Welche Formulare braucht der Kapitalanleger für die Steuererklärung? Wie wird die Einkommensteuer ermittelt? Anlage KAP
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1 Wie wird die Einkommensteuer ermittelt? Bei der Einkommensteuer (EKSt) werden 7 Einkunftsarten unterschieden: Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit Einkünfte aus selbstständige Arbeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Einkünfte aus Kapitalvermögen (z.b. Investmenterträge) Sonstige Einkünfte (z.b. Ertragsanteile von Renten) Der Steuersatz ist individuell abhängig von der Höhe der Gesamteinkünfte. Der Solidaritätszuschlag (SolZ) ist eine Zusatzabgabe in Höhe von 5,5% auf die Einkommensteuer Welche Formulare braucht der Kapitalanleger für die Steuererklärung? Folgende Formulare (Anlagen zur Steuererklärung) sind für den Kapitalanleger wichtig: Anlage KAP für den steuerpflichtigen Teil der Ausschüttung des offenen Investmentvermögens für eventuelle vorhandene andere Einkünfte aus Kapitalvermögen seit für Veräußerungsgewinne, die der Abgeltungsteuer unterliegen Anlage AUS für ausländische offene Investmentvermögen für inländische offene Investmentvermögen, die ihre Erträge ganz oder teilweise aus ausländischen Quellen beziehen 1 von 6
2 Anlage N für die Beantragung der Arbeitnehmer-Sparzulage Anlage AV für die Beantragung der staatlichen Förderungen für einen Altersvorsorge-Sparvertrag ( Riester-Rente ) Wie hoch ist der Sparerpauschbetrag (nach 20 Abs. 4 EStG)? Der Sparerpauschbetrag beträgt 801 EUR bei Ledigen und EUR bei zusammenveranlagten Verheirateten. Seit dem Veranlagungsjahr 2009 können keine pauschalen oder tatsächlich entstandenen Werbungskosten mehr abgezogen werden. Die Abgeltungsteuer im Überblick Die Abgeltungsteuer wird von Kapitalerträgen (nach ) aus Wertpapiergeschäften abgezogen: Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinnen aus Direktanlagen Investmenterträgen* (Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen) In Höhe von 25% o o zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag ggf. zzgl. Kirchensteuer (sofern Kirchensteuerpflicht besteht und der Anleger keinen Sperrvermerk beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt hat) Mit automatischem Einbehalt bzw. Abführung an das Finanzamt durch die depotführende Stelle Die Steuerpflicht ist damit abgegolten und es bedarf keiner weiteren Angabe in der Einkommensteuererklärung durch den Anleger. * So werden Erträge offener Investmentvermögen gemäß dem Investmentsteuergesetz 2018 bezeichnet. 2 von 6
3 Wie wird der Solidaritätszuschlag berechnet? Der Solidaritätszuschlag beträgt zurzeit 5,5% der angefallenen Abgeltungsteuer. Daraus ergibt sich eine tatsächliche Steuerbelastung von 26,375%. Hier ein Rechenbeispiel: Ein Rentenfonds schüttet 2,50 EUR pro Anteil aus. Ein Freistellungsauftrag wurde nicht erteilt. Ihr in Bayern steuerpflichtiger Anleger besitzt 100 Anteile des Rentenfonds. Daraus ergibt sich nachfolgender Steuerabzug: 100 Anteile X 2,50 EUR steuerpflichtige Ausschüttung = 250,00 EUR Davon 25% Abgeltungsteuer (250,00 EUR X 25%) = 62,50 EUR daraus wiederum 5,5% Solidaritätszuschlag (62,50 EUR X 5,5%) = 3,44 EUR Gutschrift an den Anleger (100 X 3,00 EUR -62,50 EUR -3,44 EUR) = 234,06 EUR Das Wichtigste zur Kirchensteuer Da die Abgeltungsteuer eine Definitivsteuer ist, fällt eine Kirchensteuerpflicht an (sofern der Anleger einer steuerpflichtigen Kirchengemeinschaft