Investmentsteuerreform 2018 Die Änderungen auf einen Blick

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1 MARKETINGINFORMATION Investmentsteuerreform 2018 Die Änderungen auf einen Blick

2 Inhalt Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick... 3 Investmentsteuerreform worum es geht... 3 Die wesentlichen Neuregelungen... 4 Auswirkungen auf unterschiedliche Fonds... 5 Kontakt und Impressum... 6 Sehr geehrte Leserinnen und Leser, mit der Investmentsteuerreform treten ab 2018 eine Reihe neuer Regelungen in Kraft, die auf eine insbesondere für die Anleger einfachere Besteuerung abzielen. Für Anleger verschwinden so steuerliche Unterschiede zwischen aus- und inländischen Fonds. Ein Kernelement der Reform ist, dass in Deutschland aufgelegte Publikumsfonds auf bestimmte inländische Erträge erstmals direkt Steuern in Höhe von 15 Prozent zahlen. Die Besteuerung erfolgt also künftig nicht mehr ausschließlich beim Anleger, sondern auch unmittelbar über den Fonds. Eine kontinuierliche jährliche Besteuerung von Wert gewinnen im Fonds bleibt in abgewandelter Form erhalten. Die gute Nachricht ist: Mit den neuen Regelungen steigt die Steuer last für die meisten Anleger nicht. Die Attraktivität der Investmentfonds und damit des privaten Vermögensaufbaus bleibt damit gewahrt und kann durch die für die Anleger einfacheren Steuerregelungen sogar noch zunehmen. Auf den folgenden Seiten wollen wir Ihnen kurz vorstellen, welche wesentlichen Änderungen mit dem Inkrafttreten der Investmentsteuerreform ab 1. Januar 2018 verbunden sind und was diese bedeuten. Eine steuerliche Beratung können die hier dargestellten Eckpunkte natürlich nicht ersetzen, hierzu wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater. Bei Detailfragen zu Ihren BlackRock oder ishares Fonds wenden Sie sich bitte an Ihren Finanzberater oder Ansprechpartner bei BlackRock. Wir wünschen Ihnen eine angenehme Lektüre und einen guten Start in das neue Investmentsteuersystem! Mit freundlichen Grüßen Ihr Team von BlackRock

3 Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick 1. Die Investmentsteuerreform tritt zum 1. Januar 2018 in Kraft. Künftig werden Fondsanleger nicht mehr wie bei einem direkten Investment besteuert, sondern das Vermögen im Fonds sowie dessen Ausschüttungen werden für die Besteuerung heran gezogen. 2. Künftig sind Dividenden, Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien bereits auf der Fondsebene (das heißt durch den Fonds) zu versteuern, sofern diese Erträge in Deutschland erwirtschaftet werden. 3. In Deutschland aufgelegte Fonds zahlen ab dem 1. Januar 2018 auf bestimmte inländische Erträge Steuern in Höhe von 15 Prozent. Damit stellt der Gesetzgeber die steuerliche Belastung grundsätzlich mit der von ausländischen Fonds und deren Einkünften aus Deutschland gleich. 4. Der Bestandsschutz für Fondsanteile, die vor 2009 gekauft wurden, entfällt. Die steuerliche Mehrbelastung für Privatanleger wird jedoch durch einen Freibetrag von Euro deutlich abgemildert. 5. Privatanleger werden durch die Investmentsteuerreform ins gesamt wenig oder kaum zusätzlich belastet. Die Teilfreistellung gleicht die Abschaffung bisheriger Anrechnungsmöglichkeiten aus. 6. Die Steuererklärung wird für Privatanleger einfacher, da die Steuern auf Investmentfondserträge zukünftig vollständig durch die deutschen Depot banken abgeführt werden. Investmentsteuerreform worum es geht Der Gesetzgeber verfolgt mit der Investmentsteuerreform unter anderem das Ziel, die Steuerregelungen in Deutschland insbesondere für Privatanleger zu vereinfachen. Im Ergebnis soll es weniger Arbeit machen, die persön lichen Steuern zu erfassen. Diese Aufgabe wird bei inländischen und im Ausland aufgelegten Fonds vollständig auf die deutschen Depotbanken übertragen. Die deutschen Depotbanken berechnen künftig alle anfallenden Steuern und behalten diese ein, auch bei thesaurierenden im Ausland aufgelegten Fonds. Gleichzeitig soll die Besteuerung von in Deutschland und im Ausland aufgelegten Fonds angeglichen werden. Künftig fällt unabhängig davon, ob der Fonds im In- oder Ausland domiziliert ist, derselbe Steuersatz auf bestimmte deutsche Erträge an. Auch wird eine Steuerstundung von Erträgen bis zum Verkauf, wie sie etwa bei einigen synthetischen ETFs möglich war, künftig verhindert. Stattdessen werden bei allen Fonds die Ausschüttungen besteuert, dazu kann eine jährliche pauschale Besteuerung fällig werden. Darüber hinaus läuft der Bestandsschutz für von Privatanlegern vor 2009 erworbene Fondsanteile aus. Mit den neuen steuerlichen Regelungen ist jedoch keine wesentliche zusätzliche steuerliche Belastung für Anleger verbunden. Dies hat der Gesetzgeber vermieden, indem zum Beispiel ein Freibetrag von Euro auf den Veräußerungsgewinn auf von Privatanlegern vor 2009 erworbene Fondsanteile eingeführt wurde. Über Teilfreistellungen erhalten Anleger zudem einen Ausgleich für den Wegfall bisheriger Anrechnungsmöglichkeiten. Insgesamt zielt die Investmentsteuerreform also auf eine steuerliche Gleichbehandlung in- und ausländischer Fonds ab und sieht dabei Regelungen vor, die eine zusätzliche Belastung der Anleger zumeist vermeiden. uu 3

