Skriptum. Einkommensteuer. Stand 09/2013. Prof. Mag (FH) Hannes Ehrschwendtner

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1 Skriptum Einkommensteuer Stand 09/2013

2 I INHALTSVERZEICHNIS 1. EINLEITUNG STEUERPFLICHT EINKÜNFTEERMITTLUNG Betriebsvermögensvergleich Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ( 4 Abs. 3 EStG) Pauschalierung ( 17 EStG) EINKOMMEN GEM. 2 ABS. 2 ESTG Einkunftsarten Sonderausgaben Außergewöhnliche Belastungen Kinderfreibetrag BERECHNUNG DER EINKOMMENSTEUER Steuerabsetzbeträge VERANLAGUNG ZUR EINKOMMENSTEUER... 8

3 1 1. EINLEITUNG Die Einkommensteuer (ESt) regelt die Besteuerung der Einkommen natürlicher Personen. Der sprichwörtlichen Einkommensteuer unterliegen die Einkommen selbständiger natürlicher Personen. Eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer ist die Lohnsteuer, der die Einkommen unselbständig beschäftigter Personen unterliegen. Ebenfalls im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt ist die Kapitalertragsteuer (KESt), welcher die Einkünfte aus Kapital (zb Sparbuch, Wertpapiere, GmbH, AG) unterliegen. Neben der Umsatzsteuer ist die Einkommensteuer für den österreichischen Staat die größte Einnahmequelle. 2. STEUERPFLICHT Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind alle natürlichen Personen, die in Österreich einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt haben ( 1 Abs 2 Einkommensteuergesetz EStG). Das bedeutet, dass alle Einkünfte aus Inund Ausland in Österreich besteuert werden. Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Ausland verhindern (meistens), dass doppelt Steuer bezahlt werden muss. Personengesellschaften (OG, KG, etc.) sind niemals einkommensteuerpflichtig der Erfolg wird von den einzelnen Gesellschaftern erwirtschaftet und dort der Steuer unterworfen. Beschränkt steuerpflichtig sind Personen, die im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben- diese sind nur mit den inländischen Einkünften in Österreich steuerpflichtig ( 1 Abs. 3 EStG). 3. EINKÜNFTEERMITTLUNG Bei den außerbetrieblichen Einkünften (siehe Kapitel 4.1) spricht man von einem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.

4 2 Bei den betrieblichen Einkünften wird der Gewinn ermittelt dies kann durch 1. Betriebsvermögensvergleich ( 5 Abs. 1 EStG oder 4 Abs. 1 EStG), 2. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ( 4 Abs. 3 EStG) oder 3. Pauschalierung ( 17 EStG) erfolgen BETRIEBSVERMÖGENSVERGLEICH Der Betriebsvermögensvergleich erfordert eine formell und sachlich richtige Buchführung und eine jährliche Bestandsaufnahme. Die doppelte Buchführung ist vorgeschrieben. Das Betriebsvermögen am Ende und am Anfang des Wirtschaftsjahres wird verglichen und Entnahmen und Einlagen (Privat) werden berücksichtigt. Es ergibt sich ein Gewinn oder Verlust. Ist man gem. UGB verpflichtet Bücher zu führen (Kapitalgesellschaften, Einzelund Personenunternehmen mit Umsatz > 700 Tsd. pro Jahr), muss der Gewinn nach 5 Abs. 1 EStG ermittelt werden. Aufgrund einiger Unterschiede zwischen UGB und EStG ist eine steuerliche Mehr-Weniger-Rechnung zu erstellen. Alle Unternehmer, die freiwillig Bücher führen sowie diejenigen Unternehmer, die die Buchführungsgrenzen in 125 BAO 1 (zb 150 Tsd. Einheitswert bei Land- und Forstwirtschaft) überschreiten, ermitteln den Gewinn nach 4 Abs. 1 EStG. Da keine Vorschriften des UGB eingehalten werden müssen, kann die steuerliche Mehr-Weniger-Rechnung entfallen EINNAHMEN-AUSGABEN-RECHNUNG ( 4 ABS. 3 ESTG) Sind Unternehmen nicht zur Führung von Büchern verpflichtet und werden diese auch nicht freiwillig geführt, wird der Gewinn durch Gegenüberstellung der tatsächlich zugeflossenen Betriebseinnahmen mit den tatsächlich getätigten Betriebsausgaben ermittelt. Es muss ein Anlagenverzeichnis geführt werden (Afa, GWGs). 1 Bundesabgabenordnung

