D i e M a n d a n t e n -Information
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- Nelly Brodbeck
- vor 8 Jahren
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1 D i e M a n d a n t e n -Information Die neue Abgeltungssteuer Neuregelung der Besteuerung von Kapitaleinkünften ab 2009 schafft schon jetzt Handlungsbedarf Editorial Die Abgeltungssteuer ist beschlossene Sache. Damit berechnen für alle, die Einkünfte aus Kapitalvermögen ( 20 EstG) haben, neue Zeiten an. Zu den unmittelbar Betroffenen gehören nicht nur die klassischen Sparer und Geldanleger, sondern beispielsweise auch GmbH-Gesellschafter oder Aktionäre, aber auch typisch stille Gesellschafter. Erstmalig wird für Privatanleger eine Steuer auf Einkünfte in einer Art Pauschale erhoben, die gleich an der Quelle, also beim Kreditinstitut, der ausschüttenden Kapitalgesellschaft oder beim Fonds einbehalten wird. Diese Kapitaleinkünfte müssen dann nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Umso wichtiger ist es, zu wissen, wo die Abgeltungssteuer zum Tragen kommt, wo nicht und wie sie in die Renditeüberlegungen bei Kapitalanlage-Entscheidungen mit einzubeziehen ist. Insgesamt ist die Abgeltungssteuer eine hochkomplexe Materie, so dass hier nur die Grundzüge dargestellt werden können. Keinesfalls sollte ihr Schwierigkeitsgrad und die Beratungsintensität unterschätzt werden! Für die mit der Vermögensplanung verbundene Steuerplanung kommt erschwerend hinzu, dass bereits jetzt, noch bevor das Gesetz in Kraft getreten ist, weitere Änderungen in Form eines Nachbesserungsgesetzes absehbar sind. Der Inhalt im Überblick 1. Kapitaleinkünfte haben in Zukunft eine Sonderstellung 2. Kein Halbeinkünfteverfahren mehr für GmbH-Gesellschafter und Aktionäre 3. Abschaffung der Spekulationsfrist ab Auswirkungen auf Aktien und GmbH-Anteile 3.2. Auswirkungen auf offene Immobilienfonds 4. Lebensversicherungen und andere Maßnahmen zur Altersvorsorge 1 Kapitaleinkünfte haben in Zukunft eine Sonderstellung Ab dem werden im Privatbereich 25 % Steuer auf Kapitalerträge direkt an der Quelle, also beispielsweise direkt bei der Bank oder Sparkasse, bei der gewinnausschüttenden GmbH oder Aktiengesellschaft oder dem Fonds, einbehalten und
2 ans Finanzamt abgeführt werden. Diese neue Steuer ist eine Kapitalertragssteuer (Abgeltungssteuer). Mit ihr ist die Einkommensteuer auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen abgegolten. Diese Einkünfte müssen daher nicht mehr in der jährlichen Einkommensteuererklärung angegeben werden. Zu den 25 % Abgeltungssteuer kommen Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer 1 hinzu. Damit erhöht sich die Gesamtsteuerlast bei den Einkünften aus Kapitalvermögen auf rund 28 %. Welche Einkünfte fallen unter die Abgeltungssteuer? Die Abgeltungssteuer erfasst grundsätzlich alle im Inland bezogenen Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das sind beispielsweise Zinserträge aus Geldeinlagen bei Banken und Sparkassen, Kapitalerträge aus Investmentfonds oder Termingeschäften und auch Zertifikatserträge. Darüber hinaus erfasst die Abgeltungssteuer Gewinne aus privaten Wertpapierverkäufen unabhängig davon, wie lange diese gehalten wurden. Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht unter die deutsche Abgeltungssteuer fallen, etwa solche aus Geldanlagen im Ausland, die nicht über ein Geldinstitut im Inland verwaltet werden, müssen auch zukünftig erklärt werden. Ausländische Quellensteuern werden angerechnet. Pauschalierter Werbungskostenabzug Tatsächliche Werbungskosten, wie beispielsweise Fremdkapitalzinsen, Depot- und Beratungsgebühren oder Fahrten zu einer Hauptversammlung, können ab 2009 nicht mehr steuermindernd geltend gemacht werden. Bei den steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen wird ab dem nur noch ein Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 810 Euro bei Ledigen und Euro bei Verheirateten berücksichtigt. Der Sparer-Pauschbetrag ersetzt den bisherigen Sparerfreibetrag in Höhe von 750 Euro und den Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 51 Euro. Bevor Sie also beispielsweise Wertpapiere, Aktien oder GmbH-Anteile mit Fremdkapital finanzieren, sollten Sie mit Hilfe Ihres Steuerberaters genau rechnen, ob sich dann die Anschaffung überhaupt lohnt oder ob Sie nicht besser mit Eigenmittel finanzieren. Wird eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorgelegt oder dem Bankinstitut ein Freistellungsauftrag bis zur Höhe des neuen Sparer-Pauschbetrags erteilt, wird keine Abgeltungssteuer einbehalten. 1 Falls Kirchensteuerpflicht besteht
3 Verlustverrechnung Der Abzug von Verlusten aus Verkäufen von Aktien, die nach dem erworben werden, wird trotz der Abgeltungssteuer auf ebensolche Gewinne beschränkt. Das heißt: Eine Verrechnung mit beispielsweise Zinseinnahmen ist nicht (mehr) möglich. Besonderheiten bei der Kirchensteuer Wer will, lässt die auszahlenden Institute auch die Kirchensteuer ermitteln, einbehalten und über das für ihn zuständige Finanzamt an die Religionsgemeinschaften abführen. Dazu muss er einen schriftlichen Antrag stellen, Religionszugehörigkeit und Wohnsitzbundesland nennen. Der Antrag kann nur einheitlich für alle Kapitaleinkünfte gestellt werden. Wird kein Antrag gestellt, wird auch keine Kirchensteuer einbehalten. Dennoch bleibt die mögliche Kirchensteuerpflicht bestehen, die entsprechenden Angaben müssen dann in der Einkommensteuererklärung gemacht werden. Vermögensübertragung innerhalb der Familie Ab 2009 kann sich eine Vermögensübertragung (und die damit verbundene Übertragung der Einkünfte aus Kapitalvermögen) auf Familienangehörige dann lohnen, wenn deren persönlicher Steuersatz unter 25 % - unter Einbezug von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, unter rund 28 % - liegt. Auch im verständlichen Bemühen um Steuerspareffekte sollte dennoch niemand ü- bereilt handeln, ohne vorher mit seinem Steuerberater das Szenario der Vermögensübertragung durchgespielt zu haben, da hier eine Vielzahl von anderen steuerlichen und rechtlichen Folgen und Schwierigkeiten zu beachten sind. Veranlagungswahlrechte Ist der persönliche Steuersatz niedriger als der Abgeltungssteuersatz, kann der Steuerpflichtige beim Finanzamt beantragen, dass er veranlagt wird, dass also seine Kapitaleinkünfte mit seinem individuellen Einkommensteuertarif besteuert werden. Der Antrag kann jährlich, also für den jeweiligen Veranlagungszeitraum, aber nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge gestellt werden, Zusammenveranlagte Ehegatten können den Antrag nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge beider Ehegatten stellen. Dafür müssen Sie sich von Ihrem Geldinstitut eine Bescheinigung ausstellen lassen. Das Finanzamt wird von Amts wegen prüfen, ob die Veranlagung mit dem individuellen Steuersatz zu einer niedrigeren Steuerfestsetzung führt (Günstigerprüfung). Sollte dies nicht der Fall sein, gilt der Antrag auf Veranlagung als nicht gestellt.
