die optionale Anwendung des progressiven Einkommensteuertarifs bei fremdfinanziertem Erwerb eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft und Zulassung des Werbungskostenabzugs berücksichtigt, dass bei bestimmten Gegebenheiten der Anteilserwerb nicht als bloße Kapitalanlage bezweckt wird, sondern vielmehr aus einem unternehmerischen Interesse heraus erfolgt. Pflichtveranlagung zum Abgeltungsteuersatz 32d Abs. 3 EStG 32d Abs. 3 EStG erfasst die Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, für die aber kein Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen ist. Die Erträge sind in der Einkommensteuerklärung anzugeben und unterliegen dem Abgeltungsteuersatz. Ein Werbungskostenabzug ist nicht möglich. Ein Sparer-Pauschbetrag wird berücksichtigt. Es gelten die besonderen Verlustberücksichtigungsvorschriften gemäß 20 Abs. 6 EStG. Zur ausführlichen Darstellung der Pflichtveranlagung siehe Abschnitt 4.4. Wahlveranlagung zum Abgeltungsteuersatz 32d Abs. 4 und Abs. 5 EStG 32d Abs. 4 und Abs. 5 EStG eröffnet die Möglichkeit zur Berücksichtigung besonderer steuermindernder Umstände, die sich beim Kapitalertragsteuerabzug nicht ausgewirkt haben. Es bleibt bei der Anwendung des Abgeltungsteuersatzes; ein Werbungskostenabzug ist bis auf den Sparer-Pauschbetrag nicht möglich. Eingehende Ausführungen zur Wahlveranlagung zum Abgeltungsteuersatz siehe Abschnitt 4.5. Wahlveranlagung zum individuellen Einkommensteuersatz 32d Abs. 6 EStG Liegt der persönliche Steuersatz unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 % werden auf Antrag die Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem niedrigeren persönlichen Steuersatz besteuert. Ein Werbungskostenabzug ist bis auf den Sparer- Pauschbetrag gemäß 20 Abs. 9 EStG ausgeschlossen. Die besonderen Verlustverrechnungsvorschriften für Kapitalvermögen ( 20 Abs. 6 EStG) finden Anwendung. Zur detaillierten Darstellung der Wahlveranlagung zum individuellen Einkommensteuersatz siehe Abschnitt Einbehalt der Kapitalertragsteuer 43 ff. EStG Die Abgeltungsteuer wird grundsätzlich durch Kapitalertragsteuerabzug mit abgeltender Wirkung erhoben. Die Vorschriften in 43 ff. wurden entsprechend

10 1.3 Gesetzgebungsverfahren zur Abgeltungsteuer 11 angepasst. Die Regelungen zur Kapitalertragsteuer nehmen Bezug auf die allgemeinen Vorschriften in 20 EStG und 32d EStG. Zur ausführlichen Darstellung siehe Abschnitt Zeitliche Anwendungsvorschriften 52a EStG Der Grundsatz ist in 52a Abs. 1 EStG geregelt: Generell ist die Abgeltungsteuer erstmals auf die Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem zufließen. Ausnahmen von diesem Grundsatz finden sich für 20 EStG in 52a Abs. 8 bis 10 EStG. Der zeitliche Anwendungsbereich des neu eingefügten 32d EStG ist in 52a Abs. 15 EStG geregelt: 32d ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. Zur ausführlichen Darstellung siehe Abschnitt Gesetzgebungsverfahren zur Abgeltungsteuer Grundsätzliches Die Einführung einer Abgeltungsteuer ist im Rahmen des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom , BGBl. I 2007, Seite 1912 erfolgt. Änderungen wurden im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2008 vom , BGBl. I 2007, Seite 3150 vorgenommen. Weitere Änderungen werden im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2009 erwartet; siehe Abschnitt Unternehmensteuerreformgesetz 2008 Gesetzgebungsverfahren zum Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom , BGBl. I 2007, Seite 1912: Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/ CSU und SPD BT-Drucksache 16/4841; Gesetzentwurf der Bundesregierung BT- Drucksache 16/5377; Beschlussempfehlung des Finanzausschusses BT-Drucksache 16/5452; Bericht des Finanzausschuss BT-Drucksache 16/5491; Bericht des Haushaltsausschusses BT-Drucksache 16/5454; Gesetzesbeschluss des Bundestages mit Zustimmung des Bundesrates BR-Drucksache 384/07. Im Einzelnen: Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (BT-Drucksache 16/4841 vom ): Im allgemeinen Teil der Begründung wird der Reformbedarf

