Was sich bei der Fondsbesteuerung ändert
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- Stefan Maurer
- vor 6 Jahren
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1 Regensburg, Investmentsteuerreform Zum gibt es zahlreiche Änderungen bei der Besteuerung von Investmentfonds. Hierzu haben wir im Online-Auftritt der Zeitschrift Capital folgenden interessanten Artikel gefunden: Was sich bei der Fondsbesteuerung ändert 2018 greift die Reform der Fondsbesteuerung. Für viele Sparer wird es einfacher. Vermögende Anleger aber müssen die neuen Gestaltungsmöglichkeiten nutzen sonst wird es teurer. von Christian Kirchner 8. November 2017 Eigentlich hat Jürgen V. alles richtig gemacht: Kurz vor Weihnachten 2008 steckte der Ingenieur aus der Wetterau bei Frankfurt exakt Euro in ein buntes Potpourri an Aktien-, Anleihen- und Mischfonds: Die Kurse waren, kurz nach der Lehman-Pleite, tief. Zudem mahnte der Start der Abgeltungssteuer Anfang 2009 zur Eile. Die sollte mit ihren pauschalen 25 Prozent auf Kapitalerträge nicht nur alles einfacher machen. Wer vor Jahresende einstieg, erhielt zudem Bestandsschutz vor der neuen Steuer. Auf rund Euro ist Vollmanns Portfolio seither angewachsen, weitere Euro hat er über Ausschüttungen verdient. Nur eines ist gründlich schiefgegangen: Einfacher wurde nichts. Das reinste Chaos sei seine Steuererklärung, klagt Vollmann. Bei manchen Fonds zieht die Bank die Abgeltungsteuer automatisch ein. Bei manchen muss er die Erträge selbst in der Steuererklärung angeben. Bei wieder anderen Fonds liefern die Fondsgesellschaften nicht die nötigen Daten und dann gibt es den Horrorfall schlechthin: Investmentfonds mit Zulassung aus dem Ausland, deren Erträge gesammelt werden. Die werden doppelt besteuert einmal mit der jährlichen Steuererklärung und beim späteren Verkauf. All dies soll zum 1. Januar 2018 vorbei sein: Dann greift die im vergangenen Jahr verabschiedete Investmentsteuerreform. Sie betrifft rund sieben Millionen Fondsbesitzer in Deutschland, die insgesamt knapp eine Billion Euro in Publikumsfonds investiert haben.
2 Die Reform soll nun aber wirklich die Besteuerung vereinfachen, denn das Investmentsteuerrecht ist von einer hohen Komplexität geprägt, die selbst für viele Steuerberater und Finanzbeamte nicht mehr zu überblicken ist, wie sogar das Finanzministerium in einem Gesetzeskommentar einräumt. Statt 33 genügen künftig vier Rechengrößen für die Bestimmung der Steuer; statt selbst herumrechnen zu müssen, führen Fondsgesellschaften und Depotbanken dann tatsächlich alle Steuern automatisch ab. Vor allem Durchschnittsanleger profitieren von der Reform, sie zahlen künftig nicht mehr, müssen sich aber weniger um Steuerfragen kümmern. Vermögende Fondsbesitzer hingegen müssen aufpassen: Ändern sie nichts, wird es teuer dafür wachsen ihre Spielräume. Die Gestaltungsmöglichkeiten gerade für sehr vermögende Anleger nehmen zu. Besitzer von thesaurierenden Anleihe- und Dividendenfonds zahlen künftig mitunter sogar weniger, sagt Jochen Busch, Partner der Kanzlei Baker Tilly. Millionärsfonds im Visier Konkret entfällt ab Januar der komplizierte Prozess, Steuerdaten von Fonds in der Steuererklärung angeben oder zu viel gezahlter Quellensteuer im Ausland nachlaufen zu müssen. Stattdessen zahlt ein Anleger künftig automatisch schlicht die Abgeltungsteuer auf Ausschüttungen und Gewinne und das unabhängig vom Kaufzeitpunkt. Behält ein