Antrag auf Einbehalt von Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) im Steuerabzugsverfahren

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1 Bitte zurück an: IDEAL Versicherungen Service- und Kompetenzcenter Kochstr Berlin IDEAL Lebensversicherung a.g. Kochstraße 26 D Berlin Telefon 030/ Telefax 030/ Ein Unternehmen der IDEAL Gruppe Antrag auf Einbehalt von Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) im Steuerabzugsverfahren (gemäß 51a Abs. 2c EStG nach Maßgabe der Kirchensteuergesetze der Bundesländer) Angaben zum Antragsteller Name der Einzelperson, der Kapitalerträge zufließen (z. B. Versicherungsnehmer; unwiderruflicher Bezugsberechtigter; Inhaber eines Beitragsdepots) Anschrift und Geburtsdatum Besondere Hinweise Die Kirchensteuerpflicht endet, wenn der Kunde verstirbt oder in das Ausland verzieht. Erfährt das Versicherungsunternehmen von einem dieser Sachverhalte, muss es den Einbehalt von Kirchensteuer selbst dann beenden, wenn der Kunde seinen Kirchensteuer-Antrag nicht förmlich widerruft. Der Antrag muss bis spätestens fünf Werktage vor Auszahlung der Versicherungsleistung beim Versicherungsunternehmen eingegangen sein. Erklärung Ich beantrage gemäß 51a Abs. 2c EStG, Kirchensteuer als Zuschlag auf die Kapitalertragsteuer einzubehalten. Mein Antrag soll sich beziehen auf Kapitalerträge aus folgenden Versicherungsverträgen, Beitragsdepots, Kapitalisierungsgeschäften und dergleichen (Hinweis: Ein Antrag kann nicht auf Teilbeträge eines Kapitalertrages eingeschränkt werden) Der Antrag soll gelten frühestens zum und zum maßgeblichen Auszahlungszeitpunkt für den Vertrag Nr. Seite 1 von 5

2 Bei Antragstellung einer Einzelperson: durch Einzelperson Aufgrund meiner Mitgliedschaft in einer Kirche bzw. Religionsgemeinschaft ist folgende Kirchen-, Kultus- bzw. Bekenntnisteuer einzubehalten: Kirchensteuersatz 8 % (Steuerlicher Wohnsitz in Bayern, Baden-Württemberg) Kirchensteuersatz 9 % (Steuerlicher Wohnsitz in anderen Bundesländern) Evangelische Kirchensteuer Römisch-Katholische Kirchensteuer Altkatholische Kirchensteuer Kirchensteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden Kirchensteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs Bekenntnissteuer der Israelitischen Kultusgemeinde in Bayern Jüdische Kultussteuer (Hamburg) / Israelitische Kultussteuer Frankfurt / Israelitische Kultussteuer der kultussteuerberechtigten / Gemeinden (Hessen) Jüdische Kultussteuer (Nordrhein-Westfalen) / Jüdische Kultussteuer der Jüdischen Kultusgemeinden / Koblenz und Bad Kreuznach Israelitische Kultussteuer der Synagogengemeinde Saar / Kirchensteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Baden Kirchensteuer der Freireligiösen Gemeinde Offenbach/M. / Kirchensteuer der Freien Religionsgemeinschaft Alzey / Kirchensteuer der Freireligiösen Gemeinde Mainz / Kirchensteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Pfalz / Es besteht keine Kirchensteuerpflicht bzw. es soll keine Kirchensteuer einbehalten werden Alternativ: Ich beantrage gemäß 51a Abs. 2c EStG, ab dem (Datum) keine Kirchensteuer mehr als Zuschlag auf die Kapitalertragsteuer einzubehalten. (Hinweis: Ein gestellter Antrag kann nicht rückwirkend widerrufen werden.) Verantwortlichkeit für die Angaben Dem Antragsteller ist bekannt, dass das Versicherungsunternehmen nicht verpflichtet ist, dessen Angaben zu überprüfen. Das Versicherungsunternehmen verlässt sich deshalb bei der Umsetzung des Antrages in vollem Umfang auf die Angaben des Antragstellers, der die volle Verantwortung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit übernimmt. Im Falle von Unrichtigkeiten, Unvollständigkeiten oder Änderungen ist es Aufgabe des Antragstellers, diese von sich aus dem Versicherungsunternehmen mitzuteilen. Ort, Datum Unterschrift Seite 2 von 5

