Art.-Nr Musterexemplar. Die Abgeltungsteuer. Information für Bankkunden

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1 Art.-Nr Die Abgeltungsteuer Information für Bankkunden

2 Art.-Nr Inhalt Von Joachim Dahm, Rolfjosef Hamacher und Andrea Haustein Copyright 2008 by Bank-Verlag Medien GmbH Postfach Köln Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verbreitung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der Bank-Verlag Medien GmbH unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für die Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung sowie die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. A Grundsätze 5 1. Allgemeines 5 2. Verhältnis zu anderen Einkünften 6 B Einkommensteuer 6 1. Grundsatz: Verzicht auf das Veranlagungsverfahren Verpflichtendes Veranlagungsverfahren zum individuellen Steuersatz Verpflichtende Veranlagung zum pauschalen Steuersatz Veranlagungsoption zum pauschalen Steuersatz Veranlagungsoption zum individuellen Steuersatz 8 2. Nichtveranlagungsbescheinigung 9 3. Freistellungsauftrag Höhe des Freistellungsauftrags Personenmehrheiten Kinder 11 C Betroffene Kapitalerträge Allgemeines Laufende Erträge Veräußerungsgewinne Termingeschäfte 14 D Bemessungsgrundlage Ermittlung der Steuerbasis Werbungskosten Depotüberträge 17 E Verluste Neue Verrechnungsregeln Getrennte Verlustverrechnungstöpfe Verluste aus Vorjahren 19 3

3 F Steuersatz Einheitlicher Abzugssatz Berücksichtigung ausländischer Kirchensteuer und Veranlagungsverfahren 21 G Betriebsvermögen und Ausnahmen Betriebsvermögen Körperschaften Verhältnisse zwischen nahe stehenden Personen 24 H Investmentfonds Geltendes Recht Wichtige Änderungen Einzelne Aspekte 27 I Ausländische Depots, Konten und thesaurierende Investmentfonds 27 J Berücksichtigung ausländischer Quellensteuern 28 K Ausländische Anleger 29 L Exkurs: Private Veräußerungsgeschäfte Verschlankung des 23 EStG Übergangsregelung zur Anwendung des neuen Rechts 31 M Schlussfolgerungen 32 N Anhang Einzelne Kapitalanlagen im Vergleich Rentenpapiere Aktien Wertpapiere mit rein spekulativem Charakter / Zertifikate Finanzinnovationen Kapital-Lebensversicherungen Fondssparpläne Definitionen Steuerarten 39 A A Grundsätze 1. Allgemeines Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am wurde das formale Gesetzgebungsverfahren zur Unternehmensteuerreform 2008 abgeschlossen. Einen wesentlichen Bestandteil dieses Gesetzes stellt die Einführung einer Abgeltungsteuer auf private Einkünfte aus Kapitalvermögen zum dar, durch die die geltenden Besteuerungsgrundsätze gänzlich neuen Regeln unterworfen werden. Zentrales Element der Neuregelung ist die Zusammenführung der Einkünfte aus Kapitalvermögen, der Einkünfte aus denjenigen privaten Veräußerungsgeschäften, die Wertpapiere und wertpapierähnliche Finanzinstrumente betreffen, sowie aus Termingeschäften in einen einheitlichen Besteuerungstatbestand. Zu diesem Zweck wurde 20 EStG neu gefasst und wesentlich erweitert. Zudem werden das Halbeinkünfteverfahren und die Spekulationsfrist abgeschafft. Dies hat zur Folge, dass sämtliche Erträge und Veräußerungsgewinne generell in voller Höhe besteuert und Veräußerungsgewinne zudem unabhängig von der Haltedauer steuerlich erfasst werden. Ferner können Werbungskosten nicht mehr in ihrer tatsächlich entstandenen Höhe in Ansatz gebracht werden. Stattdessen wird nur noch ein einheitlicher Sparer-Pauschbetrag gewährt, durch den sämtliche Aufwendungen