4 Darüber hinaus, gibt es auch die Möglichkeit, sich pauschal also mit 25 % - veranlagen zu lassen, wenn im Rahmen des Abgeltungssteuerverfahrens günstige Umstände, wie etwa ein nicht ausgeschöpfter Sparer-Pauschbetrag oder nicht berücksichtigte ausländische Steuern, nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Sie sollten wie bisher auch schon Belege sammeln, sichten und bewerten. Ohne eine vollständige Belegsammlung können Sie am Jahresende nicht entscheiden, ob Sie es besser bei der Abgeltungssteuer belassen, ob beispielsweise der Sparer- Pauschbetrag vollständig ausgenutzt oder möglicherweise Verlustvorschläge aus Kapitalvermögen entsprechend verrechnet wurden oder ob Sie zu viel Abgeltungssteuer bezahlt haben und sich deshalb lieber veranlagen lassen sollten. Wichtig: Auch wenn Sie die Veranlagung wählen, können Sie keine Werbungskosten bei er Ermittlung der Kapitalerträge geltend machen. Auch hier wird nur der Sparer-Pauschbetrag gewährt. Beratschlagen Sie sich hier unbedingt mit Ihrem Steuerberater, ob Sie eine besondere Veranlagung zum pauschalen Steuersatz oder eine Veranlagung zum individuellen Steuersatz beantragen sollen. Veranlagungspflichten Kapitalerträge, die nicht von der Abgeltungssteuer erfasst wurden, müssen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Sie werden dann aber nicht mit dem individuellen Steuersatz versteuert, sondern ebenfalls wie die anderen, an der Quelle erfassten Kapitalerträge pauschal mit 25 %. Zu diesen Kapitalerträgen zählen z. B. ausländische Zinseinkünfte, die nicht über ein Bankinstitut im Inland gezahlt werden. Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater über solche Kapitalerträge und wie Sie sie in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben sollen. Hier sind oft Spitzfindigkeiten für die richtige steuerliche Einschätzung entscheidend. Sind stille Gesellschafter oder Darlehensgeber eine dem Empfänger nahe stehende Person, also z. B. der Ehegatte oder ein Familienangehöriger, unterliegen die Erträge aus solchen Kapitalüberlassungen zwischen nahe stehenden Personen nicht der Abgeltungssteuer, sondern der ganz normalen progressiven Einkommensbesteuerung und sind folglich in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Entsprechend können hier Werbungskosten in voller Höhe angesetzt werden. Vor allem Mittelstandsunternehmen werden häufig über stille Gesellschaften mit Familienangehörigen oder Gesellschafter-Kredite (vor allem bei GmbHs) finanziert. Sie
5 sollten vor einer solchen Finanzierungsentscheidung unbedingt mit Ihrem Steuerberater über die steuerlichen Folgen der von Ihnen gewählten Finanzierungsform sprechen. 2 Kein Halbeinkünfteverfahren mehr für GmbH- Gesellschafter und Aktionäre Nach derzeit noch aktueller Rechtslage muss nur die Hälfte der erhaltenen Gewinnausschüttungen oder Dividenden versteuert werden. Ab 2009 gibt es dieses Halbeinkünfteverfahren nicht mehr für Gewinnausschüttungen (aus GmbHs) und Dividenden (aus Aktiengesellschaften) an die Gesellschafter und Aktionäre, die ihre Anteile im Privatvermögen halten. Die Gewinnausschüttungen und/oder Dividenden unterliegen voll der 25 %-igen Abgeltungssteuer 2. Werbungskosten gelten als mit dem Sparer- Pauschbetrag (801 /1.602 ) abgegolten derzeit und noch bis Ende 2008 können sie zur Hälfte geltend gemacht werden. 