4 uu Die wesentlichen Neuregelungen Im Folgenden wollen wir Ihnen kurz die wesentlichen neuen Regelungen vorstellen, die mit der Investment steuerreform verbunden sind. Die Vorabpauschale Um eine jährliche Besteuerung über die Haltedauer sicher zustellen, wird die bisherige Besteuerung auf thesaurierte Erträge durch eine sogenannte Vorabpauschale ersetzt. Die deutschen Depotbanken berechnen die Abgeltungssteuer auf die Vorabpauschale und führen diese an die Finanzämter ab. Der Anleger muss die Vorabpauschale also nicht selber berechnen. Da für Privatanleger der übliche Sparer-Pauschbetrag für Kapitalerträge gilt, wird die Vorabpauschale auf diesen angerechnet. Beim Verkauf wird die Vorabpauschale vom tatsächlichen Veräußerungsgewinn wieder abgezogen. Wie berechnet sich die Vorabpauschale? Zunächst errechnet WM-Datenservice (ein Informationsdienstleister für die Finanzwirtschaft) hierzu den Basisertrag. Dieser beschreibt den Wert der Fondsanteile zum Jahresbeginn multipliziert mit einem vom Bundesministerium der Finanzen festgelegten und veränderlichen Zinssatz (zurzeit 1,1 %) und dem Faktor 0,7. Bei thesaurierenden Fonds wird der Basisertrag als Vorabpauschale erhoben, sofern der Fonds mindestens in Höhe des Basisertrags an Wert gewonnen hat. Hat der Fonds weniger hinzugewonnen, wird eine niedrigere oder keine Vorabpauschale für die Abgeltungssteuer zugrunde gelegt. Bei ausschüttenden Fonds wird die Besteuerung der ausgeschütteten Dividenden berücksichtigt und die Dividenden vom Basisertrag abgezogen, um die verbleibende zu versteuernde Vorabpauschale zu ermitteln. Die Vorabpauschale fl ießt dem Anleger steuerlich zu Beginn des folgenden Kalenderjahres zu. Eine Beispielrechnung für thesaurie rende (wiederanlegende) Fonds: Wert der gehaltenen Fondsanteile am 1. Januar 2018 = Euro Wert der gehaltenen Fondsanteile am 31. Dezember 2018 = Euro Angenommener Basiszins = 1,1 Prozent Basisertrag für 2018 = Euro x 1,1 Prozent x 0,7 = 7,70 Euro Auf die Vorabpauschale wird Abgeltungssteuer abgeführt. Bei ausschüttenden Fonds bezeichnet die Vorabpauschale die Differenz zwischen dem berechneten Basisertrag und der erfolgten Ausschüttung. Die ausgeschütteten Dividenden werden also vom Basisertrag abgezogen. Nur auf einen positiven Restbetrag fällt dann Abgeltungssteuer an. Analog zu unserer Beispielrechnung bedeutet dies: Hat der Fonds in 2018 Dividenden in Höhe von 4,00 Euro die wie bisher der Abgeltungssteuer unterliegen gezahlt, beträgt die steuerpfl ichtige Vorabpauschale 3,70 Euro für Beim Verkauf der Fondsanteile wird die erhobene Vorabpauschale durch die deutschen Depotbanken vom Veräußerungsgewinn abgezogen. Sparer-Pauschbetrag Der aktuelle Sparer-Pauschbetrag für Kapitalerträge von 801 Euro jährlich für Alleinstehende und Euro jährlich für Verheiratete bleibt bestehen und wird bei der Besteuerung der Vorabpauschale berücksichtigt. Die Teilfreistellung Die Teilfreistellung reduziert die steuerliche Belastung für Anleger bei Anlage in bestimmte Aktien- und Mischfonds und wurde als Ersatz für bisherige Quellensteueranrechnungsmöglichkeiten eingeführt. Ihre Höhe richtet sich nach der Art des Fonds. Bei Aktienfonds sind für Privatanleger 30 Prozent der steuerpfl ichtigen Erträge (wie Ausschüttungen, Vorabpauschale und Veräußerungsgewinn) von der Besteuerung freigestellt. Bei Mischfonds liegt dieser Anteil bei 15 Prozent. Voraussetzung hierfür ist, dass der Aktienfonds mindestens 51 Prozent seines Portfolios fortlaufend in Aktien hält (Mischfonds mindestens 25 Prozent). Ob der Fonds diese Bedingung erfüllt, ergibt sich aus den Anlagebedingungen. Verkauf von Fondsanteilen Verkauft der Anleger seine Fondsanteile, wird er auf den Veräußerungsgewinn besteuert. Alle Vorabpauschalen, die während der Haltedauer versteuert wurden, werden von den deutschen Depotbanken vom Veräußerungs gewinn abgezogen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Darüber hinaus werden beim Verkauf von Aktien- und Mischfonds die jeweiligen Teilfreistellungs sätze steuermindernd berücksichtigt. Während der Haltedauer können sich zwischen thesaurierenden und ausschüttenden Fonds bei der Steuerbelastung durch die direkte Besteuerung von ausgeschütteten Dividenden Unterschiede ergeben. Spätestens mit dem Verkauf der Anteile gleichen sich diese Unterschiede wieder aus. 4