als berücksichtigt gelten. Im Gegenzug beträgt die Einkommensteuer auf sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen künftig pauschal 25 % plus Solidaritätszuschlag von aktuell 5,5 %. Sie wird in der Regel in Form eines Einbehalts an der Quelle entrichtet, dem abgeltende Wirkung zukommt. Für Veräußerungsgewinne und Gewinne aus Termingeschäften gilt eine Übergangsregelung, wonach Wertpapiere, die vor dem erworben werden, und Termingeschäfte, die vor dem abgeschlossen werden, auch künftig nach den geltenden Vorschriften besteuert werden. Vor dem gekaufte Zertifikate können weiterhin nach Ablauf der einjährigen Haltefrist steuerfrei veräußert werden; im Fall des Erwerbs zwischen dem und dem ist nach Ablauf der einjährigen Haltefrist noch eine steuerfreie Veräußerung bis zum möglich. 4 5

4 2. Verhältnis zu anderen Einkünften Nach deutschem Steuerrecht wurde bislang das von natürlichen Personen zu versteuernde Einkommen, gleich welcher Einkunftsart, im Wesentlichen nach einheitlichen Regeln ermittelt und mit einem individuellen, progressiven Steuertarif besteuert. Eine erste Durchbrechung dieses Prinzips stellt gewissermaßen das Halbeinkünfteverfahren dar, wonach bestimmte Einkünfte, namentlich solche aus Dividenden, lediglich zur Hälfte als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung herangezogen werden ( 3 Nr. 40 EStG). Eine weitere Sonderregelung wurde ab dem Jahr 2007 durch die so genannte Reichensteuer geschaffen. Durch diese wird ab einem zu versteuernden Einkommen von ,00 bei Ledigen und ,00 bei zusammen veranlagten Ehegatten ein Zuschlag von 3 % auf die Einkommensteuer erhoben, wodurch die Spitzenbelastung von 42 % auf 45 % steigt, 32 a Abs. 1 Nr. 5 EStG. Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 werden Einkünfte aus Kapitalvermögen aus dieser Steuersystematik grundsätzlich ausgenommen und mit einem gesonderten Steuertarif von pauschal 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag belegt ( Schedulensteuer ). Die Einzelheiten regelt ein neu geschaffener 32d EStG. Sämtliche übrigen Einkunftsarten, z.b. solche aus Gewerbebetrieb, selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit sowie Vermietungseinkünfte, werden weiterhin progressiv mit dem individuellen Steuertarif besteuert. Dies führt dazu, dass Kapitalerträge, die im Ergebnis den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen sind, der Abgeltungsteuer nicht unterfallen. Sie werden vielmehr bei den genannten Einkunftsarten erfasst und ebenfalls mit dem individuellen Steuersatz versteuert ( 20 Abs. 8 EStG). B B Einkommensteuer 1. Grundsatz: Verzicht auf das Veranlagungsverfahren Ab dem Jahr 2009 wird auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich ein Steuerabzug von 25 % der Bemessungsgrundlage zuzüglich Solidaritätszuschlag vorgenommen. Entrichtet wird der Abzug in der Regel durch das depotführende, die Kapitalerträge auszahlende inländische Institut, die Kapitalgesellschaft bzw. das Versicherungsunternehmen (vgl. 44 Abs. 1 Nr. 1a EStG, Ausnahmen hierzu enthält 44 Abs. 1 Nr. 1b EStG). Gem. 43 Abs. 5 EStG entfaltet der Einbehalt der Kapitalertragssteuer abgeltende Wirkung. Damit wird der Steuerpflichtige in der Regel mit seinen Einkünften aus Kapitalvermögen vom Veranlagungsverfahren befreit; insbesondere das Ausfüllen der Anlagen KAP, AUS und SO zur Einkommensteuererklärung entfällt. Aus diesem Grund wird zeitgleich ab 2009 die Verpflichtung der Institute