Fonds Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne und legt sie wieder an sogenannte thesaurierende Fonds, verlangt der Fiskus eine Vorabpauschale auf die beim Verkauf fällige Abgeltungsteuer, die sich an den in einem Jahr aufgelaufenen Wertzuwächsen bemisst. Im Gegenzug gewährt er allerdings Teilfreistellungen, um das Versprechen zu halten, die Steuern nicht zu erhöhen. Für Privatanleger steigt die Steuerbelastung unter dem Strich nicht, urteilt der Fondsverband BVI. Das dürfte auch der Grund sein, weshalb die Reform relativ leise über die Bühne ging weniger Arbeit bei gleicher Steuerlast klingt attraktiv. Für einige wenige wird es aber deutlich teurer: etwa Anleger wie Jürgen Vollmann. Denn vom einst gewährten Bestandsschutz für vor 2009 erworbene Fondsanteile ist jetzt keine Rede mehr. Für alle Gewinne, die ab dem 1. Januar 2018 anfallen, will der Fiskus unabhängig vom
3 Kaufzeitpunkt seine Abgeltungsteuer zuzüglich Solidarzuschlag sehen plus eventuell Kirchensteuer. Immerhin: Für künftige Gewinne aus den vor 2009 gekauften Fondsanteilen gewährt Berlin einen Freibetrag von Euro pro Person. Und: Der Wegfall des Bestandsschutzes ist kein Grund, vor 2018 zu verkaufen, mahnt der BVI. Denn für die Berechnung der Steuer gelten erst die ab 1. Januar auflaufenden Gewinne auf Altbestände von vor Das Ministerium erklärt seinen Wortbruch damit, man habe ein Steuerschlupfloch schließen wollen: Die Rücknahme des unbegrenzten Bestandsschutzes für vor dem 1. Januar 2009 erworbene Investmentanteile ist erforderlich, da er für Steuergestaltungen ausgenutzt wurde. Vermögende Anleger hätten Wertpapierdepots in Millionärsfonds angelegt, um die Abgeltungsteuer dauerhaft zu umgehen. So boten Banken in Luxemburg bis Ende 2008 Spezialfonds an, mit denen weder Kurs- noch Verkaufsgewinne versteuert werden mussten. Aber sicher nicht nur deshalb haben sich die Einnahmen aus der Steuer von knapp 13 Mrd. Euro im Jahr 2009 auf zuletzt weniger als 6 Mrd. Euro mehr als halbiert die Null-Zinsen dürften ebenfalls ihren Anteil daran haben. Ein Loch zu, zig Neue auf Das soll sich ändern. Kein Wunder, dass bei vielen Vermögenden und deren Beratern Hektik ausgebrochen ist. Denn nun beginnt wieder das altbekannte Hase-und-Igel-Spiel: Im Stillen loten Banken und Steuerexperten Gestaltungsoptionen aus denen der Fiskus mit Anwendungsrundschreiben und Nachbesserungen einen Riegel vorschiebt. Freibetrag: Die Lasten durch den Wegfall des Bestandsschutzes für vor 2009 erworbene Fondsanteile werden durch den Freibetrag von Euro zwar gemildert. Doch auch diese Summe wird etwa von Selbstständigen, bei denen Investmentfonds den Sockel der privaten Altersvorsorge bilden, rasch erreicht. Schreibt man etwa die Durchschnittsrendite des Dax der letzten 50 Jahre für die Zukunft fort, rutschen Privatanleger mit einem vor 2009 erworbenen Fondsdepot von aktuell Euro in knapp 15 Jahren in die Steuerpflicht. Weil aber der Freibetrag pro Person und nicht etwa pro Haushalt gilt, sollten Anleger das Vorziehen von Erbschaften durch Schenkungen innerhalb der Familie, etwa auf Ehepartner und Kinder, prüfen. Für derlei Schenkungen gelten mittlere sechsstellige Freibeträge. Viele Anleger kennen dieses Vorgehen aus der Hochzinsphase, als
