Was müssen Berater und Anleger bei der Fondsauswahl beachten?

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1 Fonds & Steuern Was müssen Berater und Anleger bei der Fondsauswahl beachten? Ungeliebt, aber wichtig bei der Auswahl geeigneter Investmentfonds: das Thema Steuern. Dies gilt umso mehr angesichts der anstehenden Reform. Investmentbesteuerung: Bislang werden steuerpflichtige Erträge von Publikumsfonds auf Anlegerebene besteuert. Ab 2018 werden inländische Dividenden sowie Einnahmen aus der Vermietung und dem Verkauf deutscher Immobilien auf Fondsebene besteuert. Anleger, die ihr Depot um Investmentfonds erweitern wollen, stehen vor vielen Fragen: Welche Anlageklasse passt? Wie hoch soll die Summe sein, die in den Fonds fließt und welches Fondskonzept ist stimmig? Und damit nicht genug: Auch das Thema Steuern muss beachtet werden insbesondere angesichts der 2018 anstehenden Reform der Besteuerung von Investmentfonds. Bislang gilt: Investmentfonds sind auf Fondsebene steuerbefreit, die Besteuerung findet auf Anlegerebene statt, Erträge sind dabei auch dann zu versteuern, wenn diese nicht ausgeschüttet, sondern einbehalten werden, erläutert Sebastian Meinhardt, Partner Tax bei der Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft KPMG. Anleger müssen allerdings einiges beachten: So kommt es bei thesaurierenden Fonds darauf an, wo sie ihren Sitz haben. Liegt das Fondsdomizil in Deutschland, führt die Fondsgesellschaft die Abgeltungssteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer auf die Erträge wie Zinsen, Dividenden und Kursgewinne an das Finanzamt ab. Die depotführende Bank bestätigt die Steuerzahlung wiederum mit der jährlichen Steuerbescheinigung, der Anleger selbst muss sich also um nichts kümmern. Aktiv werden sollte er allerdings, wenn der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent liegt. MEHR AUFWAND Anders sieht es bei ausländischen Fonds aus, deren ISIN nicht mit DE beginnt: Hier müssen Anleger sich um die Deklaration der erzielten Erträge kümmern auch wenn der Fonds im Depot einer deutschen Bank gehalten wird. Dies kann sich je nach Fondsgesellschaft und den Angaben, die sie macht, sehr umständlich gestalten. Eine weitere Tücke droht beim Verkauf ausländischer thesaurierender Fonds: Die deutsche Depotbank behält die Abgeltungssteuer auf den gesamten Wertzuwachs ein und zwar auch dann,

2 wenn die Erträge jährlich in der Steuererklärung aufgeführt wurden. Um diese Doppelbesteuerung auszuschließen, müssen Anleger das Finanzamt im Jahr des Verkaufs zur Erstattung der zu viel gezahlten Steuer auf die Erträge auffordern. Mit der bislang aufwendigen Handhabe der thesaurierenden Auslandsfonds ist ab 2018 jedoch Schluss: Im Zuge der Reform des Investmentsteuergesetzes werden dann die Depotbanken für die Versteuerung der laufenden Erträge zuständig sein. Damit entfällt künftig der Aufwand für Anleger, alljährlich diese Angaben für die Steuererklärung zusammenzutragen. Auch beim Verkauf der Fondsanteile übernimmt die Depotbank die Arbeit, der Aufwand für das Vermeiden der Doppelbesteuerung entfällt damit künftig ebenfalls auf Anlegerseite. Neben der Gleichstellung der steuerlichen Behandlung dieser Fonds bringt die Steuerreform weitere diverse Neuerungen mit sich. So werden auf Fondsebene in Zukunft 15 Prozent Steuern auf in Deutschland anfallende Dividenden, Mieterträge sowie Gewinne aus dem Verkauf inländischer Immobilien fällig. Damit es beim Fondsanleger bei Ausschüttungen und Verkaufsgewinnen nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt, werden die Ausschüttungen teilweise freigestellt. Die Höhe der sogenannten Teilfreistellung von der Abgeltungssteuer hängt von der Fondsgattung ab (siehe Grafik oben). Mit 30 Prozent am niedrigsten ist sie bei Aktienfonds, am höchsten ist sie mit 80 Prozent bei Immobilienfonds mit Schwerpunkt auf Auslandsimmobilien. Künftig kommt es damit stärker auf

3 die Anlagerichtlinien der Fonds an. So ist beispielsweise dann von einem Aktienfonds die Rede, wenn er zu mindestens 51 Prozent in Aktien investiert auch dann, wenn der Rest des Portfolios in Anleihen gehalten wird. Ein solcher Fonds ist künftig beispielsweise steuerlich günstiger als ein Fonds ohne feste Anlagerestriktionen. Nachteilig wirkt sich die Teilfreistellung auf Anleger aus, deren Erträge unterhalb des Freibetrags von 801 Euro (Ledige) beziehungsweise Euro (Verheiratete) liegen: Ihre Erträge werden auf Fondsebene künftig besteuert, aber sie profitieren nicht von der Teilfreistellung. DIE VORABPAUSCHALE Neu ist auch die Vorabpauschale, die ab 2018 die Abgeltungssteuer auf sogenannte ausschüttungsgleiche Erträge bei thesaurierenden Investmentfonds ablöst. Die depotführende Bank ermittelt künftig den Wert, die Höhe soll einer risikolosen Anlage entsprechen. Diese wird durch die Multiplikation von 70 Prozent des Basiszinssatzes der Bundesbank mit dem Fondsanteilswert ermittelt, so Meinhardt beispielsweise betrug der Basiszins 0,99 Prozent, bei einem Aktienfonds hätte sich eine Vorabpauschale in Höhe von 0,49 Prozent des Anteilswerts zu Beginn des Kalenderjahrs ergeben (siehe Beispielrechnung). Die Höhe der Vorabpauschale ist auf den Wertzuwachs des Fonds im Kalenderjahr begrenzt,