abgeschafft, ihren Kunden eine Jahresbescheinigung gemäß 24 c EStG zu erteilen, die sämtliche Kapitalerträge und Veräußerungstatbestände enthält und derzeit als Ausfüllhilfe bei der Erstellung der Steuererklärung gedacht ist ( 52 a Abs. 12 EStG). Die bereits nach bisheriger Rechtslage von den Instituten zu erstellende Steuerbescheinigung nach amtlichem Muster ( 45 a Abs. 2 bzw. 3 EStG), bleibt erhalten, wird aber neu gestaltet. Die Steuerbescheinigung kann entweder über jede Transaktion erteilt oder als Jahressteuerbescheinigung erteilt werden, in der sämtliche Vorgänge zusammengefasst werden, bei denen Kapitalertragsteuer einbehalten worden ist. Letzteres hat für den Anleger den Vorteil, dass er eine Darstellung aller in einem Kalenderjahr für ihn abgeführten Kapitalertragsteuern erhält. Die Vorlage einer Steuerbescheinigung ist vor allem dann erforderlich, wenn sich der Anleger verpflichtend oder freiwillig in das Veranlagungsverfahren begibt. In folgenden Sonderfällen müssen bzw. können Kapitalerträge einer Veranlagung zugeführt werden: 1.1 Verpflichtendes Veranlagungsverfahren zum individuellen Steuersatz Kapitalerträge fallen, wie bereits in Abschnitt 1.2 erwähnt, insbesondere dann unter das Veranlagungsverfahren, wenn sie unter eine andere Einkunftsart zu subsumieren sind. Kapitalertragssteuer wird jedoch unabhängig davon einbehalten, zu welchen Einkünften die Erträge beim Gläubiger gehören. Handelt es sich für ihn z.b. um solche aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit, sind diese Einkünfte innerhalb der betreffenden Einkunftsart im Veranlagungsverfahren zu deklarieren. Ferner besteht die Verpflichtung zu einer Veranlagung, wenn es sich um Erträge aus Forderungen aus einer stillen Beteiligung an einem Handelsgewerbe oder aus einem partiarischen Darlehen im Sinne von 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG handelt, wenn der Steuerpflichtige in soweit nicht als Mitunternehmer anzusehen ist. Hier gelten dann auch die allgemeinen Regelungen zum Werbungskostenabzug sowie die allgemeinen einkommensteuerlichen Regeln zur Verlustverrechnung und zum Verlustausgleich. Werbungskosten können in nachgewiesener Höhe berücksichtigt und Verluste mit positiven Einkünften auch aus anderen Einkunftsarten verrechnet und ggfs. vor- oder zurückgetragen werden (zu den diesbezüglichen Regeln bei der Abgeltungsteuer siehe nachstehend unter Abschnitt 4.2). Die einbehaltene Kapitalertragsteuer wird im Rahmen der Veranlagung selbstverständlich berücksichtigt. 6 7

5 ser situierte Rentner mit zusätzlichen Einkünften aus Kapitalvermögen müssen daher überprüfen, ob sie verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Als Faustregel kann gelten, dass dies alle Bezieher von Renteneinkünften über 1.600,00/ 3.200,00 im Monat (Ledige/Verheiratete) betrifft. Je nach persönlichem Grenzsteuersatz empfiehlt es sich, hinsichtlich der Erträge aus Vermögensanlagen dann die Veranlagungsoption zum individuellen oder zum pauschalen Steuersatz zu wählen. 3. Freistellungsauftrag Mittels eines sogenannten Freistellungsauftrags ( 44 a Abs. 2 Nr. 1 EStG) können Privatanleger erreichen, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen bis zu einem bestimmten Umfang vom automatischen Steuerabzug verschont bleiben. Der Auftrag, der auf einem Formular nach amtlichem Muster erteilt werden muss, ist von dem Institut, bei dem er eingereicht wird, ab dem Zeitpunkt der Einreichung zwingend zu beachten. Das Freistellungsvolumen kann auch auf mehrere Institute aufgeteilt werden. Die Einrichtung und Änderung von Freistellungsaufträgen erfolgt für den Kunden immer kostenlos. Vor dem erteilte Freistellungsaufträge gelten fort und müssen nicht geändert werden. 