3 Hinweise zum Antrag auf Einbehalt von Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) im Steuerabzugsverfahren (gemäß 51a Abs. 2c EStG nach Maßgabe der Kirchensteuergesetze der Bundesländer) Die Kunden werden gebeten, für die Antragstellung dieses Muster zu verwenden. Die folgenden Hinweise gelten nicht nur für Erträge aus Versicherungsverträgen, sondern entsprechend auch für Erträge aus Beitragsdepots, Ablaufdepots, Parkdepots und Kapitalisierungsgeschäfte. 1. Allgemeine Hinweise 1.1 Antragstellung und Wirksamwerden des Antrags Ab 2009 wird bei Privatpersonen die Kapitalertragsteuer als Abgeltungsteuer erhoben. Versicherungsunternehmen können dann sogleich neben der Kapitalertragsteuer und dem Solidaritätszuschlag auch die Kirchensteuer (als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer) einbehalten. Voraussetzung ist, dass der Kunde dies schriftlich beantragt. Der Kunde kann sich dadurch in der Regel ein Veranlagungsverfahren ersparen. Die Abzugsmöglichkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe wird in diesen Fällen durch eine Minderung des Kapitalertragsteuersatzes berücksichtigt. Liegt dem Versicherungsunternehmen kein Antrag vor, wird die Kirchensteuer nicht durch das Versicherungsunternehmen einbehalten. In diesem Fall muss der kirchensteuerpflichtige Kunde die vom Versicherungsunternehmen einbehaltene Kapitalertragsteuer zum Zwecke einer sog. Kirchensteuerveranlagung nach 51a Abs. 2d EStG gegenüber seinem Wohnsitzfinanzamt erklären, soweit die Kapitalerträge nicht im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung (z. B. auf Antrag) berücksichtigt werden. Er hat dem Finanzamt dazu die vom Versicherungsunternehmen erhaltene Steuerbescheinigung vorzulegen. Der Antrag wird wirksam ab dem Tag, der im Antrag angegeben ist (ggf. auch mit Beginn der Geschäftsbeziehung), frühestens ab Geltung der Abgeltungsteuer ( ). Er gilt solange, bis er vom Kunden geändert oder widerrufen wird. Die Wirksamkeit des Antrags endet auch, wenn das Versicherungsunternehmen vom Tod des Kunden oder der Aufgabe seines Wohnsitzes im Inland erfährt. Zeitlich nachfolgende Anträge setzen früher gestellte Anträge außer Kraft. Ein gestellter Antrag kann nicht rückwirkend widerrufen werden ( 51a Abs. 2c Satz 3 EStG). Dieses Kirchensteuer-Antragsverfahren gilt nach gegenwärtiger Gesetzeslage solange, bis es durch ein umfassendes verpflichtendes Quellensteuerabzugsverfahren auf der Grundlage eines elektronischen Informationssystems ersetzt wird (mindestens bis einschließlich 2011; vgl. 51a Abs. 2e EStG). Damit das Versicherungsunternehmen den Antrag berücksichtigen kann, sollte dieser rechtzeitig vor der Auszahlung der Versicherungssumme o. Ä. gestellt werden. Wird ein Antrag gestellt, wird Kirchensteuer für die Kapitalerträge einbehalten, die dem Kunden während der Geltung des Antrags zufließen; aus welchen Zeiträumen die Erträge stammen, ist insoweit irrelevant. Das Versicherungsunternehmen ist nicht verpflichtet, die Angaben des Kunden im Antrag zu überprüfen. Es verlässt sich insoweit auf die Angaben des Kunden, der die volle Verantwortung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit übernimmt. Insbesondere hat der Kunde das Versicherungsunternehmen auch dann darüber zu informieren, wenn seine Religionsgemeinschaft ihren Kirchensteuersatz ändert. Der Antrag kann auch per Fax erteilt werden. Daneben ist die Erteilung im elektronischen Verfahren zulässig. Ein vom Antragsteller im Original unterschriebener Antrag kann dabei eingescannt als pdf-datei o. Ä. per an das Versicherungsunternehmen gesandt werden. Formlose Anträge per bedürfen ausreichender Authentifizierung durch den Absender. Vertretung ist bei Vorlage einer hinreichenden schriftlichen Vollmacht möglich. Seite 3 von 5