angehört). Sie wird (ähnlich des Solidaritätszuschlags) auf den Abgeltungsteuerbetrag erhoben. Seit dem wird die Kirchensteuer automatisch von der depotführenden Stelle im Inland einbehalten. Dazu erhält die depotführende Stelle vom Bundeszentralamt für Steuern entsprechende Informationen über die Kirchensteuerpflicht. Der Anleger kann dagegen beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einen so genannten "Sperrvermerk" beantragen. In diesem Fall muss der Anleger über seine Einkommensteuererklärung seiner Kirchensteuerpflicht nachkommen. Bei Gemeinschaftskonten von Ehegatten die eine unterschiedliche Konfession haben rechnet die depotführende Stelle die Einkünfte den beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zu. Die Ehegatten haben jedoch die Möglichkeit gegenüber der depotführenden Stelle eine Erklärung abzugeben, in welchem Verhältnis die Kapitalerträge den einzelnen Ehegatten tatsächlich zugerechnet werden sollen. 3 von 6
4 Die Höhe der Kirchensteuer wird von den Ländern festgesetzt und auch von diesen eingezogen. Bayern und Baden-Württemberg ziehen 8% Kirchensteuer ein, alle übrigen Bundesländer 9%. Ganz so einfach wie beim Solidaritätszuschlag ist die Berechnung allerdings nicht, denn die Kirchensteuer ist sonderabzugsfähig und senkt somit das zu versteuernde Einkommen. Das führt dazu, dass nachfolgende abweichende Prozentsätze (Grenzsteuersätze) für die Berechnung der Abgeltungsteuer angesetzt werden. Abgeltungsteuer: 24,45% (bei 9% Kirchensteuersatz) bzw. 24,51% (bei 8% Kirchensteuersatz) Diesen Pauschalsätzen liegt folgende Rechenformel zu Grunde: Abgeltungsteuer = {e - 4q} : {4 + k} Dabei ist: e = die nach den Vorschriften des 20 (EStG) ermittelten Einkünfte q = die nach Maßgabe des 32d Abs. 5 (EStG)anrechenbare ausländische Steuer k = der für die Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft geltende Kirchensteuersatz (8% bzw. 9%) Die Kirchensteuer wird genauso wie die Abgeltungsteuer und der Solidaritätszuschlag erst fällig, wenn ein eventuell erteilter Freistellungsauftrag ausgeschöpft ist. 4 von 6
5 Rechenbeispiel Kirchensteuer Ihr lediger Anleger ist in Hessen kirchen- und einkommensteuerpflichtig und hat im Jahr EUR steuerpflichtige Ausschüttungen aus offenen Investmentvermögen erzielt. Ein Freistellungsauftrag in maximaler Höhe liegt vor EUR EUR Sparerpauschbetrag = 1.699,00 EUR Darauf 24,45 % Abgeltungsteuer = 415,41 EUR Darauf 5,5% Solidaritätszuschlag = 22,85 EUR 9% Kirchensteuer auf 415,41 EUR = 37,39 EUR Gutschrift an den Anleger EUR - (415,41 EUR + 22,85 EUR + 37,39 EUR) = 2.024,35 EUR 5 von 6
6 Besteuerung von Veräußerungsgewinnen: ein Beispiel (mit SolZ und KiSt) Annahmen: Kauf von Aktienfondsanteilen (am ) im Wert von EUR, EUR Kursgewinn beim Verkauf nach 5 Jahren Haltedauer, angenommener Kirchensteuersatz: 9%, Solidaritätszuschlag: 5,5%, gerundete Werte, nach Berücksichtigung von Teilfreistellung und Freistellungsauftrag. Beispiel ohne Kirchensteuer EUR Abgeltungsteuer EUR Veräußerungsgewinn (nach Steuern) Beispiel mit Kirchensteuer EUR Abgeltungsteuer EUR Veräußerungsgewinn (nach Steuern) EUR EUR EUR X 25% Abgeltungsteuer = EUR EUR X 24,45% Abgeltungsteuer = 6.112,50 EUR EUR X 5,5% SolZ = 343,75 EUR 6.112,50 EUR X 5,5% SolZ = 336,19 EUR = 6.112,50 EUR X 9% KiSt = 550,13 EUR EUR + 343,75 EUR = 6.593,75 EUR 6.112,50 EUR + 336,19 EUR + 550,13 EUR = 6.998,82 EUR 6 von 6
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