5 PAUSCHALIERUNG ( 17 ESTG) Besteht keine Pflicht zur Führung von Büchern und liegt der Umsatz < 220 Tsd. pro Jahr, kann von der Pauschalierung Gebrauch gemacht werden. Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit und aus Gewerbebetrieb kann ein pauschaler Satz von 12% des Umsatzes (ohne USt), jedoch höchstens ,00 als Betriebsausgabe angesetzt werden (Basispauschalierung). Daneben dürfen noch Waren- und Materialeinkäufe, Löhne und Sozialversicherung als Ausgaben berücksichtigt werden. 4. EINKOMMEN GEM. 2 ABS. 2 ESTG 2 EStG regelt, dass das Einkommen steuerpflichtig ist. Dieses setzt sich aus den Einkunftsarten abzüglich Sonderausgaben, außergewöhnlicher Belastungen und Kinderfreibetrag zusammen: Gesamtbetrag der Einkünfte (7 Einkunftsarten) - Sonderausgaben - außergewöhnliche Belastungen - Kinderfreibetrag = Einkommen

6 EINKUNFTSARTEN Unter den 7 Einkunftsarten werden Haupteinkunftsarten (1-4) und Nebeneinkunftsarten (5-7) sowie betriebliche (1-3) und außerbetriebliche Einkunftsarten (4-7) unterschieden. 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Landwirte, Gärtner, Forstwirte etc.) Betriebliche Einkünfte (Gewinneinkünfte) 2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit 3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Freiberufler wie Architekten, Rechtsanwälte, Notare; weiters Geschäftsführer einer GmbH mit Beteiligung von mehr als 25 Prozent) (alle sonstige, selbständigen, nachhaltigen Tätigkeiten, die über bloße Verwaltung hinausgehen) Haupteinkunftsarten 4. Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (z.b. Angestellte, Arbeiter und Arbeiterinnen, Pensionisten und Pensionistinnen) Außerbetriebliche Einkünfte (Überschusseinkünfte) 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen (diese unterliegen grundsätzlich der Kapitalertragsteuer (KESt), aber zb Zinsen aus Privatdarlehen, Gewinnanteile stiller Gesellschafter 6. Einkünfte aus aus Vermietung und Verpachtung (insbesondere Immobilienvermietung) Nebeneinkunftsarten 7. Sonstige Einkünfte (z.b. bestimmte Leibrenten, Spekulationsgewinne, Funktionsgebühren) Ergibt sich bei einer Einkunftsart ein Verlust, so kann er i.d.r. mit einem Gewinn der anderen Einkunftsart saldiert werden. Ausnahmen gibt es zb bei Spekulationsgeschäften (diese können nur mit anderen Spekulationsgeschäften saldiert werden). Unter einem Verlustvortrag versteht man, den Verlust eines Jahres mit dem Gewinn eines nächsten Jahres auszugleichen. Dies ist unter Berücksichtigung einer Grenze (es dürfen Verluste nur bis zu 75% des Gesamtbetrages der Einkünfte ausgeglichen werden) möglich SONDERAUSGABEN Sonderausgaben mindern das Einkommen. Bei den Sonderausgaben ( 18 EStG) handelt es sich insbesondere um (nicht bereits als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten abziehbare) Ausgaben für Personenversicherungen (z.b. freiwillige Krankenversicherungen, Pensionskassenbeiträge) Wohnraumschaffung (z.b. Genossenschaftsbeiträge, Kosten der Eigenheimerrichtung) Wohnraumsanierung durch befugten Professionisten (z.b. Fensteraustausch).