4 1.2 Für welche Arten von Versicherungsverträgen gilt der Antrag? Der Antrag kann entweder für alle Versicherungsverträge gelten, die auf den Namen des Antragstellers bei dem betreffenden Versicherungsunternehmen geführt werden, oder lediglich für die im Antrag bezeichneten. Ausgenommen sind Versicherungsverträge, die sich im Betriebsvermögen befinden und dem Versicherungsunternehmen als solche angezeigt wurden. Der Antrag gilt nicht für Versicherungsverträge, die bei Konzernunternehmen (z. B. Mutter- oder Tochterunternehmen des Antragsempfängers) geführt werden. Hierzu muss ggf. ein separater Antrag gestellt werden. Ein gestellter Antrag gilt auch für Versicherungsverträge, die im Veranlagungsverfahren mit dem hälftigen Unterschiedsbetrag angesetzt werden (vgl. 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG). Besonderheiten bestehen bei Ehegatten (vgl. unter 2.) und bei Versicherungsverträgen, an denen mehrere Personen beteiligt sind (vgl. unter 3.). 2. Besonderheiten bei Anträgen von Ehegatten Laufen die Versicherungsverträge allein auf einen der Ehegatten, soll der Antrag von diesem allein als Antrag einer Einzelperson gestellt werden. Er kann aber auch gemeinschaftlich mit seinem Ehegatten gestellt werden. Unterhalten die Ehegatten gemeinschaftlich einen Versicherungsvertrag, muss auch der Antrag gemeinschaftlich gestellt werden. Ein derartiger gemeinschaftlicher Antrag ist von beiden Ehegatten zu unterschreiben. Er kann sich sowohl auf die gemeinschaftlich geführten als auch für die einzeln geführten Versicherungsverträge beziehen. Auf Wunsch kann der gemeinschaftliche Antrag der Ehegatten jedoch auf die Verträge begrenzt werden, die gemeinschaftlich geführt werden. Für die einzeln geführten Verträge ist dann ggf. zusätzlich separat ein weiterer Antrag des betreffenden Ehegatten (als Einzelperson) zu stellen. Für die gemeinschaftlich geführten Versicherungsverträge ist ein Aufteilungsverhältnis für die künftig gutgeschriebenen Kapitalerträge anzugeben. Die Kapitalerträge werden entsprechend dem Aufteilungsverhältnis aufgeteilt und die Kirchensteuer wird darauf einbehalten, soweit ein Anteil an den gemeinschaftlichen Kapitalerträgen einem kirchensteuerpflichtigen Ehegatten zuzuordnen ist. Die Angabe eines Aufteilungsverhältnisses ist insbesondere für die Fälle von besonderer Bedeutung, in denen ein Ehegatte nicht kirchensteuerpflichtig ist, in einzelnen Bundesländern (z. B. Bayern) aber auch in den Fällen, in denen die Ehegatten unterschiedlichen Religionsgemeinschaften angehören, oder wenn später eine getrennte Veranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt werden soll. Das Verhältnis soll sich nach den voraussichtlich erzielten Kapitalerträgen der einzelnen Ehegatten richten. Werden zu dem Aufteilungsverhältnis keine Angaben gemacht, wird das Versicherungsunternehmen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben eine hälftige Aufteilung vornehmen ( 51a Abs. 2c Satz 13 EStG). Die Erklärung über das Aufteilungsverhältnis kann nur übereinstimmend von beiden Ehegatten abgegeben werden. Der Kunde hat seine Angaben zum Aufteilungsverhältnis zu überwachen und ggf. anzupassen. Liegen für einen der Ehegatten keine Angaben über die Zugehörigkeit zu einer der genannten Religionsgemeinschaften vor, wird insoweit keine Kirchensteuer einbehalten. 3. Besonderheiten bei Anträgen für Versicherungsverträge von Personenmehrheiten Bei Versicherungsverträgen, die für eine Personenmehrheit nicht jedoch Ehegatten (hier gilt das zu 2. angeführte) geführt werden (z. B. nichteheliche Lebensgemeinschaften), kann Kirchensteuer nur einbehalten werden, wenn alle Beteiligten derselben im Antrag aufgeführten Religionsgemeinschaft angehören und auch derselbe Kirchensteuersatz anzuwenden ist. Handelt die Personenmehrheit unter einem eigenen Namen, so soll dieser angegeben werden. Der Antrag ist entweder von allen Mitgliedern der Personenmehrheit oder von einem bevollmächtigten Vertreter der Personenmehrheit zu unterzeichnen. Der Antrag erfasst sämtliche Versicherungsverträge, die für ein und dieselbe Personenmehrheit geführt werden. Seite 4 von 5

5 Gehören die an einer Personenmehrheit beteiligten Personen nicht alle derselben Religionsgemeinschaft an bzw. gelten für sie unterschiedliche Kirchensteuersätze, ist eine gemeinsame Antragstellung nicht möglich. In diesem Fall muss der kirchensteuerpflichtige Beteiligte die vom Versicherungsunternehmen einbehaltene Kapitalertragsteuer entsprechend seinem jeweiligen Anteil zum Zwecke einer Kirchensteuerveranlagung nach 51a Abs. 2d EStG gegenüber seinem Wohnsitzfinanzamt erklären, soweit die Kapitalerträge nicht im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung (z. B. auf Antrag) berücksichtigt werden. 4. Datenschutz Das kirchensteuerabzugsverpflichtete Versicherungsunternehmen wird die durch das Kirchensteuerabzugsverfahren erlangten Daten nur für den Kirchensteuerabzug verwenden. Für andere Zwecke wird es die Daten nur verwenden, soweit der kirchensteuerpflichtige Kunde zustimmt oder dies gesetzlich zugelassen ist ( 51a Abs. 2c Satz 14 EStG). (GDV Stand: ) Seite 5 von 5

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