3 Abschaffung der Spekulationsfrist ab Auswirkungen auf Aktien und GmbH-Anteile Die derzeitige Regelung ist: Werden Wertpapiere, nicht wesentliche Aktien- Beteiligungen oder GmbH-Anteile verkauft, ist der erzielte Veräußerungsgewinn dann steuerfrei, wenn zwischen Anschaffungs- und Verkaufszeitpunkt mehr als 12 Monate (= Spekulationsfrist) verstrichen sind. Ab dem erfolgt die Besteuerung von solchen privaten Veräußerungsgeschäften ohne Rücksicht darauf, wann die Wertpapiere oder Beteiligungen angeschafft oder verkauft werden. Transaktionskosten und andere unmittelbar mit der Anschaffung oder dem Verkauf solcher Papiere zusammenhängenden Aufwendungen können auch nach 2009 mindernd angesetzt werden. Wichtig: (Abgeltungs-) Steuerpflichtig sind ab dem nicht nur Veräußerungsgewinne aus Wertpapiergeschäften im engeren Sinn, sondern auch beispielsweise Gewinne aus Forderungsverzicht, Versicherungsanspruch, Swapgeschäften oder Termingeschäften. Wer Wertpapiere bis einschließlich kauft, profitiert von der bisher geltenden Steuerfreiheit eines Verkaufsgewinns auch über den hinaus. Ein Ge- 2 plus Solidaritätszuschlag und möglicher Kirchensteuer
6 winn aus dem Verkauf solcher Papiere ist auch 2009 und in den Folgejahren steuerfrei, wenn die 12-monatige Spekulationsfrist eingehalten wurde. Die entsprechenden Angaben müssen dann in der persönlichen Einkommensteuererklärung gemacht werden. Sie sollten beim Kauf von Wertpapieren bereits jetzt damit beginnen, das konkrete Kaufdatum des jeweiligen Papiers zu dokumentieren, um später nachweisen zu können, wann der Kauf erfolgte und dass die Spekulationsfrist eingehalten wurde. Die Abgeltungssteuer wird nur auf Veräußerungsgewinne aus Wertpapiergeschäften, Fondsanteilen, Derivaten, Finanzinnovationen und Schuldscheinen erhoben die ab dem erworben werden. Bei Zertifikaten, die ab dem gekauft wurden, gilt die Abgeltungssteuer unabhängig von der Besitzdauer für alle ab dem zufließenden Erträge. Werden Kapitalanlagen nach dem angeschafft, unterliegt der gesamte Veräußerungsgewinn der Abgeltungssteuer. 3.2 Auswirkungen auf offene Immobilienfonds Bei offenen Immobilienfonds werden die zehnjährige Spekulationsfrist und die steuerfreien Auslandserträge nach dem Doppelbesteuerungsabkommen weiterhin bestehen bleiben. Diese Auslandseinkünfte sollen bei Ausschüttungen oder Thesaurierung ab 2009 nicht mehr dem Progressionsvorbehalt unterliegen, sofern sie im Privatbereich erzielt werden. 4 Lebensversicherungen und andere Maßnahmen zur Altersvorsorge Bisher gilt: Die Erträge aus einer Kapitallebensversicherung und Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht, die bereits vor 2005 geschlossen worden ist, bleiben unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei, insbesondere darf die Versicherung frühestens nach zwölf Jahren Laufzeit aufgelöst und nicht steuerschädlich verwendet werden. Wurde eine solche Versicherung bis abgeschlossen, ändern sich die Regelungen nicht: Die Einnahmen aus solchen Versicherungen unterliegen selbst dann nicht der Abgeltungssteuer, wenn die Versicherung (steuer-)schädlich verwendet o- der vor Ablauf von 12 Jahren gekündigt wird. Es gelten die bisherigen Steuerregeln auch 2009 und in den Folgejahren. Erträge aus Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, die ab dem abgeschlossen wurden, unterliegen dagegen der Abgeltungssteuer. Hat die Laufzeit aber mindestens zwölf Jahre betragen und liegt die Fälligkeit ab dem 60. Lebensjahr, werden sie wie bisher bei Fälligkeit zur Hälfte mit der allgemeinen Einkommensteuer besteuert. Werbungskosten dürfen aber nur pauschal geltend gemacht werden (801/1.602 Euro). Wird ab 2009 eine Kapitallebensversicherung oder eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht verkauft, muss eine 25%ige Einkommensteuer auf den Gewinn bezahlt
7 werden, falls der Versicherungsvertrag ab dem abgeschlossen wurde. Wurde der Versicherungsvertrag dagegen noch bis abgeschlossen, unterliegt ein Verkaufsgewinn ab 2009 nur dann der 25%igen Einkommensteuer, wenn die 12- jährige Mindestvertragsdauer nicht eingehalten wurde oder wenn eine steuerschädlich Verwendung vorlag. Private Rentenversicherungen oder sie staatlich geförderten Riester- und Rürup- Verträge zur Altersvorsorge unterliegen nicht der Abgeltungssteuer, sondern werden wie bisher auch weiterhin individuell besteuert.
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