4 Sparerfreibeträge in der Familie verteilt wurden damals wie heute ein schmaler Grat zwischen Steueroptimierung und Gestaltungsmissbrauch. Aktienanteil: Weil der Fiskus künftig auf Fondsebene eine Körperschaftsteuer von 15 Prozent auf bestimmte Erträge deutscher Fonds einführt, erhalten Anleger im Gegenzug eine sogenannte Teilfreistellung auflaufender Gewinne. Das erledigen die Depotbanken automatisch. Die Höhe dieser Teilfreistellung hängt aber wesentlich von der Aktienquote eines Fonds ab: Ein reiner Aktienfonds erhält eine Teilfreistellung von 30 Prozent der Gewinne, ein Mischfonds eine von 15 Prozent, sofern er wenigstens 25 Prozent seines Vermögens in Aktien hält. Die Folge: Das Fondsuniversum wird erheblich wachsen, so ein Brancheninsider. Die Fondsanbieter wollen schließlich steueroptimierte Lösungen anbieten, das verkauft sich immer gut. Erreichen lässt sich das, indem man die Aktienquoten für eine möglichst hohe Teilfreistellung anpasst. Daher sollten Anleger die Investitionen ihres Fonds in den kommenden Monaten kritisch prüfen, ihr Fonds könnte sich nämlich vom ursprünglichen Risikoprofil verabschieden. Im Hinblick auf die Investmentsteuerreform haben wir intern bereits Mindestaktienquoten für verschiedene Investmentfonds festgelegt, heißt es etwa beim Kölner Vermögensverwalter Flossbach von Storch. So wird einer der größten Fonds des Hauses, der FvS Multiple Opportunities mit rund 12 Mrd. Euro Volumen, künftig laut Prospekt in jeder Marktlage eine Aktienquote von mindestens 25 Prozent halten. Bislang konnte sie auch null Prozent betragen, wenn die Verwalter extrem pessimistisch waren. Immobilienfonds: Für viele Anleger sind Immobilien eine stabilisierende Säule im Portfolio für deren Kauf es bislang auch steuerliche Argumente gab: Die Fonds konnten Gewinne aus der Veräußerung deutscher Immobilien nach zehn Jahren steuerfrei ausschütten. Insgesamt ist rund ein Drittel der knapp 90 Mrd. Euro aus offenen Immobilienfonds in deutsche Liegenschaften investiert. Dieses Steuerprivileg fällt ab 2018 weg. Die Teilfreistellung von Gewinnen schafft zwar hier einen Ausgleich. Dennoch sind Direktanlagen in Immobilien und Fonds nicht länger gleichgestellt, weshalb Anleger ihre Nachsteuerrenditen kritisch prüfen sollten. Schrottfonds: Viele Investoren haben sich im Schlussverkauf des Jahres 2008 aus steuerlichen Gründen sogenannte vermögensverwaltende Fonds oder flexible Mischfonds andrehen lassen. Das typische Verkaufsargument damals lautete: Wer 2008 noch kauft, genießt dauerhaft Bestandsschutz vor der Abgeltungsteuer. Also möge der Anleger doch
5 sein Geld in eine Universal-lösung packen. Diese Entscheidung erwies sich meist als fatal: Nicht nur, dass europaweit allein 2008 bis 2013 rund 680 flexible Mischfonds mangels Leistung wieder verschwanden. Langfristig eine überzeugende Wert-entwicklung gegenüber einer einfachen Mischung aus Aktien- und Anleihe-Indexfonds testiert die Ratingagentur Morningstar nicht mal zehn Prozent aller Mischfonds. Die Steuerfreiheit war da ein wichtiges Argument, an Fonds mit stark unterdurchschnittlicher Wertentwicklung festzuhalten. Dieses Argument fällt nun weg: Anleger können schlecht laufende Fonds ohne Reue aus den Depots werfen, da sie zum 1. Januar steuerlich als neu angeschafft gelten, egal ob sie gut oder schlecht liefen. Steuerstundung: Vordergründig werden zwar verschiedene Fondsgattungen künftig gleich behandelt, unabhängig davon, ob sie Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne ausschütten oder ansammeln. Das ist laut Experten wegen der komplizierten Berechnung bei thesaurierenden