7 5 Diese Ausgaben sind in der Regel betragsmäßig begrenzt und nur zu einem Viertel absetzbar ("Topfsonderausgaben"). Bei Einkünften ab Euro wird der absetzbare Betrag weiter reduziert, ab Euro sind die Ausgaben nicht mehr absetzbar (nur noch pauschal 60,00 ). ( Gesamtbetrag der Einkünfte) x (Sonderausgabenviertel 60) Unbegrenzt absetzbar sind: Kosten einer freiwilligen Weiterversicherung und der Nachkauf von Versicherungszeiten. Kirchenbeiträge bis höchstens 400 Euro Private Spenden an begünstigte Spendenempfängerinnen/begünstigte Spendenempfänger ( 4a EStG, Liste der begünstigten Spendenempfänger). Steuerberatungskosten (jedoch nur in Ausnahmefällen, weil Steuerberatungskosten normalerweise als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen sind) Bestimmte Leibrenten 4.3. AUßERGEWÖHNLICHE BELASTUNGEN Zu den außergewöhnlichen Belastungen ( 34 und 35 EStG) gehören beispielsweise Kosten von Behinderungen, Krankheiten, von auswärtiger Berufsausbildung von Kindern oder die Kosten der Betreuung von Kindern bis zu grundsätzlich zehn Jahren (z.b. Kindergarten) bis höchstens Euro jährlich. In bestimmten Fällen (z.b. Krankheitskosten, nicht aber bei behinderungsbedingten Aufwendungen und bei Kinderbetreuungskosten) müssen die Belastungen einen einkommensabhängigen Selbstbehalt übersteigen, um sich steuerlich auswirken zu können.

8 6 Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von: höchstens % mehr als % mehr als % mehr als % Der Selbstbehalt vermindert sich um je 1%, wenn der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, sowie für jedes Kind, für das für mehr als sechs Monate der Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Weiters vermindert sich der Selbstbehalt, wenn die Einkünfte des (Ehe-)Partners weniger als im Jahr betragen, man mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und vom der (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebet. Der Selbstbehalt wird vom Finanzamt im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung errechnet KINDERFREIBETRAG Für ein Kind, das sich ständig im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhält, steht ein Kinderfreibetrag ( 18 EStG) zu, der im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung zu beantragen ist. Der Kinderfreibetrag (220 ) kann von jener Person bzw. deren (Ehe-) Partner/in beantragt werden, dem/ der die Familienbeihilfe für dieses Kind für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr zusteht. Wird der Kinderfreibetrag von beiden Elternteilen geltend gemacht, beträgt er je Antragsteller/ in 132. Ein nicht haushaltszugehöriger Elternteil, dem der Unterhaltsabsetzbetrag im Kalenderjahr für mehr als sechs Monate zusteht, ist hinsichtlich des Kinderfreibetrages in der Höhe von 132 anspruchsberechtigt. In diesem Fall steht der Kinderfreibetrag zu je 132 nur diesem Elternteil und der Person zu, die für dieses Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr die Familienbeihilfe bezogen hat und nicht auch deren Partner.