11 12 für die Besteuerung der Kapitaleinkommen privater Haushalte damit begründet, dass Deutschland nicht nur durch ins Ausland übertragene Unternehmensgewinne Steuer substrat verliert, sondern auch durch den Transfer von Kapitalvermögen der privaten Haushalte. Ziel ist eine moderne Besteuerung von Kapitaleinkommen, wie sie bereits in vielen EU-Staaten praktiziert wird; siehe Abschnitt 1.4. Die Abgeltungsteuer soll zu einer erheblichen steuerlichen Entlastung und drastischen Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens von Kapitaleinkünften führen. Der besondere Teil der Begründung geht auf die Änderungen im Einzelnen ein. In 20 EStG werden im geänderten Absatz 1 die Besteuerungstatbestände aus laufenden Einnahmen aufgezählt. Absatz 2 regelt neu, dass neben den Einnahmen aus den in Absatz 1 aufgeführten Kapitalanlagen zukünftig auch die Wertzuwächse, die dem Steuerpflichtigen durch die Veräußerung der Kapitalanlagen unabhängig von der Haltedauer zufließen, der Einkommensteuer unterworfen werden. Der neu eingefügte 32d EStG regelt als zentrale Norm den gesonderten Steuertarif für die Einkünfte aus Kapitalvermögen und definiert die Kapitalerträge, bei denen der die Einkommensteuer abgeltende Steuertarif keine Anwendung findet. Weiterhin enthält er Bestimmungen zur Pflichtveranlagung von Kapitalerträgen, zur Wahlveranlagung sowie zur Anrechnung ausländischer Steuern. 43 EStG und 43a EStG bestimmen, bei welchen inländischen und neu eingefügt ausländischen Kapitalerträgen ein einheitlicher Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen ist. Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucksache 16/5377 vom ): Der Gesetzentwurf und die Begründung sind gleich lautend mit dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (BT-Drucksache 16/4841 vom ; siehe oben). Die Stellungnahme des Bundesrates bezieht sich neben klarstellenden Ergänzungen auf die Spezifikation der Kapitalerträge, bei denen der Abgeltungsteuertarif keine Anwendung findet (10-%-Beteiligungsgrenze, Überschusseinkünfte; 32d Abs. 2 EStG) und auf die zeitlichen Anwendungsvorschriften ( 52a Abs. 10 EStG). Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestages (BT-Drucksache 16/5452 vom ): Neben Ergänzungen in 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und 8 sowie Absatz 9 EStG wird in Absatz 6 geregelt, dass bei der Abgeltungsteuer der Abzug von Verlusten aus Aktienverkäufen auf Gewinne aus Aktienverkäufen beschränkt werden soll. In 32d Abs. 2 EStG wird den Empfehlungen des Bundesrates hinsichtlich der Kapitalerträge, bei denen die Abgeltungsteuer keine Anwendungen findet, gefolgt. In 52a Abs. 10 EStG wurden Ergänzungen hinsichtlich der zeitlichen Anwendungsvorschriften insbesondere für Lebensversicherungen und Zertifikate eingefügt. Im Bericht des Finanzausschusses des Bundestages (BT-Drucksache 16/5491 vom ) werden die vom Ausschuss empfohlenen Änderungen des Gesetzentwurfs im Einzelnen begründet. In den Beratungen des Bundestages am (Plenarprotokoll 16/101) wurden die BT-Drucksachen 16/4841 und 16/5377 in der Fassung der BT-Drucksache 16/5452 angenommen.

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