5 Fortsetzung der Beispielrechnung bei Verkauf in 2019: Veräußerungsgewinn: Euro Euro = 200,00 Euro Steuerpfl ichtige Vorabpauschale für 2018 = 7,70 Euro Teilfreistellung für Aktienfonds von 30 % für Privatanleger Veräußerungsgewinn = 200 Euro 7,70 Euro Vorabpauschale = 192,30 Euro Steuerbefreiter Anteil (nach Teilfreistellung) = 192,30 Euro x 30 Prozent = 57,69 Euro Bestandsschutz Der Bestandsschutz für Fondsanteile, die von Privat anlegern vor Einführung der Abgeltungssteuer zum 1. Januar 2009 angeschafft wurden, entfällt mit der Reform der Investmentsteuer. Auch Gewinne auf diese Fondsanteile, die ab dem 1. Januar 2018 entstehen, müssen zukünftig versteuert werden. Allerdings gilt hierbei ein Freibetrag von Euro. Jeder Anleger kann einmalig den Freibetrag geltend machen, diesen jedoch auf mehrere Fonds und Steuerjahre verteilen. In der Praxis werden nur wenige Privatanleger durch den Wegfall des Bestandsschutzes steuerlich schlechter gestellt. Steuerpfl ichtiger Veräußerungsgewinn = 192,30 Euro 57,69 Euro = 134,61 Euro Abgeltungssteuer (inklusive Solidaritätsbeitrag) von 26,375 Prozent = 134,61 Euro x 26,375 Prozent = 35,50 Euro Auswirkungen auf unterschiedliche Fonds Die Investmentsteuerreform wirkt sich unterschiedlich auf verschiedene Fondsarten aus: Inländische und ausländische Aktienfonds Inländische und ausländische Aktienfonds werden zukünftig gleich besteuert. Wichtig zu wissen für Anleger ist: Es soll in der Regel keine steuerliche Mehrbelastung auftreten, da die Teilfreistellung von 30 Prozent für Privatanleger gilt. Thesaurierende und ausschüttende Fonds Sowohl thesaurierende (wiederanlegende) als auch ausschüttende Fonds unterliegen gleichermaßen den neuen steuerlichen Regelungen. Die Besteuerung von Anlegern, die in thesaurierende und ausschüttende Fonds investieren, kann sich jedoch während der Haltedauer unterscheiden. Denn auf Dividendenausschüttungen wird unmittelbar am Zahltag Steuer einbehalten, unabhängig von der Wertentwicklung des Fonds. Die Vorabpauschale wird dagegen nur erhoben, wenn die Fondsanteile in dem jeweiligen Jahr an Wert gewonnen haben. Spätestens bei Verkauf werden jedoch beide Anlegergruppen in thesaurierende und ausschüttende Fonds steuerlich gleich behandelt (das heißt gleiche Besteuerung über die gesamte Haltedauer). Mischfonds Für Mischfonds gilt eine geringere Teilfreistellung von 15 Prozent, das heißt, nur 15 Prozent der Ausschüttun- gen und des Veräußerungsgewinns sind für Privatanleger steuerfrei. Voraussetzung hierfür ist, dass der Fonds laut Anlagebedingungen zu mindestens 25 Prozent in Aktien investiert. Riester- und Rürup-Fonds Für Anleger, die in Riester- und Rürup-Fonds investieren, erfolgt keine laufende Besteuerung der Erträge auf Anlegerebene. VL-Fondssparer Wer über Vermögenswirksame Leistungen in Fonds spart, unterliegt den Regelungen der Investmentsteuerreform. Für diese Sparer gelten dieselben Regeln wie für Anleger in andere Fonds. Fondsgebundene Lebensversicherungen Anleger zahlen auch nach der Investmentsteuerreform keine Steuern auf Erträge aus Lebensversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden und die notwendigen Voraussetzungen erfüllen. Grundsätzlich werden Investmentfonds in fondsgebundenen Lebensversicherungen genauso besteuert wie Fonds ohne Versicherungsmantel. Anleger erhalten einen Ausgleich für die steuerliche Vorbelastung der Fonds im Versicherungsmantel. 15 Prozent der Erträge sind steuerfrei, sofern sie aus der Fondsanlage stammen.