3.1 Höhe des Freistellungsauftrags Seit dem Veranlagungszeitraum 2007 belaufen sich der Sparer-Freibetrag zusammen mit dem Werbungskosten-Pauschbetrag auf 801,00 / 1.602,00 (Ledige/Verheiratete). Ab 2009 gehen diese Beträge in einem einheitlichen Sparer-Pauschbetrag in gleicher Höhe auf ( 20 Abs. 9 EStG, siehe hierzu auch Abschnitt 4.2). In derselben Höhe können Anleger weiterhin Freistellungsaufträge erteilen. 3.2 Personenmehrheiten Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, können nur gemeinsam einen Freistellungsauftrag erteilen. Dies gilt sowohl für Gemeinschaftskonten/ -depots als auch für Konten und Depots eines einzelnen Ehegatten. Schöpft einer der Ehegatten das auf ihn rechnerisch entfallende Freistellungsvolumen nicht aus, kommt es dem anderen zugute. Für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gilt dieses Privileg nicht. Hier muss jeder Partner einen eigenen Freistellungsauftrag erteilen. Entsprechend erstreckt sich der Freistellungsauftrag nicht auf Konten und Depots, die auf den Namen beider Partner lauten. 4. Kinder Kinder, die eigene Einkünfte beziehen, werden unabhängig von ihrem Alter immer eigenständig zur Einkommensteuer veranlagt. Daher müssen sie immer einen eigenen Freistellungsauftrag erteilen; bei Minderjährigkeit wird dieser von den Eltern unterschrieben. Bezieht ein Kind ausschließlich Einkünfte aus Kapitalvermögen, sind, unter Ausnutzung aller Freibeträge, Einkünfte bis insgesamt 8.501,00 steuerfrei. Alternativ ist in diesen Fällen daher zu erwägen, eine Nichtveranlagungsbescheinigung zu beantragen (vgl. Abschnitt 2.3). Zu bedenken und abzuwägen ist dabei allerdings, dass eigene Einkünfte von Kindern unter Umständen negative Auswirkungen auf sonstige Vorteile haben können, z.b. beim Kindergeld und in der gesetzlichen Krankenversicherung. C C Betroffene Kapitalerträge 1. Allgemeines Durch die Abgeltungsteuer werden erstmals Einkünfte aus Kapitalvermögen und Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften betreffend Wertpapiere und wertpapierähnliche Finanzinstrumente sowie bestimmte Termingeschäfte in den neuen 20 EStG zusammen gefasst. In jedem Fall gilt es, zwischen den laufenden Erträgen, den steuerpflichtigen Veräußerungstatbeständen und Termingeschäften auf Grund deren unterschiedlicher Handhabung systematisch zu differenzieren. Als laufende Kapitalerträge sind sämtliche Nutzungsvergütungen anzusehen, die ein Entgelt für die Überlassung von Kapital auf Zeit darstellen. Demgegenüber resultieren Veräußerungsgewinne aus Wertsteigerungen von im Privatvermögen gehaltenen Wertpapieren, die in der Regel aus Kursgewinnen stammen und die ohne gesetzliche Vorschrift steuerfrei bleiben würden. Bei den Termingeschäften werden Vermögensmehrungen erfasst, die durch diese veran-lasst sind. 2. Laufende Erträge Diejenigen laufenden Erträge, die bereits bislang steuerpflichtig waren, bleiben dies auch nach Einführung der Abgeltungsteuer. Dies betrifft vor allem Dividenden, Ausschüttungen auf Genossenschaftsanteile, steuerpflichtige Einnahmen aus Investmentfonds und Investmentaktiengesellschaften ( Investmentfonds ) einsch

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