9 7 5. BERECHNUNG DER EINKOMMENSTEUER Bei einem Einkommen von mehr als ,00 ist Einkommenssteuer wie folgt zu berechnen (gemäß 33 EStG) Einkommen Einkommensteuer in Euro über Euro bis Euro über Euro bis Euro über Euro Der Tarif des Einkommensteuergesetzes ist ein progressiver Steuersatz, d.h., mit steigendem Einkommen steigt auch der Einkommenssteuersatz und damit der Anteil der zu zahlenden Einkommenssteuer am Einkommen. Der Steuersatz beträgt bei einem zu versteuerndem Einkommen bis ,00 0 %, bei einem zu versteuerndem Einkommen von ,00 20,44 %, bei einem zu versteuerndem Einkommen von ,00 33,73 % und für Einkommenssteile über ,00 50 % STEUERABSETZBETRÄGE Die Steuer selbst wird um sogenannte Steuerabsetzbeträge vermindert, wodurch sich die zu entrichtende Steuer ergibt. Die zu entrichtende Steuer wird um die bereits geleisteten vierteljährlichen Vorauszahlungen vermindert, wodurch sich abschließend entweder eine Jahresabschlusszahlung (Summe der Vorauszahlungen ist kleiner als die zu entrichtende Steuer) oder eine Jahresgutschrift (Vorauszahlungen höher als die zu entrichtende Steuer) ergibt. Zu versteuerndes Einkommen gem. 2 Abs. EStG * Steuersatz (Tarif) = (Jahres-)Einkommenssteuer - Steuerabsetzbeträge = zu entrichtende Steuer - Vorauszahlungen = Jahresabschlusszahlung bzw. gutschrift

10 8 Folgende Steuerabsetzbeträge können, je nach den persönlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen, von der Einkommenssteuer abgezogen werden: Steuerabsetzbeträge (lt. 33 Abs. 4 EStG) Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) Dieser steht jedem Alleinverdiener zu, ist nach der Anzahl der Kinder gestaffelt und beginnt bei jährlich 494,00 bei einem Kind, bei zwei Kindern 669,00 und für jedes weitere Kind 220,00 Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB) Unterhaltsabsetzbetrag (UAB) Dieser steht jedem Alleinerzieher zu, ist nach der Anzahl der Kinder gestaffelt und beginnt bei jährlich 494,00 bei einem Kind (Progression siehe AVAB) Dieser steht unter bestimmten Umständen einem Steuerpflichtigen zu, der für mindestens ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt leistet. Er beginnt bei 29,20 pro Monat. Verkehrsabsetzbetrag (VAB) Arbeitnehmerabsetzbetrag (ANAB) Pensionistenabsetzbetrag (PAB) Dieser steht aktiven Dienstnehmern in Höhe von 291,00 jährlich zu. Dieser steht aktiven Dienstnehmern in Höhe von 54,00 jährlich zu Dieser steht Steuerpflichtigen zu, denen weder ein Verkehrs- noch ein Arbeitnehmerabsatzbetrag zusteht. Er beträgt bis zu 764,00 jährlich. Einem Steuerpflichtigen, der Anspruch auf Familienbeihilfe hat, wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe für jedes Kind ein Kinderabsetzbetrag (KAB) in Höhe von 58,40 monatlich ausbezahlt. 6. VERANLAGUNG ZUR EINKOMMENSTEUER Damit die Behörde die Veranlagung vornehmen kann, hat der Steuerpflichtige eine Steuererklärung abzugeben. Veranlagung bedeutet, dass die Abgabenbehörde die Steuer mit Bescheid festsetzt. Bei der Veranlagung werden auch die nicht selbständigen Einkünfte miteinbezogen. Die von der Lohnverrechnung bereits einbehaltene Lohnsteuer wird auf die Einkommensteuer angerechnet. Auch wenn nur nichtselbständige Einkünfte bezogen werden, kommt es in der Regel zu einer Einkommensteuerveranlagung.

11 9 Eine Einkommenssteuererklärung ist insbesondere dann abzugeben, wenn der Steuerpflichtige zur Abgabe aufgefordert wird. Die Zusendung eines Vordrucks gilt dabei als Aufforderung. Die Einkommenssteuererklärung muss bis zum 30. Juni des Folgejahres elektronisch (Finanz-Online) an das zuständige Finanzamt übermittelt werden. Ist dem Steuerpflichtigen die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzung nicht zumutbar, dann ist die Einkommenssteuererklärung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks bis 30. April des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen.

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