6 Kontakt und Impressum BlackRock Investment Management (UK) Limited German Branch, Frankfurt am Main Bockenheimer Landstraße Frankfurt am Main Deutschland Telefon: Telefax: Leiter der Zweigniederlassung: Christian Machts Sitz der Gesellschaft: Frankfurt am Main / Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB Nr

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8 Erfahren Sie mehr blackrockinvestments.de Das vorliegende Material ist nicht als verlässliche Prognose, Untersuchung oder Anlageberatung zu verstehen und ist weder eine Empfehlung noch ein Angebot für den Kauf oder Verkauf von Wertpapieren oder für eine bestimmte Strategie. Wir empfehlen nachdrücklich, dass Sie sich vor einer Finanzanlage professionell beraten lassen. Sowohl die Höhe der Steuer als auch ihre Berechnungsgrundlage können sich in der Zukunft ändern, beide sind außerdem abhängig von den persönlichen Verhältnissen des Anlegers. Es gibt keine Garantie dafür, dass Investitionen in Finanzmärkten einen wirksamen Schutz gegen Inflation bieten. Der Wert einer Anlage sowie das hieraus bezogene Einkommen können Schwankungen unterliegen und sind nicht garantiert. Es besteht die Möglichkeit, dass der Anleger nicht die gesamte investierte Summe zurückerhält, insbesondere bei kurzfristigen Anlagen. Dies gilt auch für den zu zahlenden Ausgabeaufschlag. Dieses Dokument ist eine Marketingunterlage und stellt keine Anlageberatung dar. Dieses Dokument ist nicht an Personen oder Rechtseinheiten gerichtet, die Staatsbürger oder Gebietsansässige einem Staat, Land oder einer sonstigen Jurisdiktion, einschließlich der Vereinigten Staaten, sind (oder ihren Sitz dort haben), in dem/der Verbreitung, Veröffentlichung, Verfügbarkeit oder Verwendung dieses Dokuments gegen Gesetze oder andere Bestimmungen verstoßen oder BlackRock dazu verpflichten würde, bisher noch nicht erfüllten Registrierungs- oder Erlaubnisanforderungen nachzukommen. Es dient rein zu Informationszwecken und unterliegt nicht den gesetzlichen Anforderungen zur Gewährleistung der Unvoreingenommenheit von Finanzanalysen. Das Verbot des Handels vor der Veröffentlichung von Finanzanalysen gilt daher nicht. Herausgegeben von BlackRock Investment Management (UK) Limited, eine Tochtergesellschaft von BlackRock, Inc., zugelassen und beaufsichtigt durch die Financial Conduct Authority. Eingetragener Geschäftssitz: 12 Throgmorton Avenue, London EC2N 2DL. Registernummer in England: BlackRock ist ein Handelsname von BlackRock Investment Management (UK) Limited. BlackRock Inc. und ihre Tochtergesellschaften sind als BlackRock-Gruppe bekannt BlackRock, Inc. Sämtliche Rechte vorbehalten. BLACKROCK, ishares, BLACKROCK SOLUTIONS, BAUEN AUF BLACKROCK, WAS ALSO SOLL ICH MIT MEINEM GELD TUN und das stilisierte i Logo sind eingetragene und nicht eingetragene Handelsmarken von BlackRock, Inc. oder ihren Niederlassungen in den USA und anderen Ländern. Alle anderen Marken sind Eigentum der jeweiligen Rechteinhaber.

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