Fonds aber nur die halbe Wahrheit. Bei ihnen erhebt der Fiskus, sofern eine Wertsteigerung erzielt wurde, jährlich eine Vorabpauschale, die was erst jeweils am Jahresende feststeht höher oder niedriger als die tatsächlich erzielte Rendite ausfallen kann und sich an der Höhe des Basiszinses (aktuell 1,1 Prozent) bemisst. Fällt die tatsächliche Rendite höher aus als die Vorabpauschale, kommt es bei thesaurierenden Fonds zu einem Steuerstundungseffekt bis zur Veräußerung der Anteile. Der Anleger muss jedoch seiner Bank die Mittel für den Kapitalertragsteuereinbehalt auf die jährliche Vorabpauschale zur Verfügung stellen, sagt Markus Baumgartner von Baumgartner & Partner. Das ist ein guter Grund für Optimisten, bei ansonsten identischen Fondsmerkmalen zur thesaurierenden Variante zu greifen, zumal die Fondsanbieter in der Regel beide Varianten ausschüttend und thesaurierend zu ansonsten identischen Konditionen und Verwaltungsprinzipien anbieten. Ob der Stundungseffekt aber Bestand hat, ist ungewiss. Denn von der Linken bis zu Minister Wolfgang Schäuble würden die meisten am liebsten die Abgeltungsteuer nach der Bundestagswahl reformieren. Dann würde auf Kapitalerträge wie früher der persönliche Einkommensteuersatz fällig.
6 Das ändert sich Bisherige Besteuerung von Fondsanteilen (gekauft vor 2009) 25 Prozent Abgeltungsteuer fällig auf Zinsen und Dividenden Umsetzung: Abzug bei Ausschüttung oder, bei thesaurierenden Fonds, Angabe der Höhe von Zinsen und Dividenden in der Steuererklärung laut Bescheinigung der Depotbank Zu viel gezahlte Quellensteuer wird angerechnet (bei inländischen Fonds) Steuerfreiheit auf Gewinne/Anteilspreisgewinne, die nicht auf Zinsen und Dividenden entfallen Besteuerung von Fondsanteilen (gekauft ab 2009) 25 Prozent Abgeltungsteuer, fällig auf Zinsen, Dividenden, Kursgewinne Umsetzung: Einbehalt bei Ausschüttung oder Angabe der Höhe von Zinsen und Dividenden in der Steuererklärung laut Bescheinigung der Depotbank (bei thesaurierenden Fonds) Zu viel gezahlte Quellensteuer wird bei inländischen Fonds durch Steuererklärung angerechnet Besteuerung aller Fondsanteile ab 2018 Auf Fondsebene: 15 Prozent Körperschaftsteuer auf Dividenden, Mieterträge, Zwischengewinne bei inländischen Fonds, die die Fondsgesellschaft automatisch abführt Quellensteuer bei ausländischen Fonds, die die Fondsgesellschaft automatisch abführt
7 Auf Anlegerebene: 25 Prozent Abgeltungsteuer auf Zinsen, Dividenden, Kursgewinne bei ausschüttenden Fonds führt die Depotbank die Steuer automatisch aus der Ausschüttung bzw. aus dem Kursgewinn zum Verkaufszeitpunkt ab bei thesaurierenden Fonds führt die Depotbank die Steuer als Vorabpauschale vom Verrechnungs-/Girokonto des Anlegers ab. Die Vorabpauschale entspricht etwa dem Zugewinn des Anteilspreises im jeweiligen Kalenderjahr, wird aber von einem Teilfreibetrag gemindert. Er beträgt maximal 30 Prozent der Zugewinne bei Aktienfonds und 15 Prozent bei Mischfonds Freibetrag von Euro pro Person für Altanteile von vor 2009 Quelle: Die Fränkel + Stoldt Consulting GmbH hofft, Ihnen, sehr verehrte Leserinnen und Leser, hiermit wieder einige Anregungen geben zu können. Für Fragen bzw. ein unverbindliches Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! Mit freundlichen Grüßen Fränkel + Stoldt Consulting GmbH Albertstr Regensburg Tel.: 0941 / office@fs-consulting-gmbh.de
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