4 ergänzt der KPMG-Partner. Beim Verkauf der Fondsanteile werden die bereits versteuerten Vorabpauschalen mit dem Veräußerungsgewinn automatisch verrechnet, um eine Doppelbesteuerung auszuschließen. Führt die Vorabpauschale künftig zu einer höheren Steuerlast als die bisherige Besteuerung der Thesaurierungen? Dies lässt sich pauschal nicht beantworten, da hier verschiedene individuelle Faktoren eine Rolle spielen, sagt Meinhardt. Fest steht: Je höher das Zinsniveau ist, desto höher fällt die Besteuerung aus. NEUES FÜR SPEZIALFONDS Anders als bei den Publikumsfonds wird es bei Spezialfonds ab 2018 ein Wahlrecht geben. Damit können die Fonds weiterhin nach dem Transparenzprinzip behandelt werden und bleiben selbst steuerfrei, während die Besteuerung auf Anlegerebene anfällt. Wahlweise kann auch die Besteuerung auf Fondsebene erfolgen. Neu ist auch, dass Privatanleger ab 2018 nicht mehr in Spezialfonds investieren dürfen, und zwar auch nicht indirekt etwa über zwischengeschaltete vermögensverwaltende Personengesellschaften, so Meinhardt. Für bestehende Investments von Privatanlegern gibt es allerdings eine Übergangsfrist bis 2020, wenn die Fondsanteile vor dem 24. Februar 2016 erworben wurden. Erfolgt der Erwerb nach diesem Stichtag, gilt die Übergangsregelung bis Da im Übergangszeitraum ab 2018 aber nicht mehr der Abgeltungssteuersatz, sondern der persönliche Steuersatz zur Anwendung kommt, dürfte das Halten von Spezialfonds für Privatanleger über den 1. Januar 2018 hinaus im Regelfall nicht mehr sinnvoll sein, sagt Steuerexperte Meinhardt. BESTANDSSCHUTZ ENTFÄLLT Eine weitere wichtige Neuerung: Bislang können vor 2009 erworbene Fondsanteile komplett steuerfrei veräußert werden. Ab 2018 gelten alle vor dem 31. Dezember 2017 erworbenen Fondsanteile als fiktiv veräußert und am 1. Januar 2018 als fiktiv wieder angeschafft. Somit fällt der Bestandsschutz für die vor Einführung der Abgeltungssteuer gekauften Fondsanteile. Zum Ausgleich räumt der Fiskus allerdings einen Freibetrag von Euro ein: Erst wenn der Verkaufsgewinn diesen Wert gemessen ab dem Stichtag 1. Januar 2018 überschreitet, fällt Abgeltungssteuer an. Buchgewinne bis Ende 2017 bleiben ebenfalls außen vor. Für Kleinanleger ist diese Neuerung insgesamt eher nicht von Belang. Anders sieht es für Investoren mit größeren Anlagebeträgen aus, bei denen diese Grenze überschritten wird.

5 Wichtig zu wissen: Werden Investmentfondsanteile vererbt oder verschenkt, gelten sie nicht als veräußert und unterliegen damit je nach individueller Situation des Begünstigten der Erbschaftsoder Schenkungssteuer. Abgeltungssteuer fällt erst beim Verkauf der Anteile an, die steuerliche Behandlung unterscheidet sich dann nicht mehr von der Besteuerung selbst angeschaffter Fondsanteile. Neuerungen in puncto Steuern hat der Gesetzgeber zudem für sogenannte Cum-Cum-Geschäfte, bei denen Steuerausländer Aktien kurz vor der Ausschüttung der Dividenden an Steuerinländer etwa deutsche Banken übertragen. Über ein Termingeschäft kaufen sie diese sofort zurück. Mittels der Transaktionen konnten Steuerausländer die steuerpflichtigen Dividenden bislang in steuerfreie Veräußerungsgewinne umwandeln. Steuerinländer wiederum erhielten den Großteil der Kapitalertragssteuer erstattet oder angerechnet. Rückwirkend zum 1. Januar 2016 schließt der Gesetzgeber dieses Steuerschlupfloch jedoch: Ab diesem Stichtag können nur noch 10 Prozent der Kapitalertragssteuer angerechnet werden, allerdings werden auch nur 85 Prozent der Bruttodividende steuerpflichtig. WELCHE AUSNAHMEN GELTEN? Es gibt indes Ausnahmen: Etwa wenn die Aktie mindestens 45 von 91 Tagen rund um den Dividendenstichtag gehalten wird und zu weniger als 30 Prozent durch Derivate oder Ähnliches abgesichert war. Auch bei Dividendenerträgen von weniger als Euro oder wenn die Aktie am Tag der Ausschüttung mehr als ein Jahr im Bestand war und der Anleger durchgehend wirtschaftlicher Eigentümer war, greift diese Neuregelung nicht, so Meinhardt. Sein Fazit: Private und Institutionelle Investoren sollten ihre Portfolios aufgrund der Änderungen frühzeitig überprüfen und gegebenenfalls ändern. Der Experte: Sebastian Meinhardt Steuerberater, Partner, Financial Services, KPMG Frankfurt. Fakten zu KPMG Die Ursprünge des Firmennetzwerks KPMG reichen bis 1890 zurück. Weltweit sind rund Mitarbeiter in 155 Ländern tätig, in Deutschland gehört KPMG zu den führenden Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsunternehmen mit rund Mitarbeitern an bundesweit 20 Standorten.

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